48 Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Einspruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht einzulegen und zu rechtfertigen. Deder Kammer sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mitglieder vorzulegen. Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mitglied- schaft vorhanden sind, so entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht auf Ver- langen der Kammer, der das Mitglied angehört. § 10. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer ein besoldetes Reichs= oder Staats- amt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitzund Stimme und kann beides nur durch neue Wahl wieder erlangen. 8 11. Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen, zu ver- tagen, zu schließen und aufzulösen. sch sageide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und ge- ossen. Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt. Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß der Sitzungs- periode zur Folge. § 12. Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungsperiode nicht wieder- holt werden. Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder versam- melt werden. §# 13. Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vizepräsidenten und Schriftführer. § 14. Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt in die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser. Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides bedingt. n 91f Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Geschäftssprache ist deutsch. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. § 16. Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser ver- worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu überweisen. § 17. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeord- neten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sowie in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. § 18. Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gül- tigkeit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die Anwesenheit von mindestens dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten Kammer die Anwesenheit der Mehr- heit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich.