24 Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Zündwaren als besondere Gesetze mit dem Titel „Leuchtmittelsteuergesetz“ be- ziehungsweise „Zündwarensteuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes unter Vornahme der hierdurch erforderlich werdenden Fassungsänderungen im Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. (L. S. Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Ur. 216. Reichskontrollgesetz. Dom 21. März 1910. (RBl. Nr. 16, S. 521; ausgeg. am 26. März 1910.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für die Rechnungsjahre 1909 bis 1914 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Be- nennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrolle des Bundes- haushalts für die Jahre 1867 bis 1869 1), enthaltenen Vorschriften geführt. Ebenso wie die Kontrolle des Reichshaushalts, hat die Preußische Ober- Rechnungskammer in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für die Rechnungs- jahre 1909 bis 1914 die gemäß §29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 177)2:) dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. § 2. An die Stelle der im § 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 aufgeführten Vorschriften treten die für die Wirksamkeit der Ober-Rechnungskammer als preußische Rechnungs-Revisionsbehörde geltenden Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Preußischen Ober--Rechnungskammer 3), mit den aus den nachstehenden Vor- schriften sich ergebenden Maßgaben. § 3. Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von untergeordneter Bedeutung sind oder bei denen nach der Art der in ihnen vorgetragenen Einnahmen und Aus- gaben das Vorkommen wesentlicher Abweichungen von den maßgebenden Vor- schriften und Bestimmungen unwahrscheinlich ist, von der regelmäßigen jährlichen Prüfung ausschließen und die Prüfung sowie die Erteilung der Entlastung den Verwaltungsbehörden überlassen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Verwaltung der betreffenden Fonds, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung vorschriftsmäßig erfolgen. Der Rechnungshof kann jederzeit die von den Verwaltungsbehörden ge- prüften Rechnungen einfordern, die hierzu ergangenen Prüfungsbemerkungen und Entscheidungen einsehen, ergänzen und abändern sowie die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen sich vorbehalten. Die Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der von ihnen geprüften Rech- nungen dem Rechnungshofe diejenigen Bescheinigungen zu erteilen und diejenigen wahrgenommenen Abweichungen und Verstöße gegen die maßgebenden Vor- 1) Oben S. 63. 2) Oben S. 184. 2) Oben S. 357.