Nr. 224. Reichsbestenerungsgesetz. Bom 15. April 1911. 43 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Venedig, den 27. März 1911. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Ar. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Dom 15. April 1911. (R 1l. Nr. 21, S. 187; ausgeg. vom 24. April 1911.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: §6 1. Das Reich ist verpflichtet, die in einem Bundesstaat, einer Gemeinde oder einem weiteren Kommunalverbande für die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen und für einzelne Handlungen der Amts- organe allgemein festgesetzten Gebühren (Benutzungs- und Verwaltungsgebühren) zu zahlen, sofern ihm nicht ein besonderer Rechtstitel auf Gebührenfreiheit zusteht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beiträge, welche behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der durch das öffentliche Interesse erforderten Veranstaltungen von denjenigen Grundeigentümern erhoben werden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, auch hinsichtlich der Straßenbaubeiträge. Das Reich ist von der Zahlung aller Gerichtsgebühren befreit. § 2. Das Reich genießt Freiheit von allen zur Hebung gelangenden Staats- steuern mit Ausnahme der Abgaben von Malz und Bier. § 3. Von Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden kann das Reich lediglich, und zwar nur in demselben Umfang wie der einzelne Bundesstaat, zu Realsteuern vom Grundbesitz und zu indirekten Steuern, die auf den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und von Rechten gelegt werden, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten, sowie zu Abgaben von Malz und Bier herangezogen werden. &ä4. Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Militärspeiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten, welche nicht auf Kosten des Reichs betrieben werden. § 5. Die Erhebung der Oktroivergütungsgelder (Kasernierungskostenbeiträge) von den oktroiberechtigten Gemeinden in Elsaß-Lothringen kommt spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wegfall. § 6. Eine Gemeinde, welcher infolge eines in ihr oder in einer nahegelegenen Gemeinde aus Reichsmitteln unterhaltenen fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen Reichsbetriebs Ausgaben erwachsen, ist berechtigt, von dem Reiche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Zuschuß zu ihren Ausgaben zu verlangen, sofern diejenigen in der Gemeinde wohnenden Personen, welche in den Betrieben als Arbeiter, Beamte oder im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst- verpflichteten angestellt oder beschäftigt sind, nebst ihren Haushaltungsangehörigen am Anfang des Rechnungsjahrs mehr als 8 vom Hundert, oder, falls in der Ge- meinde weder Truppen des Heeres noch Marineteile ihren Standort haben, mehr als 2 vom Hundert der Zivilbevölkerung ausmachen. Zur Ermittelung der Höhe des Zuschusses wird festgestellt, wieviel an fort- dauernden allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul--, Armenlasten und Kosten zur Unterhaltung der Decke von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in dem dem laufenden Rechnungsjahre vorangehenden Rechnungsjahr und wieviel an