26 Ar. 217. Gesetz zur Auderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. bei hierzu geeigneten Rechnungen auf die sachliche Abnahme durch die Verwaltungs- behörde zeitweise oder dauernd verzichten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910. (L. S. Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers Wermuth. Dr. 217. Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend das Reichs- schuldbuch, vom 31. Mai 1891 ). Dom 6. Mai 1910). (RBl. Nr. 23, S. 665; ausgeg. am 11. Mai 1910.) Auszug. Artikel I. Das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert: A. An die Stelle der §35 1—5, 7, 10—13, 17, 18 und 20 treten folgende Vorschriften: 8 1. Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Reichsschuldver- schreihungen durch Eintragung in das bei der Reichsschuldenverwaltung zu führende Reichs- uldbuch. 8§ 1a. (2). Mit Ermächtigung des Reichskanzlers können Buchschulden auch ohne Um- wandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen, deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zinszahlungs- termine bar eingezahlt wird. Der Reichskanzler setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei welcher die Einzahlung zu geschehen hat. Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit befugt, als er zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist. Uber die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt, welche der Reichsschuldenverwaltung einzureichen ist. Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu dem am Sitze der Reichs- schuldenverwaltung für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinesat zurückzuzahlen. 8 2. (3). In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Beränderungen zu vermerken. Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können getrennte Bücher angelegt werden. Von dem Reichsschuldbuch ist eine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren. Uber den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur den im & 7 aufgezählten Personen sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im §& 4 unter Nr. 3 und 4 bezeich- neten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berechtigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt werden. 8 3. (4). Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers der Schuld- verschreibungen, im Falle des § 1 a auf Antrag des Einzahlers oder der Kasse, auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person oder Vermögensmasse. 8 4. (5). Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 1. einzelne physische Personen, 2. einzelne Handelsfirmen, 3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfskassen, 1) Oben S. 258. — S. das Aenderungsgesetz vom 28. Juni 1904 (oben S. 341). 2) In Kraft seit 15. Juni 1910 laut VO. vom 30. Mai 1910 (REBl. S. 839). — Die eingeklammerten Ziffern entsprechen der Paragraphenfolge, die das „Reichsschuld buch- gesetz“ durch die Bek. vom 31. Mai 1910 (RGl. S. 840) erhalten hat.