44 Nr. 224. Reichsbestenerungsgesetz. einmaligen allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul- und Armenlasten aus ordentlichen Mitteln nach dem Durchschnitt der vorangegangenen fünf Rechnungs- jahre aufzubringen gewesen sind. Soweit die einmaligen derartigen Kosten und Lasten aus Anleihen gedeckt sind, werden nur die Verzinsungs= und Tilgungsraten in dem vorangegangenen Rechnungsjahr unter den fortdauernden Ausgaben zum Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten Betrage wird der von sämtlichen unter Abs. 1 fallenden Angestellten und Beschäftigten sowie deren Haushaltungsan- gehörigen bei gleichmäßiger Verteilung auf den Kopf der Bevölkerung aufzu- bringende Anteil errechnet, und von diesem werden die von den bezeichneten Per- sonen gezahlten direkten Gemeindesteuern in Abzug gebracht. gusch der hiernach sich ergebenden Summe berechnet sich der zu zahlende uschuß: 1. auf 30 Prozent, falls die in Betracht kommenden Angestellten und Be— schäftigten nebst ihren Haushaltungsangehörigen bis einschließlich 20 vom Hundert, 2. auf 50 Prozent, falls sie mehr als 20 bis einschließlich 40 vom Hundert, 3. auf 70 Prozent, falls sie mehr als 40 bis einschließlich 60 vom Hundert, 4. auf 90 Prozent, falls sie mehr als 60 vom Hundert der Zivilbevölkerung der Gemeinde ausmachen. Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichseisenbahnen gelten nicht als fabrikmäßige oder fabrikähnliche Betriebe im Sinne dieser Vorschriften. Soweit Gemeinden auf Grund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihren Ausgaben Beihilfen erhalten, sind diese auf die Zuschüsse anzurechnen. Den Gemeinden stehen die Gutsbezirke gleich. §& 7. Elsaß-Lothringen erhält nach dem Abschluß jedes Rechnungsjahrs behufs Zuführung an die Gemeinden, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte der von der Reichs- eisenbahnverwaltung für Rechnung des Reichs betriebenen Eisenbahnen befindet, aus den Erträgnissen dieser Eisenbahnen einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des rechnungsmäßigen Überschusses, mindestens jedoch zweihunderttausend Mark. Aus der überwiesenen Summe sind die Gemeinden, denen ohne die Vorschrift im § 6 Abs. 4 ein Anspruch auf Zuschuß gegen das Reich zustehen würde, vorweg zu bedenken. Bei der Ermittelung des rechnungsmäßigen Überschusses nach Abschluß jedes Rechnungsjahrs ist unter die Ausgaben eine 3½ prozentige Verzinsung des sich für den Jahresdurchschnitt ergebenden Anlage- und Erwerbskapitals der Reichs- eisenbahnen nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen. Die Feststellung des rechnungsmäßigen Mberschusses erfolgt alljährlich endgültig durch den Reichskanzler. Über die Verteilung der überwiesenen Summe an die Gemeinden trifft die Gesetzgebung Elsaß-Lothringens Bestimmung. § 8. Das Recht auf Gebühren und Beiträge (§ 1) sowie auf Steuern (8 3) erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahrs, das auf das Rechnungsjahr folgt, in welchem die Forderung entstanden ist. Der Anspruch auf den Zuschuß (8 6) erlischt, falls er nicht bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs geltend gemacht ist. § 9. Als Rechnungsjahr gilt im Sinne der §8§ 6 und 8 das Rechnungsjahr des Forderungsberechtigten, im übrigen das Rechnungsjahr des Reichs. § 10. Sovweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, gelten für die Ver- anlagung und Einforderung der durch das Gesetz begründeten Abgabe- und Zu- schußverpflichtungen des Reichs sowie für die Rechtsmittel gegen die Heranziehung