Vom 8. Juni 1910. 35 dem Reichs= oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommenen Kolonialbeamten haben Anspruch auf Witwen- und Waisengeld, soweit ihnen solches zustehen würde, wenn der Verstorbene aus dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen worden wäre. Steht ihnen ein Anspruch nicht zu, so kann Witwen- und Waisengeld gewährt werden, soweit es bewilligt werden könnte, wenn der Verstorbene aus dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen worden wäre. § 34. Ist der Tod eines Kolonialbeamten bei Ausübung des Dienstes oder vor dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden entweder infolge außer- ordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten erfolgt, so haben seine Hinterbliebenen für die Dauer des Bezugs eines Witwen- oder Waisengeldes Anspruch auf Zulagen. a) Die Zulage der Witwe beträgt jährlich, wenn der Verstorbene einer Ge- haltsklasse angehörte mit einem pensionsfähigen Endgehalte bis 3000 Mark einschließlich Mark, 4000 * „" 5000 780 über 50000000 .. 900 b) Die Zulage der ehelichen oder legitimierten Kinder beträgt jährlich für jedes Kind, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte mit einem pensionsfähigen Endgehalte bis 3000 Mark einschließlich 120 Mark, 4000 150 5000 200 über 5000yy . . . . . . . . .. 250 Die Zulage erhöht sich für den Fall, daß ein Kind auch mutterlos ist oder wird, je nach der Gehaltsstufe des Verstorbenen auf 160 Mark, 200 Mark, 250 Mark, 300 Mark jährlich. Der § 25 Abs. 5 findet Anwendung. Die Zulagen sind auch zahlbar, während das Recht auf den Bezug des Witwen- oder Waisengeldes aus einem anderen Grunde als wegen fehlender Reichsange- hörigkeit ruht. § 35. Steht den Witwen und den ehelichen oder legitimierten Kindern von Beamten, die wegen Unfähigkeit zum Kolonialdienst ausgeschieden und in den Reichs- oder heimischen Staatsdienst übernommen sind, Witwen-= und Waisengeld zu, so haben sie, soweit die Bezüge hinter denjenigen zurückbleiben, die sie erhalten haben würden, wenn die Beamten zur Zeit ihres Ausscheidens aus dem Kolonial- dienst mit der Vollpension pensioniert worden wären, Anspruch auf einen ent- sprechenden Zuschuß aus Mitteln des Schutzgebiets. Bei der Berechnung bleiben. die Zulagen zum Witwen- und Waisengeld außer Betracht. § 36. Ist ein ohne Pension ausgeschiedener Kolonialbeamter nicht in den Reichs- oder heimischen Staatsdienst übernommen und infolge eines der im § 34 Abs. 1 erwähnten Umstände vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden verstorben, so haben die Witwe und die hinterbliebenen Kinder aus einer vorher geschlossenen Ehe Anspruch auf Witwen= und Waisengeld und auf die Vergünstigungen des § 34. Der § 25 Abs. 5 findet Anwendung. § 37. Jedem Verwandlen der aufsteigenden Linie eines verstorbenen Ko- lonialbeamten, auf dessen Tod die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 zutreffen, kann für die Dauer der Bedürftigkeit ein Elterngeld gewährt werden, wenn der Ver- 3 *