Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vorn 22. Mai 1910. 27 sheh im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne juristische ersonen, 4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Berwalter ihre Berfügungsbefugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. Einem Gläubiger wird für eine jede der verschieden verzinslichen Anleihen nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuch eröffnet. 8§ 5. (6). Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten Schuldverschreibungen und im Falle des § 1 a die Rechte des Einzahlers aus der Bescheinigung. Im übrigen finden die für die Reichsanleihen geltenden Vorschriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung. Mr. 218. Gesetz, betreffend Anderungen der Rechtsanwaltsordnung. Dom 22. Mai 1910. (RoeBl. Nr. 26, S. 772; ausgeg. am 27. Mai 1910.) Auszug. I. 3. Der § 90 1) erhält folgende Fassung: Gegen Urteile des Ehrengerichts ist die Berufung an den Ehrengerichtshof zulässig. Der Ehrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten, zwei Senatspräsidenten und sechs Mitgliedern des Reichsgerichts sowie aus sechs Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte. Bei dem Ehrengerichtshofe werden zwei Senate gebilbet. Jeder Senat entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt im ersten Senate der Präsident des Reichsgerichts oder in seiner Vertretung ein Senatspräsident, im zweiten Senat ein Senatspräsident. Von den Beisitzern müssen drei Mitglieder des Reichsgerichts und drei Mitglieder der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte sein. Auf die Bestimmung der Senatspräsidenten finden die Vorschriften des 3 61 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Bestimmung der Mitglieder des Reichsgerichts sowie ihre Zuteilung an die beiden Senate und die Verteilung der Geschäfte unter die beiden Senate erfolgt nach den Vorschriften der Is 62, 63, 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Mitglieder der Anwaltskammer werden von dieser und zwar drei für jeden der Senate vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer gewählt. Die beiden Senatspräsidenten und die Mitglieder der Senate vertreten sich wechsel- seitig. Der Vorsitzende des zweiten Senats kann auch von dem Präsidenten des Reichs- gerichts vertreten werden. II. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1910 in Kraft. — Dr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Dom 22. Mai 1910. (Rl. Nr. 29, S. 798; ausgeg. am 30. Mai 1910.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1. Verletzt ein Reichsbeamter (§1 des Reichsbeamtengesetzes)?) in Aus- übung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürger- lichen Gesetzbuchs?) bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten das Reich. Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den 1) Oben S. 217. 2) Oben S. 126. ) Oben S. 269.