Vom 31. Mai 1911. 53 § . Mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der Bürgermeister zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimmbezirke einteilen. Wer bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in dem er seinen Wohnsitz hat, noch nicht drei Monate angehört, wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei Monate vor Schluß der Wählerliste seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz inner- halb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen anderen verlegt. 8 7. Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürgermeister mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels ortsüblicher Bekanntmachung. Die Bekannt- machung muß den Raum, in dem die Wahl stattfindet, Tag, Stunde und Dauer der Wahl und, falls die Gemeinde in Stimmbezirke eingeteilt ist, deren Abgrenzung bezeichnen. Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden; sie darf nicht vor 10 Uhr Morgens beginnen, der Schluß muß spätestens auf 6 Uhr Abends festgesetzt werden. Der Wahltag muß ein Sonntag sein. 8 8. Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimmzettels in eine abgeschlos- sene Wahlurne ausgeübt. Die Wahlurnen sollen den im Verordnungswege zu erlassenden Normativbestimmungen entsprechen. Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein äußeres Kennzeichen auf- weisen und ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. 8 9. Die Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. 8 10. Gewählt ist, wer im Wahlkreis die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Soweit sich keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet am siebenten Tage nach der Hauptwahl eine Nachwahl statt. Gewählt ist bei der Nachwahl, wer die meisten gültigen Stim- men erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 11. Wird die Wahl abgelehnt oder für ungültig erklärt oder scheidet ein Mitglied wäh- rend der Wahlperiode aus, so findet sofort eine Ersatzwahl statt. Bei einer Ersatzwahl, die innerhalb eines Jahres nach einer Wahl stattfindet, für welche die Wählerliste neu aufgestellt war, bedarf es einer neuen Aufstellung der Wählerliste nicht. § 12. Den Aufwand für die Anfertigung der Wählerlisten und Ausweiskarten und die Bereitstellung und Ausrüstung des Wahlraums tragen die Gemeinden; alle übrigen durch die Wahlen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse. 9- 13. Soweit das Wahlverfahren nicht durch dieses Gesetz festgestellt worden ist, wird es durch Kaiserliche Verordnung (Wahlordnung) geregelt 2). Die Wahlordnung sowie die Wahlkreiseinteilung (§ 1 Abs. 4) können nur durch Gesetz abgeändert werden. § 14. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Insi Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1911. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. 1) Wahlordnung vom 31. Juli 1911 (Ges.-Bl. für Els.-Lothringen S. 45). — — — —