36 Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. storbene zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit den Lebens- unterhalt des Verwandten ganz oder überwiegend bestritten hat. Das Elterngeld beträgt jährlich, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte mit einem pensionsfähigen Endgehalte bis 3000 Mark einschließlich, höchstens 250 Mark 350 7* über 400 „ 7 450 7 § 38. Auf die Zulagen zum Witwen- und Waisengeld und auf das Eltern- geld findet die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Anwendung. § 39. Hinterbliebene, welche mit dem Kolonialbeamten einen Hausstand bildeten, haben innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Beamten Anspruch auf freie Beförderung in ihre Heimat nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften. Die freie Rückbeförderung kann auch den nichteingeborenen Dienstboten, welche in den Hausstand aufgenommen waren, innerhalb der bezeichneten Frist gewährt werden. Der in einem Schutzgebiete befindliche Nachlaß eines Kolonialbeamten kann den Angehörigen kostenfrei nach ihrem Wohnort übersandt werden. Dienstvergehen, Disziplinarverfahren. § 40. Die Befugnis, Geldstrafen bis zum höchsten zulässigen Betrage zu verhängen, steht auch den Gouverneuren zu. Gegenüber den der Justizverwaltung unterstellten Beamten wird diese Befugnis durch die Oberrichter wahrgenommen. Den Bezirksamtmännern sowie den Vorständen der sonstigen dem Gouver- neur unmittelbar untergeordneten Behörden und der Bezirksgerichte sowie dem Vorsteher der Intendantur und dem dienstältesten Kriegsgerichtsrat einer Schutz- truppe steht die Befugnis zu, Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark gegen die ihnen unterstellten Beamten zu verhängen. § 41. Wenn Gefahr im Verzug ist, kann einer der im § 40 Abs. 1 bezeich- neten Beamten vorläufig die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügen und den untersuchungsführenden Beamten ernennen. Er hat alsdann die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuholen und, wenn die Genehmigung versagt wird, das Verfahren einzustellen. § 42. Entscheidende Disziplinarbehörden sind in erster Instanz die Disziplinar- kammer für die Schutzgebiete, in zweiter Instanz der Disziplinarhof für die Schutz- gebiete. Der Sitz dieser Behörden wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Sie treten nach Bedürfnis zusammen. Die Disziplinarkammer besteht aus sieben, der Disziplinarhof aus elf Mit- gliedern. Bei jener müssen der Präsident und wenigstens drei Beisitzer, bei diesem der Präsident und wenigstens fünf Beisitzer sich in richterlicher Stellung im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats befinden. Die Mitglieder der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofs werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder Staats- ämter vom Kaiser ernannt; sie werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von fünf, der Diszi- plinarhof in der Besetzung von sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende und bei der Disziplinarkammer wenigstens zwei, beim Disziplinarhof wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. Soweit Geschäftsgang und Verfahren der Disziplinarbehörden nicht ge-