16 Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909. 2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ge— währte Anstaltspflege; 3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; 4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 5. Unterstützungen, die erstattet sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 15. März 1909. (L. S. Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Ar. 209. Doppelsteuergesetz. Dom 22. März 1909 0. (REl. Nr. 16, S. 332; ausgeg. am 29. März 1909.) 8 1. Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 zu den direkten Staats- seuem nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen Wohn- itz hat. Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Deutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 2. Ein Deutscher, welcher in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf nur in dem- jenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. Hat ein Deutscher in seinem Heimatsstaat und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. In Reichs= oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie sowohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz befindet, als auch in einem anderen Bundes- staat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes haben, nur in dem ersteren Bundes- staate, sofern sie aber in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des §5 1 Abs. 2 dieses Gesetzes, sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate des dienst- lichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. 8 3. Der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen Bundesstaate be- steuert werden, in dessen Gebiete der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Hauwptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäfts- teilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrich- ungen. Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in mehreren Bundes- staaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen. Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des Wanderlager- betriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll. 1) Das R. wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870 (oben S. 69) wurde stark geändert durch das RG. vom 22. März 1909 (RBl. S. 329), in Kraft seit dem 1. April 1909. Dessen Art. III ermächtigte den Reichskanzler, den aus den Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes als „Doppelsteuergesetz“ vom 22. März 1909 bekannt zu machen. Das ist geschehen durch Bek. vom 24. März 1909 (REBl. S. 331).