30 Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. gesetzte Dienstbehörde im dienstlichen Interesse die Heimreise oder einen sonstigen Aufenthalt eines Beamten außerhalb des Schutzgebiets anordnet. § 3 Der Reichskanzler bestimmt, wieweit Kolonialbeamten und ihren Ehe- frauen und ihren ehelichen oder legitimierten Kindern im Schutzgebiete bei Er- krankung freie ärztliche Behandlung, freie Arzneimittel, freier Aufenthalt in einem Krankenhause sowie Ersatz der aus Anlaß der Erkrankung erwachsenden Reisekosten gewährt werden können. Pflichten und Rechte. § 4. Die Vorschriften über den Urlaub der Kolonialbeamten und ihre Stell- vertretung sowie über die während des Urlaubs zu gewährenden Gebührnisse er- läßt der Reichskanzler. § 5. Die Vorschriften über die Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen außerhalb des Schutzgebiets, über die Umzugskosten bei der Aus- und Heimreise und bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten werden durch Gesetz bestimmt. Die übrigen Vorschriften über die Tagegelder, Fuhrkosten, Verpflegung und Messe- einrichtung erläßt der Reichskanzler. §6. Ein Kolonialbeamter darf innerhalb der Schutzgebiete nur mit Erlaubnis des Reichskanzlers Grundeigentum erwerben oder sich an Erwerbsunternehmungen beteiligen. Der Reichskanzler kann die Gouverneure zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen. § 7. Die Kolonialbeamten haben, soweit für sie nicht reichsgesetzlich ein anderes bestimmt ist, in Ansehung ihres Gerichtsstandes ihren Wohnsitz in dem Schutzgebiet, in dem sie angestellt sind. § 8. Die Gouverneure und die richterlichen Beamten behalten in Ansehung des Gerichtsstandes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten neben ihrem Wohnsitz in dem Schutzgebiete den Wohnsitz, den sie im Heimatsstaate hatten. Hatten sie dort keinen. Wohnsitz, so gilt die Hauptstadt des Heimatsstaats, haben sie keinen Heimatsstaat, so gilt Berlin als ihr Wohnsitz. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, und für Kolonialbeamte, die keinen Heimats- staat haben, der Reichskanzler, welcher Bezirk als Wohnsitz gilt. Auf die anderen Kolonialbeamten finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht des Wohnsitzes in der Heimat nur für Klagen. wegen solcher vermögensrechtlicher Ansprüche zuständig ist, die gegen die Beamten während ihres Aufenthalts in der Heimat entstanden sind. J909. Ist gegen einen Kolonialbeamten bei dem Gericht eines Schutzgebiets ein Strafverfahren anhängig geworden und hat der Beschuldigte seinen dauernden. Aufenthalt im Reichsgebiete, so kann das Gericht des Schutzgebiets auf Antrag oder von Amts wegen die Sache an das sachlich zuständige Gericht verweisen, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort gehört. Vor der Entscheidung sind die Staats- anwaltschaft und der Beschuldigte tunlichst zu hören. Gegen die Entscheidung findet Beschwerde statt; weitere Beschwerde ist zulässig. Bei dem Gericht, an das dee Sache verwiesen ist, wird das Verfahren in der Lage fortgesetzt, in der es sich efindet. Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Strafverfahren gegen einen Kolonialbeamten im Reichsgebiet anhängig geworden ist und der Beschuldigte seinen dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiete hat oder wenn ein Strafverfahren gegen einen Kolonialbeamten in einem Schutz- gebiet anhängig geworden ist und der Beschuldigte seinen dauernden Aufenthalt in einem anderen Schutzgebiete hat.