Nr. 214. Gesetz wegen Auderung des Branustenergesetzes. Bom 15. Juli 1909. 21 zahlungen an Gehalt, Löhnung und Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung sind auch die Zulagen zu gewähren, welche in dem Nachtrags--Etat für 1909 vorgesehen sind. Auf die den Beamten zukommenden Nachzahlungen sind alle sonstigen Zulagen, die auf Grund der fortan geltenden Vorschriften und Bestimmungen neben den erhöhten Gehältern nicht mehr gezahlt werden dürfen, in Anrechnung zu bringen; auf die Nachzahlungen für 1908 außer- dem die auf Grund des Reichshaushalts-Etats für 1908 gewährten einmaligen Teuerungsbeihilfen. Sind Beamte, Offiziere und Unteroffiziere, die am 1. April 1908 im Dienste waren, seitdem in den Ruhestand getreten oder verstorben, so werden ihre Pensionen oder Renten und die Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen so festgesetzt, wie wenn sie die ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Diensteinkünfte noch bezogen hätten, sofern dies für sie günstiger ist. 5# 34 Abs. 1 tritt für die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen mit Ausnahme des Präsidenten der Generaldirektion erst am 1. April 1917 in Kraft. Bis dahin bestimmt der Reichskanzler, wieviel den Dienstwohnungsinhabern vom Wohnungsgeldzuschuß einzubehalten ist. § 48. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze werden für das gesamte Reichs- gebiet mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche erordnung erlassen. In dieser Verordnung ist insbesondere über die Berechnung des Normalgehalts, die An- rechnung von Militärdienstzeit bei den Zivilanwärtern, die Festsetzung des Besoldungsdienst- alters beim Übertritt eines Landesbeamten oder Offiziers in den Reichsdienst oder in sonstigen ähnlich liegenden Fällen sowie über die Vorrückung des Besoldungsdienstalters aus Billigkeits- rücksichten und über die vorübergehende Zahlung von Gehalt über die in den Besoldungsord- nungen vorgesehenen Stufen hinaus zur Vermeidung von Einkommensausfällen Bestimmung zu treffen. Zus Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. Wilhelm. (L. S.) von Bethmann Hollweg. Ur. 213. Branntweinsteuergesetz. Dom 15. Juli 1909 y. (RG#Bl. Nr. 39, S. 661; ausgeg. am 20. Juli 1909) )). Auszug. 8 26. Von der nach §§5 24, 25 zum niedrigeren Abgabensatze zugelassenen Jahresmenge Branntwein (Gesamtkontingent) wird der Anteil, der im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg, im Großherzogtume Baden und in den Hohenzollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß jedem der bezeichneten Staaten und Landesteile auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Litermenge Alkohol zugeteilt werden, welche sich auf den Kopf der Gesamtbevölkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergibt, wenn das Gesamtkontingent nach der Kopfzahl der letzteren verteilt wird. Bei den hiernach erforderlichen Berechnungen sind die bei der letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerungs- ziffern # Grunde zu legen. ie Festsetzung der Jahresmenge, die von der einzelnen Brennerei zu dem niedrigeren Abgabensatze hergestellt werden darf (Einzelkontingent), erfolgt durch die Landesbehörden. § 154. Die Vorschriften im § 26 können nur mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden geändert werden. Nr. 214. Gesetz wegen Anderung des Brausteuergesetzes. vom 15. Juli 1909. (Rl. Nr. 39, S. 695; ausgeg. am 20. Juli 1909) ). Auszug. Artikel II. Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft. Durch Beschluß des Bundesrats kann die Einbeziehung Elsaß-Lothringens in den Gel- tungsbereich des Brausteuergesetzes erfolgen 7. 1) Vgl. die oben S. 244 aufgeführten Bestimmungen. 2) In Kraft seit 1. Oktober 1909. 3) In Kraft seit 1. August 1909; jedoch sind Art. IV und VII, Abs. 3 erst am 1. April 1910 in Kraft getreten. 4) Vergl. RG. vom 25. Juni 1873, 5 4 (oben S. 156).