Entschlüsse  durchzuführen.  Der  Kaiser  war  nämlich  mit
den  Sachsen  und  ihren  Fürsten  in  Streit  geraten,  wobei
Recht  und  Unrecht  auf  beiden  Seiten  wohl  gleich  verteilt
  war.  Die  Sachsen  hatten  rebelliert,  und  er  hatte  die
Flucht  ergreifen  müssen.  Später  gelang  es  ihm  zwar,  sich
dieses  Land  wieder  zu  unterwerfen,  und  dadurch  gewann
er  für  einige  Zeit  die  Mittel,  sich  dem  Papste  zu  wider:
setzen;  allein  vielen  von  den  deutschen  Fürsten,  darunter
Rudolf  von  Schwaben,  Welf  und  andere  mehr,  schien  es
gefährlich,  daß  der  deutsche  Kaiser  zu  mächtig  werde.
Sie  ließen  daher  die  gefangenen  sächsischen  Großen
wieder  nach  Hause  gehen,  wodurch  Sachsen  neuerdings
in  große  Gärung  geriet,  und  verbündeten  sich  mit  dem
Papste.  Auf  der  von  Heinrich  nach  Mainz  berufenen
Synode  erschienen  die  wichtigsten  deutschen  Fürsten
nicht,  und  sie  ging  wieder  auseinander.  Der  später  nach
Tribur  berufene  Reichstag  spaltete  sich  in  zwei  Lager,  in
ein  kaiserlich  und  ein  päpstlich  gesinntes,  die  zu  Tribur
und  dem  gegenüberliegenden  Oppenheim  getrennte  Zu:
sammenkünfte  hielten  und  somit  nicht  die  Einheit  des
Reiches,  sondern  dessen  Entzweiung  repräsentierten.  Die
Hauptfrage  war  die,  ob  der  Papst  das  Recht  habe,  den
Kaiser  zuexkommunizieren,  und  da  die  deutschen  Fürsten
dies  nicht  anerkennen  wollten,  so  schrieb  der  Papst  eine
Menge  von  Briefen,  worin  er  sich  auf  die  falschen  Dekre-=talen
  stützte,  und  schickte  eigene  Legaten  nach  Tribur,
welche  mit  den  deutschen  wohlgesinnten  Bischöfen  lange
Konferenzen  hielten.  Die  Folge  davon  war,  daß,  weil
niemand  an  der  Echtheit  jener  Dekretalen  zweifelte,  die
deutschen  Bischöfe  und  Fürsten  anerkannten,  daß  der
Papst  das  Recht  habe,  den  Kaiser  zu  exkommunizieren,
besonders  wenn  ein  Kaiser  es  wage,  sich  dem  Papste  zu
widersetzen!).

1)  Man  betrachtete  nämlich,  gestützt  auf  die  falschen  Dekretalen,
  welche  dieses  aussprachen,  das  Recht  der  Exkommunikation
des  Kaisers  durch  den  Papst  als  ein  solches,  welches  die  Päpste
von  Anfang  an  ohne  Widerstreit  in  Besitz  gehabt  hätten.

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