Nr. 221. Berordunng zur Ausführung d. Kolonialbeamtengesetzes. B. 3. Dtt. 10910. 39 unfähig zur Fortsetzung des Dienstes in der Heimat geworden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen finden, sofern es für sie günstiger ist, die Vorschriften dieses Ge- setzes Anwendung. Auch können solchen Reichsbeamten während ihrer Verwen- dung in den Schutzgebieten und bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im hei- mischen Dienste, abgesehen vom Gehalte, dieselben Gebührnisse wie den Kolonial-= beamten gewährt werden. § 60. Wird ein Beamter, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Kolonialdienst stand, nach diesem Zeitpunkt pensioniert, so darf der Gesamtbetrag seiner Pensionsgebührnisse nicht hinter der Summe derjenigen Beträge zurück- bleiben, die ihm zugestanden haben würden, wenn er zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis dahin geltenden Vorschriften pensioniert worden wäre. Stirbt ein solcher Beamter nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so dürfen die Versorgungsgebührnisse seiner Hinterbliebenen nicht hinter denjenigen zu- rückbleiben, die diesen zugestanden haben würden, wenn der Tod zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten wäre. § 61. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Besoldung, die Pensions- und Wartegeldansprüche sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen beziehen, mit Wirkung vom 1. April 1910, im übrigen mit der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutz- gebieten, vom 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) 1) und der Kaiserlichen Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom 23. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 189) 2) außer Kraft. § 62. Soweit in diesem Gesetz auf die Regelung durch ein besonderes Gesetz verwiesen ist, bleiben die bestehenden Vorschriften bis 31. März 1911 in Geltung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1910. Im Mlerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs: (L. S.) Wilhelm, Kronprinz. von Bethmann Hollweg. Ar. 221. Derordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910-:). Dom 3. Oktober 1910. (RGBl. Nr. 54, S. 1091; ausgeg. am 26. Oktober 1910.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen gemäß §8 1 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs- * S. 881) und § 159 des Reichsbeamtengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 245) #) im Namen des Reichs, was folgt: § 1. Im Sinne des Kolonialbeamtengesetzes und der dieses Gesetz ergän- zenden und abändernden Vorschriften ist für die Kolonialbeamten der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete das Reichs-Kolonialamt, für diejenigen des Schutzgebiets Kiautschou das Reichs-Marineamt als oberste Reichsbehörde zuständig. Die nach jenen Vorschriften den höheren Reichsbehörden zugewiesenen Befugnisse werden, soweit nicht im nachstehenden ein anderes bestimmt ist, durch die Gouverneure der Schutzgebiete wahrgenommen. 1) Oben S. 266. 2) Oben S. 323. 2) Nachtrag S 29. 4) Oben S. 150.