Bom 31. Mai 1911. 47 bet sasident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Kon- ession, der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar; II. ein Vertreter der Kaiser-Wilhelms--Universität Straßburg, den das Plenum der Universität unter denjenigen ordentlichen Professoren wählt, welche zum Halten von Vorlesungen und zur Übernahme von Universitätsämtern verpflichtet sind, ein 3 der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer Mitte wählen, je ein von den Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar und Mül- hausen gewählter Vertreter, je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf in der Landwirt- schaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsaß, Unterelsaß und Loth- ringen gewählte Vertreter, deren je einer aus jedem Bezirke bäuer- licher Kleinbesitzer sein muß, zwei von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählte Vertreter; III. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die Zahl der vom Kaeiser Frnannten Mitglieder darf die der übrigen Mitglieder nicht über- teigen. Die Wahlen der unter II. genannten Mitglieder sind nach Maßgabe einer zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen 1). Wählbar sind nur Reichs- agehge, die in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sind. Zu den unter II. genannten Mitgliedern treten drei Vertreter des Arbeiter- standes hinzu, sobald durch Reichs= oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung ge- schaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter übertragen werden kann. Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung der ersten Kammer. 8 7. Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes?) hervor. § 8. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von fünf Jahren neu gewählt. Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem Tage statt, der durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und im Gesetz- blatt für Elsaß-Lothringen bekannt gemacht wird. Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der allge- meinen Wahlen fünf Jahre verflossen sind. 8 9. Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Landtagsmitglieder entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu seiner Errichtung ein Senat des Oberlandesgerichts. Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der —. —— — 1) Vgl. die sechs Wahlordnungen vom 15. August 1911 (Ges. Bl. für Elsaß-Lothringen. S. 59 ff.). 2) Wahlgesetz vom 31. Mai 1911 (unten Nr. 226).