46 Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) 1) durch Gesetze und Verordnungen dem Reichskanzler in elsaßlothringischen Landesangelegenheiten überwiesen waren. Er ist berechtigt, zu polizeilichen Zwecken die in Elsaß-Lothringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten zum Bundesrate. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Der Statthalter residiert in Straßburg. § 3. Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse übertragen. Der Umfang dieser Übertragung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt, die vom Reichskanzler gegenzuzeichnen ist. Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm zu- stehenden landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. § 4. Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landes- herrlicher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des Statthalters hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) 2) substituierter Stellvertreter sie hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 5. Landezsgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zustimmung des aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Übereinstimmung des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an. Sofern nicht in dem verkündeten Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt diese mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf des- jenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblatts für Elsaß-Loth- ringen in Straßburg ausgegeben worden ist. Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt und von der ersten Kammer im ganzen an- genommen oder abgelehnt. Im Etatsentwurfe nicht vorgesehene Ausgaben oder Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der Landesregierung vorgeschlagenen Summe können von der zweiten Kammer ohne Zustimmung der Regierung in den Etat nicht eingesetzt werden. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben werden, soweit sie in den Haushalts-Etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind. Nach dem Ablauf eines Etatsjahrs bleibt die Landesregierung bis zum Inkraft- treten des neuen Etatsgesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen auszugeben, soweit die Einnahmen aus den auf besonderen Gesetzen beruhenden Steuern und Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund eines dem Landtag vorgelegten und von ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und die gesetzlich be- stehenden Einrichtungen zu erhalten und fortzuführen. § 6. Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an: I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistumsverweser, —... — — 1) Oben S. 219. 2) Oben S. 216.