40 Nr. 222. Zuwachsstenergesetz. § 2. Im Falle des § 151 des Reichsbeamtengesetzes ist für die Beamten der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete das Reichs-Kolonialamt, für die Beamten des Schutzgebiets Kiautschou das Reichs-Marineamt auch als höhere Reichsbe- hörde zuständig. §9 3. Eine Kaiserliche Bestallung erhalten die Gouverneure, die Ersten Referen- ten, der Zivilkommissar für das Schutzgebiet Kiautschou und die etatsmäßigen Richter. Die Anstellungsurkunden der übrigen Kolonialbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt beziehentlich Reichs-Marine- amt) oder von den durch den Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden erteilt. § 4. In Ermangelung besonderer gemäß § 17 des Reichsbeamtengesetzes erlassener Bestimmungen ist der Reichskanzler ermächtigt, in dem durch das dienst- Ture 9 gebotenen Umfang die Uniform und Amtstitel der Kolonialbeamten estzusetzen. § 5. Als Sitz der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete wird Potsdam, als Sitz des Disziplinarhofs für die Schutzgebiete Berlin bestimmt. Die Vorschriften der am 3. März 1897 vom Reichskanzler bestätigten Ge- schäftsordnung der Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete 1) bleiben einstweilen in Geltung, bis sie durch anderweitige, auf Grund des § 42 Abs. 5 des Kolonial= beamtengesetzes erlassene Vorschriften ersetzt sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1910. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Nr. 222. Suwachssteuergesetz. Dom 14. Februar 1911. (RG#Bl.#Nr. 6, S. 33; ausgeg. am 18. Februar 1911) 2). Auszug. § 29. Die Entrichtung der Zuwachssteuer liegt demjenigen ob, dem das Eigentum an dem Grundstück vor dem die Steuerpflicht begründenden Rechts- vorgange zustand. Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner. Kann die Steuer von dem Veräußerer nicht beigetrieben werden, so haftet der Erwerber für die Steuer bis zum Betrage von zwei vom Hundert des Ver- äußerungspreises. Diese Bestimmung findet keine Anwendung beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Die Haftung fällt fort, sobald der Veräußerer einen entsprechenden Betrag gezahlt oder sichergestellt hat. § 30. Von der Steuerpflicht (§ 29 Abs. 1) befreit sind: 1. der Landesfürst und die Landesfürstin; 2. das Reich; 3. die Bundesstaaten und Gemeinden (Gemeindeverbände), in deren Bereich das Grundstück sich befindet. § 31. Durch die Landesgesetzgebung können Ausnahmen von der Bestimmung der Ziffer 1 des § 30 zu Gunsten der Gemeinden (Gemeindeverbände) gemacht werden. Wo solche landesgesetzlichen Bestimmungen bereits bestehen, behält es dabei sein Bewenden. 1) CBl. S. 72. 2) In Kraft feit 1. April 1911.