Bom 21. März 1910. 25 schriften und Bestimmungen bekanntzugeben, über welche der Rechnungshof Be- merkungen aufzustellen verpflichtet ist. Von dieser Bekanntgabe können jedoch die Fondsverwechselungen nur auf Anordnung des Rechnungshofs und in dem Vale, ausgenommen werden, daß sie im Einzelfalle den Betrag von 20 Mark nicht erreichen. § 4. Der Rechnungshof darf Rechnungen, die nach 83 oder aus einem sonstigen Grunde an die Verwaltungsbehörde zur Prüfung nicht überwiesen werden können, die jedoch nach ihrem Inhalt erfahrungsmäßig einer regelmäßigen eingehenden Prüfung nicht bedürfen, zeitweise nur mittels Stichproben prüfen. In unregelmäßigen Zwischenräumen hat der Rechnungshof diese Rechnungen vollständig zu prüfen. Ausnahmsweise kann der Rechnungshof die Prüfung mittels Stichproben auch der Verwaltungsbehörde gestatten. § 5. Der Rechnungshof darf auf die Vorlage von Rechnungsbelegen verzichten. § 6. Bei denjenigen Fonds, welche nach Maßgabe des Etats zur Selbst- bewirtschaftung überwiesen werden, hat die Prüfung des Rechnungshofs sich auf die Verausgabung an die Selbstverwaltungsstelle im ganzen zu beschränken. Der Rechnungshof hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Ver- waltung nach den bestehenden Vorschriften geführt und durch die bestehenden Revisionsinstanzen geprüft worden ist; er ist auch zu einer vollständigen Prüfung bei dieser Gelegenheit berechtigt. 6 7. Die Innehaltung der etatsmäßigen Brot- und Futtergebührnisse der Truppen und einzelner Empfangsberechtigter des Heeres, welche während des nämlichen Rechnungsjahrs je nach den wechselnden Aufenthalts- usw. Verhält- nissen teils im Standort, teils auf Märschen und in Ortsunterkunft, Biwaks und Lagern aus verschiedenen Verabreichungsstellen erhoben werden, ist von den Militär- Verwaltungsbehörden unmittelbar zu überwachen, und jede dabei sich etwa heraus- stellende Uberschreitung ist von diesen unmittelbar weiter zu verfolgen und aus- zugleichen. Der Rechnungshof hat jedoch von Zeit zu Zeit sich die Überzeugung zu verschaffen, daß die überwachung und die etwa nötige Ausgleichung ordnungs- mäßig erfolgt is Diese Bestimmung findet auf die Schutztruppen sinngemäß Anwendung. § 8. Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, die an öffentliche Kassen zu wenig ein- oder von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und von der Herbeiführung der Auszahlung von Beträgen, die von den öffentlichen Kassen zu wenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt worden sind, darf der Rechnungshof absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn die Einziehung oder Hinauszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden wäre, die nicht im richtigen Verhältnis zu der Höhe des Betrags ständen. Bei Einzelbeträgen über 100 Mark ist den gesetzgebenden Körperschaften von der Unterlassung Kenntnis zu geben. § 9. Die Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemer- kungen und die Anordnung der Ausgleichung hat zu unterbleiben, wenn keine wesentliche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechselung verursacht oder ver- mieden worden ist, und wenn durch die Unterlassung der Ausgleichung der Abschluß im Endergebnisse nicht wesentlich beeinflußt wird. Handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so muß die Auf- nahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemerkungen unter allen Umständen erfolgen. § 10. Bei Rechnungen, die den Verwaltungsbehörden zur Prüfung über- lassen sind, findet eine Abnahme nicht statt. Im übrigen kann der Rechnungshof —