38 Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. §9 50. Die etatsmäßigen Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Gehalts- zulagen und die anderen etwa im Etat bereitgestellten Zulagen. Ihr Anspruch ruht, solange gegen sie ein Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Vorunter- suchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung der zurückgehaltenen Beträge nicht statt. § 51. Auf die etatsmäßigen Richter finden die Vorschriften des § 11 keine Anwendung, die des § 12 nur dann, wenn das von ihnen verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Kolonialbehörden auphört. Besondere Vorschriften für Schutztruppenbeamte. § 52. Auf die Schutztruppenbeamten finden die Vorschriften der §§ 14 bis 28, des § 29 Abs. 2, der §§ 30, 31, 32 bis 39, 45, 60 keine Anwendung. Es bleiben die sie betreffenden Vorschriften des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 565) und des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) in Kraft. § 53. Auf Schutztruppenbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehls- habern stehen, findet der § 120 des Reichsbeamtengesetzes keine Anwendung; für sie ist entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz die bei dem Generalkommando des Gardekorps zusammentretende Militärdisziplinarkommission. § 54. Auf die richterlichen Justizbeamten der Schutztruppen finden die Vor- schriften dieses Gesetzes über zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über Diszi- plinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung sowie die §8 48, 51 keine Anwendung. Für sie gelten die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 1. De- zember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1297) 1). Disziplinargericht ist in erster Instanz die für den Bereich des Gardekorps gebildete Disziplinarkammer. Besondere Borschriften für Polizeibeamte. §55. Auf die Landespolizeibeamten und Beamten der Polizeitruppen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als nicht durch Kaiserliche Verordnung abweichende Vorschriften erlassen sind. § 56. Die Vorschriften der im § 1 erwähnten Gesetze über militärische Unter- nehmungen finden auf Unternehmungen der Polizeitruppen entsprechende An- wendung. Vorschriften für Kommnunalbeamte, Ehrenbeamte und Notare. § 57. Auf Beamte im Dienste der Kommunalverbände und anderer Verbände des öffentlichen Rechtes in den Schutzgebieten sowie auf Beamte im Ehrenamt und Notare finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Vorschriften für eingeborene Beamte. § 58. Für Beamte, welche im Sinne des Schutzgebietsgesetzes zu den Einge- borenen gehören, gilt die Vorschrift des § 57. Schlußvorschriften. § 59. Auf Reichsbeamte, welche, ohne in den Kolonialdienst übernommen zu sein (§ 1), in einem Schutzgebiete beschäftigt und durch diesen Dienst dauernd 1) Oben S. 280.