34 Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. § 28. Bei Anwendung der die Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensionen betreffenden Vorschriften ist die Tropenzulage ebenso wie die sonstige Pension zu behandeln. Im Falle des § 58 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes bleibt sie jedoch bei Berechnung der Kürzungsgrenze außer Betracht. § 29. Ein Kolonialbeamter-oder ehemaliger Kolonialbeamter, der dauernd oder vorübergehend nicht mehr zum Kolonialdienst, wohl aber zum Dienste in der Heimat fähig ist, darf eine Stellung im Reichs= oder heimischen Staatsdienst nicht ablehnen, wenn das mit ihr verbundene Gehalt das letzte pensionsfähige Gehalt im Kolonialdienst erreicht. War er aus dem Reichs= oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen, so darf er auch den Wiedereintritt in eine sein heimisches Dienstalter wahrende Stellung im Reichs- oder heimischen Staatsdienst nicht ablehnen. Soweit das Gehalt der Stelle im Reichs= oder heimischen Staats- dienst hinter dem letzten pensionsfähigen Gehalt im Kolonialdienst zurückbleibt, hat der Beamte Anspruch auf Zahlung des Unterschieds zwischen beiden aus Mitteln des Schutzgebiets. Lehnt der Beamte die Stellung ab, so fallen alle weiteren An- sprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnisse fort. Mit der Aufnahme in den Reichs- oder heimischen Staatsdienst erlöschen alle bis dahin nicht fällig gewordenen Ansprüche aus dem bisherigen Dienstver- hältnisse, soweit nicht in den 88 30, 35 ein anderes bestimmt ist. Ein Anspruch auf die Tropenzulage kann unter den im § 31 angegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden, desgleichen von den Hinterbliebenen ein Anspruch auf die Zu- lagen des § 34 unter den dort angegebenen Voraussetzungen. Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Beamte, welchen ein Pensionsanspruch aus § 22 zusteht, keine Anwendung. § 30. Erdient ein wegen Unfähigkeit für den Kolonialdienst ausgeschiedener und in den Reichs= oder heimischen Staatsdienst übernommener Kolonialbeamter in der neuen Stellung eine Pension, so hat er, soweit diese Pension hinter den Bezügen zurückbleibt, die er im Falle seiner Pensionierung zur Zeit seines Aus- scheidens aus dem Kolonialdienst erhalten haben würde, Anspruch auf einen ent- sprechenden Zuschuß aus Mitteln des Schutzgebiets. Die Tropenzulage bleibt bei der Berechnung außer Betracht. § 31. Ist ein Kolonialbeamter ohne Pension ausgeschieden und stellt sich erst nach dem Ausscheiden heraus, daß er infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die er sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes in den Schutzgebieten ohne Vorsatz zugezogen hat, für den Reichs-- oder heimischen Staatsdienst unfähig oder erwerbsunfähig geworden ist, so kann er einen Anspruch auf Pension noch bis zum Ablauf von zwei Jahren und, wenn die Voraussetzungen des § 25 vorliegen, noch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden geltend machen. Der § 25 Abs. 5 findet Anwendung. Die Zahlung der Gebührnisse beginnt mit dem Monat, in welchem die Voraussetzungen I sie Hült sind, jedoch frühestens mit dem Monat, in welchem der Anspruch erhoben ist. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Kolonialbeamte, die auf Widerruf oder Kündigung angestellt waren und ausdrücklich wegen grober Ver- letzung der Dienstpflichten entlassen worden sind. Ansprüche der Hinterbliebenen. § 32. Bei Berechnung des Witwen- und Waisengeldes bleibt die Tropen- zulage außer Betracht, wenn ein Anspruch auf die im § 34 bezeichneten Zulagen gegeben ist. § 33. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines nicht aus