Vom 8. Juni 1910. 37 setzlich geregelt sind, werden sie durch eine Geschäftsordnung bestimmt, welche der Disziplinarhof mit Genehmigung des Reichskanzlers erläßt ½. & 43. Die im 3 127 und im § 128 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes der obersten Reichsbehörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben 1), sowie gegenüber den richterlichen Be- amten vom Reichskanzler, gegenüber den übrigen Beamten vom Gouverneur ausgeübt. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die im § 131 Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgesehenen Befugnisse stehen gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, dem Gouverneur, gegenüber den richterlichen Beamten dem Oberrichter zu. Sonstige Vorschriften. § 44. Als Reichs- oder heimischer Staatsdienst im Sinne dieses Gesetzes gilt jede im § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes aufgeführte Anstellung oder Beschäftigung. § 45. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der obersten Reichsbehörde über folgende Fragen maß- gebend: 1. ob Dienstunfähigkeit, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sowie ob die Dienstunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit eine dauernde oder vorübergehende ist, 2. ob die Dienstunfähigkeit oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Tod auf eine der in den § 31 Abs. 1, § 36 bezeichneten Ursachen zurückzuführen ist, 3. ob die Voraussetzungen der §§ 25, 34 erfüllt sind, 4. ob bei der Entlassung eines auf Widerruf oder Kündigung angestellten Kolonialbeamten zutreffend der Fall grober Verletzung der Dienst- pflichten angenommen ist. Über die in Nr. 1 bis 4 genannten Fragen entscheidet ein innerhalb der obersten Reichsbehörde gebildetes, aus drei Mitgliedern bestehendes Kollegium endgültig. § 46. Als Zustellung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Bekanntgabe, die in einer für gerichtliche Zustellungen vorgeschriebenen Form vorgenommen ist. Den vereidigten Verwaltungsbeamten kommt dabei derselbe Glaube zu wie den Gerichtsvollziehern. Der Zustellung steht die Eröffnung zu Protokoll sowie jede sonstige durch einen vereidigten Verwaltungsbeamten bescheinigte Bekanntgabe gleich. § 47. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß der Aufenthalt eines Beamten außerhalb des Schutzgebiets, sofern er unter ähnlichen klimatischen Verhältnissen im Dienste der Schutzgebietsverwaltung stattfindet, dem Aufenthalt im Schutz- gebiete gleich zu erachten ist. Besondere Vorschriften für richterliche Beamte. § 48. Soweit die Kolonialbeamten zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nach §&2 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) 2) berufen sind, üben sie ihr Amt als unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter aus. Gegen richterliche Beamte können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler verhängt werden. § 49. Als etatsmäßiger Richter kann in einem Schutzgebiete nur angestellt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat. — 1) S. hierzu unten S. 40. :) Oben S. 315.