K.M.:  Mußte  denn  nicht  Ludwig  XVI.  wegen  der  im
Lande  herrschenden  Finanznot  eine  Repräsentation  des
Volkes  einführen?

R.:  Er  war  nicht  sowohl  darin  zu  tadeln,  daß  er  die
Parlamente  berief,  als  daß  er  sogleich  anfangen  wollte,
zu  reformieren.  Ferner  hätte  er  nicht  das  Publikum  aufs
fordern  sollen,  seine  Meinung  über  die  Verfassungsreform
abzugeben.  Endlich  hätte  er  das  doublement  du  tiers-etat
gehörig  organisieren  sollen,  ehe  er  mit  dieser  Maßregel
vor  die  Generalstände  trat.  Etwas  mußte  allerdings  geschehen,
  aber  von  einem  monarchischen  Gesichtspunkte
aus  in  mehr  geschäftsmännischer  Weise.

K.  M.:  Wäre  es  Ludwig  XVI.  möglich  gewesen,  forts
zuregieren,  wenn  er  eine  monarchische  Verfassung  gegeben
  hätte?

R.:  Dann  hätte  er  die  Stände  niemals  berufen  und
wenigstens  die  Verdoppelung  des  dritten  Standes  beruhen
lassen  müssen;  sein  Hauptfehler  aber  liegt  darin,  daß  er
sich  des  verdoppelten  dritten  Standes,  als  er  einmal  da
war,  gar  nicht  bediente.

K.  M.:  Ist  es  war,  daß  Ludwig  XVI.  die  Geschichte
Karls  I.  von  England  las  und  Tag  für  Tag  gerade  das
Gegenteil  von  den  Maßregeln  ergriff,  welche  Karl  I.  genommen
  hatte?

R.:  Dies  ist  unrichtig;  erst  im  Gefängnis  hat  er  die
Geschichte  Karls  I.  gelesen.

K.  M.:  Auf  welche  Rechtsprinzipien  wurde  Ludwig
  XVlI.  verurteilt?

R.:  Der  Hauptanklagepunkt  war,  daß  er  ein  Verräter
an  der  Nation  sei  und  mit  auswärtigen  Mächten  gegen
dieselbe  konspiriert  habe.  Karl  I.  hingegen  wurde  mehr
einer  Verletzung  der  Interessen  der  Nation  angeklagt.

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