14 Nr. 206. Ges., betr. d. Anderung d. Ges. üb. d. Unterstützungswohnsitz ete. nicht vor dem 1. Januar 1912 erfolgen. Auf demselben Wege können Ubergangsbestimmungen erlassen werden. Den Landesregierungen liegt ob, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit ander- weit geregelt ist, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Sicherung der Einführung und Durchführung der in dem Gesetz enthaltenen Bestimmungen erforderlich sind. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Geltung: die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 nebst den Gesetzen vom 11. Juli 1884 und vom 26. April 1893; das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Nord- deutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern, vom 26. November 18711); das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen, vom 19. Dezember 1874; 5 369 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs. § 25. Die Vorschriften des § 19 dieses Gesetzes :) finden auf Bayern mit der Maßgabe Anwendung, daß die Königlich Bayerische Normal-Eichungskommission für Bayern die gleichen eluenie hat wie die Kaiserliche Normal-Eichungskommission nach § 19 Abs. 2 und 3 im übrigen eichsgebiete. Sie hat jedoch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze, die Vorschriften über bie Zulassung anderweitiger Meßgeräte zur Eichung, über das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbehörden innezuhaltenden Fehlergrenzen in Übereinstim- mung mit den für das übrige Reichsgebiet ergehenden Vorschriften zu grlaffen. Dr. 206. Gesetz, betreffend die Anderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz-) und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß- Cothringen. Dom 30. Mai 1908. (RE#. Nr. 35, S. 377; ausgeg. am 16. Juni 1908.) Auszug. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- tags, was folgt: tel Trtikel 1. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz (RBl. 1894, S. 262) wird in nachstehender Weise geändert. 1 In den s 1, 2, 5, 28, 30, 31, 32, 34, 65 ist an Stelle der Worte „Norddeutsche“ be- ziehungsweise „Norddeutscher“ und „Norddeutschen“ zu setzen: „Deutsche“ beziehungsweise „Deutscher“ und „Deutschen“. Ferner erhält im § 1 der Abs. 2 nachstehende Fassung: Im Sinne dieses Gesetzes sind unter Deutschen die Personen zu verstehen, die dem Geltungsbereiche des Gesetzes angehören. Auf diese Personen finden die Bestimmungen im & 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55)/) keine Anwendung. )1 1 rrtikel 3. Die Vorschriften der Artikel 1 und 2 treten am 1. April 1909 in Kraft. Sie finden aufalle nach diesem Zeitpunkteintretenden neuen Unterstützungsfälle Anwendung. Artikel 5. in Kr Kas Gesetz über den Unterstützungswohnsitz tritt in Elsaß-Lothringen am 1. April 1910 in Kraft. Für Elsaß-Lothringen treten an Stelle der im § 65 dieses Gesetzes getroffenen Zeitbestim- mungen des 1. Juli 1871 und 30. Juni 1871 der 1. April 1910 und der 31. März 1910, an Stelle der dort vorgeschriebenen zweijährigen Frist die einjährige Frist. Insi urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen. nsiegel. Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. 1) Oben S. 116. 2) Handelt von der Normal--Eichungskommission. 3) Oben S. 79. 4) Oben S. 48.