daß  der  eine  da,  der  andere  dort  die  höchste  Autorität
repräsentierte,  die  in  ihm  als  oberstem  Kaiser  konzentriert
  blieb.

Aus  dieser  Kombination  ging  Konstantin  hervor,  wel:
cher  im  #.  Jahrhundert  die  Alleinherrschaft  auf  Grund
der  Diokletianischen  Institutionen  vollständig  durchführte,
  was  ihm  übrigens  ebensowenig  wie  anderen
Generälen  der  Kaiserzeit  gelungen  wäre,  wenn  er  nicht
die  Reform  der  Verfassungszustände  in  die  Hand  genommen
  und  sich  nicht  alsogleich  mit  dem  Christentum
in  Verbindung  gesetzt  hätte.  Vor  allem  galt  es,  das  Über:
gewicht  der  Armeen  vollständig  zu  bewältigen  und  den
Umtrieben  der  aristokratischen  Parteien  ein  Ziel  zu
setzen.  Das  Wichtigste,  was  Konstantin  zu  diesem  Zwecke
einführte,  war  die  Trennung  der  Zivil-  und  Militärgewalt,
  deren  Vereinigung  in  einer  Hand  bisher  den
Provinzialbeamten  eine  so  unermeßliche  Macht  beigelegt
hatte.  Dadurch  wurde  die  ganze  Population  in  den  Städten
  ruhiger,  und  die  Aristokratie  bewegte  sich  mehr  in
lokalen  und  darum  weniger  gefährlichen  Parteiungen.
Ferner  teilte  Konstantin  das  ganze  Reich  in  Diözesen  und
die  Diözesen  in  Provinzen  und  führte  eine  förmliche
Hierarchie  der  Titelund  Würden  ein,  von  denen  manche
noch  bis  auf  den  heutigen  Tag  bestehen;  der  Corregidor
in  Spanien  ist  z.B.  der  alte  Corrector  provinciae.  In
diesen  Verwaltungssprengeln  richtete  Konstantin  eine
absolute  Verwaltung  ein,  in  welche  er,  nur  um  die  Population
  nicht  geradezu  den  Übergriffen  der  Praesides
provinciarum  preiszugeben,  das  Institut  der  Defensores
einreihte,  Anklänge  an  frühere  provinzialische  Institutionen,
  die  zu  keiner  Zeit  ganz  verschwunden  waren.
Zu  diesen  Zentralisationsbestrebungen  gesellten  sich
noch  andere  Reformen,  z.  B.  die  Heranziehung  des  bis»
her  exemten  Italiens  zu  dem  ingens  malum  tributorum,
die  Aufhebung  des  Unterschiedes  zwischen  den  Civitates,
  die  Ausdehnung  des  römischen  Bürgerrechts  auf
sämtliche  Provinzen  schon  durch  Caracalla  usw.

27