sich  fast  mehr  an  den  Papst  als  an  den  eigenen  König
hielt,  so  daß  es  von  der  größten  Bedeutung  war,  durch
eine  nationale  Institution  den  Klerus  mit  dem  König  und
dem  Adel  fester  zu  vereinigen.  Ferner  waren  König-  und
Kaisertum  in  jener  Zeit  noch  von  ziemlich  willkürlichem
Charakter.  So  konnte  z.B.  der  König  von  England  von
Rechtswegen  eine  Menge  Dinge  sich  erlauben,  welche
in  das  Privatleben  eingriffen.  Auch  waren  die  Begriffe
vom  Eigentum  noch  nicht  rechtentwickelt;  König  Philipp
der  Schöne  z.B.  war  der  Meinung,  daß  alles  gemünzte
Silber  und  Gold  im  Lande  ihm  gehöre,  und  ließ  es  weg»
nehmen,  wo  er  es  fand.  Diese  Umstände  gaben  Veranlassung,
  daß  man  nach  und  nach  an  die  geordnetere  Organisation
  der  öffentlichen  Gewalt  ging.

Zuerst  wurde  die  Sache  in  England  in  Angriff  genom-=men,
  und  zwar  in  einer  Ärt  und  Weise  durchgeführt,
daß  die  engliche  Verfassung  ein  Muster  für  alle  Zeiten
bleibt.  Die  Magna  Charta,  unter  tumultuarischen  Verhältnissen
  eingeführt,  war  die  erste  Verbriefung  der  Privilegien
  der  verschiedenen  Stände,  des  Klerus,  des  Adels
und  der  Städte.  Heinrich  III.  wollte  zwar  nicht  alles  das
ausführen,  was  in  der  Magna  Charta  zugunsten  der  Stände
enthalten  war;  namentlich  wollte  er  sich  der  Bestimmung
nicht  unterwerfen,  daß  die  Stände  in  ihrer  Vereinigung
die  Steuern  zu  bewilligen  hätten.  Erst  Eduard  I.  hat  den
englischen  Ständen,  bei  denen  auch  die  Städte  repräsentiert
  waren,  das  Recht  der  Steuerbewilligung  zuerkannt,
und  unter  Eduard  Ill.  wurde  die  Sache  praktisch,  da  zum
Kriege  gegen  Frankreich  immer  neue  Geldbewilligungen
notwendig  wurden;  denn  dies  ist  der  Angelpunkt,  um
den  sich  das  ganze  Ständewesen  dreht.

Um  bei  Frankreich  und  England  stehenzubleiben,  so
fragt  es  sich,  ob  sie  stark  genug  waren,  um  wirklich
stabile  Gewalten  zu  bilden.  Sieht  man  näher  zu,  so  er:
kennt  man,  daß  ihre  Verfassungen  doch  noch  keineswegs
dahin  gediehen  waren,  den  inneren  Unordnungsn  ein
Ziel  zu  setzen.  Denn  das  ständische  Wesen  entbehrte

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