Nr. 211. Gesetz, betreffend Anderung des Bankgesetzes. Bom 1. Inni 1909. 17 8 4. Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem Bundes- staate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, in einem anderen Bundes- staate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer herangezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Reichsgebiets auf die Steuerpflichtigkeit eines Deutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. § 6. Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes einge- tretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht aus dem Grunde zurück- gewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landesgesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht innerhalb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht innerhalb landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe. Nr. 210. Gesetz, betreffend die Derwaltung des Reichs-Invaliden= fonds und des Hinterbliebenen-Dersicherungsfonds. vom 1. Juni 1909). (Rl. Nr. 29, S. 469; ausgeg. am 10. Juni 1909.) § 1. Das Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117)2) und das Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen- Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 1907 (RGBl. S. 89) 7) werden wie folgt geändert: Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds nach den für diese Fonds geltenden Vorschriften wird dem Reichskanzler mit folgenden Maß- gaben übertragen: 1. Eine Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen des Reichs-Invalidenfonds findet nicht mehr statt. Die bisher erfolgten Außerkurssetzungen verlieren ihre Wirkung. . Der §5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 wird aufgehoben. Bei dem gemeinsamen Verschlusse der Wertpapiere wirken zwei Mitglieder der Reichs- schuldenkommission mit, von denen das eine dem Bundesrate, das andere dem Reichstag angehört. 4. Eine Bilanz über den Reichs-Invalidenfonds ist nicht mehr aufzustellen. 8§2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. S Ar. 211. Gesetz, betreffend Anderung des Bankgesetzes lvom 14. März 1875/ 4). Dom 1. Juni 1909. (RGBl. Nr. 34, S. 515; ausgeg. am 5. Juli 1909.) Auszug. Artikel 7. 522 des Bankgesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen. Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu über- nehmen. Artikel 8. Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1910 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1911 in Kraft. 1) Soweit sich das Gesetz auf den Versicherungsfonds bezieht, tritt es mit dem 1. Oktober 1911 außer Kraft; EwG. zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R#Bl. S. 839) Art. 3. 2) S. oben S. 150; s. dazu das RG. betr. die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds, vom 9. Juni 1906 (oben S. 352). 2) Oben Nachtrag S. 1. 4) Oben S. 183. Triepel, Quellensammlung. Ergänzungsheft. 2