32 Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. dieses Gesetzes begründeter Pensionsanspruch späterhin in Wegfall kommt, kann auf seinen Antrag für die Dauer einer festgestellten Bedürftigkeit eine Pension bis zu dem Betrage von 19/10 der Vollpension gewährt werden. Neben der Pension kann ein Zuschuß bis zur Höhe der Tropenzulage (§ 25) bewilligt werden. Zum ersten Male ist die Gewährung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder nach dem Wegfall des Pensionsanspruchs zulässig. § 19. Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (8 14) werden auf Antrag oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Ver- hältnissen, welche für die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Die Erhöhung einer wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligten Pension ist indes nur zulässig, wenn die weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Folge des Kolonialdienstes ist; sie kann nur innerhalb der im § 31 Abs. 1 bezeichneten Fristen erfolgen. Die Zahlung der erhöhten Gebührnisse beginnt mit dem Monat, in welchem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind, bei Erhöhung auf Antrag jedoch frühestens mit dem Monat, in welchem der Antrag gestellt ist. Eine Minderung oder Entziehung tritt mit dem Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aussprechende Bescheid zugestellt ist. § 20. Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (§ 14) werden von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Voraus- setzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben. Die Vorschriften über die Anfechtung gerichtlicher Urteile bleiben unberührt. § 21. Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung ange- stellten Kolonialbeamten (§ 14) haben einen Anspruch auf Pension nach Maß- gabe der §§ 14 bis 20 dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs- Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei Eintritt völliger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz für etatsmäßige Kolonialbeamte bestimmten Sätze bewilligt werden. Das Gleiche gilt von der Tropenzulage, sofern die Voraus- setzungen des § 25 vorliegen. § 22. Einem Kolonialbeamten, der dem Kolonialdienst in Deutsch-Ostafrika, Kamerun, Togo oder Deutsch-Neuguinea (außer dem Inselgebiete der Karolinen, Palau, Marianen und Marthallinseln) zwölf Jahre, in Deutsch-Südwestafrika, Samoa oder dem Inselgebiete der Karolinen, Palau, Marianen und Markhall-= inseln oder dem Kiautschougebiete fünfzehn Jahre angehört hat, steht auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf lebenslängliche Pension zu. Bei der Berechnung dieses Zeitraums findet keine Doppelrechnung statt, und es wird nur die in den Schutzgebieten tatsächlich zu- gebrachte Zeit berücksichtigt. Bei dem Übertritt eines Kolonialbeamten in den Dienst eines anderen Schutzgebiets oder bei der Wiederanstellung eines ausgeschiedenen Kolonialbeamten bestimmt sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf die Pensionsberechtigung gemäß Abs. l eintritt, nach dem Verhältnis der in den einzelnen Schutzgebieten zugebrachten Dienstzeiten. § 23. Bei Berechnung der Pension und des Wartegeldes wird das ausdrücklich als pensionsfähig bewilligte Diensteinkommen oder, falls ein solches nicht bewilligt ist, das bei der Pensionierung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen an- zurechnende Diensteinkommen zu Grunde gelegt.