II. Ergänzung der Muellensammlung Deulschen Meichsstaatsrecht. Zusammengestellt von Professor Dr. Beinrich Criepel in Berlin. (Ouellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs= und Völkerrecht. 1. Band.) Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen. Tür die RNäufer den Naupfwerken unbrrechnekt. Ar. 226. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Dom 22. Juli 1913. (Roeonl. Nr. 46, S. 588—598; ausgeg. am 31. Juli 1918.) Ersatz für Nr. 23 und Nr. 75 im Hauptwerk. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. & 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§8 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (s§§ 33 bis 35) besitzt. § 2. Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat. Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland. Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 3. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben 1. durch Geburt (& 4), 2. durh Legitimation (§ 5), 3. durch Eheschließung (§ 60), 4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§# 7, 14, 10, 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (88 8 bis 16). § 4. Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staats- angehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsange- hörigkeit der Mutter.