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        <title>Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher</title>
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        Natgeber  für  dDeuffche
Tehrer  und  Erzieher

MWiffenfchaftlihes  Sammelwerf  für  alle
Unterrichtsfächer  und  zur  Fortbildung

herausgegeben  von

R.  Frigiche  nm  R.  Hemprich

in  Nlltenburg  in  Naumburg

Dritter  Band
Präparationen  für  den  Unterricht  in  Staatgund
  Bürgerfunde  in  Bolfs-,  Bürger:  und
Fortbildungsichulen

 

Langenfalza
Zulius  Belg,  DVerlagsbuchhändler  und  Hofbuchdruder
1910
        <pb n="3" />
        Präparafionen  für  den
Unterricht  in  Staats-  und
D  DBürgerfunde  D

in  Bolfs-,  Bürger-  und  Fortbildunggsfchulen

von

Sh.  Stante,
Wurzen

 

i  Langenfalza,
Julius  Bels,  Verlagsbuchhändler  und  Hofbuhdruder.
11910.
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        Vorwort.

Geit  mehr  al  anderthalb  Sahrhunderten  ringen,  wie  meine  bald  ın
gleihem  Berlage  erfcheinende  Gefhidhte  der  Staat3-  und
Nationalerziehung  ausführlid  belegen  wird,  Staat3-  und  Gculmänner,
  Staat3-  und  Erziehungsfundige  darnad,  einen  gangbaren  Weg  zu
finden  für  die  unerläßliche  ftaats-  und  volfsgemäße  Erziehung  der  gejamten
Sugend.  Haft  unliberjehbar  ift  das  hierauf  bezügliche  Schrifttum,  Das
namentli  in  den  legten  Jahren  und  Monden  ungemein  angejchmwollen  ift.
Mit  Kohl,  Über  die  Notwendigkeit  und  Möglichkeit  einer  ftaatsbürgerlichen
Erziehung  unfrer  Jugend  auf  allen  Stufen  der  Bolfsbildung  (WU.  Hahn,
Zeipzig),  vertrete  ich  den  Grundfag:  „Der  Staat  als  folcher  wird  nur  dann
für  jeden  Einzelnen  von  Wert  fein  und  an  Wert  geminnen,  wenn  jeder  fieht,
daß  auch  feine  (allgemeinen)  Sfntereffen  vertreten  werden”  (©.  22).  Underjeit3
  ftehe  ich  auf  Plato3  Grundfag:  „Nur  der  Staat  ift  gefund  und  fan
gedeihen,  der  ununterbrochen  fi)  bemüht,  die  Menichen,  die  ihm  angehören,
zu  befjern.”  Wenn  Kant  jagte:  „Kinder  follen  nicht  dem  gegenmärtigen,
jondern  dem  zukünftig  möglich  beffern  Zujtande  des  menjdlichen  Geichledhts,
das  ift  der  Idee  der  Menfchheit  und  deren  ganzer  Bejtimmung  angemeffen
erzogen  merden”,  jo  fehalte  ich  den  hier  porausgefegten  ausfchließenden  Gegenja
  zmifhen  Gegenmarts-  und  Zufunftserziehung  aus  und  betone:  Die  richtige
  Gegenmart3erziehung  ijt  die  befte  Zufunftserziehung;  die  richtige  Staats»
erziehung  ijt  durchaus  idealer  Art.

Die  nachfolgenden  Darftellungen  fchlagen  einen  möglichft  findertümlichen,
einfach-natürlihen  Ton  an,  um  ins  findliche  Gemüt  ein  lebhaftes  Staat3-  und
Volfabermußtfein  zu  verpflanzen.  Sie  follen  zeigen,  die  „Staatzfunde”  tft  ein
Lehrgrundfaß,  ein  Betrachtungs-  und  Beurteilungsprinzip,  nidyt  nur  ein
zehrfah.  Darum  gebe  ich  vor  allem  Beifpiele  für  die  Volfs-  und  Bürger-Ihule.
  Sch  zeige,  wie  man  in  allen  Lehrzmeigen  zmwanglos,  aber  fachlich
notwendig  Staatsfunde  fchon  mit  Kindern  in  frucdhtbringender  Weife  zu
treiben  vermag.

Möchten  diefe  „Lehrproben”  fi)  geeignet  ermweifen  und  den  GStaatzfinn
bieler  deutjcher  Kriaben  und  Mädchen  ermweden  und  ftärfen  helfen!

Wurzen,  im  Sechdmond,

Tb.  Sranke.
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        Inhalt.

 

Erfter  Zeil:

Erziehbungslehre  und  Staat3lehre  im  allgemeinen  .

Das  Wejen  der  Staatserziehung  .

Die  beiden  Hauptaufgaben  der  Staatderziehung  .

Die  Lehren  vom  Zmed  des  Staates  al  Ergiehungsaufgaben  .
Da3  Staatöbemußtfein  ala  Erziehungsgrundjag  und  ald  Lehrfadh

Zweiter  Teil:
Lehrproben.  .  .
Qeimatfunbe  und  Staatsfunde

ittenlehre  und  Staatsfunde  .
Die  drei  eriten  Gebote
Das  vierte  Sebot  .
Das  fünfte  Gebot.
Das  fehlte  Gebot  .
Das  fiebente  Gebot
Da3  achte  Gebot  .
Das  neunte  und  zehnte  Gebot  oo.
Der  Schluß  der  Gebote  und  bie  Bibeltunde  .
Geihichtäunterriht  und  Staat3funde  .
Die  Phönizier  .
Das  mwirtichaftliche  Reben  ber  alten.  Germanen
Das  NRechtsmelen  einft  und  iebt
Das  GSteueriefen  .
Das  Bollivejen  .
Die  Verfafjung
Naturfunde  und  Staatäfunde  .
Deutih  und  Staatzfunde  .
Erdkunde  und  Staatöfunde  .
Wachstum  der  deutfchen  Bevölkerung  feit  1700
Die  Schnelligkeit  de3  Volfswachdtums  .
Die  Bedeutung  des  VolBmadhdtumd  .
Die  Bedeutung  des  Vollamadjstums  für  bie  Weirkaft.
Das  Bahnmefen  in  Deutihland  .  .
Yortbildungsichule  und  Staatähunde
Willenserflärungen
Die  Verjährung  .  .
Das  Deutihe  Reich  als  Wehrmacht  zu  Walter  und  zu  Lande  .
Die  Gründung  des  Deutihen  Reiches  .

Staat3funden,  Bürgerfunden,  Rehtatunben,  Gefepestunben,   Berfaffunge

funden,  Boltawirtihaftstunden  .

Seite

11
15
19
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        Eriter  Zeil:
Erziebungslehre  und  Staatslehre  im  allgemeinen.

m

Das  Wefen  der  Staatserziehung.

Staat  und  Erziehung  ftehen  in  innigem,  unauflößbarem  medjfeileitigem
Zujammenhange.  Der  Staat  braudt  die  Erziehung  und  fie  braudjt  ihn.
Ohne  Erziehung  kann  der  Staat  nicht  gedeihen,  und  ohne  den  Staat  Ffann
die  Erziehung  fich  nicht  voll  entfalten

Was  gibt  nun  die  Erziehung  dem  Staate  und  der  Staat  der  Erziehung?
Was  ift  da3  Gemeinfame,  was  Staat  und  Erziehung  zu  einer  folchen  Xebensund
  Strebengeinheit  verbindet?  Dies  umfaffend  darzulegen,  ift  die  Yufgabe
jeglicher  Erziehungglehre,  welche  grundjägli  dem  Staate  geben  mill,  mas
des  Staates  ilt,  der  Staatserziehungslehre.  Unter  ihr  verjtehen
wir  diejenige  gefellfhaftsmwiffenfhaftlih  begründete  Er.
ziehungäölehre,  die  im  Staat3ögedanfen  ihren  Brennpunft
  erblidt.  Gie  ilt  nicht  die  ganze  und  alleinige  Erziehungslehre,
aber  fie  ift  die  wichtigfte  Yorm  und  Abart  der  fozialen  Pädagogik,  der  ©emeinerziehung.


E3  ijt  Durhaus  unpädagogifh,  die  von  der  Gegenwart  einmütig  geforderten
  ftaatsfundlichen  oder  jtaat3bürgerlichen  Belehrungen  einfach  al3  einen
Yuffag,  eine  Oberfhicht  auf  den  allgemeinen  Grundbau  aller  andern  Untermweifungen
  zu  betrachten.  Die  mwiflenichaftlihe  Erziehungsiehre  muß  hier  tiefgründiger
  verfahren,  grundfäßlicher  urteilen.  Sie  muß  die  jtaatöfundlichen
Lehren  al3  die  notwendige  Trolge  allgemeiner  Erziehungs-  und  Unterricht3-grundfäße
  ermweifen,  dergeftalt,  daß  die  gefamte  öffentlihe  Erziehung
  em  Bruchitüd  darftellt,  fobald  man  aus  ihrem  Gefüge  die  Erziehung
im  Hinblid  auf  den  Staat  herausbridtt.

Somit  fragt  e3  fich  zubörderft,  ob  e8  eine  Erziehung  für  den
Staat  geben  darf,  ob  der  Staatsgedanfe  ein  Zielgedanfe  der  Erziehung
jein  Tann  und  darf.  Damit  ftoßen  wir  auf  den  Gegenfaß  zmwifchen  |ndividualund
  Gozialpädagogif,  zmifchen  perfönlicher  und  gefellfchaftlicher,  zmifchen
Einzel-  und  Gefamterziehfung.  Um  Harften  hat  Hegel  den  Gegenfaß  beider
gefenngeichnet:  „Auf  dem  Boden  der  bürgerlichen  Gefellfchaft  fteht  jeder  für
ih,  it  felbjtändig,  fich  felbft  Zimed;  alles  andere  ift  ihm  Mittel.  Der  Staat
dagegen  fennt  feine  felbitändigen  Individuen,  von  denen  jede  nur  fein
eigenes  Wohl  im  Auge  Haben  und  verfolgen  dürfte;  im  Staate  ift  das
Oanze  Zwed  und  der  Einzelne  Mittel.”

So  befinden  mir  ung  mitten  im  Strudel  und  Wirrwarr  der  philofophi-Ihen
  Pädagogik.  Die  Philofophie  hat  fich  in  unzählige  Lehrgebäude  und
Standpunkte  gefpalten.  Sedes  Shftem  der  PVhilofophie  gebietet  oder  heifcht
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        8  Erziehungsiehre  und  Staatslehre  im  allgemeinen.

jeine  bejondere  Erziehungslehre.  Keine  Erziehungdlehre  ift  allgemein  gültig,

die  den  Anfprucdh  erhebt,  inhaltlich  allein  gültig  zu  fein‘).  Diejen  Anhar

  aber  erhebt  jedmede  Philofophie  und  philofophifche  Erziehungsmiffenaft.


Die  Erziehungslehre,  welche  fi  auf  den  GStaatögebanten  ftükt,  muß
deshalb  auf  die  philofophifche  Grundlegung  verzichten;  denn  diefe  vereint
nicht,  jondern  jpaltet;  fie  bildet  Parteien,  nicht  das  große  Ganze  eines
Staates.  Aus  diefem  Grunde  darf  aber  audy  die  Staat3erziehungslehre  fich
nicht  in  einen  fchroffen  Gegenfaß  zu  den  Shitemen  der  philofophifchen  Pädagogit
  jegen;  jo  mie  der  Staat  duldjam  ift  gegen  alle  Glaubenglehren,  fo  muß
auch  die  Staatserziehungslehre  duldfam  fein  gegen  alle  philofophifchen  Shyjteme,
  welche  den  Staatsgedanfen  nicht  an  fich  befämpfen.  Daraus  folgt,
daß  Die  Staatserziehungslehre  nicht  die  auf  befenntnismäßigem  Grunde  auferbauten
  Fitchenerziehungslehren  befämpfen  darf;  denn  mie  der  Staat  die
Kirchen  duldet,  fobald  fie  ihn  dulden,  fo  muß  aud)  die  Staatserziehungslehre
jämtliche  Kirchenerziehungslehren  dulden,  die  den  Staatsgedanfen  als  ein  Erziehungsziel
  gelten  laffen.

Darum  ift  es  nicht  im  Sinne  der  Staatälehre  und  der  Gtaatäfunft,  wenn
man  den  Kirchenlehren  die  Schule  verjchließt,  bloß  deshalb,  weil  e3  noch  feine
oder  nicht  mehr  eine  „deutfche  Religion”,  einen  einheitlichen  deutfchen  Glauben
gibt.  Solange  da3  alte  Deutfche  Reich  die  eine  römisch-fatholiihe  Glaubenzslehre
  ala  die  „dDeutfche  Reichsreligion”  anfah,  gehörte  fie  zu  einer  Forderung
der  Staatserziehung;  denn  e3  Zonnte  feinen  deutichen  Neichdbürger  geben,
der  nicht  zugleich  römischer  Katholif  war.  NRömifch-katholifch  zu  fein,  war  die
allererfte  Grundforderung  an  den  deutihen  Neichsbürger.  Iede  Erziehung
war  reidyd-  und  ftaatswidrig,  die  nicht  Fatholiich  mar.

Der  neuzeitlihe  Verfaffungsitaat  ft  Hinfihtlih  des  Glaubens  duldfam
und  unfeitig,  parteilos,  neutral.  Das  jchließt  zugleich  wichtige  Gebote  für
die  Erziehung  ein.  Keine  Erziehungslehre  entjpricht  dem  verfafjungsmäßig
gemährleifteten  Grundgefege  der  Glaubenäfreiheit,  wenn  fie  den  Anfprud  erhebt,
  daß  ihre  zugrunde  gelegte  philofophifche,  religionsphilofophifche  Weltund
  Lebensanfhauung  die  allein  richtige  fei.  Gründeten  mir  die  Gtaat$-erziehungglehre
  auf  daS  fogenannte  allgemeine  Chrijtentum,  auf  den  gemeinfamen
  reinen  GEingottglauben,  m  fo  die  befondern  Kirchenlehren  ausichliegen
zu  Zönnen,  fo  würden  mir  nicht  dad  Gemeinfame  fördern  und  die  Einigfeit
unter  den  Bürgern  de3  Staates  gemährleiften,  fondern  nur  den  Argmohn
und  die  Zwietracht  der  Streng-  und  Enggläubigen  mweden  und  den  Streit
entzünden.

©o  ergibt  fi  die  Notwendigkeit,  die  Staatserziehungslehre  als  ein
pädagogifches  Prinzip  anzufehen,  das  jede  Erziehungslehre  anerfennen  und
zur  Geltung  bringen  muß,  melde  Einfluß  auf  die  öffentliche  Erziehung  in
der  Schule  und  durch  die  Schule  ausüben  will.  Sie  befteht  au  einem  Gefüge
  von  Grund:  und  Lehrfägen,  die  in  der  fatholifchen  mie  in  der  evange-Ifchen
  Schule  und  Erziehung  in  gleihem  Maße  wirken  müffen;  fie  jind  das
Gemeinfame,  das  alle  pädagogifchen  Syfteme,  die  auf  dem  ©ebiete  unfjers
Reichs  nach  öffentlicher  Geltung  ringen,  durchdringt  und  durchdringen  muß.

Das  Leben  der  Menfchen  vollzieht  fich  itet3  im  Staate  und  zum  Teil
für  den  Staat.  Jeder  Mensch  ijt  eine  Perfönlichkeit,  die  ihren  Eigenmwert

 

f

!)  Siehe  meinen  „Rampf  um  ben  Religionsunterriht”  ©.  30.
        <pb n="9" />
        Das  Wefen  der  Staatserziehung.  9

hat  und  durdy  Erziehung  ihn  erhalten  foll.  Dies  drüdt  R.  v.  Jhering  in
feinem  „Bmwed  im  Recht”  (I,  72)  mit  dem  Worte  aus:  „Sch  bin  für  mich  da”,
d.  h.  jede  Perfon  it  Selbjtamed.  Niemals  darf  diefer  Grundfag  völlig  aufgehoben
  werden;  man  kann  ihn  befcränfen  und  muß  ihn  befchränfen  ?),
aber  darf  ihn  nie  gänzlich  leugnen.  In  diefe  Gefahr  fam  fon  Fichte,
al3  er  in  feinem  „Shftem  der  Sittenlehre”  fchrieb:  „Sch  bin  nur  AInftrument,
bloßes  Werkzeug  des  GSittengejeges,  jchlehthin  nicht  Zmed.  Man  darf  den
Leib  nur  ernähren  und  die  Gefundheit  degjelben  nur  befördern  zu  feinem
andern  Zmede,  ald  um  ein  tüchtiges  Werkzeug  zur  Beförderung  de3  Bernunftzredes
  zu  jein.”

Die  Perfonerziehung  hat  die  Perfon  als  Selbitzimed  zu  merten  und  zu
behandeln.  Aber  fie  ijt  nicht  die  einzige  und  allein  richtige  Erziehung.  Denn
die  Person  ift  nicht  bloß  für  fih  und  durd)  fih  da;  fie  ilt  auch  für  die  Welt,
für  die  andern  da.  Darum  jtellt  $hering  an  dem  genannten  Orte  mit
Recht  zwei  Hauptgrundfäße  auf,  den  Grundfa  der  Nechtzitellung  und  den
der  Pflichtitellung.

Der  Grundjag  der  Rechtsjtellung  jagt:  ‘ch  bin  für  mid)  da;  die
Welt  (al3  die  Gefamthett  der  andern)  ift  für  mich  da.  Der  Grundfaß  der
Pflihtftellung  jagt:  Sch  bin  für  die  Welt  da;  ich  bin  für  did,  für
die  andern  da.  ener  fagt,  daß  etwas  für  und  da  ijt;  Ddiefer,  daß  mir  für
ettvas,  für  andere  da  find.

Tehlte  der  Grundfag  der  Rectsitellung,  dann  wäre  die  Perfönlichleit  —
wie  beim  Sklaven  —  ausgefchlojjen;  fehlte  der  Grundfag  der  Pflichtftellung,
dann  erhöbe  man  irgend  eine  Perfon  auf  den  Thron  der  unbedingt  alleinigen
Perfönlichfeit.  So  begrenzen  beide  Grundfäße  einander.  Die  Redtsitellung
begründet  das  Prinzip  der  Perfönlichkeitserziehung,  die  Pflichtftellung  das  der
Gitten-,  Gemein-,  Gefellfehafts-  und  Staatserziehung.

Die  Erziehung  überhaupt  hat  alfo  den  Yögling  zu  erziehen

1.  für  fih,  al3  Einzelperjönlichkeit,
2.  für  die  andern,  al3  Glied  der  ©ejellichaft  und  des  Staates.

Die  Perlönlichfeitserziehung  will  und  foll  dem  Zögling  Würde  und  Wert
an  fi  geben,  die  Gemeinerziehung  foll  und  mill  ihm  einen  Wert  für  die
andern,  die  Gejellihaft  und  den  Staat  verleihen.  Beide  müffen  Hand  in
Hand  gehen.  Wenn  man  fie  aud)  begrifflich  fheiden  Tann,  tatfächlich  bilden
jie  ein  untrennbares  Ganzes,  und  nur  ein  jtaatserziehungsmiffenfchaftlich  ge-Ihultes
  oder  bewaffnete  Auge  vermag  in  jeder  Erziehungsform  den  ftaatserzieherifchen
  Einfchlag  deutlich  zu  erkennen.  |

Beide  Erziehungsformen  fönnen  und  follen  fich  verfchmelzen  zu  einer
lebensvollen  Einheit,  da  ihre  Zmede  und  Mittel  oft,  ja  vorherrfchend  zufammenfallen.
  Die  Zmede  der  PBerfon  und  der  Sejellihaft  und  des  Staates
fallen  eben  zumeift  zufammen.  „Die  Berfnüpfung  des  eigenen
Bmwedes  mit  dem  fremden  Xntereffe”,  das  ift  —  um  mit
$hering  (I,  42)  zu  reden  —  die  Form,  die  die  Löfung  der  natürlichen
Gegenfäge  zmwifchen  Einzelmefen  und  Gefellichaft  und  Staat  anbahnt  und  ermögliht.
  „Auf  diefer  Formel  beruht  unfer  ganzes  menfchliche®  Xeben  in
Staat,  Sefellfhaft,  Handel  und  Verkehr”  (I,  42).

„Niemand  ift  für  fich  allein  da,  jo  wenig  wie  durch  fi)  allein,  fondern

!)  Kant  fagte:  „Schränfe  did)  in  deinem  äußeren  $reiheitägebraucdh  foweit  ein,  baf
au)  jeder  andre  neben  Dir  gleichjall®  als  ein  feine  vernünftigen  Bmede  fich  felbft
jegendes  Wefen  zu  leben  vermöge.“
        <pb n="10" />
        10  Erziehungslehre  und  Staatslehre  im  allgemeinen.

jeder  ift,  mie  durd)  andere,  fo  zugleich  für  andere  da,  einerlei,  ob  mit  oder
ohne  Abfiht”  (I,  85).  „Die  Frau  ift  für  den  Mann  da,  aber  der  Mann
wiederum  für  die  Stau;  die  Eltern  für  die  Kinder,  aber  die  Kinder  aud)  für
die  Eltern.  Dienjtboten  und  Herrfchaft,  Meifter  und  Gefellen,  der  Arbeiter
und  der  Urbeitgeber,  Freund  und  Freund,  die  Gemeinde  und  ihre  Glieder,
der  Staat  und  feine  Bürger,  die  Gefellfchaft  und  der  Einzelne,  Volk  und
Volk  und  das  einzelne  Volk  und  die  Menjchheit  —  wer  nennt  ein  Verhältnis,
ın  dem  nicht  der  eine  für  den  andern  und  diefer  wiederum  für  ihn  da
mwäre?”  (©.  86).  „Die  Gefellfchaft  it  darnad)  zu  definieren  als  die
tatfächlihe  Organifation  des  Lebens  für  und  durch  andere  und,  meil  der
Einzelne  das  Beite,  mas  er  ijt,  nur  durch  andere  ijt,  darum  zugleich  als  die
unerläßlidie  Yorm  des  Lebens  für  fih”  (1,9).  Ariftoteleg  Wort
„Zoon  politikon*  bezeichnet  dies  treffend.  Der  Mensch  ift  ein  gefellfchaftfies
  Wefen,  ein  Wejen,  daS  nah  Aristoteles  nur  in  der  Gefellfchaft
und  durch  fie  vollfommen,  d.  h.  das  wird,  wa3  es  wird.  Die  Welt  ift  für
mid,  für  meine  Entwidlung,  Bildung,  Erziehung,  für  mein  Wirken  und
Schaffen  da  und  darum  bin  ich  wieder  für  die  Welt  da.  „Keder  ift  für  die
Welt  und  die  Welt  ijt  für  jeden  da”  (I,  99).  Zederift  fürden  Staat
da  und  derG©taat  für  jeden:  Dasijtderuumiderleglide
Urgrundfaßgaller  Staatserziehungslehre.

Do  ut  des!  Das  it  daS  Kennwort  der  Staatserziehung.  Der  Staat
gibt  fo  unendlid)  vieles,  Damit  ihm  der  Einzelne  und  die  Erziehung  der  Einzeinen
  ihm  diefe  Mohltaten,  diefe  Dienjte  reichlich  vergelten.  Die  Staats»
erziehungslehre  fußt  vor  allem  auf  der  ethifchen  dee  der  Vergeltung,  nicht
nur  de3  reinen  Wohlwollens;  denn  der  Staat  ift  nicht  ein  Hilfloje3  Wejen,
fein  armer  Wicht;  der  Staat  fan  die  ihm  ermwiefenen  Dienite  gleichwertig
zurüdzahlen.  Aber  er  ift  auf  die  Dienfte  der  Erziehung  angemiefen,  weil  fein
Beitehen  und  Gedeihen,  feine  Entmidiung  und  Zukunft  von  bejtimmten  Bedingungen
  abhängt,  die  im  Beivußtfein,  in  der  Seele,  im  Charakter  der  cinzelnen
  Bürger  liegen.  Das  betonte  bereit3  Hegel:  „Nicht  durd)  die  Gemalt
hängt  der  Staat  zufammen,  fondern  das  Haltende  ift  allein  das  Grundgefühl
der  Ordnung,  das  alle  haben”  (Philofophie  des  Nects).  Die  Örundlegung
diefer  unerläßlichen  Vorbedingungen  hat  in  der  Jugend  zu  erfolgen  und  bildet
deshalb  eine  Aufgabe  der  Erziehung.

Die  Staatserziehungslehre  Hat  vollzählig  und  planmäßig  darzulegen,
was  die  Erziehung  zuguniten  des  Staates  an  der  Jugend  tun  und  erreichen
muß  und  Fan;  fie  hat  auszuforfchen,  in  welcher  Reihenfolge  und  Urt  dieje
Eindlichen  Beeinfluffungen  vorzunehmen  find,  damit  fie  einesteil  zimedmäßig
und  andernteild  findesgemäß  bleiben.  Die  Erziehung  darf  niemals  ftaatfeindlich,
  jtaat8los,  jtaatsgleichgültig  fein  und  werden;  fie  foll  vom  Gtaatsgedanken
  durchorungen,  ftaat3treu  und  ftaat3gemäß  fein.  BE

Diefe  ftaatstreue  Erziehung  ift  gleicherweife  unumgänglic,  für
die  Snaben  mie  für  die  Mädchen,  für  die  niedriger  oder  höher  gebildete
Sugend,  für  den  Wähler  mie  für  den  Nichtwähler,  für  den  Menihen  ala
Subjekt  oder  Objekt  der  Staatsgemwalt,  für  jedes  Wahlrecht  und  jede  Staat3-und
  Negierungsform.

63  ift  darum  gänzlich  einfeitig,  diefe  jraatsgemäße  Erziehung  auf  das
gleiche  und  allgemeine  Reichsmahltecht  zu  gründen‘.  Wir  geraten  fofort

1)  Siehe  Dr  Rühhınann,  Politiihe  Bildung,  ©.  54,  Glod  u.  a.
        <pb n="11" />
        Die  beiden  Hauptaufgaben  der  Staatserziehung.  11

auf  Abrwege,  wenn  wir  die  ftaatötreue  Erziehung  auf  eine  mahlrehtliche
Sorm  gründen.  Denn  dann  heifhen  mir  nur  eine  Belehrung  und  DBeeinfluffung
  des  Wählers,  nicht  des  Staatägliedes  überhaupt  Dann  überjehen
mir,  daß  die  Nechts-  und  Pflichtftellung  des  Staatsgliedes  eine  viel  meiterund
  tiefergehende  ift  al3  die  wahlbürgerliche  oder  auch  etwa  Die  laienrichterlihe
  und  felbjtvermwaltende.

Auf  entgegengefestem  Standpunftefals  Rühlmann  u.a.  fußt  Kerijhenftreiner
  in  feiner  Schrift  „Der  Begriff  der  jtaatsbürgerlichen  Erziehung”.
Während  Rühlmann  mehr  von  der  Politif  und  der  politiihen  Bildung
ausgeht,  betrachtet  Kerfchenfteiner  mit  Recht  diefe  ala  Ausläufer  der
richtigen  ftaatsbürgerlichen  Erziehung.  Sie  ijt  nicht  gleich  ftaatsbürgerlicjer
Belehrung  oder  gleich  mirtfchaftlich-technifcher  Erziehung  oder  politifcher  Bildung
  oder  fozialer  Erziehung;  fie  it  überhaupt  nicht  etwas,  mas  neben  andern
  Erziehungszielen  herginge.  Sie  it  „ziemlich  gleichbedeutend  mit  Erziehung
  zu  den  Tugenden  der  Rüdfichtnahme  und  Hingabefittlichfeit,  mit  Erziehung
  zum  jelbitlofen  Charakter“;  fie  ijt  „Die  Verwirklichung  eines  fittlichen
Gemeinmwejens”  und  mill  den  Bürger  dem  „unendlich  fernen  Sdeale  eines
jittlihden  Gemeinmefens  näher  und  näher  führen”;  fie  ift  „Erziehung  zur
Staatsgemeinschhaft”.  Wir  fafjen  die  ftaatstreue  Erziehung  als  eine  befondere
Torm  der  fittlichen  überhaupt  auf,  nämlich  als  diejenige,  welche  dem  Gtaat
und  allen  andern  im  Staate  wirfenden  Gemeinichaften  zu  dienen  fucht,  mweil
diefe  im  Sinne  der  GSittlichfeit  wirken.  Für  die  allgemeine  fittlibe  Erziehung
ift  Die  ftaafstreue  eine  notwendige  Anpaffung  an  die  Wirflichfeit  und  das
Mittel,  den  BZögling  zu  befähigen,  im  Unifrei3  des  Staates  fittliche  Ymede
zu  erfüllen.  Die  Staatserziehung  ift  demnach  die  durchaus  begrifflich  geredhtfertigte
  Verfelbftändigung  eines  Hauptteiles  der  fittlihen  und  allgemeinen
Erziehung.  Sie  ftimmt  vollftändig  zu  Kants  Forderung:  „Rinder  follen  nicht
(nur)  dem  gegenmärtigen,  jondern  (auch)  dem  zufünftig  möglich  beffern  Zuftande
  des  menfchlichen  Gejchledhts,  das  ijt  der  Idee  der  Menfchheit  und  deren
ganzer  Beltimmung,  angemefjen  erzogen  werden.”

Die  beiden  Bauptaufgaben  der  Staatserziebung.

Solt  die  Erziehung  ftaategemäß  fein,  fo  muß  zunädjit  die  ftaatsfundliche
mit  Der  erziehungsfundlichen  Ziel-  oder  Zmedlehre  verglichen  werden.  Die
Abhängigkeit  beider  offenbart  fich  zunädjjt  in  dem  gemeinfamen  Bmede.
Darum  fragen  wir,  melden  Staatezmwed  die  Staat2lehre  aufitellt.

Ssndem  mir  uns  hierbei  im  allgemeinen  auf  $ellinef,  XAlfgemeine
Staatälehre,  Dr.  Rih.  Schmidt,  Die  gemeinfamen  Grundlagen  de3  politiihen
  Lebens,  Rehm,  Mllgemeine  GStaatälehre,  R.  v.  Shering,  Der
Bwed  im  Rechte,  beziehen,  jtellen  wir  folgendes  feit:

Das  menfchlihe  Handeln  ift  al3  ein  bemußtes  Handeln  nad)  Bmeden
jtet3  von  vernünftigen  Erwägungen  abhängig.  Darum  muß  fich  der  Staat  jederzeit
bor  der  fragenden,  zwedjegenden  und  zmedichägenden  Vernunft  der  Menfchen
rechtfertigen.  Das  ijt  eine  Naturnotmendigfeit.  Diefe  zmedwiürdigende
Rechtfertigung  des  Staates  vor  der  Vernunft  derermahjenden
  Menfhen  ift  die  grundlegende  Uraufgabe
aller  taatsgemäßen  Schulerziehung.

„Sozialismus  und  Anarhismus  ftellen  die  Berechtigung  de3  Staates
überhaupt  in  Ubrede  und  behaupten  die  Möglichkeit  einer  ftaatslofen  Gefell-
        <pb n="12" />
        12  Erziehungslehre-  und  Staat#lchte  im  allgemeinen.

haft”  (Kellinef,  163).  Das  zeigt,  wie  ungemein  wichtig  die  ftaatstreue
Erziehung  und  Bildung  ift.  Man  hat  nun  den  Staat  auf  mannigfache  Weife
religiös-theologifch  zu  begründen  verfucht.  Paulus  führte  die  Obrigfeit
  auf  göttlichen  Urfprung  zurüd  (MRömer  13).  Seitdem  mühte  fi  die
Philofophie,  den  Staat  an  fid)  oder  den  der  Wirklichkeit  gottesmiffenfchaftlich
zu  rechtfertigen.  Boffuet  bewies  3.  B.,  daß  der  unumicräntte  Staat
(Zubmig3  XIV.)  die  befte,  gottgemwollte  Staatsform  jei,  dak  die  Könige  die
Stellvertreter  Gottes  und  ihr  Thron  in  Wahrheit  Gottes  Thron  fei  (Kellinek,
168).  Mocten  auc  diefe  theologifchen  Rechtfertigungen  den  jemeiligen
Macthabern  höchjit  millfommen  fein,  jo  lag  doch  eine  gewaltige  Gefahr  in
ihnen  für  den  Staat  vor.  Schon  Nuguftin  unterfhied  ja  eine  civitas
dei  und  eine  civitas  terrena  und  machte  bie  leßtere  —  die  man  für  den
wirklichen  Staat  erflätte  —  jener  erften  —  der  Kirhe  —  untertan.  Noch
heute  berufen  fich  geivifje  fatholifche  Staatslehrer  auf  diefe  Theorie,  um  die
Untertänigfeit  de3  Staates,  feine  Abhängigkeit  von  der  Kirche  und  Papitgemalt
  zu  erweifen.  Damit  ijt  aber  dem  Gtaate  feine  unbedingte  Dafeinzberedhtigung
  beftritten,  und  Jellinef  fann  nun  mit  triftigem  Fug  behaupten:
  „Somit  verfehlen  diefe  Xehren  das  praftifche  Ziel  einer  NRechtfertigung
  bes  Staates  Sie  wirken  nicht  ftaatserhaltend,  fondern  ftaatszerjtörend”
(©.  169).

Da  aber  der  Gegenmartsftaat  die  Religionen  duldet,  fo  ift  anderfeits
völlig  zuläffig,  ja  erzieheriich  unausweichlich,  die  Rechtfertigungsgründe,  melche
ein  beitimmter  Glaube  enthält,  für  das  findliche  Bemußtfein  und  damit  aud)
für  das  der  Erwachfenen  zur  Geltung  zu  bringen.  Dies  ijt  unerläßlich,  weil
eritend  das  Findlihe  Bemwußtjein  nad  ausgeglichener  GEinheit  drängt,  meil
zweiten?  folche  Schwierigfeiten,  die  mohl  die  miffenfcdhaftlihe  Crmägung
fennt,  für  das  Rind  noch  gar  nicht  in  Betracht  fommen.  Wenn  daher  ber
Unterricht  mit  Paulus  den  göttlihen  Urfprung  der  SOhrigfeit,  des  Staates
lehrt,  fo  macht  man  damit  nur  dem  Finde  die  unumitößlide  höchite  Vernünftigfeit
  der  ftaatlihen  Lrönung  Far  und  zeigt,  wie  Gott  der  lehte  Urgrund
  aller  Vernunft  und  Ymedmäßigfeit  it.  Mag  auch  wilfenfchaftlich  diefe
Reditfertigung  nicht  genügen  oder  einwandfrei  fein,  Findesgemäß,  erziehend
iit  fie  ohne  allen  Zweifel,  wo  man  den  chriiilichen  Gottesglauben  anerkennt.

Den  entgegengejebten  Standpunkt  in  der  Rechtfertigung  des  Staates
nimmt  die  Machttheorie  ein,  die  fhon  Rlutarch  begründete:  Daß
der  GStärfere  herrfche,  ift  das  ältefte  und  heiligite  Gefet.  m  Anflug  an
Hobbe3  fehrte  S  pinoza  in  feinem  Tractatus  theologico-politicus,  daß
das  Recht  jo  weit  reiche  mie  die  Macht  (consequenter  uniuscujusque  individui
naturale  ius  eo  usque  se  extendit,  quo  eius  potentia).  Bon  Den  Gozialiften
  der  Neuzeit  tft  diefe  ftaatsmwiffenfchaftlihe  Machtlehre  im  nfchluß  an
Haller  neu  ausgebaut  worden,  fo  von  Zafalle,  Marr,  Engels,
Gumplomwicz,  Menger,  Duguit,  FJeze,  Haurivou  MtEngel3
  behaupten  fie  alle,  daß  der  Staat  die  Machtgeitaltung  der  herrichenden
Klaffe  ift,  m  die  Beherrfchten  niederzuhalten  und  auszubeuten.  Mit  diefer
madtpolitiichen  Erffärung  des  Staates  hat  man  den  Staat  innerlich  überwunden,
  feine  Unberedhtigung  vor  dem  NRichterftuhl  der  Vernunft  und  des
Gemiffens  bemiefen.  Aus  der  Rüftfammer  diefer  Staatserflärung  Holt  man
die  fchneidigften  Waffen  zur  Befämpfung  des  Alaffenftaates,  diefer  „Majchine
zur  Niederhaltung  der  unterdrüdten,  ausgebeuteten  Klaffe”  (Engel3  im  Urprung
  der  Familie  ©.  143).
        <pb n="13" />
        Die  beiden  Hauptaufgaben  der  GStaat3erziehung.  13

Kein  fittliches  Band  verfnüpft  im  nadten  Madıtjtaate  Beherrichte  und
Herrfchende.  Die  beiden  Stlaffen  leben  in  Urfehde,  im  ununterbrochenen
Kriegszuftande.  Alle  fittlihen  Werte  und  Kräfte  find  bei  biefer  GStaatsauffaffung
  ausgefchaltet  und  fogar  ind  Gegenteil  verfehrt.  Die  pure  Machtlehre  verfehlt
  ihr  Biel.  „Sie  rechtfertigt  den  Staat  nicht,  jondern  fie  vernichtet  ihn;
fie  ebnet  der  ftändigen  Revolution  die  Wege“  (Gellinet  174).

Die  Macht  it  nicht  ein  unbedingter  Yiwed,  fondern  nur  eing  der  mwidtigften
  Wefenabeftandteile  de3  Staates.  „Machtlofigfeit,  Ohnmacht  der  Staatgemalt
  ift  die  Todfünde  des  Staates”  ($hering,  I,  311).  Staat  „ilt  Die
Sefellihaft,  welche  zwingt.  Der  Staat  ift  die  Form  der  geregelten  und  geficherten
  Ausübung  der  fozialen  Smwangsgemwalt”  ($hering,  I,  307),  it
nad  Herbart  die  mit  Macht  gejtüßte  Gefellihaft.  Da  der  Staat  ohne
Macht  nicht  beitehen  fann  und  fofort  auseinanderfällt  oder  entjtaatlicht,  d.  5.
unterjodht  mwird,  wenn  er  feine  Macht  einbüßt,  jo  it  allerdings  die  Madıtbehauptung,
  Machtvermehrung  fein  allererjtes  Bedürfnis.  Die  Machterhaltung
bleibt  für  ihn  ein  unabmendliches  Naturbedütfnis,  dem  fich  alle  andern  unterordnen
  müffen,  um  von  der  Macht  geftügt  und  gefördert  zu  werden.  Go
ftefen  aud  im  Machtgefihhtspunfte  wichtige  Erziehungsaufgaben;  ilt  doch  die
Staatliche  Macht  Leibliche,  geiftige,  fittlihe  und  mirtfchaftlihe  Madt.  Welche
Erziehungsziele  ergeben  fich  nicht  fhon  aus  der  bloßen  Wehrmadt!  Welche
aber  exit  au$  der  ebenfo  notwendigen  Kulturmadht!

Um  den  Staat  zu  rechtfertigen,  jtüßte  man  fich  ferner  auf  die  Nedhtzslehre,
  indem  man  ihn  nl3  Erzeugnis  des  Rechts  anjah.  Zmeifellos  fommt
diefe  Annahme  fomoh!  der  wirklihen  Natur  des  Staates  mie  den  Bedürfniffen
  de3  Gemütes  und  des  Gemiffens  weit  näher  als  die  nadte  Madhtlehre.
Sefhichtlich  glaubte  man  ihr  leicht  Rechnung  tragen  zu  fünnen.  Der  Staat
erjcheint  ald  ermeiterte  Samilie,  und  fo  ıft  das  GStaat3oberhaupt  das  vergrößerte
  und  mächtigere  Familienhaupt.  Zum  andern  erhob  man  die  Staat3-ordnung
  zum  Schuß  der  Eigentumsordnung  und  fchuf  hierzu  befondere  Bertragslehren,
  die  im  gejellfchaftsbildenden  Vereinigungsvertrage  (pactio  unionis)
und  im  ftaatsbildenden  Untermerfungsvertrage  (pactio  subjectionis)  gipfelten.
So  Judte  man  die  Einzelmohlfahtt  mit  der  Gefamtmwohlfahrt  auszugleichen.
Die  tatfächliche  Ausgleichung  beider  Intereffen  galt  al3  Rechtfertigungsgrund.
Aber  [don  Fichte  erwies  die  jtaatsgefährliche  Seite  diefer  Lehre:  „Zu  jeder
Revolution  gehört  die  Rosfagung  vom  ehemaligen  Bertrage  und  die  Vereinigung
  durd)  einen  andern.  Beides  ijt  rechtmäßig,  mithin  auc)  jede  Revolution,
in  der  beide3  auf  die  gefegmäßige  (maturrechtliche)  Art,  das  ift  aus  freiem
Willen,  gefchieht.”  So  gibt  man  jedem  Bewohner  in  jedem  Augenblide  das
Recht,  den  Staat  zu  verneinen.  „So  ilt  die  PVertragstheorie,  logisch  zu
198,  gedacht,  nicht  jtaatsbegründend,  fondern  jtaat3auflöjend”  (Kellinef,

Dennod)  erbaute  diefe  Vertrags-  und  NRechtzlehre  wichtige  Früchte  aud)
für  die  Staat3lehre,  nämlich  die  Nechtsftellung  des  Einzelmefens,  der  Perfön-Iichfeit
  gegenüber  dem  Staate.

Mande  Philofophen  fuchten  mit  Plato  und  Ariitoteles3  den
Staat  als  fittliche  Notwendigkeit  zu  rechtfertigen.  Außerhalb  de3  Staates
wäre  der  Menich  ein  Gott  oder  ein  Tier,  d.  5.  ein  Unmenfh.  Hobbe3,
Chr.  Wolff,  Kant,  Fihte,  Hegel  madhen  das  Leben  im  Gtaate
und  für  den  Staat  zur  höchften  fittlichen  Pflicht.  Für  Hegel  ift  der  Staat
die  höchite  dialektifche  Entwidlungzitufe  des  objektiven  Geiftes  und  die  Wirk-
        <pb n="14" />
        14  Erziehungßlehte-  und  Staatslehre  im  allgemeinen.

lichkeit  der  fittlichen  Sdee.  Da  der  Staat  die  gegenftändlich  gewordene  Gittlichfeit
  ıft,  ıft  er  an  fich  vernünftig,  und  deshalb  ift  es  höchfte  fittliche  Pflicht,
fih  ihm  al&amp;amp;  unbedingter  Vernunft  zu  unterwerfen.  Die  Unterwerfung  unter
den  Staat  ift  fomit  der  Auzfluß  der  Übermadht  der  höchiten  Vernunft.  Der
Gegenfaß  zmifchen  niederer  und  höherer  Macht  Ffehrt  fomit  in  idealer  Form
wieder.

Die  piychologifch-geihichtliche  Betrachtung  erflärt  zwar  da3  Sein  und
Werden,  nicht  aber  da3  Geinfollen  des  Staates.  Nicht  alle  Menfchen  können
bon  der  Notwendigkeit  und  Zrvedmäßigfeit  des  Staates  überzeugt  erden;
ihre  Erkenntnis  ijt  mangelhaft  und  nicht  imftande,  alle  Vorausfegungen  und
Tatfachen  der  Staatsrechtfertigung  zu  begreifen.  Dazu  ift  bei  manchen  da3
Wollen  fehwach  und  bei  andern  fogar  Staatsfeindlich,  fie  benuben  den  Staat
als  millfommene  Beute  ihrer  zügellofen  Leidenjchaften.  Plndere  haben  fich
in  undernünftige  Anfchauungen  hineingemähnt.  „Serichtet  werden  fann  die
Rechtfertigung  des  Staates  nur  an  diejenigen,  welche  grundfäglich  die  Kultur
und  daher  aud)  deren  Bedingungen  bejahen”  (Gellinef,  197)  Die  Sicherung
  der  LXebensbedingungen  der  Gefellfehaft  aber  ift  —  nad  Shering  —
eine,  ja  die  Hauptaufgabe  des  Staatee.  Wenn  der  jugendlihde  W.  dv.  Humboldt
  die  Staatsvereinigung  al3  ein  „untergeordnetes  Mittel“  bezeichnet,  fo
mwurzelt  diefe  Geringfhägung  de3  Staates  darin,  daß  er  ihn  darauf  be-Ichränfte,
  die  auswärtigen  Feinde  abzumehren  und  die  Bürger  gegeneinander
ficherzuftellen.  Aber  felbit  aus  diefen  zwei  Staatsaufgaben  flöffen  unzählige
unmittelbare  und  mittelbare  Erziehungszmede.

Nun  fommt  nod  hinzu,  daß  der  Staat  der  Wirklichkeit  niemals;alle
Aufgaben  reftlos  Töfen  fann.  Gerade  die  ungelöften  Aufgaben  bieten  Nörglern,
  Kannegießern,  Widerfprechern,  Gegnern  ufmw.  millflommenen  Stoff  zu
ihrer  abfälligen  Würdigung.  Der  mangelhafte  Gegenmartzitaat  ift  aber  der
Bater  des  beffern  Zufunftsftaates.  Will  ich  den‘;beffern  Staat  der  Bukunft,
fo  muß  ich  auch  den  minder  guten  der  Yebtzeit  {als  Ddafeinsberedhtigt  anerfennen,


Aus  diefer  gedrängten  Beleuchtung  der  ftaatsrechtfertigenden  Lehren;  ergibt
  fich  der  wichtige  Sat:  Der  Staat  fann  nie  gänzlid  als
reine  Vernunftnotmwendigfeit  erwiefen  werden,  ermuß
auch  mit  Herbartufmw.  als  eine  Natur-  und  Gefhidhtstatlade
  gelten.  Someit  der  Staat  nur  ein  notmendiges  natürliches  Erzeugni3
  ift,  muß  er  theoretifch,  rein  erfenntnismäßig  begriffen
werden  ala  ein  Gebilde,  das  natürlich  entfteht  aus  Luft,  Bedürfnis  und  Gewalt
  und  der  Fortdauer  dur)  Gewohnheit  und  Anähnelung  der  jungen  an
die  Alten.  Bu  diefer  erfenntnismäßigen  Rechtfertigung  des  Staates,  die  als
bloße3  Begriffenhaben  fic,  kennzeichnet,  gefellt  fich  noch}  Die  gefinnung®-mäßige
  Anerkennung  des  Staates,  die  aus  fittlihen  und  rehtlichen
Gründen  deffen  Dafein  bejaht.

Daraus  hat  die  jtaatsgemäße  Erziehung  und  Bildung  den  Grundjah
abzuleiten:  on

Die  Rechtfertigung  de3  Staate3  vor  der  Findlihen
Einfiht  und  Vernunft  ift  eine  erfenntni-  undeine  gefinnung5mäßige.


Sene  gründet  fich  auf  unabänderlihe  Tatfachen  oder  auf  ba3  geichichtliche
  Werden,  diefe  auf  höhere  Werte.  Bmwar  fan  ein  ‚beitimmter  Staat
niemal3  einen  allgemein  gültigen  Mufterftant  darftellen,  weil  er  jtet3  ein  rein
        <pb n="15" />
        Die  Lehren  vom  Zived  de3  Staates  ald  Erziehungsaufgaben.  15

gefhichtlichh  natürliches  und  daher  mehr  oder  iminber  unbollfommenes  Erbe
mit  zu  verwalten  und  zu  tragen  hat,  dennody  it  er  auch  niemals  gänzlich
bermwerflich,  weil  er  aud)  zugleich  höhere  XBerte  verförpert.

Die  gefamte  Staatslehre  der  Schule  zerfällt  bemgemäß:

1.  indie  Naturlehre  und  Naturgefhichte  des  Staates,

9.  indie  Sitten-  und  Wertlehre  de3  Staates,
oder

1.in  die  Aufflärung  über  den  Staat  und

2.in  die  Erziehung  für  den  Staat.

Staatsgemäß  ijt  jede  Erziehung,  die  dem  Gtaate  erfenntnis-  und  gefinnungsmäßig
  fein  Dafein  bejaht  und  dies  in  der  ‘fugend  neu  und  feit  begründet.
Sp  muß  jede  tichtige  Itaatsgemäße  Erziehung  im  Schüler  die  Erfenntniß  erzeugen:
  l’etat  c’est  moi,  d.h.  au  ich  bin  ein  Ölied  und  Stüd  des
Staates.  Sch  bin  für  den  Staat  da,  wie  der  Staat  für  mid),

Die  Lebren  vom  Zweck  des  Staates  als  Erziebungsaufgaben.

Sellinef  erklärt  den  Staat  al3  die  mit  urfprünglicher  Herrfhermadht
ausgeltattete  Gebietäförperfchaft  (161).  Die  Gebietsförperichaft  ift  eine  Berbandseinheit.
  „Sn  der  Verbandseinheit  find  Einheit  des  Ganzen  und  Bielheit
  der  Glieder  notwendig  miteinander  verfnüpft”  (157).  Die  Einheit  ijt
nämlich  auf  die  Verbandszmede  gerichtet  und  beichräntt.  Der  Staat  ift  infofern
  eine  Zmedeinheit  (209).  Die  Staatszwede  aber  umfpannen  nicht  alle
menfchlihen  Zmede,  fondern  nur  „die  Lebenäintereffen  der  Sejamtheit”
(Baulfen,  Ethi.  Demnah  Hat  jeder  Menjdh  eine  doppelte
Stellung:

1.  al3  Berbandsglied,  al  Staatäglied,
2.  al3  verbandäfreie,  ftaatsfreie  Eigenperjönlichkeit.

Al  Verbandseinheit  hat  der  Staat  Bmede,  denn  ohne  jte  wäre  er
nichts.  Der  Zmedbegriff  ift  aber  ein  metaphnfifcher,  philojophifcher.  Deshalb
vermweijt  ung  die  Staatöphilofophie  in3  Neich  der  Metaphufil,  um  tlarheit
über  die  Staatszwede  zu  gewinnen.  Wir  mollen  uns  aber  nicht  mit  den
wiffenfchaftlich  unerforfchlichen  Zmeden  des  bloß  begrifflihen  Staates,  chle  hthin
  des  Vernunftitaates,  abmühen  und  bejchränfen  uns  deäiwegen  auf  Die
tatjächlihen,  Har  erfaßbaren.

Der  Staat  ijt  nicht  in  dem  Sinne  ein  Naturgebilde,  daS  alles,  was  in
ihm  gejchteht,  mit  blinder  Naturnotwendigfeit  fich  ereignet.  Vielmehr  handelt
der  Staat  aus  beftimmten  Gründen  und  nah  Yiveden.  „Liberal  und  fonjervativ,
  ultramontan  und  fozialiftifch  bedeuten  guundfägliche  Differenzen  über
die  Nufgaben  des  Staates.”  „Nur  vom  Standpunkte  der  Staatszmwede  aus
läßt  fih  ein  Urteil  über  den  Wert  und  Unmert  der  PBolitif  eines  Staates
a  „Alle  politifchen  Urteile  find  teleologifche  Werturteile”  (Fellinef,

Die  eudämoniftifch-utilitariftifche  Theorie  ift  zuerit  ausgebildet  worden  und
leugtet  jelbit  dem  urmücjfigen  Bemußtfein  ein,  meshalb  mir  fie  fchon  bei
den  Griechen  und  Römern  finden.  Die  Wohlfahrt  des  Einzelnen  (Eudämonısmus)
  und  der  Gejamtheit  (Utilitarismus)  galt  und  gilt  als  hHöchites  und
einziges  Ziel.  Chr.  Wolff  betrachtet  die  in  der  Vervolllommnung  beitehende
  Glüdfeligfeit  (felicitas)  al3  das  hödjfte  Ziel  des  Menfchen  und  als
da3  aller  auf  die  Mitmenfchen  gerichteter  Handlungen,  und  im  einzelnen  find
        <pb n="16" />
        16  Erziehungslehres  und  Staat3iehre  im  allgenıeinen.

vitae  sufficientia,  tranquillitas  et  securitas  die  Hauptzwede  de3  Staates.
Uam  Smith  und  namentlid  3.  Bentham  forderten  die  größtmögliche
Steigerung  des  Slüdes  der  größtmöglihen  Zahl  als  Hauptziel  aller  Entwidlung.
  Ohne  Zweifel  hat  der  Wohlfahrtsgedanfe  eine  hohe  Bedeutung  für
den  Staat,  obgleich  er  nicht  da3  alleinige  Biel  fein  fann.

Die  Gemiffenzethif  erblidt  in  der  Vermwirkflihung  der  Sittlidhfeit
den  Yiwed  des  Staates,  wie  Ihon  PBlato  und  im  vorigen  Sahrhundert
Hegel  und  od.  Stahl.  Dennoh  fann  der  Sittenzmwed  nicht  der  oberite
und  alleinige  Staats;med  fein,  jonit  müßten  Staat  und  Stirhe  zufammen&amp;gt;
a  Mas  für  die  Kirchen  Ziel  ijt,  it  für  den  Staat  Mittel  und  Lebensorm.

Der  Wohlfahrt3-  und  der  Sittenzmwed  find  an  jich  unbegrenzt.  Diefen
unbejchränften  Staats;weden  jtehen  begrenzte  gegenüber.  Al  Solche  hat  man
feit  Zode  die  Sicherheit  oder  die  Freiheit  wer  da  Nedht  auf
geftellt.  Namentlih  Kant  war  es,  der  DieAufrechterhaltung  der  Rechtsordnung
al3  einzigen  Staatszwed  zuließ  Unitreitig  gehören  jie  zu  den  Staateziveden,
aber  fie  fchliegen  andre  nicht  au8.

Wa3  ausjchließlih  der  menfchlihen  Ssnnerlichfeit  angehört,  das  Fann
niemal3  der  Staat  erzeugen  und  fordern;  er  vermag  nur  die  günjtigen
äußeren  Bedingungen  zu  jegen,  unter  denen  fich  die  inneren  Werte:  Religion,
Sittlichfeit,  Kunit,  Wiffenhaft  entmwideln  fönnen.  Seinem  Zugriff  iit  vieles
entzogen;  und  dies  muß  deswegen  unmiderruflich  Ulleingut  der  Perjon  und
ihres  freien  Ermeffens  bleiben.  Keine  jtaatsgemäße  Erziehung  darf  daher
die  einzelne  Berjönlichkeit  vernadläffigen;  denn  jonft  jchädigt  fie  nicht  nur
die  einzelnen  Zöglinge,  fondern  auc,  dus  Staats  und  Gemeinmejen;  denn
jeder  Bürger  fan  ja  mit  Qudmwig  XIV.  —  freilih  in  anderem,  bon
Shering  erläutertem  Sinne  —  fagen:  l’etat  c'est  moi.  Der  Wert  des
Staates  fintt  oder  jteigt  mit  dem  Werte  feiner  Bürger.

Da  dem  Staate  das  menschliche  Innere  verfchloffen  ijt,  Hat  er  es  vornehmlic
  mit  den  äußeren  Handlungen  der  Wienjchen  zu  tun.  “Dieje  Handlungen
  fann  der  Staat  teild  hemmen,  teils  fördern,  unterdrüden  oder  herborrufen.


Was  der  Staat  eritrebt,  bezieht  fich  jtet3  auf  Gemeinjfames,  auf  Gemeinzwede.
  „Bewahren,  Ordnen,  Unterjtügen  find  die  drei  großen  Stategorien”,
auf  die  fi  die  Staatehandlungen  zurüdführen  laffen.  Se  größer  daS  folidarifche
  Sntereffe  ift,  dejto  mehr  ilt  der  Staat  zu  feiner  Befriedigung  be»
rufen;  je  mehr  einheitliche  planmäßige  Organifation  zu  dejjen  Wahrung  not»
wendig  ift,  deito  ausfchliegliher  it  fie  Sache  de3  Staates"  (Kellinek,
©.  227;  ferner  Baulfen,  Syjtem  der  Ethik  I,  ©.  513  ff.)

Mit  dem  Hulturfortfchritt  mwädjit  dag  Gemeinfame,  und  dies  gewinnt  an
Stärke  und  Kraft.  Damit  jteigert  fi)  aber  aud)  der  Wert  und  du3  Maß
der  Eigenart.  „Se  geiltig  höher  und  fozial  freier  ein  Jndividuum  it,  um  fo  mehr
wird  e3  fi)  im  Dienfte  der  hödjiten  Solidarintereffen  ftehend  betrachten.
Ausbildung  der  Xndividualität  ijt  Daher  jelbiteines  ber
hödften  Solidarintereifen.  Die  Entwidlung  eines  Oangzen  it
ftet3  durch  die  Entwidfung  feiner  Glieder  bedingt”  (Sellinel,  228).

Daraus  ergibt  fi,  dag  die  jtaatdgemäße  Erziehung  durhaus  mt  der
perfongemäßen  in  Einklang  jtehen  fann.  Gemiß  lafjen  jich  begriffliche  Gegenfäbe
  denken,  aber  die  Wirklichfeit  hat  fie  auszugleichen.  Das,  was  für  Die
Einzelerziehung  fegensreich  ift,  Fan  es  auch  für  Die  Staatöerziehung  fein.
        <pb n="17" />
        Die  Lehren  pain  Zived  des  Staates  al3  Erzishungsauigaben.  1‘

Der  Schuß  nad)  außen  ijt  einer  der  eriten  und  michtigiten  Yıvede  des
Staates  und  nur  de3  Staated.  Er  verlangt  gefunde  Bürger  und  Bürgerinnen.
Die  leibliche,  gefundheitliche  Tüchtigfeit  ift  aber  zugleich  von  höditem  Nerte
für  jeden  Einzelnen  amd  für  alle  Kulturzmwede.  Steine  Erziehung  ıjt  jtaats
gemäß,  welde  die  Leibespflege  vernadlälfigt.  Sie  wäre  aber  aud)  ätlgleich
  perfon-  und  fulturmidrig.

Die  bemußte,  »planmäfige  Fortbildung  und  Mufrechterhaltung  der
Rechtsordnung  ift  gleichfalld  ein  unbeitrittener  Staatszwed  des  Gegenmwartsjtaates.
  „Die  Aufgabe  des  Rechtes  Täht  fich  nicht  anders  bezeichnen
denn  als  Bindung  und  Regelung  der  menfhlichen  Kulturtätigfeit  in  Wechfelverfehr
  der  Gefellichaftsglieder”  (Schmidt,  167%).  „Das  Diiitel  hierzu  jird
Normen,  Regeln  oder  Süße,  die  Sinperative  des  gejellfchaftlihen  Leben"
(ebenda).  Darin  liegt  eine  der  hödjiten  Erziehungsaufgaben  befchloffen.  Die
von  Gtaate  erlaffene  Rechtsordnung  fan  nur  dam  ihre  Itaatserhaltende
Krait  voll  entfalten,  wenn  alle  —  over  die  meilten  —  Gtaat3glieder  jte
bedingungslos  in  ihrem  Nechtsgefühl  anerfenmen  und  vorbehaltios  durchführen.
„Der  lebte  Grumd  alles  Rechts”  —  jchreibt  Kellinef  (©.  334)  —  „liegt  ın
der  nicht  weiter  ableitbaren  Überzeugung  jeiner  Sültigfeit.”  Seme  Duelle
hat  das  Redt  im  Gemifjen  qerade  fo  mie  die  Sittenlehre.  hren  Anhalt
entnehmen  daher  auch  die  Rechtsjäße  —  wie  Schmidt  ©.  169  betont  —  der
Moral  und  Sitte.  „Das  Recht  al3  Yanzes  it  in  der  Durchichnitt3erjcheinung
der  Rechtsfäbe  der  unter  öffentliche,  \taatlihe  Garantien  geitellte  Teil  Der
Bolfzmoral  und  Volfsfitte!  (Schmidt,  170).  Daher  Jind  nur  die  mit  Der
Bollsanfhauung  überemjtinmenden  Bejtandteile  Der  Necht3ordinung  auf  Die
Dauer  lebensfähig  (177).  „Die  Kraft  und  das  Unfehen  der  Gefege  jteht
überall  auf  gleihem  Niveau  mit  der  moralischen  ftraft  des  Nechtsgefühls.  Die
Sicherheit  des  Rechts  it  überall  das  eigene  Werk  de3  Volkes"  (Shering,
I.  373).

Ar  fich  [cheinen  die  drei  Hauptaufgaben  des  Staates  —  Machtbehauptung,
Schukgemährung  und  Nechtsbewahrung  —  mur  wenig  Berührungspunfte  mit
der  Erziehung  zu  haben.  Dennody  liegen  bet  näheren  Yufehen  darin  un
mittelbar  und  mittelbar  gar  gewaltige  Erzichungsaufgaben.  CS  genügt  für  den
Zandesfhug  nicht,  daß  ein  Staat  über  förperlich  gefunde  Männer  verfügt.
  Sm  diefen  muß  auch  ein  vaterländifcher  Geift,  ein  Friegerifcher  Sinn,
ver  Wille  zur  fraftvollen  Vaterlandsverteidigung  leben.  Nicht  erft  beim
Militär  fönnen  alle  dieje  feeliihen  Werte  und  Willensfräfte  erzeugt  werden;
jonit  müßten  berufsmäßige  Söldnerheere  die  vorzüglidhjten  MWehren  fein.
Schon  Der  Jugend  hat  ınan  diefen  Sinn  für  des  Waterlandes  1lnabhängigfeit
  und  Macht  einzuflößen.  Die  Willensfräfte  find  am  Ende  au  im
Kriege  die  entfcheidenden,  die  höchften,  die  unerfegbarjten.  Nun  ermwäge  man,
welcher  erzieheriihen  Vorarbeiten  e3  bedarf,  um  einem  Bolfe  diefen  auf  feite
Selunopeit  gegründeten  Wehrfinn,  diefen  unbeugfamen  Wehrmillen  einzupflanzen,


Weiter  erwäge  man,  welcher  Renntniffe  und  Erfenutniffe  man  bedarf,
damit  das  Volk  die  Gefahren  richtig  zu  würdigen  veriteht,  die  e8  von  außen
bedrohen.  Ohne  Geihichte  und  Eröfunde,  ohne  Wirtfchaftz-  und  Handelsfunde,
  ohne  Bölfer-  und  Verfehrsfunde  ijt  das  gänzlich  ausgefchloffen.  Nun
braucht  aber  ein  Heer,  eine  Wehrmacht  auch  unzählige  Hilfämittel,  Gemehre,
Seihübe,  Schiffe  ufm.

Die  bewaffnete  Macht  ijt  zu  üben  und  zu  unterhalten.  Das  foitet  Geld

Natgeber  III.  Zrante,  Staatd-  und  Bürgerfunde.  2
        <pb n="18" />
        18  Erziehungslehre  und  Ctaatölehre  im  allgemeinen.

und  aberntals  Geld.  Das  Volf  hat  diefe  Laften  auf  fic)  zu  nehmen.  Murrt
eö  tiber  die  Wehrlaften,  fo  bemweift  es,  daß  ihm  das  Verftändnis  des  urfächlichen
  Zufammenhanges  aller  diefer  Erjcheinungen  abgeht.  E3  will  zwar  die
äußere  Sicherheit  und  die  daraus  entfpringenden  Vorteile,  aber  e3  will  nicht
die  ziwedentipredhenden  Mittel.  Diefe  innere  Zerflüftung  ift  ftet3  die  Pfahlmurzel
  de3  Yerfall3  und  Niederganges  der  Völker  und  Staaten.  Sie  jagen:
der  Staat  ijt  zwar  für  uns  da,  aber  mir  nicht  für  ihn,  fie  mollen  Wohltaten
von  ihm,  lehnen  aber  deren  Vergeltung  ab:  meld)  grelles  fittliches  Mipverhältnis!


Das  Hcer  aber  bedarf  aud  eines  allgemeinen  Verftändigungsmittels,
einer  Heere3-  und  Dienftfpradye.  Coll  fie  ihren  Zmwed  voll  erfüllen,  muß
fie  zugleich  die  allgemeine  Staat3-  und  Berfehrsjpradhe  fein.  Dies  erhättet,
welch  hohen  jtaatlihen  Wert  die  Pflege  der  Hohdeutfhen  Shrift-|prade
  befigt.  Nur  fie  erjt  mat  —  um  mit  Sarmey,  das  öffentliche
Recht  (©.  51),  zu  reden  —  das  Volk  Handlungsfähig,  geihäfts-  und  verfenrsfähig.
  Dieje  gemeinfame  Sprache  erzeugt  zugleich  einen  Schag  gemeinjamer
  ®edanfen,  WVerturteile  und  Strebungen,  die  fid
als  Höchit  wichtige  volf3-  und  ftaatzeinheitliche  Bindemittel  bewähren.  Kunft
und  Literatur  haben  eine  hohe  foziale  und  nationale  Funktion  und  Mifjion
zu  erfüllen  und  find  nicht  nur  aus  einzelperfönlichen,  fondern  nod)  mehr
aus  völfifhen  und  ftaatlihen  Grunde  und  Önterefje  zu  pflegen.

Der  gemeinfame  Wille,  dad  Vaterland  zu  erhalten  und  meiter  zu  entfalten,
  er  muß  in  der  Sugend  ftet3  von  neuem  entzündet  werden.  Hierzu
gehören  aud)  die  gemeinjamen  Nedht3-  und  Sittenanfchauungen.  Denfen  wir,
daß  einmal  unfer  Voll  in  zwei  Parteien  fich  fpaltete,  von  denen  die  eine
—  die  fommuniftifche  —  mit  Broudhon  lehrte,  Eigentum  ijt  Diebftahl,  während
die  andere  daS  Gegenteil  verträte.  Dann  märe  der  Staat  in  jeinen  Örimpjejten
  erfchüttert.  Ymifchen  beiden  beftinde  fein  Nechtsverhältnis  mehr,  weil
die  gemeinfame  NRedtsanfchjauung  mangelte,  fondern  nur  noch  ein  rohes,
frieggmäßiges  Gemwaltverhältnis.  Syede  Partei  würde  die  Ohnmacht  erjtreben,
um  die  andere  zu  unterjochen,  zu  vernichten;  denn  zmwifdyen  den  beiden
Srundanfchauungen  it  Feine  Ausföhnung,  fein  Vergleich  möglich.  Entweder
das  Eigentum  ift  Necht,  oder  es  it  Diebitahl;  aber  e&amp;amp;  fann  nicht  teils  Necht
und  teild  Diebjtahl  fein.  Wa3  nad)  der  heutigen  Redhtsanfchauung  an  irgend
einem  „Befige”  Diebitahl  it,  das  erkennt  eben  das  Recht  gar  nicht  als  Eigentum
  an.  Eigentum  ift  rechtlich  al3  einmvandfrei  anerfannter  Befi.

Solde  Zerflüftungen  will  man  3.  ®B.  aud  ;zwifchen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  hervorrufen.  Dem  gegenüber  hat  man  alle  Volfsichichten  das
„gegenfeitige  unentbehrliche  Aufeinanderangermiefenfein  erfennen”  (Schmidt,
199)  oder  mit  Kerfchenfteiner  die  „Verflechtung  Der  Sinterefjen”  (Begriff
  ©.  31)  zu  lehren.  Nur  fo,  wenn  der  Arbeitnehmer  erkennt,  daß  er  nicht
nur  Ausbeutungsgegenftand  geldgieriger  Unternehmer  ijt,  wenn  der  lrbeitgeber
  auc)  erkennt  umd  tatfächlid)  beweiit,  daß  der  Arbeiter  mehr  ijt  al  eine
bloße  Arbeitsmafchine,  fönnen  fie  einen  WAusgleih  ihrer  an  jid)  teilmeife
gegenfäglichen  Belange  herbeiführen  und  fich  als  eine  auf  fittlihem  Grunde
beruhende  Arbeit-  und  Lebensgemeinfchaft  adjten  um  betrachten.  tl
meinen  Yugen  ijt  politifhe  Bildung  nichts  anderes  als  das  richtige  Verjtänonis
der  eignen  (und  gemeinfamen)  Snterejfen”  ($hering,  I,  548).  u

Der  Staat  ift  nicht  nur  eine  äußere  Einrichtung,  eine  bloß  objektive
Tatjadhe.  Er  führt  nicht  nur  ein  gegenjtändliches  Dafein  in  den  Berfaffungsur-
        <pb n="19" />
        Te  Staaisbemußtfein  als  Erziehungsgrundjaß  und  als  Lehrfad.  19

Funden  und  Staatsgefegen;  er  führt  aud)  fubjeftives  Leben  in  der  G©eele  eines
jeden  Gliedes.  Das  objeftive  Tafein  des  Staate3  muß  verdorren  und  berfümmern,
  wenn  das  fubjeltive,  inmermenfchlihe  und  perfönliche  abitirbt.
Der  Staat  ift  inwendig  in  jedem  ©liede.  Sm  DBemuptjein
jeiner  Bürger  hat  er  die  tiefften  Wurzeln  feiner  Kraft.  Die  Aufgabe  der
Staat3erziehung  ift  e3  num,  in  dem  Bemwußtfein  der  Jugend  den  Staat,  ber
mit  jedem  ertwacdjfenen  jtaatstreuen  ©liede  ftirbt,  neu,  berjüngt,  Fraftooll
wieder  aufftehen  zu  laffen.  Die  geiitige  Wiedergeburt  de3
Staatesinder  Seeleder  jungen  Staatöglieder  ıjt  die
Hauptaufgabe  jeglider  jtaat3treuen  Erziehung.  Diefe
geiflige  Neuerzeugung  bezeichnen  wir  fortan  alö  die  Schöpfung  bes
Staat3bemwußtjein3.

Das  Staatsbemwußtfein  ıft  der  Junbegriff  aller  erfeuntni3-
  und  gefinnungsgemäßen  GSeeleninhalte,
welde  fihbaufden  Staat3gedanfen  beziehen.  Das  Staat3-bewußtfein
  ift  das  fubjeftive  Gein  und  Weben  des  Staates  in  jeden  jeiner
Glieder.  Die  objektiven  Werte  des  Staates  in  fubjeltive  zu  verwandeln,  das
ift  die  oberste  Aufgabe  der  Schulerziehung,  die  vor  allem  flaatsgemäß  fein
muß,  da  der  häuslichen  teil8  die  Möglichfeit  und  Fähigkeit,  teil  die  Bereitmwilligfeit
  fehlt,  jtaatserzieherifch  auf  die  Jugend  zu  mirfen.

Das  Staatsbewußtfein  fett  fich  daher  zufammen  aus  allen  tatfächlichen
und  urfählichen  Kenntniffen  und  Erfenntniffen  Hifichtlich  des  Gtaats-  und
Bolfslebens  in  äußerer  und  innerer  Beziehung,  fowie  aus  den  zugehörigen
Sefinnungen;  es  it  Staat3-  und  PVolksfunde,  Geididjts-  und  Landeskunde,
Nedits-  und  Wirtjchaftsfunde,  Handels:  und  Verfehrsfunde,  Urbeit3-  und
Lebenzfunde,  Sprady  und  Literaturfunde;  dazu  Redts-  und  Sittenbemußtiein,
ftaats-  und  fürjtentreue,  volf2-  und  fpradıtreue,  arbeit3-  und  beruftätreue  ®einnung
  und  Tüchtigfeit  in  ungerreißbarer  Einheit.  Schon  diefe  Yerlegung
des  Staatsbemußtjeind  bemeift,  mie  umfaffend  und  grundlegend  Ddiejes  Erziehungs-
  und  Bildungsziel  ift.  Das  Staatsbewußtfein  ift  das  hödjite  irdiiche
Erziehungs.  und  Bildungsziel,  denn  e3  unfaßt  und  vermählt  alles,  was  die
menschliche  Gefellfihaft  an  irdifhen  Werten  hervorbringen  Tann.  Taraus  aber
geht  mit  folgeridhtiger  Sachnotwendigfeit  hervor:

Diejtaatstreue  Erziehung  iftein  Erziehungdgrundjaß,
  Dberdie  ganze  Schulerziehung  wefentlidh  geftalten  muf.

E35  darf  in  der  Schule  Fein  LKehrfadh  und  Erziehungsprinzip  geben,  das
nicht  einen  beitimmten  Beitrag  zur  Ausbildung  des  findlichen  Staatsbemußtjeins
  beilteuerte.  Mit  Koh!  (Notwendigkeit  ufmw.)  will  ich,  daß  jeder  Unterticht3itoff
  auch)  nach  der  ftaatsbürgerlichen  Seite  wirffam  gemacht  werde  (©.  9).

Das  Staatsbewußtjein  als  Erziebungsarundfag  und  als  Lehrfah.

Das  Staatsbemußtfein  foll  eine  innere,  perjönliche  Wacht  werden,  Die
eine  gemilje  Herrfchaft  über  die  Zöglinge  erwirbt  und  ausübt.  ES  foll  fi
zum  ®emiffen,  zum  Wertmaßjtab,  zum  Pflicht-  und  Berantmwortlichfeitsbemußtjein
  erhöhen  und  darum  in  jich  einen  fejten  Halt  befigen.  Deshalb  fordern
mir  ene  Charafterjtärfe  Des  Staatsbemwußtfeins,  d.h.  eine
beharrlihe  Sinnes-  und  Willensrichtung,  welche  weiß,  mas  fie  dem  GStaate
verdankt  und  fchuldet,  welche  auch  tut,  was  fie  ihm  fchuldet,  nicht  bloß  meil
er  es  legten  Endes  erzwingen  fan,  jondern  mehr  nod),  meil  fie  diefe  Ge-2%
        <pb n="20" />
        20  Erziehungsfehre  und  Stautslehre  im  allgemeinen.

jinnungs-  und  Handlungsmeife  al  das  unbedingte  Pflichtgebot  de3  Lebens
ım  Staate  und  des  Lebens  für  den  Staat  anerkennt.  Aus  fittlic)  freier
Entihliegung  und  Überzeugung  muß  dieje  ftaatsgemäße  Gefinnung  entipringen:
denn  jeder  Fünftige  Staatsbürger  foll  fich  al3  freier  Menfch  freiwillig  —  auf
Grund  eiqner  Überzeugung  und  Entfchließung  —  dem  Staate  unterwerfen,  nicht
ald  Sflave  blindlings  und  ohnmädhtig.  Dies  erfordert  die  NRüdjicht  auf  Die
perfönlide  Wiirde  des  Schülerd  und  Bürgers.  Darum  ijt  diefe  ftaatsgemäße
Erziehung  ein  fittlihes  Grundgebot  jeglicher  Perfönlichkeitserziehung.  Mit
dem  befannten  Münchener  Schulrat  Dr  Kerfchhenfteiner  fagen  wir:  „Das
legte  Biel  aller  Erziehung  ift  eine  menschliche  Gejellfchaft,  die,  fo  weit  als
möglich,  aus  jelbftändigen,  harmonisch  entmwidelten,  fittlich  freien  Verfonen  befteht”
(Staatsbürgerlihe  Erziehung,  1.  Aufl.,  ©.  12).  Einzel-  und  Staat3erziehung
fordern  einander.  Bo  Standpunfte  des  Staates  ijt  die  Einzelerziehung  Mittel
zu  feinem  Gedeihen!);  vom  Standpunkte  der  einzelnen  Perfon  it  die  ftaatsgemäße
  Erziehung  da3  Mittel  zur  gedeihlichen  Entfaltuna  der  Perfon.  Nur
im  Staate  Fanı  fie  fid)  auswirken  und  ihre  Hiele  verwirklichen.  So  mie  die
einzelne  PBerjon  zu  handeln  beginnt,  tößt  fie  auf  den  Staat  und  feine  Macht,
jeine  Gejebe,  feine  Forderungen,  feine  Ordnungen.  Die  ftaatögenäße  Erziehung
  ift  deshalb  für  jeden  einzelnen  Yögling  ımm  deömillen  unerläßlich,
damit  er  fich  gewöhnt  und  übt,  gemäß  der  vorhandenen  Kultur-  und  Natur:
bedingungen  feiner  Ummelt  zıt  handeln.  Sie  hat  aber  aud)  als  Biel  zu  gelten,
infofern  das  ftaatsgemäße  Verhalten  eine  befondre  Sorm  des  fittliden  ınıd
altruiftiichen  Lebens  darftellt.  Bezahle  ich  meine  Schulden  und  gefauften
Waren,  jo  erfülle  ich  das  Gebot  Zefu:  eder  Arbeiter  ift  feines  Xohnes  wert.
Entrichte  ich  meine  Steuern,  jo  helfe  ich  zugleich  YUrmen  und  Bedrängten.

Die  Charafterftärfe  des  Staatsbemwußtfeins  it  nur  eine  befondere  Art

der  Kharafterjtärfe  de3  Sittenbervußtfeins  und  dor  alleın  des  Gemeinfimes.
Darum  ift  jedmwede  ftreng  fittlihe  Erziehung  jtaatstreu  und  Yaatzfinnig.
Herbart  fhhreibt  mit  Nedt:  „Die  ftärfjte  mögliche  Sicherung  gegen  großes
Unheil  liegt  in  der  Sittlihen  Bildung  der  gefamten  Nation.“
s  Lohn  und  Bmang  allein  genügen  nicht  fürs  Stant3-  und  Gefellichaft3-leben,
  wie  felbit  $hering  betont,  obwohl  er  die  egoiftifchen  Hebel  der
fozialen  Mechanik  eingehend  mürdigt.  Miles  Staatsbemußtfein  heilt  die
Niederhaltung  der  Selbitfucht.  Einzel-  und  Gemeinmwohl  follen  eimen  Bund
ichließen.  Die  für  das  Staats-  und  Gemeinwohl  fhädliche  und  fittlich  vermerfliche,
  weil  übermäßige  Verfolgung  des  eigenen  Nugens  beginnt  da,  two
der  Selbftfinn  in  Gelbitfucht  umfchlägt,  übergeht,  wo  fich  der  Menfd)  der
Forderung  entichlägt:  ch  bin  für  die  Welt  Da.

Sede  ftaat3treue  Erziehung  beginnt  deshalb  mit  der  Einfchränfung  der
natürlichen  Selbftfuhht,  mit  ihrer  Zurüdfchraubung  in  Gelbitjinn,  den  Staat
und  Gefellfchaft  nicht  bloß  geftatten,  fondern  fogar  heifchen.  “Jeder  HYögling
muß  bor  allem  für  fi)  handeln  förmen.  Darum  ift  die  Erziehung  gur
perfönliden  Handlungsfähigfeit  das  oberfte,  allgemeingültige
Biel,  das  fi)  mit  der  GStaatserziehung  durchaus  verträgt.  Sie  ijt  leibliche,
erfenntnismäßige,  ermwerbliche,  fittliche  und  fünjtlerifche  Lebensfähigfeit  überhaupt.
  Daraus  leuchtet  deutlich  hervor,  wie  weit  fi)  die  Sangarme  der
ftaatögemäßen  Erziehung  in  die  ganze  Erziehung  hineinerftreden.

1)  Siehe  aud  Dr  Radbruh,  Einführung  in  die  NRedtömijjenichaft  (@.  14;
Dr  &amp;amp;  Last,  Redhtsphilofophie.
        <pb n="21" />
        Tas  Stactsbeivugtiein  als  Erziehungsgrundjag  und  als  Lehrfad.  21

Die  allgemeine  Handlungsfähigfeit  des  Zöglings,  ohne  die  der  Erwachfene
  eine  Laft,  eine  Behrgröße,  feine  Mehrgröße  des  Staates  würde,
verengt  fi  zur  politifhen  Handlungsfährgfeit,  wenn  mir
das  unmittelbare  Verhalten  des  Menfchen  zum  Gtaate  ins  Auge  falfen.  Die
itaatsgemäße  Erziehung  muß  den  fünftigen  Erivachjenen  mit  diefer  politischen,
öffentlichen  Handlungsfähigfeit  ausrüften.  Dazu  gehören  fo  viel  al  möglid)
Renntniffe  über  das  öffentfihe  und  ftaatlihe  Xeben;
denn  ohne  fie  tappt  jedes  Staatsglied  im  Dunkeln  (jiehe  Wauer,  Was  foll
der  deutfhe  Staatsbürger  willen  ?).  Ehe  fi)  im  Ainde  die  erften  fittlichen
Bemwußtjeinsfeime  entfalten,  gewinnt  e3  eine  rohe,  wenn  auch  durchaus
findertümliche  Kenntnis  der  Ummelt.

Freilich  it  die  Kenntni3  des  öffentlihen  und  flaatlihen  Lebens  dem
Kinde  nicht  leicht  zu  vermittelt.  Der  Staat  ift  ein  unfichtbares  Ding.  Man
fieht  ihn  midht;  Fan  ihn  aud)  nicht  greifen.  Vieles  fieht  aber  doch  ein
Kind,  was  zur  öffentlihen  und  ftaatlichen  Lebenstätigfeit  gehört.  Tas  ift
ihm  in  angentefjener  Weife  zum  Bemwußtfein  zu  bringen.  Die  Teile  hält  es
oft  in  feiner  Hand;  es  fehlt  ihm  nur  nod)  Das  geiltige  Band  der  Einheit.
Aus  allen  Lehrzweigen  firömen  neue  Brucdftüide  und  Beftandteile  herbei:
KHeimat-  und  Erdkunde,  Geihichte  und  Naturfunde,  Menfchen-,  Sitten-  und
Slaubenslehre,  Zefen,  Rechnen,  Singen:  fie  alle  arbeiten  am  Aus-  und  Aufbau
  des  Etaatsbemwußtfeins  al3  eines  vielräumigen  Erfenntnisgebäudes.

Zur  politiihen  Handlungsfähigfeit  gehört  weiter  Urteilsfähigfeit
in  öffentliden  und  ftaatlihen  Dingen.  Die  Urteilslofigfeit
auf  den  Gebiete  des  Etants-  und  Befellfchaftelebens  ift  vor  allem  zu  befänıpfen,
  denn  fie  ift  die  größte  Feindin  alles  Stantölebens.  Freilich  feht
polttifche  Urteilsfraft  ein  hohes  Maß  von  Venfreife  überhaupt  voraus;  denn
c3  bandelt  fid)  da  um  die  Erfermtnis  und  Würdigung  des  Ymeds,  des  Grundes
aller  öffentlihen  und  ftaatlichen  Einrichtungen.  Gerade  weil  diefe  Zmede
'o  oft  unerkannt  bleiben,  fo  oft  mißdeutet  werben,  fo  oft  in  ihr  Gegenteil
verfehrt  werden,  niftet  fih  Aramohn,  Verbitterung,  Haß  bei  denen  ein,  Die
jich  für  enterbt,  entrecdhtet  wähnen.  \

„Der  Bwed  im  Recht’,  der  med  aller  öffentlichen  und  ftaatlichen
  Einrichtungen  ift  ein  ganz  außerordentlid)  wichtiger  Lehrgehalt.  Hier
muß  jeder  Gtaatsunterricht  feine  größte  Lehrfunft  offenbaren  ;  denn  ein
.berfolg  auf  diefent  ©ebicte  ift  die  Banfrotterflärung  der  ganzen  Staatzde.


Die  politifche  Urteilsfähigfeit  foll  eben  Gejonders  die  hohen  Werte  des
Stantes  für  Das  gefamte  Menfchenleben,  des  Einzelnen  mie  der  Gemeinhaften,
  ang  Licht  des  Haren  Bemwußifeing  des  Böglings  befördern.  Daraus
ergeben  fich  dann  die  fittlichen,  ftaatsfittlichen  Forderungen  von  felbft.  Vor
allem  begründen  fie  fichb  vor  dem  ımbefangenen  Kindesgeifte  in  unmiderteglichjter
  Weife.  Ten  fittlidhe  Zweifel  und  NAnfechtungen  hinsichtlich  des
Stactes  müffen  in  der  Jugend  endgititig  überwunden  werden,  fonft  fanır  fie
nie  zur  Charafterftärfe  des  Etaatsbemußtfeins  fommen.  Tas  Leben  ftellt
ven  Ermachfenen  fchen  nod)  oft  auf  harte  Proben,  men  er  mit  den  Vertretern
  des  Gtaates  in  unliebjamen  Streit  gerät,  wenn  er  unter  gemiffen
Naßnahmen  des  Staates  perfönlich  zu  leiden  hat  ufm.  Sn  folden  Wugenblifen
  und  für  folche  Augenblide  muß  e3  al3  eine  wunangreifbare  Tatfacdhe
jedem  Staatsbürger  vorm  Bewußtfein  ftehen:  Der  Staat  ift  ja  für  did)  da
und  bemeilt  dies  tagtäglich  in  hundertfacher  Weife,  und  menn  du  jekt  ihm
        <pb n="22" />
        22  Erziegungslehre  und  Staatslehre  im  allgemeinen.

ein  Opfer  bringen  mußt,  fo  ilt  das  recht  und  billig,  denn  du  bijt  ja  aud  für
den  Staat  da,  du  mußt  ihm  feine  Wohltaten  vergelten.

Un  diefe  feelifchen  Inhalte  können  nicht  in  einem  einzigen  Xehrfadhe  dem
Finde  in  naturgemäßer  und  entwiclungsgemäßer  Urt  eingepflanzt  werden.
Gerade  das  Staatsbewußtjein  braucht  Zeit  zu  feiner  Entfaltung,  da  e3  fo
zujammengejeßter  Natur  il.  Das  GStaatsbewußtfein  hat  Hilfe  nötig  bon
allen  Zweigen  des  Schulunterricht.  Daraus  fünnte  man  folgern:  Das
GStaatsbervußtfein  muß  in  einem  befondern  Fade  —  der  Staatsfunde  —
planmäßig  erzeugt  werden.  Tatfächlic)  Hegt  man  öfter  diefe  Anficht.  So
Ihrieb  Prof.  Dr.  Ulfted  Manes  im  „Staatsbürger”  (1910,  ©.  6)  in  feiner
Arbeit  über  „Birrgerfunde  und  DVerficherung”:  „Auffällig  ijt,  daß  für  Die
Mäpchenihulen  (in  Preußen)  der  umfaffendfte  Unterricht  in  Bürgerfunde
porgefchrieben  ijt,  und  zwar  ift  hier  die  verfehlte  Methodeder  gelegentlihden
  Berüdfihtigung  der  Bürgerfunde  in  anderen
Disziplinen  verlaffen  und  der  einzig  rihtige  Wcea  gemählt,
nämlih  eine  befondere  Bürgerfunde  al?  felbjtändiges
Lehbrfadh  eingeführt.“

Unjere  Anficht  geht  nun  dahin:  Völlig  verfehlt  märe  jedes  Verfahren,
das  mit  einen  befondern  Lehrfadh  der  Bürgerfunde  begönne,  ohne  Die  erforderlihe
  Grundlegung  in  einzelnen  und  gelegentlichen  Berüdfichtigungen
gegeben  zu  haben.  Diefe  gefamtmäßige  Vorbereitung  auf  die  felbjtändige
Bürger-  und  Gtaatsfunde  ijt  noch  viel  toichtiger  und  oft  auch  ausjchlaggebender,
  al3  der  befondre  facymäßige  Unterricht  in  Staatsfunde.  Freilich
wäre  e3  durchaus  verkehrt,  auf  diefen  ftaatsfundlichen  Sachunterricht  verzichten
zu  mwolfen,  weil  man  ja  bereit3  die  Hauptarbeit  in  einzelnen  Bruchjtüden
geleiftet  hat.  Der  vorbereitende,  unfachmäßige  oder  gefamtmäßige  und  der
nachbereitende,  abfchließende  Yacjunterricht  in  Staats-  und  Bürgerfunde  gehören
  eng  und  wunauflögbar  zujanmen.  Beide  al3  eine  erziehende  und
bildende  Ymedeinheit  gewährleijten  erjt  pauernden  Erjolg.

Gerade  deshalb,  weil  das  Haus  und  das  außerfdulifche  Leben  dem
finde  viel  zu  wenig  Staat3bemußtfein  einflößen,  ift  eine  fehulmäßige  Borbereitung
  de3  fachlichen  Unterrichts  in  Staatsfunde  unumgänglich.  F11Sbejondre
  Fan  man  bei  diefen  gelegentlichen,  eingeflochtenen  Berüdjichtigungen
de3  Staatögedanfens  das  fittlihe  und  gefinnungsmäßige  Staatsbemußtiein
in  natur-  un)  Eindesgemäßer  Weife  pflegen  und  fräftigen.  Wenn  der  auftlärende,
  läuternde,  zufanımenfaffende,  ftaatsfundliche  Fachunterricht  einjet,
dann  muß  der  ftaat3bewußtfeinsmäßige  Gefinnungsfern  fängjt  ala  ein  hohes
But  in  des  Kindes  Seele  fhlummern  und  verankert  jen.

Bon  allen  Fremden  der  jtaat3bürgerlihen  Erziehung  it  Kerfdhenfteiner
  der  entfchiedenfte  Geringfchäßer  der  ftaatsbürgerliden  Belehrung.
Gr  fchäßt  fie  fo  niedrig  ein,  daß  er  das  Heil  der  jtaatsbürgerlidhen  Erziehung,
indem  er  an  Platos  und  Fichtes  Gedanken  anfnüpft,  nur  in  Der
Arbeitsgemeinfchaft  erblidt.  „Nur  wenige  unfrer  Volfsgenofjen  fommen  Dazu,
ihre  eigenen  fejten  Anfchauungen  über  die  Staatszwede  und  feine  (!)  Mittel
fih  zu  bilden.  Die  alfermeiften  müffen  e3  anderen  überlaffen,  für  lie
politiih  zu  denfen.  .  .  .”  (Begriff  der  ftaatsbürgerlichen  Erziehung,  ©.  17.)
Dennod)  fann  auch  sterfhenfteiner  die  Einficht  und  Erkenntnis  nicht
gänzlich)  ausfchalten.  Er  verlangt,  daß  die  „See  vom  abjoluten  Weit  des
geordrieten  Staatslebens  im  Bilde  des  fittlihen  Gemeindemejens  auftaucht
  (©.  30),  daß  „die  Empfindung  von  der  Verflechtung  der  Snterejjen
        <pb n="23" />
        Heimatfinde  und  Staatzfunde.  23

aller  duch  Fonfrete  Beifpiele  aus  der  Vergangenheit  und  ©egenmart  zu
einer  bemußten  Poritellung  herauzzuarbeiten  ıft“  (©.  31).  Gr  fordert,
daß  die  Einfiht  in  den  Äntereffenzufammenhang  „frühzeitig  geläutert”
werde.  Das  ift  das,  mas  wir  auch  hHeifhen.  ch  Fanın  ihm  nmidt  zu-=jtimmen,
  wenn  er  fchreibt:  „Hier  (in  der  Bolksichule)  fehlt  nicht  bloß  Die  aus
der  Berührung  mit  dem  öffentlichen  Leben  entjpringende  Erfahrung,  mie
fie  felbft  dem  Lehrling  midyt  ganz  vorenthalten  bleibt,  jondern  aud)  Die
geiftige  Reife  für  eine  nusbringende  Verarbeitung  der  erlebten  und  im
Unterridjt  mitgeteilten  Tatfahen  zu  jtaat3bürgerliher  Erfenntnis”  (©.  53).
Das  bezieht  Kerfheniteiner  zwar  nur  auf  den  „Iditematiichen”  ftaatsbürgerlichen
  Unterricht;  es  foll  aber  faft  alle  jtaatzfundlichen  Belehrungen
al3  unwirkffam  erklären.  Trog  Kerjchenjteiners  Anfehen  halte  ich  feit
an  der  Möglichkeit  und  Erjprießlichfeit  von  ftaat-,  rechts-  und  gefellfchaftsfundlihen
  Belehrungen  bereit3  in  der  VBolfsfhule  Was  da  manden
Zöglingen  an  Reife  und  Erfahrung  nod)  abgeht,  Das  erjett  der  linterricht
durd)  jeine  größere  Gtetigfeit  und  feine  fonjtigen  günjtigeren  Bedingungen.

Die  viel  gerühmte  Nibeitsgemeinfhaft  Fann  die  jtaatsfundlichen  Belehrungen
  gar  nicht  erfeßen;  fonjt  müßten  Sabrifarbeiter,  überhaupt  Arbeiter
großer  Betriebe,  die  beiten  Staatsbürger  fein  und  merden.  Es  gehört  eben
eine  geiltige  Beziehung  des  Denkens  und  Ginnens  zum  Staate  dazu.
Die  Aufgabe  der  Staatöfunde  ift  die  Bearbeitung  des  Findlichen  Gedanken:
freifes  im  Hinblid  auf  den  Staatsgedanfen.  Hierzu  famı  die  Arbeitägemeinhaft
  wertvolle  Beiträge  liefern,  Veranfhaufichunggitoffe  ufmw.,  aber  nicht
mehr.

3mweiter  Teil:

Lebrproben.

Beimatkunde  und  Staatskunde.

Set  man  Staats  und  Erziehungslehre  in  Beziehung,  fo  darf  man
nit  nur  an  die  allgemeine  Staat:-  und  Erziehungglehre  denfen.  Das  ergäbe
  ein  viel  zu  dürftiges  und  dürres  Vergleichögerippe.  Pielmehr  hat  man
an  die  befondere  Staat3-  und  Erziehungslehre  fich  zu  halten,  an  die  deutjche
Neichd-  und  GStaatslehre  wie  an  die  deutfche  Erziehung.  Das  erft  ergibt  ein
febensoolles  Bild  und  brauchbare  unterrichtliche  Richtlinien.

st  biefem  Sime  ift  die  Heimatkunde  die  Vorjtiufe  der
Staatsfunde,  ein  verffeinertes  Abbild  der  Staatzfunde.  Daher  hat
man  aud)  bon  jeher  in  der  Heimatkunde  jtaat3fundliche  Stoffe  mehr  oder
minder  planmäßig,  bervußt  und  eingehend  behandelt.  Lnfre  Aufgabe  beiteht
nun  darin,  an  einigen  Beifpielen  zu  zeigen,  wie  fchon  die  Seimatfunde  in
erheblihernn  Mae  über  Stant3-  und  Gefellfhaftsfunde  Licht  zu  verbreiten
vermag.  Wir  betrachten  die  Staats  und  Gefellichaftsfunde  als  ein  einheitlihe3
  Lehrgebiet,  da  man  nie  trennen  foll.  Mit  dem  Namen  Staatshınde
umjpannen  mir  die  gefamte  „Sefelffhaftsfunde”,  die  Staat3funde,  die  Gefell-\haft3funde,
  die  Bürgerfunde,  die  Wirtfchafts-  und  Arbeitsfunde,  die  Nechtsund
  Gittenkunde;  denn  Feins  diefer  Wijfensgebiete  fan  und  darf  über-
        <pb n="24" />
        24  Rebrproben.
gangen  merben,  mern  die  ichulmäßige  Staatslehre  volljtändig  und  mirkjam
fein  foll.  Nichts  it  fehlerhafter,  al  bei  der  Staatäfunde  nur  an  die  Verfaffungsfunde
  zu  denken.  Das  gejamte  Leben  des  Menfchen  im  Etaate  bildet
den  Gegenftand  der  fchuliichen  Staat3lehre.

or  allen  find  in  der  Heimatfunde  befiinmte  Grundbegriffe  findertündlich
  zu  entmwideln  und  der  Jugend  fozufagen  zur  zweiten  Natur  zu
maden.  Das  Leben  int  Staate  it  ein  Gemeinfchaftsleben.  Das  heißt:
scıner  lebt  jür  fich  felber,  jeder  ift  auf  Die  audern  angemwiefen  und  alle
andern  find  auf  mic  angemiejen.  Dies  gegenfeitige,  innige  und  unaufhörihe
  Aufeinanderangemwiefenjein  muß  dem  Kinde  im  heinatfundlihen
  Unterrichte  zur  Demußten  Stlarheit  fommen.  Die  Heimat  bietet
ja  die  anfchaulichjten,  Handgreiflichiten  Belege,  da  fan  man  fogar  mit
Namen  aufwarten  und  das  follte  man  aud  tun.  Die  Stinder  find  fid)
diejer  grenzenlojen  Abhängigleit  gar  nicht  bewußt.  Dies  gefellfdhaftfie
  Abhängigfeitsbemußtfein  bildet  aber  die  feelifche  Grundtatfache
  de&amp;amp;  Stantsbewußtfeinz,  mie  das  Naturabhängigfeitsbewußtjein  Die
Wurzel  des  Gottesbemußtfeins.

Die  Heimatfunde  umfaßt  heimatliche  Natur-,  Erd-  und  Gewerbefunde
als  Einheit  und  eignet  fid)  um  desmillen  am  beiten  zur  Vorbereitung  auf
die  Staatsfunde,  die  ja  auch  ein  fonzentrierendes  Prinzip,  ein  toijjensverfnüpfender
  Gedanke  it.

Nehmen  wir  nun  an,  daß  einmal  die  Nahrung  beiproden  wird.  Du
müffen  mir  ganz  perfünlich)  werden;  Ddemm  mir  milfen  vom  Eindliden  ch
ausgehen.  Was  ikt  du  früh,  vormittags,  mittags,  nachmittags,  abends?  Wer
bereitet  dir  die  Speifen  und  Getränfe?  Chne  wen  hätteft  du  midhts?  Chne
dene  Mutter  Auf  wen  bift  du  angemwiefen,  wenn  du  Nahrung  braudjft?
Wen  bitteft  du  darıım  um  eine  Bemme,  einen  Xpfel?

Man  fcdhyinüde  das  ruhig  einmal  aus.  Tie  Mutterabhängigfeit
ift  da  der  Ausgangspunft.  Uber  die  Mutter  fan  dir  das  nicht  alles  allein
verjorgen.  Sie  faujt  Brot,  Fleifh,  Mild,  Kaffee.  Was  braudt  fie,  um
diefe  Nahrungsmittel  faufen  zu  fönnen?  Mer  gibt  ihr  das  Geld?  Gibit  du
ıhr  es?  Warum  nidt?  Auf  wen  ift  alfo  deine  Mutter  angemwicfen,  wenn
jie  Geld  braudt?  Man  made  ja  diefe  Vaterabhängigfeit  redt
far.  Denn  das  Leben  in  der  Familie  ift  das  verfleinertite  Spiegelbild
des  Lebens  in  Staat  und  Gejellfchaft.  Der  Vater  verdient  das  Geld.  Tafür
madt  die  Mutter  ihm  alles  zuredit  und  pflegt  die  Stinder.  &amp;amp;o  arbeitet  der
Vater  für  alle,  und  die  Mutter  arbeitet  aud)  für  alle.  Gelbjt  die  Kinder
helfen  mit  und  leiften  bald  dem  Bater,  bald  der  Mutter  eiwas.  Wartet
eine  große  Schiwefter  das  Heine  Kind,  fo  forgt  c8  nit  nur  für  Dies,  e3
hilft  Damit  zugleih  der  Mutter  und  nimmt  ihr  eine  Arbeit  ab.  CS  Hilf
aud)  dem  Vater.  Läge  z.  B.  die  Mutter  franf,  fo  brauchte  man  nod)  ein
Nindermäddyen;  Das  erfpart  fie  dem  Vater.  Heizt  ein  größerer  Snabe  ben
fen  an,  fo  ninmt  er  gleichfall3  der  Mutter  Arbeit  ab,  und  das  ıjt  recht  um
billig,  denn  die  Mutter  hat  ja  lange  genug  für  ihr  gearbeitet  md  gejorgt.

Man  Ilafie  ettva  folgende  Säbe  gewinnen:  Der  Vater  ijt  für  die  Mutter
und  die  Slinder  da.  Die  Mutter  ift  für  den  Vater  und  die  Srinder  da.  Die
Kinder  find  für  den  Vater  und  die  Mutter  da.  Yebes  ijt  jür  die  ander
da.  Diefe  Grumdgedanfen  brauchen  mir  unausgefebt  bis  zur  höditen  Stufe
Hinauf  im  ftaatsfundlihen  Unterricht.  Die  Tatjachen  find  den  Kindern  befannt;
  die  gegenfeitige  Abhängigkeit  ift  [hen  oft  in  das  Blidfeld  ihrer  Muf-
        <pb n="25" />
        Seimatfimde  und  Staatsfunde.  25.

merffamfeit  getreten;  der  Unterricht  hat  jie  nur  noch  in  deren  Blidpunft  zu
rüden  und  fie  jo  bewupt  erfennen  zu  laffen.

Hierauf  gehen  wir  weiter,  un  zu  zeigen,  tab  felbit  die  Jamilte  nicht
für  fi)  lebt  und  feben  fanı.  hr  eßt  Eemmeln  und  Brot.  Wer  bäcdt  die
Scmmeln  und  da?  Brot?  Warum  nit  dein  Vater  oder  deine  Mutter?
Wer  liefert  euh  Senineln  und  Brot?  uf  wen  feid  ihr  angeriejen,  ment
ihr  ejjen  wollt?  Wer  Tiefert  euch  die  Milch,  das  Fleijch,  Den  Reis,  den
Kaffee?  Shne  wen  könnt  ihr  nicht  leben?  Wen  braucht  ir?  Wer  mus
euch  helfen?  Wer  forgt  für  cuch  mit?  Auf  wen  feid  ihr  angemiejen,  went
ihr  effen  und  trinfen  wollt?  Was  tun  eure  Eltern  vafür?  Gie  geben  dent
Bäder,  Fleifcher,  Nildhhändler  Geld.  Das  Geld  ijt  der  Tani  und  der  Lohn
fiir  das,  was  fie  eud)  zeben.  Warum  Dadt  ihr  nicht  jelber  Brot,  Senmuneln,
Nuchen?  Warum  fchlachtet  ihr  nicht  felber?  Warum  Draut  ihr  nicht  felber
Bier?  Warum  haltet  ihr  nicht  felber  Kühe  und  Echweine?

So  bringe  man  den  Siindern  ihre  Abhängigkeit  von  diecien  Menden
zum  Bewußtjein,  indem  man  ferner  die  Kleidung,  die  Wohnung,
die  Heizung  ufw.  befpridyt.  Sind  das  auch  einfache  Gedanken,  merden
fie  auc  in  einfachjtes  Gewand  gefieidet,  fo  liefern  fie  dod)  wichtige  Beltanpdteile
  zum  ftaats-  und  gejelljchaftsfundlidhen  Lehrgebäude  Denn  aus  diejen
unendlichen  umd  fat  umüberfehbaren  Beziehungen,  aus  diefen  unausgefeßten
Berjhlingungen  der  menschlichen  Handlungen  entfpringen  ja  die  Anläfie,  Die
den  Staat  zreingen,  mit  feiner  ordnenden  und  regelnden  Straft  Dagmwifchenzutreten.
  Ber  allen  diefen  Sanplungen  muß  der  Menfch  feine  Charafterjtärfe
der  Eittlichfeit  und  feines  Gtaatsbewußtjcins  bemeijen,  feine  Fähtafeit,  jich
als  ein  brauchbares  Mitglied  der  Gtants-  und  Stulturgemeinfchaft  zu  betätigen.


Dr.  Kerfchenfteriner  hat  in  jeiner  „Staat3bürgerlichen  Crziehung”
S.  33  diejen  unjer  Standpunkt  gekennzeichnet:  „Die  fortjchreitende  Einficht
in  die  Bezichungen  zwifchen  der  Wohlfahrt  des  Individuums  und  der  der  &amp;amp;ejamtheit,
  aljo  in  die  Abhängigkeit  des  Wohles  und  Wehes  des  einzelnen  vom
Wohl  und  Wehe  der  Samilie,  der  Ermwerbs-  oder  Berufsgenoifen,  der  Gemeindemitglieder,
  der  Etaateangehörigen  ufm.  beeinflußt  immer  ftärfer  unite
Werturteile  und  befähigt  uns  immer  mehr  zu  erfernmen,  daß  die  wertvolfiten
Motive  unfer3  Handelns  gerade  jene  find,  welche  allgemeine  G®ültigfeit
haben”.  Ssreilih  fhägt  Kerihenfteiner  ©.  35  die  „Ausbildung  des
©edanfenkreijes"  recht  niedrig  cin  für  Diefe  flaatsgemäße  Erziehung  der
breiten  Volfsmaffen,  und  dod  famı  die  Schule  im  allgemeinen  nur  durch
die  Geftaltung  des  findlichen  Gedanfenfreifes  jiaatserzieherifch  mirfeı,  fo
fange  unfere  Schule  eben  feine  reine  Arbeitsichule  it.  CE  märe  durchaus
jeelenmidria,  anzımehimen,  daß  die  Bearbeitung  des  findlichen  Gedanfenkreifes
feinen  nachhaltigen  Einfluß  aufs  Millend-  und  Gefinnimgsleben  ausüben
fönne;  nur  muß  man  damit  fon  früh  beginnen  und  alles  Angeleimte,
Aufgepfropfte  meiden.  Wie  nad)  Herbart3  trefflichen  Wort  das  Gottes:
bemußtfein,  fo  muß  aud)  Tas  Staatsbewußtfein  zu  den  früheften  planveller
Beeinflufjungen  des  Eindlichen  Noritellungg-  und  Gemiütslebens  gehören.

Die  Gemeinde  bildet  jlet3  einen  Gegenjtand  der  Heimatkunde.
Tod)  befchränft  man  fi  nur  zu  oft  auf  das  rein  Erbfundliche  dabei.  Sedoch
bietet  gerade  fie  auf  der  Unterftufe  willfommene  Gelegenheit,  flaatsfundfiche
Srundanjcaunngen  in  den  Aindesgeift  zu  pflanzeı.  Einige  Teifpiele  mögen
dus  erhärten.
        <pb n="26" />
        26  Nehrproben.

Die  Strapenbeleuchtung:  Zunädjit  lafje  man  fie  tatjächlid  Fildern.
Sodann  gehe  man  auf  ihre  Vorteile  ein.  Geht  man  abends  auf  die
Straße,  jo  fieht  man,  wohin  man  tritt;  man  fieht,  ob  ein  Gejchirr  oder
Radler  fommt.  Beleuchtet  man  auch  die  Yandftraßen,  die  Straßen  außerhalb
der  Stadt?  Warum  nit?  Warum  nur  die  Straßen  innerhalb  der  Stadt?
Hat  man  jtetS  die  Straßen  beleuchtet?  Nein,  nein.  Bor  vielen  Sahren,
jrüher  fannte  man  feine  Straßenbeleuchtung.  Da  fagte  man,  fie  Eoftet  zu
viel  Geld.  Nun  denkt,  es  fäme  jet  einer  und  fagte,  fchafft  alle  Straßenlaternen
  tmieder  ab,  denn  fie  foften  doch  gar  zu  viel  Ged.  Was  würden  da
mohl  die  Xeute  fagen?  Aber  früher,  da  mußte  e3  doch  auch  ohne  Straßenbeleuchtung
  gehen!  Da  war  eben  nod)  vieles  ganz  anders.  Dan  war  die
Stadt  noch  Hein.  Um  die  Stadt  war  eine  Mauer.  Wurde  e3  Abend,  dann
Idloß  der  Tormädhter  die  Tore.  So  war  nadıt3  die  Stadt  abgefperrt  von
der  Außenivelt.  Der  Berfehr  auf  den  Straßen  hörte  falt  ganz  auf.  uhrmwerfe
  gab  es  abends  gar  nit.  Auf  den  Straßen  fah  man  aud)  nur  felten
einen  Menfchen  gehen.  Man  beforgte  bei  Tage  alle  notiwendigen  Gänge.
Mupte  aber  jemand  in  ftodfinjterer  Nacht  nod)  zum  Xrzte  oder  in  die  Apotheke
geheit,  dann  nahm  er  eine  Handlaterne  mit.  Hatte  jemand  feinen  Freund
länger  bei  fi)  behalten,  danı  leuchtete  er  ihm  Heim,  d.h.  ging  ınit  feiner
Laterne  mit  ihm  bis  an  fein  Haus.  So  mußte  jeder  nadjts  fiir  Die  DBeleuchtung
  jelber  forgen.  Ginge  das  jet  noch?  Nun  denkt  einmal,  jeder  trüge
eine  Laterne  in  der  Hand!  Wäre  das  bequem?  Könnte  man  da  große  afete
nach  Haufe  tragen?  Könnten  die  Dienftmänner  nod)  Körbe  fortfchaffen?
Biele  Leute  gehen  abends  ins  Theater,  ins  Gafthaus.  Yedes  bräcdhte  feine
Raterne  mit.  Mo  follten  dieje  vielen  Laternen  Plab  finden?  Was  gefchähe
bei  heftigem  Wind  und  Sturm  fehr  leicht?  Genügte  übrigens  dieje  Beleuctung
  mit  Handlaternen?

Früher  gab  c3  feine  Straßenbeleudtung.  Man  hatte  damals  nur  ftienipäne,
  Serzenlichter  und  offene  Rüböllampen.  Sole  Lichter  pafjen  nicht
zur  Straßenbeleudhtung.  Wir  nehmen  Petroleum  oder  Gas  oder  eleftriidhes
Kicht  dazu.  Dieje  Lichter  leuchten  weit  und  find  audy  nicht  feuergefährlid.
Sie  beleuchten  nidt  nur  den  Fußjteig,  fondern  auc  die  Sahritraße.  Die
Zampen  find  gejchloffen,  damit  fie  im  Sturme  nicht  verlöfhen.  Die  Straßenbeleuchtung
  ijt  bequem  und  billig.  Daher  Tanı  ınan  aud)  abends  nod)  auf
der  Straße  gehen  und  fahren.  Die  Straßenbeleuchtung  fördert  den  Verkehr
und  verhindert  Unglüdsfälle.  Ohne  Beleuchtung  würden  viele  Wagen  und
Seichirre  zufammenijtoßen,  viele  Fußgänger  würden  überfahren.  Wegen  der
Beleuchtung  braucht  man  fidh  aud)  nicht  zu  fürchten  vor  Dieben.  Wäre  e3
finiter,  fo  könnten  fie  einem  leicht  etwa3  entreißen  und  dann  fchnell  entfliehen.
Niemand  fähe  fie,  niemand  könnte  fie  verfolgen.  Die  Straßenbeleudtung  üt
ein  Nupen  für  alle  Leute.  Gie  fojtet  viel  Geld.  Weil  aber  alle  von  ihr
Vorteil  haben,  müffen  auc  alle  Ermadjfenen  etwas  zu  ihr  geben.  Cure
Eitern  zahlen  deshalb  Steuern.  Im  Verhältnis  zu  den  großen  Vorteilen  ber
Beleuchtung  find  aber  die  Steuern  dafür  niedrig.  Niemand  möchte  heute
ohne  die  Straßenbeleuchtung  leben;  nur  die  Diebe,  Räuber,  Einbrecher  hätten
e$  gern,  wenn  die  Straßen  unerleuchtet  wären.  Wenn  Die  Laternenanziinder
die  Straßenlaternen  anzünden,  fo  tun  fie  e3  für  euch,  für  alle,  die  abends
noch)  auf  die  Straße  gehen  müjfen.  Wenn  eure  Eltern  dafür  Steuern  bezahlen,
  fo  helfen  fie  mit,  daß  die  Stadt  ihre  Straßen  beleuchten  fann.

Strapendau:  Wir  haben  in  unferer  Etadt  eine  große  Zahl  von
        <pb n="27" />
        Srtimatfiunde  und  Staatskunde.  27

Straßen;  nennt  fie!  Wer  baut  fie?  Wer  hält  fie  in  Ordnung?  Warımm  macht
das  die  Stadt?  Brauchen  wir  überhaupt  Straßen?  Ganz  früher  hatte  mar
feine  Wege  und  Straßen.  Da  lief  jeder,  mo  es  ihm  paßte.  War  das  nicht
hübfch)  und  angenehm?  Gelt,  das  Fönnte  euch  Kindern  aud)  gefallen,  wenn
ihr  überallhin  laufen  fönntet.  Damal3  gab  es  nur  wenig  Menfcdhen.  Da
brauchte  man  noch  feine  Straßen.  Da  hatte  man  audy  noch  feine  Wagen,
Kutihen,  Fahrräder,  Uute.  AS  man  Felder  anlegte,  hieß  es,  auf  die  Felder
darf  niemand  mehr  laufen;  darum  madjıte  man  einen  au  um  das  Yeld.
Später  madjte  man  auc)  einen  Zaun  um  den  Garten.  3  man  Dörfer
und  Städte  baute,  brauhte  man  audy  Wege  zum  Gehen,  Reiten  und
Ssahren.  Man  ließ  dazu  ein  Stüd  Feld  frei.  Aber  man  fchüttete  noch  Feine
Steine  auf  den  Weg;  man  pflajterte  iyn  aud)  nicht;  man  grub  aud)  feinen
Graben  am  Nande.  Das  wäre  viel  zu  viel  Vrbeit,  fagte  man.  Plber  mie
wurden  diefe  rohen  Wege  bei  Regenmetter,  Taumwelter?  Wa3  gab  e3  du
mitten  auf  dem  Wege?  Pfüben,  tiefe  Tümpel  und  Löcher  Wie  fuhr  und
lief  e3  fih  auf  folden  Wegen?  Möchtet  ihr  da  wohl  einen  ganzen  Tag  lang
auf  folder  Wegen  fahren  oder  zu  Fuße  gehen  ?

Daher  jagten  einige  Fuge  Männer:  So  Ffaın  das  nicht  meitergehen.
Wir  müjjern  die  Löcher  zufhlitten.  Cinige  jchütteten  Erde  hinein.  Das  half
gar  nidht3;  denn  es  wurde  lauter  Dred.  Da  holten  einige  Leute  Kiefeljteine,
  die  fie  auf  dem  Felde  zufammengelefen  Hatten,  und  fchütteten  jie  in
die  Löcher.  est  fuhr  es  fi  Schon  viel  bejier.  Danı  fagte  einer:  Wir
müfjfen  den  ganzen  Weg  mit  folhen  Siefeljteinen  befchütten.  Da  mwird  er
ganz  eben  und  feit.  Uber  die  Pferde  Fonnten  fchlecht  darauf  laufen.  Deshalb
  jagte  em  Yuhrmann:  Werft  auf  die  ftiefeliteine  eine  Schicht  Sand;  das
it  viel  beffer.  Später  mwalzte  man  nod)  die  neubejchütteten  Straßen,  weil
fie  dann  um  fo  befjer  wurden.  So  legte  man  nun  glei)  von  Mnfang  an
gute  Straßen  an.  m  der  Stadt  belegte  man  die  Wege  mit  größeren  Steinen.
Die  gepflafterten  Wege  nannte  man  Straßen,  die  qut  bejchütteten  Wege  aber
Chaufjeen  oder  Stunititraßen.

Nun  genügt  es  aber  nicht,  daß  unfer  Ort  allein  gute  Wege  ımd  Straßen
baut  und  unterhält.  Unjere  Einwohner  wollen  auch;  einmal  über  Land
teifen.  Daher  hat  der  Fürjt  (Herzog,  König)  ein  Gebot  ausgehen  faffen:
Jedes  Dorf  und  jede  Stadt  im  ganzen  Lande  muß  auf  gute  Wege  und  gute
Straßen  halten.  Jeder  Weg  muß  breit  genug  fein  und  neu  beichüttet  werden,
  mwenn  er  Löcher  befommt.  m  unferm  Lande  gibt  e3  nun  fehr  viele  Wege.
Da  fan  der  Fürst  nicht  felber  nachfehen,  ob  auch  alle  Gemeinden  auf  gute
Wege  und  Stragen  halten.  Daher  ftellt  er  befondere  Leute,  Straßenmeifter,  an,
die  in  jeinem  Namen  danach  fehen  und  fo  den  Straßenbau  überwachen.  Da
jede  Gemeinde  gute  Wege  herjtellen  muß,  fo  gibt  e3  im  ganzen  Lande  lauter
gute  Wege.

Eure  Eltern  bezahlen  aber  nur  etwas  für  die  Wege  in  unferer  Gemeinde,
und  Dafür  haben  fie  im  ganzen  Lande  gute  Wege.  rüher  bezahlten  die  Leute
nichts  zum  Wegebau,  aber  wenn  ein  Weg  angelegt  oder  befdüttet  werden
mußte,  da  mußten  die  erwacjjenen  Leute  die  Arbeit  umjonft  machen.  Die
Bauern  fuhren  umfonit  die  Steine  an,  die  Häusler  madten  fie  umjonft
vreit.  ber  vielen  paßte  e3  oft  nicht,  wenn  die  Zeit  des  Straßenbaues  Fam.
Daher  fehlten  oft  viele  Leute.  Deshalb  befdhlog  man:  alle  Bauern  und
Häusler,  alle  erwachjenen  Einwohner  müffen  etwas  zum  Wegebau  bezahlen,
und  nun  jtellte  man  Leute  an,  die  die  Arbeit  um  Lohn  machten.  &amp;amp;o  be-
        <pb n="28" />
        28  Lehrproben.

zahlen  heute  cuve  Eltern  eine  Kleine  Wegejteuer  und  befommen  dafür  gute
Wege  im  ganzen  Lande.

Da  Fanrı  jemand  in  unjerer  Gemeinde  jagen:  Wa  geht  e8  mid)  an,
ob  die  Dörfer  dort  draußen  gute  Wege  haben.  Haben  fie  gute  Wege,  fo
nügt  mir  das  nicht3,  und  Haben  fie  fchlechte,  fo  jchadet  mir  das  nichte.
Hat  der  Manıı  recht?  Nein!  Wir  leben  in  der  Stadt  und  befonımen  Butter,
Eier,  Geflügel,  Oemiüfe,  Getreide  vom  Lande.  Gäbe  e&amp;amp;  nun  jhlechte  Wege
oder  gar  feine,  jo  mürden  mir  Städter  alle  diefe  Nahrungsmittel  nur  fdjmwer
befonimen,  und  die  mürden  aud)  viel  teurer  werden.  Ein  Vauer  bräcdte  nur
wenig  fort  auf  feinen  Wagen  und  müßte  deshalb  öfter  fahren.  Wenn  es
im  ganzen  Yande  gute  Stragen  gibt,  fo  haben  alle  Meufchen  davon  großen
Nugen.  Alle  VBervohner  unjers  Landes  find  deshalb  dem  Hürften  Dank
[Huldig,  daß  er  auf  gute  Wege  hält.  Er  hat  ein  Gebot  oder  ein  Gejeß
gegeben:  “ede  Gemeinde  muß  gute  Wege  und  Straßen  fehaffen.  Wegen
diefes  Getebes  fünnen  nun  alle  Zeute  im  Lande  wohl  fahren;  darum
jagen  mir:  e3  befördert  die  Wohlfahrt  des  Landes.  Alle  Xeute  jteuen
bei,  und  alle  Leute  haben  große  Vorteile  von  den  guten  Wegen  und
Straßen.

Haben  mir  aud)  nod)  nicht  das  Wort  Staat  gebraudt,  fo  haben  mir
doch  fchon  Das  Staatsbewußtjein  zu  bilden  begomnen.  Wir  fnüpfen  dabei
an  den  Fürjten  und  das  Land  an,  denn  das  find  Namen  und  Worte,
mit  denen  die  Kinder  Schon  einigen  Snbalt  verbinden.  63  gilt  num,  Ddiefe
Beariffe  mit  immer  reicherem  Vorftellungegehalte  auszurüften.  Tazu  eigen
lich  folgende  Betrachtungen:

Foft:  Die  Poli  bringt  ung  Briefe,  Starten,  Pakete,  Geld,  Telegramme.
Haben  wir  einen  Brief  an  jemand  zu  jchiden,  fo  tragen  mir  ihn  auf  die
PRoit;  fte  Schafft  ihn  danı  an  den  richtigen  Mamı  und  Empfänger.  Früher
tar  das  ganz  anderd.  Ta  gab  es  feine  PKoft.  Wollte  da  dein  Nater  an
jeinen  Bruder  1  N.  einen  Brief  fhiden,  fo  mußte  er  einen  Boten  fuchen,
der  den  Brief  Hintiug  zu  dem  Srnfel.  Nun  nehmt  an:  der  Ort  N.  märe  6
Stunden  entfernt.  Da  müßte  der  Bote  früh  um  6  aufbrechen;  damı  wäre
er  um  12  dort  Er  äße  nun  mit  Mittag  und  ginge  vielleiht  um  1  lihr
tieder  zurüd;  fo  fäme  er  gegen  7  Uhr  abends  wieder  heim.  Co  braud)te  der  Bote
für  den  einen  Brief  einen  ganzen  Tag.  Wir  bezahlen  für  einen  Brief  nur
einen  Grojchen;  dem  Boten  müßte  dein  Vater  vielleicht  einen  Taler  oder
noch  mehr  geben.  Aber  der  Rojtbote  ift  dod)  aud)  einen  ganzen  Zag  unter
weg?.  Warum  macht  er  e3  billiger?  Er  trägt  viele  Briefe  auf  einmal  aus.
Sit  die  Roft  dem  Rojiboten?  Nein,  die  Reftboten  find  mur  po  ber  Roit  antgejtellt.
  Die  Kolt  it  dem  Kaijer;  fie  heißt  deshalb  faijerlihe  Bolt.
Der  Kaifer  hat  ein  Gebot  oder  Gejeß  ausgehen  laffen:  Sm  ganzen  Lande
oder  Reiche  foll  man  Poften  errichten.  Pie  Poften  follen  Briefe  ammel;men
und  dann  befördern.  Gie  follen  für  jeden  Brief  nad)  auswärts  nur  euren
Srojhen  nehmen  und  für  jede  Starte  nur  fünf  Pfernige.  Der  Kuifer  Hat
num  auch  alfen  Pofiboten  und  Noftbeamten  befohlen:  paßt  recht  genau  auf,
und  tragt  alle  Briefe  ins  richtige  Haus,  und  gebt  jie  nicht  an  der  faljchen
Stelle  ab.  Lat  auch  feine  Briefe  und  Karten  heruiterfallen,  und  tragt  alles
jogleih  aus.  Geht  pünftli)  früh  fort  und  beeilt  euch.  Das  alles  hat  der
Kaifer  anbefohlen.  Nun  fann  er  aber  nicht  felber  nacfehen,  ob  aud)  alle
Tojiboten  und  Poftbeamten  das  wirffid)  tun.  Da  hat  er  obere  Veamte
angejtellt,  Rojtmeifter  und  Rojtdireftoren,  die  ordnen  alle8  an  und  über-
        <pb n="29" />
        Selmatfunde  und  Givatsfunde.  29

machen  die  Pojtboten.  Liber  allen  jteht  ein  oberjter  Pojtmeiiter.  Der  befiehlt
  alles  im  Namen  des  Slaifer?,  mas  zu  fun  it.

Verreiien  eure  Eltern,  jo  fchreiben  fie  euch,  wann  fie  miederfommnten,
und  ihr  fönnt  fie  am  Bahnhof  abholen.  BVerreift  ihr,  fo  Schreibt  ihr,  daß  ihr
wohlbehalten  bei  euren:  Oheim  angelommen  je.  Sollt  ihr  länger  bleiben,
fo  fragt  ihr  erft  an,  ob  ihr  dürft.  Brauchen  euch  eure  Eitern,  fo  jchreiben
fie  euch,  fonımt  gleicht  zurüd.  Seht,  fo  Hilft  euch  die  Poft.  Braucht  der
Kaufmann  neuen  Staffee,  Reis  oder  frijche  Heringe,  fo  fchreibt  er  an  den
grogen  Kaufmann  in  2.  und  beftellt  neue  Waren.  Die  Rojt  befördert  [chnell
und  titig  die  Briefe  und  Karten.  Wie  undtändlid”  und  teuer  ıwüre  e3,
müßte  man  jelber  bejondere  Boten  fihiden!  Die  PBolt  Hilft  allen  Menfchen.
Dafür  bezahlen  wir  etmas  an  die  Bolt;  wir  Eleben  Marken  auf  die  Briefe.
Bon  diefen  Gelde  bezahlt  die  Tot  die  Boten  ufw.  Für  wenig  Geld  leitet
uns  die  Volt  große  Tienjte.  Durch  die  Rot  fördert  der  staifer  die  Wohlfahrt
aller  Menjchen.  Wir  brauchen  die  Rojt,  und  ohne  die  Roit  Fünnen  wir  gar
nicht  mehr  leben.

Mer  aber  feine  Briefe  befommt  und  feine  Briefe  fortjchidt,  dem  müßt
fie  doc)  nicht3?  D  ja,  aud)  der  Hat  vielen  Vußen  von  ıhr.  Denkt  an  den
Kaufmann!  Wenn  er  neue  Waren  braucht,  fo  fchreibt  er  eine  Karte  für  fünf
Pfennige.  Müßte  er  befondere  Leute  jdjiden,  jo  foftete  ihn  das  viele  War.
Die  PRoft  ihiet  ihm  die  Waren  in  Paketen.  Müpte  er  befondere  Fuhrwerfe
in  die  Stadt  fhiden,  jo  würde  ihm  daS  wieder  viel  Geld  Fojten.  Dieje
großen  Unfoften  fchlüge  er  auf  die  Waren.  Für  ein  Pfund  Neis  verlangte
er  nicht  bloß  25  BE.,  jondern  vielleicht  30  oder  40  Bf.  Weil  ihın  aber  die
Pojt  alles  billig  bejorgt,  fann  er  das  Pfund  Reis  für  25  Pf.  verkaufen.
Sp  wie  e3  nun  beim  Främer  ift,  fo  ift  e8  auch  beim  Tuchhändler  und  bei
allen  Gejchäftsleuten.  Ste  alle  müßten  ihre  Waren  viel  teurer  verkaufen,
menn  es  feine  Poit  gäbe.  Früher  gab  eS  feine  Roit,  und  darum  fagten  damal3
  die  Xeute:  D,  wenn  mir  dod)  bald  eine  Poft  befämen.  l3  jie  eine
friegten,  da  waren  alle,  alle  fehr  froh.  Darum  fönnen  wir  fagen:  Die  Bojt
nügt  allen  Menjchen,  jie  befördert  die  Wohlfahrt  aller  Menichen.

Eijenbahn:  Wollen  twir  meit  verreifen,  fo  fahren  wir  mit  der  Gifenbahn.
  Warum  fahren  wir  nicht  mit  einem  Gefhirr?  Die  Eifenbahn  fährt
Ihneller,  und  fie  verlangt  viel  weniger  Geld  al3  der  Fuhrmann.  Warum
fann  die  Eifenbahn  fo  billig  fein?  Sie  lädt  fehr  viele  Menjchen  in  einen  Zug.

Stüher  gab  es  feine  Eifenbahnen.  Da  mußte  man  mit  Gefdhirr  fahren
oder  zu  Fuße  gehen.  Daher  blieben  die  meijten  Menfchen  zu  Haufe.  Weite
Reifen  macdıte  man  gar  nicht  oder  nur,  wenn  e3  ganz  nötig  war.  Dann
famen  Poften  auf.  Da  konnte  man  mit  der  Poftfutfche  fahren.  Gie  war
aud  nod)  fehr  teuer,  aber  lange  nicht  fo  teuer,  mie  ein  Zohnfuhrmann.  Gie
nahm  ja  auch  fchon  mehrere  Sahrgäjte  mit.  Der  Poltwagen  nahm  auch
etlihe  Mafete  mit;  aber  große  Laften  mußte  man  mit  beiondern  Lajtwwagen
fortichaffen  laffen.  Das  machte  alles  fo  teuer.  Darum  maren  alle  Leute
jehr  froh,  al3  man  Eifenbahnen  baute.  Da  befam  man  die  Kohlen,  das  Getreide,
  die  Gewürze,  Reis,  Kaffee,  Tee,  Heringe  viel  billiger  herzugefchafft  aus
weiter  ‘zerne.  Braucht  jegt  unfer  Krämer  eine  Tonne  Heringe,  emen  Sad
Reis,  einen  Sad  Kaffee,  fo  fchreibt  er  feinem  großen  Kaufmann  in  2.  für
fünf  Pfennige  eine  Roftfarte  und  bejtellt  darauf  alles,  was  er  haben
ill.  Die  Bojt  befördert  die  Karte  fchnell  und  richtig  an  den  Kaufmann.
Der  padt  alles  hübjch  ein  md  läßt  e3  auf  den  Bahnhof  in  2.  Schaffen.  Nun
        <pb n="30" />
        30  Lehrproden.

fahıt  es  die  Bahn  für  wenig  Geld  auf  unfern  Bahnhof.  Unfer  strämer  läßt
alles  durd  den  ractjuhrmann  abholen.  Tas  alles  geht  Schnell  und  it
sillig,  das  ijt  fo  billig,  iwie  man  das  früher  nicht  für  möglich  gehalten  hätte.
Sarım  [ind  aud  heute  viele  Sachen  billiger  als  früher.  Kaffee  fonnten
ehemals  nur  die  reichiten  Leute  trinfen;  jo  teuer  mar  er,  mweil  er  meit  ber  zu
und  gejchafft  werden  mußte.

Wer  hat  num  die  Bahn  angelegt  und  gebaut?  Unfere  Gemeinde?  So
vicl  Geld  hat  unfere  Gemeinde  nicht.  Die  Bahnen  find  vom  ganzen  Lande  und
Stante  gebaut  worden.  Der  Fürft  hat  gefagt:  Wir  brauchen  Bahnen.  Gie
maden  ben  ganzen  Werfehr  billiger.  Durch  die  Bahnen  wird  das  Reifen  viel
billiger.  Aufden  Bahnen  fan  man  Kohlen,  Getreide  uf.  billig  weit  hinfahren.
Nun  erließ  der  Fürjt  ein  Gebot  oder  Gefeg:  Es  wird  eine  Bahıı  von  Berlin
nad  Stettin  gebaut.  Alle  Leute  bezahlen  etwa  dazu;  denn  alle  haben
Nusen  davon.  Durch  die  Bahn  fünnen  alle  Leute  wohl  fahren;  fie  befördert
die  Wohlfahrt  aller  Menjchen.  Nun  baut  man  die  eine  Bahn  und  eine
Dahn  nad)  der  andern.  Der  König  gebot  und  befahl,  wie  alleg  gemadtt
werden  jollte.  Da  er  das  alles  nicht  allein  machen  fonnte,  nahm  er  tüchtige
Männer  an;  einige  davon  ftellten  nur  an,  andere  fahen  nad),  ob  man  die
©lerje  richtig  macht;  andere  fuhren  mit  den  Zügen;  andere  nahmen  dag
Seld  ein.  Auf  jedem  Bahnhof  it  ein  Bahnhofsmeilter  oder  Snfpeftor.
Über  allen  Bahnen  ift  ein  oberfter  Bahnmeilter;  ihn  nennt  man  Eifenbahnminifter.
  Wenn  der  König  etwas  zu  befehlen  hat,  fo  fagt  er  e3  nur  dem
Eijenbahnminifter.  Der  läßt  e8  dann  den  andern  fagen  oder  mitteilen.  Go
geht  alles  fchnell.

Alle  Beamten  auf  der  Bahn  müffen  pünftlicdy  fein.  Wenn  der  Weicdheniteller
  nicht  die  Weichen  richtig  ftellt,  Fönnen  wir  nicht  wohl  fahren;  denn
dann  fährt  der  Zug  aufs  falihe  Gleis  und  ftößt  mit  einem  andern  Yuge  zufanmen.
  Wenn  der  Schranfenmwärter  nicht  pünflid  die  Schranken  herunter
läßt,  jo  fönnen  wir  auch  nicht  wohl  fahren;  dem  e3  fommt  vielleicht  gerade
ein  Gejchtrr  und  der  Zug  überfährt  es.  Dabei  fann  der  Zug  entgleifen  und
mir  können  Hal®  und  Beine  breden.  Darum  werden  auf  das  Geheiß  des
Königs  alle  faulen,  nachläffigen,  unpünftlihen  Beamten  entlaffen.  Aber  der
König  wartet  nicht,  bi3  man  ihm  fagt:  In  N.  Hat  wieder  ein  Ochrankenmärter
  e3  verfchlafen,  infolgedejfen  ward  ein  Geihirr  vom  Bug  überfahren.
Sondern  der  König  hat  einmal  für  allemal  gejagt  und  befohlen:  Sen  ein
Babnbeamter  nadläffig  it,  fo  darf  er  nicht  länger  Bahnbeamter  jein.  Yai
er  cin  Unglüd  verfchuldet,  fo  muß  er  beitraft  werden.  Andem  er  die  jchuldigen
  Beamten  beftrafen  läßt,  befördert  er  unfere  Wohlfahrt  auf  der  Bahn.
Cr  forgt  fo  dafür,  daß  wir  mohl  fahren  Fönnen.  Synden  er  die  pflichteifrigen
  Beamten  belohnt,  befördert  er  auch)  unfere  Wohlfahrt  auf  der  ‚Bahn.
Der  Stönig  belohnt  die  tüchtigen  Bahnbeamten  und  bejtraft  Die  nadjläfjigen,
pflichtvergeflenen  Bahnbeamten,  um  dadurd  unfere  Wohlfahrt  zu  befördern.
Er  will,  daß  mir  fiher  und  ohne  Unfall  auf  ter  Bahn  fahren  fönnen.
Wie  traurig  wäre  e3,  wenn  dur  Bahnunfälle  die  Eltern  ihre  Kinder  berlören
  oder  die  Kinder  ihre  Eltern!  Seht,  fo  forgt  der  König  für  unjer  Wohl,
für  unfere  Wohlfahrt.  So  forgt  er  au  für  das  Wohl  aller  Leute,  bie  in
unferem  Lande  wohnen.  Wir  helfen  ihm  darin,  mern  mir  niemals  auf  Die
Sleije  treten,  wenn  mir  nicht  zu  nahe  an  den  Zug  herantreten,  erjt  augoder
  einfteigen,  mern  der  Zug  jteht  ufm.

Gejundheitspflege.  Arbeiten  fann  man  nur,  mwenn  man  gefund
        <pb n="31" />
        Heimatfinde  und  Staatsfunde.  31

it.  Wer  frank  ijt,  Fan  nicht  arbeiten;  ihm  fehlen  dazu  die  Kräfte  Wer
heilt  die  Siranfheiten?  Wer  befördert  die  Gefundheit?  So  brauchen  wir  nur
Ärzte?  Weiter  nicht?  und  weiter  niemanden?  DO  nein!  Ob  uns  da  aud)
der  Fürft,  da3  Land,  der  Staat!)  mit  hilft,  ımfre  Gefundheit  zu  fördern?

Der  Fürft,  das  Land,  der  Staat  helfen  uns  Wege,  Strafen,  Bahnen.
bauen  ımd  Boften  anlegen.  Sie  fönnen  und  auch)  in  unjrer  Gefundheit  helfen
und  fördern.  Sehen  wir  zu,  mie  fie  daS  maden.  AS  ganz  Feines  Kind
fommt  der  Menfch  zur  Welt.  Leicht  fan  ein  foldhes  neugeborenes  Kind
iterben..  Cs  muß  behutfant  gewartet  und  gebadet  merden.  Ba  die  Mutter
da3  nicht  gleich  Fannı,  weil  fie  nod)  frank  ijt,  fommt  die  Hebamme  wm
badet  das  fleine  Kind.  Der  König  bat  gefagt:  eve  Gemeinde  muß  eime
Hebamme  haben.  Sit  die  Gemeinde  groß,  fo  muß  fie  zwei,  drei  oder  mehr
Hebammen  haben.  Die  Hebammen  müfjen  erjt  lernen.  Wenn  fie  Hebammen:
werden,  müffen  fie  verjprechen,  die  Kinderchen  recht  jorafamı  zu  pflegen.
Damit  fie  das  auch  mirflich  tun,  fehen  die  Ürzte  oft  nad.  Tun  fie  das  nicht,
werden  fie  abgejeßt.  Seht,  fo  hat  der  Fürft,  der  Staat  eucr  Leben  fchon
behütet,  al3  ihr  auf  die  Welt  famt.

Die  Heinen  Kinder  werden  geimpft.  Das  hat  der  faijer  befcohlen.
Warum?  Früher  befamen  immer  fehr  viele  Kinder  die  Poden,  und  viele
davon  ftarben.  Da  fand  ein  Manır,  daß  die  geimpften  Siinder  die  Roden
nicht  befommen.  Wer  geimpft  ift,  wird  entmeder  gar  nidyt  oder  nur  [cher
angeltedt.  Da  ließen  viele  Eltern  ihre  Kinder  freimillig  impfen.  ©o  nahmen
die  Podenerfranfungen  fchon  jehr  ab.  Dody  murden  die  michtgeimpften
Kinder  nod)  leicht  Franf,  und  jie  jtecften  nun  auch  die  andern  an.  Ra  jagten
die  verjtändigen  Leute:  Alle  Eltern  müjfen  ihre  Süinder  impfen  laffen,  jonit
wird  es  nicht  befier,  fonit  Friegen  ftet?  etliche  die  Roden  und  fteden  die
andern  an.  Da  fagte  der  Staifer:  Da  habt  ihr  ganz  recht,  und  er  gebot  nun
in  einen  Öefeke:  edes  Kind  muß  zweimal  geimpft  werden;  einmal,  wenn
eö  noch  Hein  ift,  zum  andernmal,  wenn  e3  zwölf  Sahre  ift.  Geitvem  gibt  es
fait  feine  Roden  mehr  bei  uns.  Go  fchüßt  der  Staifer  eure  Gefundheit  und
jorgt  für  eure  Wohlfahrt.  Gemwiß  tut  das  Jmpfen  ein  wenig  meh;  aber  da®
it  ein  Heiner  Schmerz.  Lieber  will  ich  den  erdulden,  al®  mein  Leben  lang
das  Geficht  voll  Rodennarben  haben  oder  wohl  gar  an  den  Boden  jterben.
Damit  ihr  nicht  angeltedt  werdet,  hat  der  Saifer  den  Smpfzmwang  anbefohlen
und  eingeführt.  Damit  nun  aud)  alle  Siinder  wirflid)  geimpft  werden,  muß
jede2  feinen  Smpffchein  vorlegen,  wenn  e3  in  die  Schule  gehen  mil.

Außer  den  Poden  gibt  e8  noch  viele  andre  anftedende  Krankheiten:
Mafern,  Sharladh,  NRöteln,  Diphtherie,  Keudhufiten
uw.  Namentlid  die  Stinder  werden  davon  leicht  angeftedt.  Hat  mu  ein.
Schulfind  den  Feuchhuften,  jo  fünnte  e3  leicht  die  ganze  Klaffe  aniteden,  wenn
e5  weiter  in  die  Schule  ginge.  Darum  darf  ein  foldhes  Kind  nicht  in  die
Schule  gehen.  Hat  es  Geichwiiter,  fo  dürfen  fie  auch  nicht  in  die  Schule
fommen;  fie  fönnten  nämlich  den  Anftekungsftoff  in  ihren  Kleidern  haben
und  fo  auch  mandje  Kinder  anjteden.  Darum  hat  der  König  geboten:  Hat
ein  Sind  den  Keuchhuften,  die  Mafern,  den  Scarlad  ufw.,  fo  darf  es  nicht
die  Schule  bejuhen;  aber  audy  feine  Gejchtifter  dürfen  nicht  in  die  Schule
gehen,  denn  auc)  fie  könnten  andere  Sinder  anfteden.  Damit  ihr  nicht  an- 



®@  ft  nötig,  den  Ausdrud  Staat  öfter  mit  zu  dermwenden  und  zwar  in  der
obigen  Reihe,  Die  Kinder  merken  bald,  mit  der  Gemeinde  meinen  mir  die  Bewohner
  eine  Itrtes,  mit  dem  Staate  die  einch  Landea.
        <pb n="32" />
        32  Sehrproben.

geftedt  merdet,  dürfen  fie  nicht  in  die  Echufe  fommen.  Um  eure  Gejundheit
  zu  erhalten,  hat  der  Stönig  das  geboten.  Go  forgt  er  für  eure  ®ejundbeit,
  für  euer  Mohl.

Nun  merden  aber  dod)  viele  Leute  frank.  Daher  hat  der  Stönig  befohlen:
63  joll  eine  Schule  gebaut  werden,  worin  man  Srzte  ausbildet,  welche  die
Stranfheiten  richtig  zu  Heilen  verjtehen.  An  Diefe  Schufe  beruft  nun  der
König  tüchtige  Arzte  al3  Lehrer.  Dann  bewilligt  er  viel  Geld,  damit  man
Bilder  anfchaffen  fanr,  worauf  alle  Krankheiten  gemalt  find.  Weiter  läht  er
genaue  Nachbildungen  Faufen,  3.  ®.  von  gebrochenen  Armen  und  Beinen,
vom  Franken  Magen,  von  der  franfen  Lunge  ufw.  Die  jungen  Ürzte  müfjen  doch
das  alle3  genau  fennenlernen.  Vieles  andre  nocd  braudit  dieje  Schule  für
Ärzte,  jo  3.  B.  ein  Kranfenhaus,  damit  die  fernenden  Ärzte  immer  Kranke
jehen,  und  damit  fie  aufpafjen,  wie  die  ausgelernten  Ärzte  fie  heilen.  Zulebt
prüfen  die  Vehrärzte  die  lernenden  Ärzte,  ob  fie  jhon  ganz  allein  Stranfe
heilen  fünnen.  Wer  das  fann,  wird  Arzt  oder  Doktor.  Der  König  läßt  dieje
TFrüfungen  überwachen;  dem  e3  follen  nur  tüdjtige  Männer  Nrzte  werden.
Se  mehr  die  Ärzte  Ternen,  deito  beifer  fönnen  fie  die  Kranfen  Heilen.  Co
jorgt  der  Stönig  und  der  Staat  für  unfre  Gefundheit  und  unfer  Wopl.

Dazu  brauden  die  Ärzte  aber  auch  Arzneien.  Die  holen  wir  aus  der
Apotheke.  Darum  hat  der  König  gefagt:  Ar  jeder  Stadt  muß  e3  eine  Upothefe
  geben;  ijt  Die  Stadt  groß,  jo  find  zmei  oder  mehr  Apotheten  zu  errichten.
Die  Apotheken  müfien  gute  Arzneien  vorrätig  halten.  Sie  müfjen  die  Arzneien
jo  ausgeben,  mie  e3  der  Arzt  vorschreibt.  Sie  miüllen  Tag  und  Nacht  aufhaben,
  da  manche  Stranfe  auch  in  der  Nacht  Arzueten  brauchen.  Das  alles
hat  der  König  megen  unferer  Gejundheit  anbefohlen.  Bir  follen  ftet3  einen
Arzt  und  Arzneien  haben.  So  forgt  er  für  unjre  Gejundheit  und  Wohlfahrt.
Um  euretmillen  find  die  Krzte  und  Wpothefen  da.  Diele  Menjchen  müßten
zeitig  fterben,  wenn  e3  feine  Ärzte  und  Apotheken  gäbe.  Wie  fchlinum  märe
ed,  wenn  die  Ärzte  und  Apotheker  fagten:  wir  arbeiten  in  der  Nacht  und
Sonntags  nicht!  Wie  fchlimm  wäre  e8  auch,  wenn  die  Arzte  nichts  Drdentfiche3
  gelernt  Hätten!  Dder  wenn  die  Apotheken  e3  nicht  genaunähmen  umd
von  einer  jtarfen  Arznei  recht  viel  hineinfchüitteten.  Da  würde  die  Arznei
nicht  heilen,  fondern  vergiften  und  töten.  Darum  hat  der  König  befohlen:
Menn  ein  Arzt  oder  ein  Apotheker  e8  nicht  genaunimmt,  jo  darf  er  nicht
mehr  Arzt  oder  Apothefer  fein.  Das  Gebot  Hat  er  unjertwegen  und  um
eurer  Gefundheit  wilten  erlaffen.  Shr  follt  nicht  an  eurer  Gefundheit  ge-Ihädigt
  werden,  wenn  ihr  einmal  Frank  feid.  |  nu

Der  Menfch  foll  aber  gar  nicht  erft  franf  werden.  Das  ill  der  Stönig
au.  Er  mwill  uns  auch  helfen,  daß  twir  gar  nicht  erft  erfranfen.  Kamı  er
uns  denn  helfen?  Er  fennt  mid  und  euch  ja  gar  nicht!  Sreilih  fennt  er
und  nicht;  dennoch  aber  Hilft  er  mir,  daß  ich  nicht  Teicht  Frank  merbe.  Go
hat  er  befohlen:  Wenn  ein  Brunnen  fjchlechtes  Waffer  hat,  jo  darf  man  aus
ihm  fein  Trinfwaffer  nehmen.  Zrinft  man  fchlechtes  Waffer,  jo  tird
man  frank,  manchmal  ganz  gefährlid)  Franf,  und  viele  jind  don  an  einer
Ihlimmen  Sranfheit  geitorben,  meil  fie  fchlehte3  Wafler  getrunfen  Hatten.
Schlechtes,  verdorbenes  Waffer  fchmedt  nicht  immer  fhledt.  3  Fan  jehr
anjtedend  fein,  ohne  daß  man  das  Geringfte  merft.  Darıım  mird  das  Waffer
von  Ärzten  unterfucht.  Sit  der  Brunnen  ganz  verfeucht,  wird  er  zugefchüttet.
Nun  gibt  e&amp;amp;8  auch  nachläffige  und  gemifjenlojje  Menfchen.  Böfe  Menjchen
Ichütten  abfichtlic)  etwas  Schlechtes  in  einen  Brunnen.  Da  hat  der  König
        <pb n="33" />
        Heimatkunde  und  Stautsfunde.  33

gefagt:  Solche  böje  Menfchen  find  ins  Gefängnis  zu  jteden.  Manche  Menjchen
lafjen  Sauche  in  den  Brunnen  laufen.  ud)  da3  hat  der  Stönıg  verboten.
Dir  jollen  eben  nicht  frank  werden.  Legt  eine  Stadt  eine  Wafferleitung  an,
jo  muß  fie  erit  das  Waffer  genau  von  Ärzten  unterfuchen  laffen,  ob  e3  gan;
rein  und  gejund  ift.  Erft  wenn  die  Ärzte  betätigen,  e3  ilt  ganz  tadellos,
erlaubt  der  König  durch)  feine  Beamten,  daß  man  die  Wajferleitung  anlegt.
So  hilft  ung  der  König  und  Staat,  daß  wir  nicht  fo  leicht  franf  werden.
Er  braudt  uns  gar  nicht  zu  fennen,  und  er  tut  ung  dod)  viel  Gutes.  Wir
alfein  fönıten  gar  nicht  genug  für  unfre  Gejundheit  fo  forgen.  Konmen  ıptr
in  eine  andre  Stadt,  jo  trinfen  wir  forglo8  das  Waffer  aus  den  Brummen
und  Wafferleitungen.  Wir  fönnen  auch  forglos  fein,  der  König  und  GStaut
hat  dafür  geforgt,  daß  das  Waffer  qut  und  qejund  it.

Früher  war  das  noch  nicht  fo.  Da  fagten  die  Leute:  Feder  Drt  mag
jehen,  wie  er  Wafjer  befommt.  Hat  er  Schlechtes  Wafjer,  fo  ift  e3  fein  eigner
Schade.  ns  fjchadet  das  nicht?,  wenn  die  in  N.  fehledhte3  Wafier  trinfen.
Das  war  nit  ridhytig.  Wir  reifen  heute  jehr  viel,  und  wenn  im  NR.  eine  auıjtedende
  SKranfheit  ausbricht,  fann  fie  auch  bald  bis  zu  uns  verfchleppt  werben.
Damit  jeder  Untertan  inı  Lande  in  jedem  Dite  gutes  Wafjer  findet,  muß  jeder
Drt  aufreines  Trinkwaffer  halten,  und  niemand  darf  die  Brunnen  verunreinigen.

Wir  genießen  auch  viel  Mitch  und  Kleifh,  Brotund  Bier.
Ramentlih  die  Heinen  Kinder  brauchen  gute  Milch.  Striegen  fie  ichlechte
Milch,  fo  jterben  fie  leicht.  Darum  hat  der  König  geboten:  Niemand  darf
\hledte  Mit  verfaufen,  niemand  darf  die  Milch  verfälihen.  Wer  es  doch
tut,  friegt  Strafe.  TGerner  gebot  er:  Niemand  darf  jchlechtes  Brot  oder
ssleijc,  verfaufen;  niemand  darf  die  Butter  oder  das  Brot  verfälfchen.  Wer
es  doch  tut,  wird  beitraft.  So  Hilft  uns  der  Stönig  und  Slaifer,  daß  mir  geund
  bfeiben.  So  fördert  er  unsre  Gefundheit  und  Wohlfahrt.  Manche  Leute
vertragen  3.  B.  fein  Fett,  fondern  nur  Butter.  Dürften  nun  alle  Butter:
händler  die  Margarine  für  Butter  verkaufen,  fo  müßte  man  niemals,  oh
man  reine  Butter  hätte.  Man  würde  oft  Fett  ftatt  der  Butter  efjen  und
daher  allerhand  Beschwerden  befonmen.  Man  fönnte  mod)  fo  vorfichtig  fein,
und  doc  mürde  man  oft  betrogen  und  getäufcht  werden.  Darum  ilt  e3  qut,
daß  der  Kaifer  und  König  und  Staat  un  hilft  und  alle  Verfälichungen  der
Nahrungsmittel  beitraft.

Mande  Sleifcher  haben  3.  B.  das  Fleifc  von  franfen  Tieren  verkauft,
und  darnacdh  find  alfe  Zeute  fchmer  frank  gemorden,  die  folhes  Fleifch  gegeijen
  haben.  Schon  öfter  find  fogar  Menfchen  daran  gejtorben.  Da  fagte
der  Kaifer:  Niemand  darf  das  Fleifch  von  Franken  Tieren  verkaufen.  Yfle
Tiere  jind  erjt  vom  Tierarzt  zu  unterfucdhen.  Sft  das  Tier  Franf  und  das
Sleifc)  ungeniekbar,  fo  muß  das  Tier  vernichtet  werden.  Sit  das  gefochte
Sleiih  nody  genießbar,  fo  muß  das  ganze  Tier  gefocht  werden  und  zwar
unter  Yufficht  der  Polizei.  Erjt  dann  darf  e3  verfauft  werden,  aber  zu  einem
niedrigeren  Preije.  So  Hilft  un3  der  Kaifer,  unjre  Gefundheit  bewahren  und
unre  Wohlfahrt  fördern.  Wenn  der  Sleifcher  feine  Schweine  und  andere
Schladhttiere  unterfuchen  laffen  muß,  fo  ärgert  er  fi)  manchmal.  Aber  da3
Unterfuchen  gefchieht  um  unjertwilfen,  wir  alle  follen  gefundes  Sleifch  befommen;
  mir  jollen  nicht  erfranfen.  Selbit  fönnen  wir  die  Tiere  nicht
unterjuchen,  meil  wir  e3  nicht  verftehen.  Wir  fönnen  auch  nicht  dabei  fein.
Darum  muß  jeder  Fleifcher  jedwede3  Stüf  Vieh  unterfuchen  laffen,  ehe  er
e5  jchlachtet,  nd  ehe  er  auch  nur  ein  Pfund  davon  verfaufen  darf.  Wenn

Ratgeber  TIT.  Frante,  Staats:  und  Biürgertunde,  3
        <pb n="34" />
        34  Stchtproben.

aber  ein  Megger  das  Gebot  nicht  hält,  fo  wird  er  bejtraft,  weil  er  unfre  ©ejundheit
  gefährdet,  weil  er  unfre  Wohlfahrt  [chädigt  oder  Teicht  Ihädigen  fonnte.
|  ©o  Hilft  und  der  Kaifer  und  König  in  vielen  Stüden  unjre  Gefundheit
behüten  und  fördern,  fo  Hilft  er  aud),  daß  mir  Heilung  finden,  wenn  mir
erftanfen.  Wir  find  dem  Kaifer  und  König  vielen  Dank  fhuldig,  und  mir
mwiffen  meiltens  gar  nicht,  was  er  alles  für  ung  getan  und  mwie  er  für  unfer
Wohlergehen  geforgt  hat.

Schule:  Alle  Kinder  gehen  jebt  in  die  Schule.  Ehemal3  war  das
nicht  fo.  Da  gingen  mande  in  die  Ecdhule,  andre  nidht.  Die  Eltern  Fonnten
damal3  ihre  Kinder  in  die  Schule  fchicfen,  wenn  fie  wollten  und  mie  lange
jte  wollten.  Niemand  zwang  fie.  Später  hat  man  das  geändert.  Ta  gebot
der  König:  Alle  Eltern  müffen  ihre  Kinder  in  die  Schule  fchiden;  mer  e3
nicht  tut,  wird  beitraft.  Warum  hat  das  der  König  geboten?

sn  der  Schule  lernt  ihr  Tefen,  fchreiben,  rechnen  und  vieles  andre.
Barum  lernt  ihr  lefen?  Denkt,  eure  Eltern  verreiften  einmal  und  fchrieben
an  euch  einen  Brief!  Da  fönntet  ihr  den  nicht  lefen.  Da  müßtet  ihr  zu
andern  gehen  umd  ihn  euch  vorlefen  laffen.  Aber  fremde  Leute  brauchen  doc)
nicht  alles  zu  erfahren,  was  in  dem  Briefe  fteht.  Außerdem  Tönnte  eud)  der
stenide  etwas  Faljches  vorlefen.  Wer  nicht  Iefen  Fan,  wird  leicht  betrogen.
Seid  ihr  erwacdjfen,  dann  befommt  ihr  Rechnungen  und  Zuittungen  und
mancherlei  Briefe.  Das  altes  Fönntet  ihr  nicht  Tefen,  ihr  braudıtet  da  jtet3
einen  Gehilfen.  Dazu  fteht  vieles  in  den  Zeitungen  und  Büchern,  was  man
lefen  muß,  im  Gefangbud)  ufw.

Aber  man  muß  aud)  |hreiben  Ffünnen,  um  fid  das  aufzufchreibei,
was  man  fich  nicht  merken  fan.  Wer  nicht  felber  fchreiben  fann,  braucht
aud)  jtet3  einen  Gehilfen.  So  geht  e8  aud)  dem,  der  uiht  rehnen  fu.
Denkt,  ihr  Fauftet  eine  Mandel  Eier  und  ein  halbes  Dutend  Ctüd  Butter
oder  drei  Brote  ufm.  Wenn  ihr  nicht  rechnen  könnt,  mwißt  ihr  nid)t,  ob  e3
ftinımt.  GSagte  3.  B.  die  Eierfrau,  ein  Ei  foftet  7  Pf,  dic  Mandel  (16)
aber  1,20  Mf.,  fo  mwüßtet  ihr  nicht,  ob  daS  zuviel  wäre.  So  fünnte  eud)
jeder  fchledte  Menjch  ums  Geld  bringen.  Aber  wenn  ihr  rechnen  könnt,  Fan
man  euch  nicht  jo  leicht  betrügen,  da  rechnet  ihr  felber  nad.  Der  Stönig
mill  nun  nicht,  daß  euch  fchlechte  Menfchen  ums  Geld  bringen.  Darum  hat
er  geboten:  Alle  Kinder  müffen  in  die  Schule  gehen  und  lefen,  jchreiben  und
rechnen  lernen.  So  werdet  ihr  felbftändig  und  braudjt  dann  Feinen  Gehilfen
und  fönnt  alles  prüfen,  die  Rechnungen,  die  Duittungen  uw.  hr  Fönnt
dann  aud)  Briefe  fchreiben  und  Briefe  und  geitungen  und  Büder  lefen.
Seht,  jo  forgt  der  König  für  eure  Wohlfahrt,  für  euer  Fortlommen.

Serwiß  fchiden  die  allermeiften  Eltern  ihre  Kinder  von  ganz  alleın  ın
die  Schule.  Aber  einige  möchten  doch  denken,  wir  braudjen  unjre  Kinder  zu
Haufe  fehr  nötig,  fie  mögen  Wege  gehen  ufm.

Wenn  aber  die  Rinder  in  der  Schule  was  Tüchjtiges  lernen  follen,  da
muß  e3  auc  Lehrer  geben.  Darum  gebot  der  König:  ES  find  Edhulen  zu
errichten,  worin  man  tüchtige  Lehrer  ausbildet.  Dieje  LXehrerfchulen  find  un
euretwillen  da.  Sie  bilden  Lehrer  aus,  die  euch  unterrichten.  So  hilft  Der
König,  das  Land,  der  Staat  euern  Eltern  und  eud,  damit  ihr  auf  billige
Weife  in  der  Schule  etwas  Tüchtiges  lernen  fünnt.  Wenn  eure  Eltern  Steuern
bezahlen,  fo  zahlen  fie  aud)  etrvas  dafür,  daß  ihr  in  der  Schule  etwas  DOrdentliches
  lernt.

Scuerwehr.  Leicht  fan  einmal  ein  Haus  megbrennen.  Der  Blik
        <pb n="35" />
        Sittenlehre  und  Staatstunde.  35

Ihlägt  ein;  jemand  fällt  mit  dem  Licht,  eine  Lampe  zerplaßt,  Kinder  [pielen
mit  dem  SFeuer.  Nafd)  Steht  das  Haus  in  Slammen.  XLichterloh  brennt  alles.
Denkt,  der  unglüdlihe  Mann  müßte  ganz  allein  das  euer  löfchen;  niemand
fümmerte  fih  um  ihn;  die  andern  Leute  gudten  nur  zu,  aber  feines  |prißte,
feines  rettete  etwas.  Das  märe  fehr  fhlimm  für  den  Abbrenner;  da  mürde
wohl  in  der  Regel  alles  verbrennen,  und  miemal3  fönnte  man  daS  Yeuer
löfhen.  Das  Feuer  aber  ariffe  um  fich;  es  fpränge  hinüber  auf  das  Dad)
de8  Nachbarn.  Nun  fäme  der  an  die  Reihe.  Niemand  Hülfe  ıhm.  Das
Feuer  würde  ‚mmer  größer.  Bald  brennten  drei,  vier,  fünf,  jedhs  Haufer.
Nicht  eher  hörte  das  Teuer  auf,  bis  alle  Häufer  des  Borfes  niedergebrannt
wären.  Wenn  Daher  irgendwo  ein  Teuer  ausbricht,  fo  jind  alle  Häufer  des
Dxrtes  in  Gefahr.  Darum  müffen  aud)  alle  Leute  helfen,  das  Feuer  zu  löfchen.
er  nicht  löjchen  will,  darf  jich  nicht  wundern,  wenn  aud)  jeine  Habe  ver:
breint.  Hier  heißt  es:  Alle  Menfchen  forgen  für  mich;  darum  forge  ich  aud)
für  fie.  Bremmt  es  irgendwo,  fo  helfen  alle  retten  und  löfchen.

©o  war  e3  früher.  Co  it  es  nody  auf  dem  Dorfe.  Ar  der  Stadt  geht
das  nicht  mehr.  Da  gibt  e3  zu  viel  Menjdhen.  Alle  Bewohner  fünnen  gar
nicht  helfen.  Sie  ftünden  fid)  bloß  im  Wege.  Daher  hat  man  eine  Yeuerwehr
  eingerichtet.  Die  Feuerwehr  mad)t  das,  mas  eigentlich  alle  Bewohner
tun  follten.  Sie  übernimmt  die  Rettung  der  Sadhen  und  das  Löfchen  des
„Jeuerd.  Damit  alles  recht  gut  geht,  übt  fie  öfter.  Wenn  fie  übt,  fo  tut  fie
das  unjertmegen.  Wir  follen  nicht  unfer  Hab  und  Gut  durdy  Feuersbrunit
verlieren.  Eure  Eltern  follen  niddt  arm  werden.  Tas  Hat  der  König  ge&amp;gt;
boten.  Er  hat  befohlen:  Im  jeder  Etadt  muß  man  eine  Feuerwehr  eintihten.
  Für  fie  muß  man  Sprigen,  Leitern,  Haden,  Beile,  Sprungtücher
ujm.  faufen.  Wer  Feuerwehrmann  it,  muß  fofort  die  Feuermehrtradht  anziehen
  und  an  die  Branpflätte  eilen.  Damit  alle  fchnell  erfahren,  daß  es
euer  gibt,  bläft  man  oder  läutet  man.  Das  alles  tut  die  Stadt  oder  die  Gemeinde,
  damit  eure  Eltern  feinen  Verluft  und  Echaden  haben  follen.

Wie  forgen  nun  Gemeinde  und  Staat,  Kaifer  und  König  für  eud,  für
euer  Leben,  für  eure  Gefundheit,  für  eure  Eltern  und  Gefchmilter,  für  alle
Menfhen  in  unferm  Otte  und  Lande?

Seht,  jo  viel  Gutes  tun  fie  für  eudh.  Co  viel  Dienfte  leijtet  eud)  der
König  und  der  Staat.  Wenn  er  eud)  aud)  nicht  fennt,  fo  Hilft  er  euch  doc).
‚shr  würdet  vielleicht  gar  nicht  mehr  leben  oder  nicht  gefund  fein  oder  verarmt
  fein  oder  ganz  unmiljend  fein,  wenn  er  euch  nicht  beigeftanden  hätte
von  eurer  Geburt  ar.  Da  denken  mande  Leute:  Wir  brauchen  feinen  Kaifer
und  feinen  König;  er  Hilft  ung  doch  nicht  und  nüßt  ung  gar  nidhte.  D  nein!
Dieje  Leute  haben  ganz  unrecht;  fie  miffen  gar  nicht,  was  ihnen  der  Kaifer
und  König  für  Hilfe  geleiftet  hat.  Erzählt  es  ihnen;  fagt  es  ihnen  einmal
ganz  genau!  Was  tut  der  Staifer  und  König  für  dich,  für  dein  Xeben,  deine
Sejundheit  .  .  .?

Sittenlebre  und  Staatskunde.

Der  gejamte  Gott-  und  Gittenunterricht  —  Religionsunterricht  —  hat
ee  Durdaus  jlantegermäße  Richtung.  Die  Sittenlehre  an  fich  ift  gefelfichaftsund
  ftaatzgemäß,  denn  die  fittlichen  Normen  jind  die  unumgänglichen  Xebensformen
  der  Gejellihaft  und  des  Staates.  Freilid)  genügen  fie  allein  nicht,
und  jie  müffen  noch  ergänzt  werden  durd)  rechtlihe  Ordnungen  und  For-3%*
        <pb n="36" />
        36  Lehrprober.

derungen  der  Gitte.  Der  Streit  der  Moralphilojophen,  ob  die  jittlichen
Normen  idealijtifch  -  unbedingt  oder  gejchichtlich  -  gefellfehaftlich  abgeleitet
jind,  berührt  uns  nicht.  Yede  itaats-,  gejellihafts-  und  fulturgemäße  Erziehung
  würdigt  die  Sittlichfeit  und  GSittenlehre  in  ihrer  Bedeutung  für  das
Gemeinfchaftsleben.

Daher  hat  die  Schule  bisher  im  Neligionsunterricht  die  chriftliche  Staat3-gejinnung,
  da3  fittliche  Staat3bewußtfein  am  meiften  gepflegt.  Freilich  fann
darın  nod)  mehr  getan  werden.  Die  größte  Ausbeute  verspricht  und  gewährt
das  erite  Hauptijtüd,  weswegen  die  Ausfchließkung  de3  Katedizmusunterridtseinehböhftempfindlihe
  XKüde  im  ftaat®-fundliden
  Unterridt  der  Bolf3fhule  zgurüdließe.
Dhne  alle  einzelnen  ftaatsfundlichen  Belehrungen  angeben  zu  wollen,  be-Ihränfen
  wir  uns  auf  die  wichtigsten  Gebote.  Dabei  faffen  wir  die  Dberftufe
  ins  YMuge,  indem  wir  zwei  fatecdhismusunterrichtliche  Lehrgänge  vor»
ausfegen.  Der  erite  davon  foll  „Eindertümlicdy”,  einfach-hriitlich,  der  zmeite
jtaat3-  und  gejellichafts-  oder  Zulturfundlicdy-gegenmwartsfundlid)  gehalten  jein.

Bon  allen  Katechismusbearbeitungen  nehmen  Batufhfas  „Unterredungen
  über  da3  1.  bi3  3.  Hauptjtüd  des  Yutherifchen  fleinen  Katechismus”
(Leipzig,  Wunderli)  den  meiften  und  grundfäßlichen  Bezug  auf  „joztalpolitifchen
  Lehrftoff”;  mit  Patufhfa  erkläre  ich  den  Katechismus  „vorzugsreife
  geeignet”,  „jozialpolitifchen”,  d.  h.  ftaats-  und  gefellichaftsfundlichen
Lehritoff  in  fi)  aufzunehmen  und  ihn  fittlih,  hriftlic  auffaffen  zu  laffen.

Smeifelhaft  iit  zumeilen,  an  welches  Gebot  man  diejen  oder  jenen  Stoff
anzufchließen  hat.  Bloße  Anleimungen  möchte  ich  vermieden  fehen.  So  gibt  Patufchfa
  beim  erften  Gebote  die  Überficht  über  unfre  gejeglichen  Strafarten
und  Strafmittel.  Diejer  Überblid  fann  viel  richtiger  an  den  Beichluß  der
Gebote  angefügt  werden:  ®ott  drohet  zu  trafen...  Wie  droht  der  Staat
alle  Übertretungen  zu  ftrafen?

Am  beiten  ift  es,  wenn  man  im  NRüdblid  auf  die  drei  erjten  Ge:
bote,  die  von  Gott  und  Gottesdienft  Handeln,  die  Vergehen
erwähnt,  welche  fi  auf  die  Religion  beziehen  ($  166—168  des  NSt®.).
Eine  folde  Betrachtung  ift  durchaus  nötig,  um  die  Jugend  für  das  Leben
im  Staate  vorzubereiten.

Die  drei  erften  Gebote  behandeln  die  Pflichten  des  Menfchen  gegen  Gott:
Wir  follen  ihn  al8  unjern  Höh  ften  Herrin  adıten  (1.  Gebot),  mir  follen
feinen  Namen  adıten,  mir  follen  feinen  Tag  achten.  Nun  ift  Gott  ald  Geift
unfihtbar.  Wir  fönnen  ihn  uns  nur  durd)  den  Glauben  vorftellen.  “Die
einen  glauben  dies,  die  andern  das.  Bei  uns  leben  Proteftanten,  Statho-Iifen
  und  Sfraeliten  neben-  und  durcheinander  Yrüher  haben  fich  die  Völker
wegen  ihres  verjchiedenen  Glaubens  befriegt.  Man  dachte,  alle  Menjhen
müßten  dazfelbe  glauben.  Steger  wurden  verfolgt  und  verbrannt,  Heren  des:
gleichen.  Früher  glaubte  nıan,  man  dürfe  nicht  bloß,  jondern  man  müfje
fremden  Glauben  verfpotten  und  unterdrüden.  Waren  Iutherifhe  Chrijten
in  einer  Rirche,  fo  drangen  Fatholifche  Reiter  ein  und  zwangen  fie,  das  Ubendmahl
  nach  fatholifcher  Art  zu  feiern.  War  das  reht?  War  diefe  gemaltjame
Belehrung  recht?  Sit  das  heute  noch  erlaubt?

Nein,  in  unferm  neuen  Deutjchen  Reiche  it  eS  ftreng  verboten,  den
Gottesdienst  andrer  zu  ftören.  Bis  zu  drei  Jahren  Gefängnis  erhält,  mer
jemanden  durch  Tätlichfeit  oder  Drohung  hindert,  den  Gottesdienft  auszuüben.
  Alle  Kirchen  follen  ungehindert  Gott  verehren  fünnen.  Mögen  nun
        <pb n="37" />
        Eittenlehre  und  Staatäfunbe.  37

aud  die  Proteftanten  und  Katholifen  und  Sraeliten  darin  etwas  abweichen:
jie  alle  haben  doch  den  redlichen  Willen,  Gott  als  hödjiten  Herrn  ber  Welt
und  ald®  Hort  und  Hüter  alles  Guten  anzuerkennen.  Darum  bejtraft  das
Reid)  jeden,  oder  durd,  Lärm  oder  Unfug  oder  Unorbnung  abjihtlic),  vorfäßfi)
  den  Gottesdienft  hindert  oder  ftört.  ES  ift  ja  aud)  ein  revel  und  eine
Roheit,  wenn  ein  ungefchliffener  Bengel  eine  große  ®emeinde  in  ihrer  Andacht
  ftört!  Da  verlegt  er  ihr  heiligftes,  hehrites  Gefühl  in  fchlimmfter  WLeife.

Das  Neid)  beitraft  aber  auch  alle,  welche  mittelbar  den  ©ottesdienft
itören.  So  gibt  e3  leider  Menfchen,  die  an  feinen  Gott  glauben.  Das
Reid;  zwingt  niemanden,  an  Gott  zu  glauben.  eder  Erwadhjjene  muß  e3
ınit  feinem  Gemiffen  ausmadıen,  ob  er  an  Gott  glauben  oder  nicht  mehr
glauben  will.  Aber  manche  Gottezleugner  erbreijten  fi,  öffentlich  Gott  zu
lältern  und  den  Glauben  an  Gott  zu  bejchimpfen.  Damit  beleidigen  fie  alle,
welche  an  Gott  glauben,  aufs  tiefite.  Deshalb  verbietet  da3  Reich  in  feinem
Strafgejegbuc  die  Gottesläjterungen;  denn  fie  erregen  mir  Unfrieden,  Unordnung
  und  Streit  und  Ürgernis.  Manche  Leute  find  fo  verbiffen,  daß  fie  die
Kirchen  und  ihre  Einrihtungen  und  Gebräuche  befhimpfen.  Aud)  das  verbietet
  das  Reich;  dem  dadurd)  wird  der  innere  Friede  unter  den  Bewohner
gefährdet.  Das  Reid)  fanıı  aber  nur  bejtehen,  mern  alle  feine  Glieder
möglihit  im  Frieden  und  Eintracht  Ieben.  Mögen  darum  aud)  viele  etwas
andre3  glauben,  fo  follen  fie  doc)  diefe  in  NAuhe  laffen  und  nicht  beleidigen.

Leider  gibt  ed  audy  rohe  Burfchen,  melde  in  chriftlichen  Kirdyen  und
Sottesdienithäufern  bejchimpfenden  Unfug  verüben,  die  AUltäre  zerichlagen,
die  Bilder  zerjchneiden  ufm.  Das  muß  die  Blieder  diefer  Kirche  aufs  tiefite
verleben.  Wie  jollen  diefe  in  der  Kirche  mit  Andacht  fingen,  beten  und  der
Tredigt  folgen,  wenn  fie  die  Berpüftungen  ftetS  vor  Augen  haben  mitjfen!

Yun  Öottesdienft  gehört  aud)  da3  Begräbnid.  Der  Sottesader  ift  aud)
eine  gemweihte  Stätte,  wo  der  Menfh  dem  hödjten  Herrn  über  Xeben  und
Iod  fi)  naht.  Darum  beftraft  das  Reich  jeden,  der  ein  Grab  unbefugt  zerftört
  oder  befchädigt,  jeden,  der  an  einem  Grabe  befhimpfenden  Unfug  veritbt,
  jeden,  der  eine  Leiche  entführt  oder  fchändet.  Denn  durd)  alle  diefe
Handlungen  wird  der  fromme  Menjd)  in  feinem  Gefühl  verlegt,  und  feine
ganze  religiöfe  Stimmung  wird  ihm  verdorben.

Alle  Kirdyen  und  Religionzgefellfchaften  follen  frei  fein  in  ihrem  Gotte3-dient.
  Darum  fhübt  das  Neid)  und  der  Staat  fie  und  ihren  Cottesdienit.
seder  Gläubige  will  fi  Gott  in  Andacht  nahen,  und  dazu  aehört  Ruhe,
Friede,  Ordnung.  Wer  diefe  Güter  mißachtet,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
zwei  oder  drei  Sahren  beitraft.  So  ijt  unfer  Reich  und  Staat  völlig  unparters)
  und  gerecht.  Darum  haltet  daS  Gebot,  das  euch  der  Dichter  zuruft:
„Zteib  nicht  mit  heilgen  Dingen  Spott  und  ehre  fremden  Glauben,  und  laß
dir  deinen  Herrn  und  Gott  von  feinem  Zweifel  rauben!”

Die  gefellfhaftlihe  Bedeutung  de3  Sonutagz  if
namentlich  auf  der  Cherfiufe  hervorzuheben.  Ged)s  Tage  follft  du  arbeiten!
Die  Wochentage  gehören  der  Arbeit,  Den  Berufe,  dem  Ermerbe;  der  Somtag
  aber  ijt  ein  Nuhetag.  As  Nuhetag  Hat  er  große  Bedeutung.!)

I.  Er  dient  der  geiftigen  Erholung.

2.  Er  dient  der  (eiblihen  Erholung.

3.  Er  dient  der  Pflege  des  Samilienleben:.

!),  Siehe  Kälker,  der  Kaiechismusitoif  (Dresden,  Huhle!.
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        38  Lehrproben.

1.  Der  Sonntag.dientderförperlihen  Erholung.

Chemal3  gab  e3  feinen  regelmäßigen  Nuhetag.  Damals  brauchten  aber
auch)  die  Menjchen  nicht  fo  anhaltend,  fo  dauernd,  fo  anftrengend  zu  arbeiten
wie  jet.  Gegenmärtig  muß  jeder  erwacfene  Men  von  früh  big  abend
jih  tücdhtig  anftrengen,  mag  er  nun  mit  der  Hand  oder  mit  dem  Kopfe
arbeiten.  Während  der  Arbeit  gibt  es  faft  feine  Ruhepaufen.  Die  Majchinen
warten  nicht;  die  Züge  fahren  ununterbrochen.  Syeder  Arbeiter  foll  die  Zeit
ausfaufen.  Man  zahlt  jegt  mehr  Lohn,  dafür  muß  mehr  gearbeitet  werben.
Daher  braucht  der  Menjch  einen  Tag,  an  dem  er  fich  ganz  und  gar  Der
Nuhe  hingeben  kann.  An  ihm  foll  fich  der  Leib  erholen  und  neue  Sträfte
fanımeln.  Das  ıjt  ganz  notwendig.  Wer  Tag  für  Tag  das  Gefurre  und
Sefchnurre  in  den  Fabrifen  hören  muß,  dem  brummt  der  Kopf,  der  fehnt
ih  nad)  Ruhe.  Früher  brachten  die  Sahreszeiten  yon  von  ganz  allein  viel
Nuhemocden  mit.  Sm  Winter  arbeitete  man  nur  äußerft  wenig.  Bei  Licht
ward  gar  nichts  gemadt.  Dann  famen  DOpferfeite,  die  mehrere  Tage  lang
dauerten.  Zmifchen  der  Yusjaat  und  der  Heuernte  gab  e3  ebenfalls  freie
Beiten;  ferner  zmwifchen  der  Heuernte  und  der  Getreideernte.  So  haben  fid)
die  Leute  früher  nicht  überarbeitet.

Daß  das  Ehriltentum  von  den  Juden  den  wöchentlichen  Nuletag  übernommen
  hat,  das  ift  ein  großer  Segen  für  die  Menjchheit.  Heutzutage
fämen  wir  ohne  ihn  nicht  mehr  aus.  Nun  follte  nıan  aber  aud)  den  Sonn»
tag  al3  Nuhe-  und  Exrholungstag  feiern.  Das  heißt  nicht,  man  foll  fid)  den
ganzen  Tag  hinlegen.  Wer  das  nötig  hat,  der  ift  fehon  Tängit  nicht  mehr
gefjund.  Biele  Städter  wandern  an  fchönen  Sonntagen  hinaus  ins  |yreie.
Das  ift  ganz  richtig;  nur  joll  man  alles  Übermaß  meiden  und  nicht  erjt  |pät
in  der  Nacht  heimfehren.  Dagegen  fehlen  viele  Zeute.  Daher  find  fie  Montag
  müde  und  abgeipannt  und  fchlafen  wohl  gar.  Montags  fommen  darum
die  häufigjten  Unglüdsfälle  vor.  Wer  aber  den  Sonntag  richtig  gefeiert  hat,
der  it  Montags  am  frifcheiten  und  umfidhtigiten.

2.  Der  Sonntagdientdergeijtigen  Erholung.

Wer  den  ganzen  Tag  über  angefpannt  arbeiten  muß,  it  abends  abgefpannt
  und  unfähig  zu  einer  geijtigen  Arbeit;  ihm  fallen  beim  Lejen  rald)
die  Augen  zu.  Wie  fann  da  der  Sonntag  zum  Lefen  guter  Bücher  benupßt
werden!  Da  ijt  jeder  fein  eigerrer  Herr  und  gebietet  frei  über  feine  geit.
Fehlte  der  Sonntag,  fo  wäre  der  Men,  fait  nur  eine  Arbeitsmajdhine.

3.  Der  Sonntag  dientder  Pflege  des  yamilienlebens.

rüher  arbeiteten  faft  alle  Menfchen  zu  Haufe,  auf  dem  Bauernhofe,  in
der  Merkitatt.  Der  Vater  war  jtet3  im  Streife  feiner  Yanıilie,  und  die  Kinder
fahen,  wie  er  arbeitete  und  mas  er  fertigte.  Das  alles  hat  fic)  geändert.
Die  allermeisten  Väter  miljfen  in  Fabrifen  und  fremde  Arbeitsjtätten  gehen,
viele  fogar  auf  andre  Orte.  Nicht  jelten  bleibt  der  Vater  auch  mittags  tveg.
Früh  geht  er  auf  die  Arbeit,  und  ert  abends  fehrt  er  wieder  heim.  Steine
Kinder  fehen  da  ihren  Vater  nur  furze  Zeit.  Dazu  gehen  noch)  viele  Mütter
auf  die  Arbeit.  Darunter  leidet  da3  Familienleben.  Sonntag  aber  lebt  die
*amilie  einmal  richtig  beifammen  und  miteinander.  Da  Ffönnen  fich  damı
die  Eltern  mwirffid  einmal  um  alle  ihre  Kinder  befümmern  und  bie  Kinder
        <pb n="39" />
        Sittenlehre  und  GStaatsfunde,  39

für  ihre  Eltern  leben.  Gelbit  für  die  bemittelten  Zamilien  it  der  Sonntag
von  großem  Porteile.  Der  Sonntag  it  darum  der  Tag  für  das  häusliche
Familienleben.  Sonntags  follte  darum  die  Yamilie  möglihit  alles  gemeinfam
  unternehmen;  gemeinjam  die  Sirche  befuchen,  gemeinjam  fpazieren»
gehen  ufm.

4.  Staat  und  Gonntag.

Lange  Zeit  hat  die  Kirche  allein  die  SOonntagsheiligung  erztungen.
Wer  am  Sonntage  arbeitete,  verfiel  beftimmten  Kirchenftrafen.  Lange  Beit
hat  das  au  gewirkt  und  genügt.  Dann  jtellten  fi)  aber  Mikjtände  heraus.
Der  Staat  gab  den  Kirchen  Freiheit;  aber  die  Sonntagsruhe  ıjt  nidyt  blog
eine  rein  firdhliche  Ungelegenheit,  fie  hat  ja  auch  eine  hohe  Bedeutung  für
Staat  und  Gejellihaft.  Darum  mußte  das  Neid)  die  Sonntagstuhe  gefeglich
  regeln.  Sonjt  fönnte  ja  ein  abrifgerr  fagen:  cd  faffe  Somitags
auch  arbeiten,  damit  die  Arbeiter  recht  viel  Geld  verdienen.  Mich  Die
Arbeiter  könnten  felber  denken,  wir  wollen  feinen  Tag  ausjegen,  danıit  mir
mehr  verdienen.  Wenn  aber  einmal  ein  paar  Fabrifen  Sonntags  arbeiteten,
jo  würden  gar  bald  andere  nachfolgen,  und  fo  fäme  e3  binnen  furzem  dahın,
daß  der  Sonntag  zum  Wochentage  würde.

Deshalb  Hat  das  Neid)  in  einem  Neichögefege  befohlen,  du  der  Eonntag
  fein  Arbeits  oder  Werktag  ijt.  Freilich  fonnte  das  Gejeß  nicht  alle  und
jede  Arbeit  verbieten.  Uber  die  regelmäßige  Mrbeit  hat  daS  Vejeb  mwejentliä)
eingefhränftt.  Yunädit  jtellt  da3  Gefeh  alle  fonjtigen  Feiertage  dem  Sonn:
tag  gleich.  rn  DBergmerfen,  Salinen,  Biegeleien,  Brüchen,  Hüttenmwerfen,
Bauhöfen  und  Werf-  und  Sabrikjtätten  aller  Art  darf  an  Sonn-  und  Feier:
tagen  fein  Arbeiter  befchäftigt  werden.  Dieje  WArbeitsbetriebe  Fünnen  Die
ganze  Woche  Hindurch  regelmäßig  arbeiten  und  daher  aud)  Sonntags  aus
legen.  Das  macht  feine  wejentlichen  Störungen.

Nun  gibt  c&amp;amp;  DBergmwerfe  und  andere  Betriebe,  wo  man  Tag  und  Nadt
arbeitet.  Daher  muß  das  Gefek  nody  einzelne  Beitimmungen  Hinzufügen.
Tür  jeden  Sonntag  oder  Feittag  hat  ein  Arbeiter  mindejtens  24  Stunden
Ruhezeit  zu  fordern.  Mer  erit  Sonntag  früh  um  6  aufhört,  darf  erit  Montag
  früh  um  6  tmieder  antreten.  Fällt  ein  Feiertag  nach  einem  Sonntage,
mie  wenn  das  Neujahr  auf  einen  Sonnabend  oder  Montag  fällt,  dann  beträgt
  die  ununterbrodyene  Nuhezeit  mindefteng  36  Stunden,  für  die  beiden
Feiertage  zu  Dftern,  Pfingiten  und  Weihnachten  mindefteng  48  Stunden.

Sreilid)  muß  das  Gefe  auch  Ausnahmen  zulaffen.  So  müfjen  die
Dampffeffel  öfter  gereinigt  werden.  Wollte  man  da3  in  der  Woche  machen,
jo  müßte  die  ganze  Fabrik  ftilljtehen,  und  viele  Arbeiter  büßten  ihren  Lohn
ein.  Darum  erlaubt  das  Gejeb,  daß  Dampffeffel  Sonntags  gereinigt  werden.
Mande  Berfe  müffen  bewacht  werden,  meil  fonjt  ein  lUnglüd  gefchehen
könnte.  Diefe  Wachen  dürfen  aud)  Sonntags  vorgenommen  werden.  Aber
das  Gejeß  befiehlt,  daß  danın  mit  den  Arbeitern,  die  Sonntags  befcdjäftigt
find,  abgewecfelt  werden  muß.  Gonjt  fönnte  ja  ein  Arbeiter  um  alle  jeine
Sonntage  foınmen.

,  zer  Yandel  ift  Sonntags  gleichfalls  eingefchränft.  Manche  wollten
ihn  gänzlich  verbieten.  Aber  das  hätte  viele  Nachteile.  Gemwiß  Fönnten
viele  Leute  big  zun  Montag  warten.  Aber  die  Dorfbewohner  faufen  vieles
ı  der  Stadt,  und  viele  Arbeiter  Faufen  gern  Sonntags,  weil  fie  da  am
Tage  Taufen  können  und  auch  Zeit  haben,  fich  die  Sahen  in  Muße  zu  be-
        <pb n="40" />
        40  Rehrproben.

trachten.  Desmegen  läßt  das  Gefeb  zu,  daß  Sonntags  die  Läden  einige
(meift  5)  Etunden  geöffnet  find.  Diefe  Zeit  genügt,  damit  man  das  Notmendige
  einholen  fann.  3  bleibt  aber  audy  den  Geichäftzinhabern  wie  den
SHandelsangeftellten  nod)  Zeit  genug  zur  Erholung  übrig.  Tazu  ordnet  da3
Sejeß  an,  daß  an  den  eriten  Feiertagen  zu  Tftern,  Pfingften  und  Weib:
achten,  mie  zu  den  Bußtageı,  Totenfonntagen,  Karfreitagen  die  allermeiiten
Seichäfte  gänzlich  geichloffen  bleiben  müffen.  Nur  mit  Lebensmitteln  darf
man  an  folhen  Tagen  Handel  treiben.  Sedo  muß  die  Zeit  des  Vormittagdgottesdienjtes
  frei  bleiben.  .

Reich)  und  Staat  bedrohen  alle  Übertretungen  mit  Gelditrafe..  Dem
meiit  ft  e&amp;amp;  dody  nur  Habfudht,  wenn  man  die  Gefege  über  die  Sonntagsruhe
übertritt.  Der  Habfüchtige  aber  muß  merken,  daß  es  ihm  feinen  Gewinn
bringt,  wenn  er  die  gejegliche  Sonntagsruhe  verlegt.  Durd  Schaden  muß
er  Hug  werden.  So  jhüßt  das  Neidy  mit  feiner  Strafgewalt  den  Gonmtag,
und  dadurd)  [hüßt  es  zugleich  den  Arbeiterftand  vor  habfüchtiger  Ausbeutung.
(in  Arbeiter  foll  arbeitsfähig  bleiben  bis  in3  hohe  Alter,  und  dazu  braudt
er  regelmäßige  NRuhezeiten.  Sch8  Tage  follft  du  arbeiten,  aber  am  fiebenten
jollft  du  fein  Werf  tun.  Das  ift  eine  heilfame  Borfchrift  für  alle,  für  reid)
und  arm,  jung  und  alt.

Dad  a  meite  Gebot  bietet  durdy  Luthers  Erflärung  manchen  Anlaß  zu
fraat3fundlihen  Belehrungen.  Sch  erwähne  hier  nur  dad  Shmören.
Hempel  warnt  in  feinem  „Satechismusunterricht”  Davor,  an  diejer  Gtelle
iiber  den  Eid  zu  jprehen.  Denn  das  zmeite  Gebot  verbiete  da3  Echmwören;
es  müjfe  die  Kinder  irre  machen,  wenn  fie  von  ciner  Ausnahme  hören.
Gottes  heiliges  Gefeß  dulde  feine  Ausnahmen.  Anderfeit3  hat  ftetS  das  Bedürfnis
  vorgelegen,  die  Yugend  über  den  Eid  aufzufläten.  Hempel3  Gründe
eriheinen  mir  zwar  nicht  dDurchichlagend,  dennoch  empfehle  ih,  die  Ausführungen
  über  den  Eid  ar  das  achte  Gebot  anzufchließen.  Der  Eid  ijt  ein
Zeugnis,  aber  eine  beflimmte  Korm  und  Art  des  Zeugniffes.  Wer  aber  dod)
den  Anfchluß  an  das  zweite  Gebot  vorzieht,  der  ftelle  die  Überjchrift  auf:
Der  Staat  undder  Eid:  Wie  ftellt  der  Staat  den  Glauben  an  Gott
in  feine  Dienfte?  Cine  erfchöpfende  Behandlung  ift  nur  möglid),  men  bereit8
  über  den  Staat  und  das  Nedt  das  Widhtigfte  erörtert  ift.  Aus  diefem
Grunde  ift  mir  der  Anichluß  ans  adyte  Gebot  erwünscht.  Mit  Hempel  Fünnte
man  auch  die  Gefamtwiederholung  über  das  erfte  Hauptflüd  oder  die  Beiprechung
  der  Bergpredigt  dazu  benußen.

Dazpdiertebcehot.

Das  vierte  Gebot  bietet  reichften  Anlaf,  im  Sinne  edyten  Staat3-beroußffeing
  auf  die  Jugend  einzumirken.  Yunächit  behandle  man  es  ganz
einfah  und  lege  dabei  da&amp;amp;  Hauptgewicht  auf  die  fittliche  Beeinfluffung.  Bei
der  Schlußbehandlung  auf  der  LOberfiufe  aber  füge  man  dazu  nod)  eine
ftaat3-  und  gefellfchaftsfundliche  Belehrungdreihe,  die  fi)  nicht  mehr  an  das
einzelne  Wort,  fondern  an  das  Gebot  im  allgemeinen  hält.  Die  ein  einen
Sedanfen  find  in  befannter  Weije  gemonnen  oder  aufgefrifcht  gedacht.

J.  Gott  und  die  Familie.

1.  3m  vierten  Gebot  jhükt  ottdie  Familie.  Cie  fann
nicht  beitchen,  wenn  fie  von  Gaß,  Neid,  Zanf  und  Streit  durhmithlt  mird.
        <pb n="41" />
        Sittenlchre  und  Stautstunbe.  41

Eitern  und  Ainder  müfjen  in  Eintracht  miteinander  verbunden  je,  müffen
eine3  Sinnes  fein.  In  iht  muß  ein  Wille  herrichen,  der  vernünftige  Wille
der  verjtändigen  Eltern.

2.  Bott  jhüsßt  die  Familie  gegen  den  Unperjtand  der
nohunerzogenenund  den  böfen  Willen  Derungegogenen
Kinder.

3.  Gott  jhüßt  die  Jamilie,  indem  er  vie  Eltern  als
die  Oberenanerfenntunddie  Kinder  3u  Öchorfamvervflichtet.


4.  Die  Eltern  find  Gottes  Stellvertreter,  denn  Durd)
die  Eltern  fchentt  er  den  Kindern  das  Leben,  durd)  fie  erhält  er  ıhnen  Das
Reben,  und  durch  fie  läßt  er  jie  jic)  auzbilden  fürs  Yeben.

5.  Gott  [hüßt  die  Familie  in  ihrem  Beftehen  und
Sedeihen,  inden  er  den  folgjamen  Kindern  Gutes  verheigt  und  den  une
folafamen  Schlechtes  androht.

I.  Ber  Staat  und  die  Jamılie.

1.  Die  Familie  ift  der  Urgrund  alles  Etaat3-  und
Sejellfhhaftslebens.  Tie  Eltern  Icdhenfen  den  Staate  neue  Bürger,
jie  erziehen  ihm  gefunde  Soldaten,  fleißige  irbeiter,  redliche  Bürger,  brave
und  gehorfame  Untertanen,  fittfame  Mütter.  Shne  ein  geordnetes  Kamilienteben
  fönnte  der  Staat  nicht  beftehent.

2.  Der  Staat  befhüpt  die  ’amilie  bei  ihrer  Grün-Dung.
  Gegründet  mwird  fie  durch  den  Lebensbund  von  Pater  und  Mutter.
Teer  Staat  führt  die  Kiften  darüber,  twelhe  Perienen  die  Ehe  gejchlojjen
haben.  Das  tun  die  Standesämter.

3.  Der  Staat  befhüstdie  Eltern  in  ihren  Rechten.
Wenn  die  Eltern  die  Ehe  geidhloffen  haben,  jo  genießen  fie  auch  wichtige
Nedte.  Die  Kinder  nehmen  mit  der  Mutter  den  Namen  de3  Baterz
an.  RBamit  befundet  der  Staat,  daß  er  die  Kinder  zur  Familie  des  Vaters
zählt.  Die  Kinder  jind  deshalb  in  feinen  Augen  die  Angehörigen  der  Yamilie
  des  Vater.  Der  Staat  gibt  damit  gleihfam  die  Kinder  in  die  Chhut
des  Vaters.

Die  Eltern  beftimmen  den  Namen  der  Kinder.  Darın  zeigt  fi
wiederum,  daß  der  Staat  die  Eltern  al3  die  Dberen  betradıtet.  Die  Eltern
erziehen  die  Kinder  und  befliimmen  aud,  wo  die  finder  zu  wohnen
haben,  in  welder  Kirche  fie  zutaufen  find.  Die  Eltern  verfügen  alfo
über  die  Perfon  und  den  Ölauben  des  Kindes  und  zeigen  fi)  darin  alS  die
Herren  desfelben.  Der  Staat  gibt  den  Eltern  eine  Gewalt  über  Die
Kinder.  Kraft  der  elterlidden  Gewalt  forgen  die  Eltern  für  die  Perfon  des
Kindes,  erziehen  und  beaufjichtigen  es  und  beftimmen  feinen  Aufenthaltsort.
Diefe  elterlihe  Gewalt  dauert  fo  lange,  bis  das  Kind  21  Jahre  ift,  bis  e3  alfo
mündıg  oder  großjährig  geworden  ift.  Mit  21  Sahren  fan  jedes  Kind
jelber  genug  Berjtand  und  Vernunft  haben;  e2  wird  mohl  aud)  in  der  Regel
jich  felber  erhalten  Fünnen.

Das  Neich  Hat  darum  in  einem  bejonderen  Gefege,  in  dem  bürgerlichen
Sejeßbudhe  folgendes  beftimmt:

„as  Kind  fteht,  fo  fange  e3  minterjährig  ift,  unter  elterlicher  Gemalt“
($  1626).  Tarum  fönnen  aud;  die  Eltern  die  Kinder  firafen.  Das  Geleß
        <pb n="42" />
        42  Lehrproben.

jagt  ausdrüdlich:  „Der  Vater  Fann  Fraft  des  Erziehungsredjts  angemefjene
Zucdtmittel  gegen  das  Kind  anwenden“  ($  1631).

Was  gejchieht  aber,  wenn  fich  ein  verwahrloftes  Kind  nicht  mehr  von
feinen  Eltern  trafen  lafjen  will?  Wer  foll  dann  die  Strafe  vollziehen?  Du
muß  ji)  der  Vater  an  das  Gericht  menden.  Das  Gefek  beftimmt  nänlid):
„uf  feinen  Antrag  hat  das  Vormunpfchaftsgericht  ihm  durdy  Anmenduns
geeigneter  Zuchtmittel  zu  unterjtügen“  ($  1631).  Dann  bringt  man  das  ungeratene
  Sind  in  eine  Befjerungsanftalt  oder  in  ein  Fürforgeerziehungshaus
oder  zu  anderen  Zeuten  in  Die  Biehe.

Wenn  aber  jemand  anders  jagen  wollte,  ich  nehme  die  Kinder  an  mid)
und  erziehe  fie,  jo  braucht  fich  daS  weder  der  Vater  nod)  die  Mutter  gefallen
  zu  lajfen.  Sie  haben  das  Recht,  das  Kind  zu  erziehen,  zu  beauffichtigen
  und  feinen  Aufenthalt  zu  beftimmen.  Nähme  ihnen  jemand  das  $tind
meg,  jo  würde  der  Staat  ihnen  das  Kind  wieder  verfchaffen  und  die  Entführer
  beftrafen.  Die  Familie  foll  ;eben  beifammenbfeiben.  Go  (hübt  Der
Staat  die  Eltern  in  ihren  Nechten.

Der  Staat  [hübtdie  Elterninihren  Redten:

1.  indem  er  den  Eltern  die  elterlihe  Gewalt  über  die  minderjährigen

Stinder  verleiht,

2.  indem  er  die  Gitern  in  Schuß  nimmt  gegen  verwahrlojte,  ungeratene

Kinder,

3.  Inden  er  die  Citern  in  Schuß  nimmt,  wenn  fi  jemand  Gingriffe  in
die  Erziehung  der  Kinder  erlaubt.

4.  Der  Staat  [hüßt  die  Kinder  in  ihren  Rechten.
Sılflos,  gänzlich  Hilflos  fommen  die  Kinder  auf  die  Welt,  und  jie  bedürfen
daher  forgjamer  Pflege.  Zu  diefer  Pflege  verpflichtet  der  Staat  die  Gltern.
Sott  Hat  in  das  Herz  der  Eltern  große  Liebe  zu  den  Sindern  geleat,  jo  daf
die  allermeijten  Eltern  ihre  Kinder  aus  eigenem  Herzensbedürfnis  aufs  forgfamite
  pflegen,  warten  und  erziehen.  Sedod  gibt  e3  auch  zumeilen  foldhe
Eltern,  melde  ihre  Kinder  nicht  ernähren  und  erziehen  fönnen  oder  nicht
wollen.  Manche  find  zu  arm,  andere  find  zu  herzlos,  und  ihnen  fehlt  der
gute  Wille.  Da  würden  viele  Kinder  vernadhläffigt  werden  und  vermwahr-Iofen.
  Dagegen  jchreitet  der  Staat  ein.  Zudem  fommt  es  jehr  oft  vor,
daß  Eltern  frühzeitig  jterben.  Wer  jollte  da  für  die  Sinder,  für  die  verwaijten
  Stinder  forgen?  Die  Kinder  jind  oft  noch  ganz  Hein,  und  felbjt  wenn
fie  größer  wären,  fönnten  fie  noch  nicht  für  fich  felber  forgen.  Daher  :hat
ber  Staat  argeorbnet,  daß  für  vermaijte  Kinder  ein  Bormund  zu  bejtellen
  it.  Der  VBormund  vertritt  die  Stelle  der  Eltern.  Das  bürgerliche
Gefegbud)  jagt  ganz  austrüdlich:  „Der  Vormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,
für  die  PVerfon  und  das  Vermögen  des  Miündels  zu  jorgen,  insbefondere  da3
Mündel  zu  vertreten”  ($  1793).  |

Können  die  Eltern  das  Kind  nicht  ernähren,  jo  gibt  das  Armenamt
Unteritügungen,  oder  man  gibt  das  Kind  bei  fremden  Leuten  in  die  Hiehe,
oder  man  bringt  e3  in  ein  Pflegehaus.  Sind  die  verwaiiten  Sinder  arm,
fo  werden  fie  in  ein  Waifenhaus  gebracht.  So  forgt  der  Staat  für  Die
Kinder,  wem  die  Eltern  nicht  fönnen  oder  nicht  mollen  oder  nicht  mehr
leben.

5.  Der  Staat  bejtraft  mißratene  und  belohnt  gutgeratene
  Kinder.  Wenn  die  Eltern  gejtorben  find,  fällt  ihr  Vermögen
an  die  Finder.  Der  Staat  beitimmt  nun,  daß  die  Kinder  zu  gleichen
        <pb n="43" />
        Eittenlehre  und  Stuatsfunde.  3

Teilen  erben.  Dabei  jegt  der  Staat  voraus,  daß  fid)  die  Kinder  alfejamt  gut
gegen  ihre  Eitern  verhalten  haben.  edocdh  erlaubt  der  Staat  den  Eitern,
die  Finder  auf  den  Pflichtteil  zu  fegen.  Der  Pflichtteil  beträgt  die  Hälfte
des  eigentlichen  Erbes.  Hätte  ein  Kind  eigentlich  10000  M.  befommen,  fo
erhält  e3  nur  5000  M.,  wenn  e3  von  feinem  Vater  auf  den  Pflichtteil  gefegt
  ward.  Natürlich  wird  fih  ein  Vater  e3  lange  überlegen,  ehe  er  em
Kind  auf  den  Pflichtteil  febt;  aber  wenn  das  ungeratene  Kind  troß  aller
Warnungen  und  Mahnungen  doch  meiterhin  Tiederli  und  verjchmwenderijd)
bleibt,  fo  iit  e8  ganz  recht,  wenn  der  Vater  im  Tejtament  bejtimmt,  dies  eine
Kind  erhält  nur  den  Pilichtteil.  So  bejtraft  er  die  unmürdigen  und  miß»
ratenen  Finder,  während  er  die  würdigen  und  wohlgeratenen  belohnt.  Sr
führt  der  Staat  aus,  mas  Gott  im  4.  Gebot  verheißt  oder  androht.

Leider  gibt  e3  Kinder,  die  fi)  jogar  an  ihren  Eltern  vergreifen.  Solche
Kinder  find  gänzlich  erbunwürdig  und  verdienen  nicht  einmal  den  PBflichtteil.
Das  fagt  auch  das  Gefeh.  Sole  Kinder  Ffönnen  von  ihren  Eltern  völlig
enterbt  werden.  So  faın  der  Vater  ein  Sind  enterben  oder  ihm  aud)  den
Plichtteil  gänzlich  entziehen,  wenn  dies  Kind  ıhm  felbit  oder  der  Mutter
(Stiefmutter)  oder  einem  der  Gefchmiiter  nach  dem  Leben  getradhtet  hat;  oder
wenn  das  Kind  feinen  Vater  oder  feine  Mutter  vorfäßlich  fchtver  mißhandelt
hat;  oder  wenn  das  Stınd  feine  Eltern  bejlohlen  oder  gröblid)  geichmäht  oder
bösmillig  verlaffen  hat;  oder  wenn  e3  troß  aller  Narnungen  der  Eltern
einen  ehrlofen  und  unfittlihen  LZebenswandel  führt.  Wollte  man  in  folden
Tsällen  mod)  das  Kind  erben  laffen,  fo  hiege  das,  das  ungeratene  Kind  nod
belohnen  für  feine  Schlechtigfeit.

Der  Staat  dbelohntdie  wohlgeratenen  Kinder,

1.  ınden  er  ıhmen  derbürgt,  daß  die  Eltern  fie  einen  angemejjenen  Beruf

lernen  laljen;

2.  indem  er  ihnen  gemährleijtet,  daß  ihnen  die  Eltern  eine  angemeijene

Ausbildung  und  Ausjtattung  zuteil  werden  lajjen;

3.  dem  er  ihnen  ihr  gefebliches  Exbteil  fichert.

Der  Stuat  bejitraft  mißratene  finder,

.  inden  er  fie  azwangäwcije  erziehen  läßt;
.  indem  er  die  Eltern  berechtigt,  fie  auf  den  Pflichtteil  zu  jegen;
.  indem  er  die  Eltern  ermächtigt,  fie  gänzlich  zu  enterben.

Das  ©ejegbud)  nennt  den  Menjchen,  der  eine  Erbfchaft  hinterläßt,  den
Erblajfer.  Wer  etwas  erbt,  iit  der  Erbe.  Die  Kinder  und  Enfelfinder  werden
bom  Gejes  Ablönmlinge  genannt;  denn  fie  fommen  (jtammen)  ja  von  den
Eltern  ab.  Darum  heit  der  Wortlaut  des  einen  Paragraphen  ($  2333):
„Der  Erblaffer  fann  einem  Abkömmlinge  (Kind  oder  Enfel)  den  Pflichtteil
(da3  halbe  Erbteil)  entziehen,  wenn  der  Abfömmling  dem  Erblafier  (Water,
Großvater  ufm.),  dem  Ehegatten  (Mutter,  Stiefmutter  ufm.)  oder  einem  anan
  Abkömmlinge  des  Erblaffers  (Bruder,  Schweiter  ujm.)  nad)  dem  Leben
tradhtet  !).

Mit  gutem  Bedadht  hat  Luther  den  Eltern  die  Herren  gleichgejebt
und  fie  mit  unter  den  Schuß  des  4.  Gebotes  geftellt.  Die  Landesfatechismen
führen  diefen  Gedanken  mit  NRedht  im  einzelnen  aus.

ww  ID  a

!)  Eo  hat  ınan  die  Stinder  alfmählic  in  die  vegrifflihe  Sprare  der  Öejebz  einzuführen.
  Man  erkläre  einmal  ganz  eingehend,  warm  im  Gejeße  biefe  begrifiluche
Sprache  nötig  if.  Zonjt  müßte  man  den  einen  Sag  in  viele  Säge  (welche?)  auflöfen.
  Die  Kürze  zieingt  dazı.  |
        <pb n="44" />
        44  Rehrproben.

Lehrer  und  Schüler;  gewöhnlid  im  Anfhluf  an  Hebräer  13,17
behandelt:  Gehorchet  euern  Lehrern...  Wir  betonen  wiederum  die  Beziehung
auf  das  GStaatd-  und  Gejellfchaftsleben.

1.  SnalterBeit  gab  esfeine  Lehrer.  Damal3  lernten  die
Kinder  alles,  mas  fie  brauchten,  von  ihren  Eltern,  die  mündliche  Umgangs-Ipradhe,
  Die  notwendigen  Arbeiten  ufm.

2.  Allmähblid  famen  Priefter  auf,  melde  für  die  Gemeinde
opferten  und  beteten.  Gie  fonnten  zugleich  lefen  und  fchreiben  und  fannten
die  heiligen  Schriften.

3.  Nach  unvnadh  entftanden  Schulen  mitbefonderen
Lehrern.  Anfangs  lehrte  man  in  diefen  Schien  nur  Erwachfene.  63
lehrte,  wer  Xujt  hatte  und  mer  gefcheiter  und  FHüger  war  al3  die  andern
(Sofrates).  E38  fam,  wer  Zeit  hatte  und  Zuft,  etwas  zu  hören  und  zu  lernen.

4.  A  llmähli  aründete  man  Schulen  für  die  finder.
Nur  die  Anaben  der  Freien,  Reichen,  Vornehmen  befudjten  die  Schulen.
Diele  Sinaben  follten  fpäter  die  hödjiten  Stellen  in  der  Gemeinde  oder  im
Staate  einnehmen:  Ricdjter  ufmw.

9.  Die  firhe  unterrichtete  alle  finderetwasinder
Slaubenö3lehre  Daher  nahm  man  den  Neligionzunterricht  in  die
Schulen  auf.

6.Nadh  undnad  erweiterte  man  den  Xehrplan  und
nahm  immer  mehr  fäder  auf.  Das  Leben  verlangte  von  allen
Menfchen  mehr  Bildung.  Alle  Kinder  jollten  lefen,  fchreiben,  rechnen  lernen
und  auch  in  anderen  Dingen  unterrichtet  fein.

‘.  Der  Staat  führte  den  Schulzwang  ein.  Ulle  Kinder
müjjeı  die  Bollsichule  bejuchen.

Das  tut  er  aus  zwer  Gründen:

a)  um  die  Wohlfahrt  aller  einzelnen  Kinder  und  Ermwacfenen  zu  fördern;

b)  um  jeine  eiqne  Wohlfahrt  zu  fördern.

8.  Die  Schule  jördertdas  Wohl  allerfinder  und  Erwacdjenen,


a)  indem  fie  die  Kinder  in  der  Glaubens-  und  Sittenlehre  umterweiit  und
jo  für  ihr  zeitlicheg  und  himmlische  Wohl  jorgt,  jie  zu  frommen  und
gefitteten  Menfchen  erzieht..  .;

b)  indem  fie  ihnen  die  notmendigften  Stenntniffe  und  Fertigkeiten  beibringt.
Heutzutage  fann  man  feinen  ungebildeten,  unmilfenden,  dummen  Men-Ihen
  gebrauchen,  der  meder  lejen,  noch  fchreiben,  noch  rechnen,  nod)
denfen  fanıı.  Die  Schule  lehrt  euch,  wie  ihr  geyund  bleiben  fönnt  ufm.
9.  Die  Schule  fördertdasWoHhl  des  Staate3,  dere

meinden,  der  Kirchen.  Deutichland  wäre  nicht  fo  groß,  nicht  fo
mädıtia,  nicht  jo  mohlhbabend,  wenn  nicht  feine  Bewohner  jo  gebildet,  jo  gejittet
  und  jo  ftrebfam  mären...

10.  Der  Shulzmang  ıjtnötig;

a)  denn  alle  Kinder  brauchen  eine  bejtiimmte  Ausbildung;

b)  nicht  alle  Eltern  fünnen  ihren  Sindern  diefe  Ausbildung  auf  eigene
Koiten  verfcaffen;

c)  nicht  alle  Eltern  mürden  ihren  Siindern  eine  genügende  Ausbildung  gewähren
  wegen  der  hohen  Koften.

11.  Der  Staat  zwingt  alle  Gemeinden,  für  genügende
  Ehulen  zu  jorgen  und  Xehrer  anzuftellen  Der
        <pb n="45" />
        Zittenlehre  und  Stuatsfunde.  45

Staat  jorgt  für  die  Bildung  und  bildet  felbft  Lehrer  aus  auf  Seminaren.
Er  gibt  Schulgejege  und  Schulordnungen.  Die  Lehrer  unterrichten  im  Yluftrage
  de3  Staates.  Wer  fi)  mider  die  Anordnungen  der  Schule  und  des
Rehrer3  vergeht,  der  übertritt  ein  Gebot  de  Staates.  Darum  jchükt  Der
Staat  die  Schule  und  den  Lehrer,

a)  indem  der  Etaat  gebietet,  da&amp;amp;  jede  Gemeinde  genug  Schulen  errid)tet
und  genug  Lehrer  anitellt;

b)  indem  er  anordnet,  welche  Fächer  in  den  Lehrplan  der  Echule  aufzunehmen
  find;

c)  inden  er  beftimmt,  daß  jeder  Lehrer  erjt  die  vorgefchriebenen  Prüfungen
abgelegt  haben  muß,  ehe  er  lehren  darf,  und  daß  jeder  Lehrer  ji  nach
den  amtlihen  Vorichriften  zu  richten  Hat;

d)  indem  er  da3  Schulmwefen  beauffichtigt;

e)  indem  er  alle  Übertretungen  der  Schulordnung  und  des  Echulgefeßes  beitraft.

12.  Die  Kindermüffenihren  Zehbrerngeborden:;

)  dem  es  ift  Gottes  Wille:  Gehorchet  euren  Lehrern...  ..:
)  e3  ift  der  Wille  ihrer  verftändigen  Eltern;
)  es  ıft  da3  Gebot  des  Staates;

d)  denn  es  fonımt  den  Kindern  zugute,  was  fie  in  der  Ecdule  lernen.
Zelbft  die  Strafen  find  um  der  Siinder  millen  da.

Serren  und  Dienjtleute  Auch  hier  it  die  Rüdjiht  auf  das
Staat3-  und  Sefellfchaftstebend  zur  Geltung  zu  bringen,  nadydem  man  der
bibliih-chriftlihen  Auffaffung  (1.  Petri  2,18:  Shr  Sinechte,  feid  untertan...  .)
Ausdrud  verliehen  hat.  Man  befpreche  folgende  PBunfte:

1.  Wa3  find  Herren?  Herr  heißt  Der  hehrere,  höhere.  Der  berr
jteht  über  anderen  Menjchen,  er  hat  mehr  Macht,  mehr  Gewalt,  mehr  Geld,
mehr  Einfluß,  mehr  Einjiht.  Von  ihm  hängen  andere  Menjchen  ab.  Seinem
Willen  find  andere  untertan.  Der  Meifter  ift  dem  Gejellen  und  Lehrjungen
gegenüber  der  Herr;  der  Bauer  ift  feinen  Kinechten  und  Mägden  gegenüber
der  Herr;  der  Fabrikbefiger  ift  feinen  Prbeitern  gegenüber  Der  Herr.  Der
Herr  bejtimmt,  wa3  gemadt  werden  foll.

2.Warum  findHerrennotmwendig?  Herren  und  inedıte  hat  es
von  jeher  gegeben.  Heute  jagen  wir  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer.  Der
Herr  ift  der  Arbeitgeber,  denn  er  gibt  andern  Arbeit.  Die  Dienenden
heißen  Arbeitnehmer,  fie  nehmen  bei  einen  Herrn  Arbeit  an.  Die  Arbeitgeber
  jind  für  die  Arbeitnehmer  Wohltäter.  Sie  forgen  nämlicd)  dafür,  daß
die  Arbeitnehmer  ftetS  Arbeit  und  PBerdienit  haben.  Der  Tifchlermeifter
fümmert  fich  darum,  wer  wieder  Tifhe,  Schränke  und  andere  Möbel  braudt.
Der  Fabrikherr  fchidt  feine  Reifenden  hinaus,  damit  fie  neue  Beitellungen  auf
Mafchinen,  Werkzeuge,  Tflüge,  Eggen,  Ofen  ufm.  fammeln.  So  forgt  jeder
Arbeitgeber  für  die  Arbeitnehmer.  Gelbjt  wenn  der  Baumeifter  auch  nicht
einen  einzigen  Ziegel  angreift,  arbeitet  er,  und  forgt  er  für  feine  Maurer.
Der  Maurer  verjteht  infolge  jeiner  täglichen  Übung  das  Mauern  am  beften;
aber  er  fanı  nicht  im  voraus  berechnen,  was  ein  Bau  foftet.  Er  fann  aud
nit  den  Riß  anfertigen.  Er  kennt  die  Bauvorjchriften  nicht;  er  weiß  nicht,
woher  man  die  beiten  Siegel,  Steine  ufm.  befonımt.  Der  einzelne  Maurer
madt  nur  das  Stil!  Mauer,  da3  ihm  vorgefchrieben  it.  Der  Baumeijter
aber  hat  den  ganzen  Bau  im  Kopfe;  er  muß  darauf  fehen,  daß  der  Bau  fo
ausfällt,  wie  es  der  iR  vorgezeichnet  hat.  Die  Herren,  die  MWUrbeitgeber
jind  notwendig;

a
b
c
        <pb n="46" />
        46  Rchrproben,

.  denn  je  jorgen  für  neue  Arbeit;

.  fie  maden  den  Plan  für  ein  Werk;

.  fie  achten  darauf,  daß  der  Plan  aud)  innegehalten  wird;
.  Tie  beforgen  alles,  mas  zur  Ausführung  nötig  üt.

3.  Warum  müfjen  die  Arbeitnehmer  jihinden  Willen
desdperrn  fügen?  CS  hat  jhon  oft  Leute  gegebeu,  die  haben  gefagt:
alte  Menjchen  jind  gleich;  e3  ift  einer  foviel  wie  der  andere.  Deshalb  dürfe
aud  feiner  dem  andern  etwas  gebieten  und  befehlen.  Wenn  der  Gefelle
unter  dem  Meifter  und  der  Arbeiter  unter  den  FSabrifheren  jlünde,  fo  wäre
da3  Sklaverei  und  Stnechtichaft,  und  das  wäre  des  Menfchen  unmürdig.  Su
alten  Zeiten  hat  man  in  der  Tat  die  Herrfchaft  der  Herren  übertrieben.
Da  waren  die  Knedjte,  die  Tienenden,  die  Arbeiter  wirkliche  Sklaven,  d.  h.
Eigentum  ihres  Herrn.  Der  EfHave  hatte  feinen  freien  Willen  und  feine
Rechte,  er  befanı  feinen  Lohn,  fondern  mur  feinen  Lebensunterhalt.  Der
Slave  fonnte  verfauft  werden,  er  fonnte  niemal3  aus  freiem  Willen  feinen
Herrn  mecdjeln.  Unfre  Arbeiter  find  dagegen  frei.  Sie  haben  ihre  Rechte
tie  alle  Menjchen;  fie  Fönnen  ihren  Dienit  mweceln.  Gefällt  e3  ihnen  bei
der  erjten  Herrichaft  nicht,  jo  gehen  fie  zu  einer  anderen.  Das  heutige  Dienftund
  Arbeitsperhältnis  ijt  durchaus  feine  Stnechtfchaft  und  Sklaverei.

Aber  fügen  müffen  fid)  die  Arbeiter  doch  in  den  Willen  ihres  Arbeitzherrn!
  Ganz  gewiß.  Das  it  unabänderlid.  Nehmt  an,  20  Leute  follten  ein
Haus  bauen!  Keiner  dürfte  dem  andern  etwas  befehlen!  Seiner  brauchte
dem  andern  zu  gehordhen!  eder  fünnte  machen,  was  er  iollte;  jeder  Fönnte
fommen,  wanıı  er  wollte.  Paßt  es  ihm  nicht,  fo  bleibt  er  meg.  Behagt
es  ıhmı  nicht  mehr,  jo  mwirft  er  die  Stelle  und  den  Hammer  aus  der  Hand.
Sagt,  mann  mwürde  mohl  das  Haus  fertig?  Was  für  ein  Haus  miürde  das
wohl  werden?  Ob  das  hält?  Ob  in  diefes  Gebäude  jemand  ziehen  möchte?

Die  Arbeitnehmer  müffen  fidh  fügen  in  den  Willen  des  Arbeitäherrn,

a)  denn  fie  arbeiten  nicht  für  fich,  fondern  für  den  Arbeitsherrn,

b)  jie  arbeiten  meiltens  nur  ein  Stüd,  aber  nicht  das  Ganze;

c)  jte  fennen  oft  den  Plan  des  Ganzen  gar  nidt;

d)  nur  wenn  alle  einem  einzigen  Willen  gehorchen,  fünnen  alle  einig  mer

den  und  etwas  Drdentliches  zuftande  bringen.

Daß  der  Arbeitnehmer  dem  Arbeitgeber  gehorcht,  ijt  Darum  unvermeidlid)
  und  fanıı  niemals  abgeändert  werden.  Wollte  man  das  ändern,  fo  enttünde
  lauter  Wirrwarr,  und  man  brädte  nidt3  Drdentliches  zuflande.

4.  Wie  [hüsbt  der  Staat  da3  VArbeitäverhältni3?  Das
%rbeitsperhältnis  it  heute  jfehr  wichtig;  Denn  faft  jeder  Erwadjfene  ift  enttmeder
  ein  Arbeitgeber  oder  ein  Arbeitnehmer.  Für  die  Arbeitgeber  wäre  e3
hödjft  nachteilig,  wenn  alle  Arbeiter  jeden  Augenblid  ihre  Arbeit  verlafjen
fünnten.  Da  könnte  ja  der  Meilter  niemal3  im  voraus  beredjynen,  mann  er
mit  der  Arbeit  fertig  würde.  Wenn  nun  3.  B.  auf  einem  Baue  plößlich  die
Handlanger  die  Arbeitäftätte  verließen,  müßten  audy  die  Maurer  feiern.
Hörten  aber  die  Maurer  plößlich  auf,  fo  fönnten  aud)  die  Handlanger  nicht
weiter  arbeiten.  Stellten  in  der  YZabrif  plößlich  die  Heiger  ihre  Arbeit  ein,
io  blieben  alle  Mafchinen  ftill  ftehen.  Kurz,  ihr  feht,  wenn  die  Arbeitordnung
aufredht  erhalten  bleiben  foll,  jo  darf  nicht  jeder  Arbeiter  in  jedem  Ylugenblide
  da3  Recht  haben,  ohne  meitere3  mit  der  Arbeit  aufzuhören.

Die  Willfürder  Urbeiterifteinzufdränfen,

1.  um  der  Arbeit  felbft  willen,  fonjt  würde  die  Arbeit  zu  oft  gejtört;

ww  iur

Han
        <pb n="47" />
        Sittenlehre  und  Staatäfunde.  47

9%,  um  der  Arbeitgeber  millen,  denn  fonft  fönnten  fie  feine  Berechnung
aufitellen;

3,  um  der  Arbeitnehmer  willen,  denn  fonft  würden  jıe  oft  unfrerillig  zu
feiern  genötigt.

Der  Staat  [hränkt  nun  die  Willfür  jomohl  der  Arbeitgebermwieder
  Arbeitnehmer  ein;  denn  er  hat  eine  Kündigungäfrtjt
  eingeführt.  |  |  _

Welchen  Nugen  hat  die  Nündigungzfrift?  Die  Kündigungsfriit  dauert
für  die  Arbeiter  14  Tage.  Sie  hat  zunädjit  Vorteile  für  den  Urbeiteber:


®  a)  er  it  auf  14  Tage  hinaus  gefichert  und  fann  daher  bejtimmte  Ylnordnungen
  treffen  und  aud)  beitimmte  Berechnungen  aufitellen;
b)  fündigen  Arbeiter,  fo  fann  er  fid)  unterdeffen  neue  Yrbeiter  juchen.

Die  Kündigungsfriit  hat  auch  DVorteile  für  den  Arbeiter:

a)  er  ijt  auf  mindeiten®  14  Tage  vor  Arbeit3-  und  Berdienftlofigfeit  gefichert;

b)  wird  ihm  gefündigt,  fo  fann  er  fich  unterdejfen  nad)  neuer  Irbeit  unfehen.
Die  Strenge  Snnehaltung  der  Kündigungsfriit  it  ein  Vorteil  für  den
Arbeitgeber  und  den  Arbeiter.  Wollte  ein  Arbeitgeber  einen  Arbeiter  ohne
Grund  vorher  entlaffen,  fo  zmwänge  ıhn  der  Staat,  dem  entlafjenen  Arbeiter
den  Lohn  für  14  Tage  nachguzahlen.  So  nimmt  fich  der  Staat  der  Arbeitnehmer
  an.  Gntliefe  ein  rbeiter  ohne  meiteres  feiner  VIrbeitsitätte,  jo
fönnte  ihn  der  Arbeitgeber  durd,  die  Polizei  zivingen  lafjen,  noch  14  Tage
lang  auf  feiner  alten  Stelle  zu  arbeiten.
So  jchränft  der  Staat  die  Willfür  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
ein,  weil  dies  für  alle  von  großem  Vorteil  ift.
Sedocdy  erlaubt  der  Staat  au),  das  Yrbeitsverhältni  fofort  zu  beenden.
Der  Arbeitgeber  kann  Gejellen  und  Gehilfen  fofort  entlajjen,  ohne  jedmwede
Kündigung:
1.  wenn  fie  ihm  faljche  Urbeitsbücdher  vorgelegt  haben  oder  ihm  abfichtlich
berijchweigen,  daß  fie  noch  bei  einem  andern  Unternehmer  in  Arbeit
itehen;

.  wenn  fie  ihn  beitehlen  oder  jich  einem  Tiederliden  LXebensivandel  hingeben;


3.  menn  jie  unbefugt  die  Arbeit  verlajfen  oder  hartnädig  ungehorfan:  find;

4.  wenn  fie  unvorfihtig  mit  Teuer  und  Licht  umgehen;

9.  wenn  fie  ihn  oder  feine  Angehörigen  mißhandeln  oder  beidyimpfein;

6.  wenn  fie  feine  Saden,  Werkzeuge  ufm.  mutrwillig  bejchädigen;

’.  wenn  jie  fene  Angehörigen  zu  Böfem  verleiten;
8.  wenn  fie  von  einer  abfchredenden  Krankheit  befallen  werden.

Da3  alles  würde  den  Mrbeitgeber  fchmwer  fchädigen,  wenn  er  einen
jolhen  Arbeiter  noch  länger  behalten  müßte.  Wer  mortbrücdig  it,  auf  den
it  eben  fein  Verlaß.  Wer  unvorjichtig  mit  euer  und  Licht  umgeht,  fanın
das  aanze  Haus  und  Belistum  in  Gefahr  bringen  ufm.  Wer  nicht  vorzeitig
entlaffen  werden  will,  muß  fleißig,  ordentlich,  ehrlich  ufm.  fein.

Das  Gefeg  crlaubt  aud)  den  Arbeiter,  fofert  die  Arbeit  zu  verlaffen:
.  wenn  ihn  fein  Herr  mißhandelt  oder  gröblich  beleidigt;

.  wenn  ihm  fein  Herr  den  Lohn  nicht  augzahlt;

.  wenn  ihn  fein  Herr  zu  ftrafbaren  Sandlungen  verleiten  mollte;

.  wenn  die  Arbeit  lebensgefährlich  würde.

Ha  Cu  ID
        <pb n="48" />
        48  Lehrproben.

|  So  beitinnmt  das  Gejeb  genau,  welche  Rechte  der  Irbeitgeber  gegen  den
Arbeitnehmer  Hat;  e3  gibt  aber  aud)  an,  melde  Necdte  der  Arbeiter  gegen
jeinen  Herrn  hat.  So  hat  jeder  Rechte,  aber  aud)  Pflichten.  Net

1.  die  Rechte  des  Arbeitgebers,

2,  die  Rechte  des  Arbeitnehmers,

3.  die  Pflichten  des  Arbeitgebers,

4.  die  Pflichten  des  Arbeitnehmers.

So  führt  daS  Gefeß  des  Neiches  und  Staatc3  weiter  aus,  mas  Gott  im
4.  Sebote  den  „Herren  und  Snedhten”,  den  Dienftgebern  und  den  Dienenden,
auferlegt.  Für  das  Gefinde  gibt  das  Gefek  befondere  Norjchriften;  ebenfo
für  das  Vehrverhältnis  zwifhen  Meijter  und  Lehrling.  Stets  fichert
aber  das  Gejeb  Die  echte  beider,  der  Herrichaft  wie  des  Gefindes,  des
Meijter3  wie  des  Lehrling.  Bemweife  nun:

I.  wie  die  Herrichaft  für  das  Befinde  jorat,

2.  wie  der  Meifter  für  den  Lehrling  jorgt,

.  wie  das  efinde  für  die  Herrichaft  Jorgt,
.  wie  der  Lehrling  für  den  Meijter  forgt,
.  wie  das  Gejeß  für  alle  forgt.

Bemeije,  daß  der  Sprud)  recht  hat:  Was  du  nicht  millit,  daß  man  dir
tu,  Dda3  füg  aud)  feinem  andern  zu!  Mlles  nun,  was  eud)  die  Leute  tun
follen,  daS  tut  ihr  ıhnen  aud)  (Matth.  7,12).

Dbrigfeit  und  Untertanen.  Mit  den  gebräudlichen  Katechismugerläuterungen
  möge  man  beim  4.  Gebote  die  fittlich:religiöfe  Gefinnung
gegen  die  Obrigkeit  im  Anjchluß  an  die  befammten  Oprüde  (Römer  13,
1.  Retri  2,  Matth.  22  ufm.)  in  der  Tindliden  Seele  zu  ermweden  fuchen.
Doc;  empfehle  ich,  die  eingehende  Belradhtung  an  den  Beichluß  Der  Gebote
anzugliedern.  Dann  fann  man  auf  die  bereit3  gewonnenen  Einzelfenntniffe
Bezug  nehmen.

Or

Da3  Tünjte  Gebot.

Das  fünfte  Gebot  gewährt  gleichfallS  reichite  ftaats-,  gejeliichafts-  und
rechtöfundliche  Ausbeute.  Am  beiten  ijt  e3  mohl,  man  teilt  die  ganze  Befpredhung
  in  zwei  Hauptabfdhnitte,  in  den  rein  fittlich  -religiöfen,  ver
namentlicd)  die  chriftlich  bibliichen  Gefinnungen  zu  erzeugen  fucht,  und  ın  Den
ftaat3-  und  rechtsfundlichen,  der  die  ftaatsfundlichen  Erfenntnijfe  zu  entwideln
  fuht.  Wir  befchränfen  uns  auf  den  zmeiten,  feßen  aber  die  erite
Betrachtungsmeife  voraus.

1.  Was  [hüktädas  5.  Gebot?  ES  fhüßbt  das  Leben  der
Menfchen  —  gegen  Angriffe  von  feiten  der  Menfchen.  Mein  Leben  fönnen
andre,  fremde  Menjchen  gefährden,  ich  fann  ed  aber  audy  felber  bedrohen.
Das  5.  Gebot  verbietet  allen  Menjchen,

a)  fremdes  Menfchenleben  zu  vernichten  oder  zu  gefährden,
b)  ihr  eigenes  Leben  zu  vernichten  oder  zu  gefährden.

Dies  Verbot  wendet  fich  an  das  Gemwijfen  der  Menjchen.  Die  Menfden
jolfen  tmiffen,  mwa3  gut  und  was  böfe  it.  Die  Tiere  miljen  das  nid.
Viele  Tiere  vernichten  oder  gefährden  auc;  Menfchenleben,  an  jie  menpet
fich  das  5.  Gebot  nicht.  Das  bloße  Verbot  nüßt  bei  Lömen,  Tiger  gar
nichts;  denn  fie  haben  fein  Gemilfen.  Bei  den  Tieren  müßt  nur  Gewalt,
nur  Borficht,  nur  größere  Macht  und  Stlugheit.
        <pb n="49" />
        Sittenlehre  und  Staatskunde.  49

2.  Rarum  [hüßt  Gott  da3  Leben  der  Menfhen?
C3  ijt  da3  hödjite  Gut,  das  nie  wieder  erjegt  werden  fann.  Ein  Mord  oder
Totjchlag  bedeutet  die  Vernichtung  einer  göftlihen  Schöpfung,  ift  daher  ein
Eingriff  in  Gottes  Willen  und  Werk,  ein  Ungriff  auf  feine  Hoheit.  Darum
ift  auch  der  Gelbitmord  verimwerflich.

3.  Wen  [hädigt  der  Mörder?  Der  Mörder  jchädigt

a)  den  Gentordeten,  denn  er  raubt  diefem  da2  Leben  und  damit  bie
Möglichkeit,  jich  weiter  für  die  ewige  Geligfeit  vorzubereiten;

b)  die  Angehörigen  des  Crmordeten;  ihnen  raubt  er  den  Vater  und
Ernährer  oder  die  Mutter  und  Erzieherin  oder  den  Sohn  und
fünftigen  Troft  jeiner  Eltem  .  .  .  .;

c)  die  Gemeinde  de3  Ermordeten,  denn  er  raubt  diefer  ein  Mitglteb
und  einen  Steuerzahler;

d)  den  Staat,  denn  er  taubt  diefem  gleichfall3  ein  Mitglied,  einen
Baterlandsverteidiger,  einen  Arbeiter,  einen  Gteuerzahler;

e)  die  Gejellfhaft,  denn  er  erjchüttert  die  ganze  Ordnung  und  bringt
einen  ungeheuren  Aufruhr  hervor.

4.  Warum  [hüft  der  Staat  Ddas3Leben  der  Menjcdhen?
Da3  Leben  feiner  Bürger  ift  das  höchjte  und  unerfeglichfte  Gut.  e  mehr
Bewohner  der  Staat  hat,  defto  mächtiger  it  er.  Der  Mörder  vermindert
die  Macht  des  Staates  und  erfchüttert  die  ganze  Rechtsordnung.  Dadurd)
jtört  er  da3  friedlihe  Schaffen  und  Erwerben.  Wo  Mord  und  Totfchlag
herrfcht,  dort  will  niemand  arbeiten,  Dort  getraut  fi)  niemand  auf  Die
Straße;  dort  ftodt  fofort  Handel  und  Wandel.  Kein  Menfch  geht  wehrlos
dorthin,  wo  Löwen  und  Tiger  haufen.  Dort  fühlt  fi  niemand  ficher.  Sm
GStaate  aber  muß  Sicherheit  herrfhen.  Sch  muß  ficher  davor  fein,  daß  ji
meine  Nebenmenjchen  nicht  flugs  in  Naubtiere  verwandeln  und  mie  reißende
Tiere  nid  anfallen,  wenn  ich  etwas  ermwerbe.  Ahr  müßtet  ja  ftet3  in  Angjt
und  Bangen  leben,  wenn  feine  Sicherheit  herrfchte,  wenn  euch  jeden  Mugenblid
  ein  Menfch  umbringen  fönnte  und  dürfte,  wenn  irgendein  Böfericht
euern  auf  Arbeit  gehenden  Vater  erichlagen  dürfte.  Ginge  jemand  aus  dem
Haufe,  müßte  man  nicht,  ob  man  ihn  lebend  mwiederfäle.  So  mürde  das
Ba  zur  Qual  und  Hölle.  Der  Mord  iit  das  fchlimmfte  Übel  und  Verrechen.


9.  Vie  war  es  in  der  Urzeit?  Nnfangs  lebten  bie
Menfhen  fait  fo  wild  wie  die  Tiere.  Kain  erfchlug  feinen  Bruder.  Der
Mord  und  Totfchlag  galt  gar  nit  al3  ein  Verbrehen.  Man  glaubte  vielmehr,
  e3  wäre  eine  Heldentat,  ein  Ruhm,  wern  man  recht  viel  Menfchen
erihlagen  habe.  Man  hob  fogar  die  Schädel  der  erfcjlagenen  Menfchen  auf
und  prahlte  damit,  und  ihr  wißt,  daß  man  fi  nicht  einmal  fcheute  und
|hümte,  Menjchen  zu  frejien.  So  lebten  damals  die  Menichen  fait  genau  fo
mild  und  zuchtlos  wie  die  Raubtiere.  Bas  war  allerdings  eine  fchredfiche  Beit.

6.  Wiehatmandieje  [hredlihe  Zeit  überwunden?
©ott  hat  felbjt  in  die  Herzen  der  Tiere  Liebe  zu  ihren  Jungen  gepflanzt.
Co  hatten  auch  die  Urmenfchen  Liebe  zu  ihren  Kindern.  Shre  Kinder  wollten
die  Eltern  nicht  verlieren.  Daher  fagten  die  Eltern  zu  jedem  Finde:  Du
barfit  deine  Gefhmiiter  nicht  töten!  Denn  wir  wollen  unfre  Kinder
nicht  einbüßen.  Der  Dann  liebte  feine  Frau  und  die  Frau  ihren  Mann.
Daher  gebot  der  Vater:  Niemand  darf  meine  Frau,  eure  Mutter  umbringen;
denn  ich  leide  das  nicht.  Wer  fi)  aber  dennody  an  meine  Frau  und  eure

Ratgeber  III.  FZranle,  Staate:  und  Bitrgertunde.  4
        <pb n="50" />
        50  Lehrproben.

Mutter  wagt,  den  erjchlage  ich  zur  Strafe.  Habt  ihr  Kinder  untereinander
Bant  und  Streit,  fo  mendet  ihr  euch  an  mid.  Ach  merde  den  GStreit
Ihlidten  und  gebe  dem  Necht,  der  Recht  hat.  So  ward  Mord  und  Totjchlag
innerhalb  einer  K  amilie  verboten.  Der  Vater  mar  Richter  und  Rächer
in  einer  PBerfon.

Allmählicd)  vergrößerten  jich  die  „yamilien”  zu  Horden  und  Gefchlechtern.
E3  lebten  mohl  100  Menjdhen  und  mehr  beifanımen  unter  einem  Häuptlinge,
unter  einem  Stamm-  oder  Erzvater.  Die  Glieder  diefer  Gemeinfchaft  durften
fi  untereinander  audy  nichts  tun;  fonft  wurden  fie  vom  Häuptlinge  beftraft.
Aber  jemanden  aus  einer  fremden  Horde  oder  Sippe  zu  töten,  dag  galt
noch  immer  als  eine  Heldentat.  Da  unterjodhte  eine  tapfre  Sippe  eine  oder
mehrere  benachbarte  Sippen.  Nun  durften  fich  die  Glieder  aller  Diefer
Eippen  nicht  mehr  fun.  Das  Oberhaupt  verbot  dies.  Du  follit  nicht  töten,
das  hieß  jeht:  Du  follft  niemanden  aus  unferer  Gemeinfhhaft  umbringen.
Allmählih  entitanden  größere  Stämme,  jchließlih  Völfer  und  Reiche.  Smnerhalb
  de3  Stammes  ward  nun  der  Mord  verboten,  dann  innerhalb  des
Volkes,  zulegt  innerhalb  des  Reiches.  Wir  Chriften  aber  fagen:  Du  follit
weder  dich  noch  irgend  einen  andern  Menjcdyen  töten.

7.  Werfoll  ven  Mord  bestrafen?  Urfprünglicd  hieß  es:  Wer
mic,  jchlägt,  den  fehlage  ich  wieder.  Wie  du  mir,  fo  ich  dir.  MWber  der
Tote  fann  fi)  nicht  wehren.  Daher  müßte  der  Mörder  ftraflog  ausgehen.
Man  fühlte  aber  fchon  früh,  daß  der  Mord  ein  fchmweres  Verbrechen  ift.
Darum  maren  die  Angehörigen  verpflichtet,  den  Mord  zu  rächen.  Sie  waren
ja  duch  den  Mord  zunächit  gefchädigt  worden.  hr  Vater,  ihr  Bruder,  ihre
Schreiter  war  ihnen  geraubt  worden.  Nun  madten  fidy  die  Angehörigen
auf  die  Beine  und  fuchten  den  Mörder  auf.  Gie  bemaffneten  fi  mit
Keulen,  Spießen  und  Pfeilen  und  fuchten  den  Mörder  zu  überfallen.  Der
aber  ahnte  fchon  nidht8  Gutes  und  rief  feine  Ungehörigen  zu  Hilfe.  So
fam  es  durch  diefe  Blutradhe  zu  neuem  Blutvergiefen.  War  die  Familie
des  Mörders  ftärker,  fo  gemwann  fie  und  erjchlug  momöglid)  oc)  einige  von
den  Angehörigen  de3  Ermordeten.  War  fie  die  fchmäcdhere,  jo  ftel  nicht  bloß
der  Mörder,  fondern  auch  feine  Vermmandten.  So  wurden  aus  einem  Morde
viele.  Daß  dies  ein  großer  Übeljtand  mar,  fah  man  auch  bald  ein.

8.  Wer  foll  den  Mörder  ausforfhen?  Nehmt  jest  einmal
an,  der  Bater  einer  Familie  it  erfchlagen  morden.  röhlih  ging  er
auf  die  Mrbeit;  unterwegs  fiel  ihn  ein  Gtrol  an  und  erfchlug  ihn.
Mutter  und  Kinder  warteten  Schon  länger  auf  feine  Heimkehr;  da  fommt
ein  Bote  und  meldet  das  Ichredfihe  Verbrechen.  Weinend  jtehen  fie  da  und
fönnen  es  faum  fallen,  wie  das  möglich  if.  Nehmt  nun  an,  niemand
fünmerte  fih  um  den  Mörder.  E3  märe  die  Aufgabe  der  Mutter  und  ihrer
Kinder,  den  Mörder  auszuforfchen  und  feitzunehmen.  hre  Kinder  mären
noch  Hein.  Könnte  fie  die  Kinder  allein  laffen?  Könnte  fie  allein  den
Mörder  auffuchen  und  feftnehmen?  Wären  aber  auch  ihre  Kinder  größer,  fo
wären  fie  doch  wohl  Faum  imftande,  den  Mörder  ausfindig  zu  machen.
Wollten  fie  viele  Tage  und  Wochen  lang  nur  nad)  dem  Mörder  fahnden,  jo
toftete  das  ihnen  viel  Geld.  Dazu  verdienten  fie  nichts.  Wären  fie  arm,  fo
müßten  fie  da3  bleiben  laffen.  Hätten  fie  eine  Wirtjchaft,  einen  Laden,  fo
tönnten  fie  aud)  das  Haus  nicht  allein  laffen.  Kurz  und  gut,  fie  Fönnten
den  Mörder  nicht  verfolgen,  fie  müßten  ihn  laufen  laffen.  Straflos  bliebe  er,
und  er  freute  fich  in  feiner  Frechheit  und  Gemiffenlofigfeit  no,  jo  unbe-
        <pb n="51" />
        GSittenlehre  und  GStaatzfunbe.  51

helligt  zu  bleiben.  Da  würde  der  Mörder  fich  jagen:  Dich  verfolgt  ja
niemand;  da  fannjt  du  bald  wieder  einen  Raubmord  wagen.  Wir  erfennen:

E3  wäre  ganz  verkehrt,  wenn  ftet3  die  Angehörigen  des  Ermordeten  den
Mörder  verfolgen  und  fejtnehmen  müßten;  dann  blieben  die  allermeiften
Morde  unentdedt  und  die  allermeilten  Mörder  unbeftraft.  Dann  nähmen  die
Morde  überhand,  und  niemand  wäre  mehr  feines  Lebens  fiherr.  Dan
mußte  daher  die  Angehörigen  von  der  Pflicht  befreien,  den  Mörder  zu  verfolgen
  und  fejtzunehmen.

9.  Wer  foll  den  Mörder  verfolgen  und  feftnehmen?
Die  Angehörigen  werden  gewiß  alles  tun,  mas  fie  fönnen,  damit  man  be
Mörders  habhaft  wird.  Uber  in  der  Regel  fönnen  fie  nicht  viel  tun.  Bielleicht
  Tönen  die  andern  Menschen  das  maden.  Gemiß,  wer  zufällig  etmas
hört  und  fjieht,  der  fagt  daS  und  berichtet  e&amp;amp;&amp;amp;.  Uber  fanın  man  ftodfremden
Menfhen  zumuten,  daß  fie  nach  dem  Mörder  fahnden?  3  ift  doc  aud
gefährlid,  einen  Mörder  zu  verfolgen  und  fejtzunehmen.  Aber  fie  jind  aud)
fo  in  Gefahr.  Der  Mörder  fan  fie  au  in  Yufunft  bedrohen.  Heute  er-Ihlug
  er  deinen  Nachbar,  morgen  vielleicht  did.  So  müßte  fi  jeder  Mann
fagen.  So  hat  man  fid)  das  auch  früher  gejagt.  Darum  brach  ehemal3  Die
ganze  Gemeinde  auf,  um  den  Mörder  zu  hafchen.  Aber  meld  ein  Umfturz
und  melche  Störung!  Trüher  ging  das  an.  Da  gab  e3  nod)  nicht  fo  viel
Arbeit.  Da  gab  es  auch  nicht  fo  viel  Menjhhen.  Da  wußte  man  fchon  bald,
ter  der  Übeltäter  fein  fünne.  Da  gab  e3  noch  feine  Bahn,  mit  der  ber
Mijfetäter  weit  fortfahren  fonnte.  Heute  weiß  man  gar  nicht,  wohin  man
gehen  oder  fahren  follte.  Wag  follte  das  often,  wenn  die  ganze  Gemeinde
biele  Tage  und  Wochen  lang  nach  dem  Mörder  forschen  ffollte!  Wir  erfennen:


E35  wäre  audy  ganz  verkehrt,  wenn  die  ganze  Gemeinde  nad)  dem
Mörder  fahnden  müßte  Das  machte  viel  zu  viel  Kojten,  Aufruhr  und  Umfturz.
  Babei  würde  doh  in  vielen  Fällen  der  Mörder  nicht  entdedt,  der
Ymed,  die  Beitrafung  des  Mörders,  nicht  erreicht  werden.  So  muß  man
auch  die  Gemeindeglieder  von  der  Pflidyt  entbinden,  den  Mörder  zu  verfolgen
  und  feitzunehmen.

10.  Warum  muß  der  Staat  den  Mörder  verfolgen  und
feitnehbmen?  Der  Mörder  hat  doc  nur  irgend  einen  Menjchen  umgebradt.
  Warum  mengt  fich  die  Polizei,  die  Obrigfeit,  der  Staat  hinein?
Der  Mörder  [hädigte  nicht  nur  den  Ermordeten  und  feine  Angehörigen,
jondern  aud)  die  ganze  Gemeinde  und  den  Staat.  Nun  könnte  man  denken,
es  genügte  jchon,  wenn  die  Ortspolizei  nad)  dem  Mörder  fahndete.  Früher
hat  daS  aud;  genügt.  Uber  heute  reicht  da3  gar  nicht  aus.  Da  febt  fi
der  Mörder  auf  ein  Rad  oder  ein  Mut  oder  auf  die  Bahn  und  ift  in  furzer
Beit  weit  meg  von  dem  Drte  feiner  Untat.  Aber  die  Ort3polizei  muß
fogleich  anfangen  mit  den  Nacdhjforfchungen;  fie  muß  den  Ermordeten  behauen,
  damit  feitgeftellt  wird,  momit  der  Mann  getötet  ward,  mit  einem
Hammer,  mit  einem  Deile,  mit  einem  Meffer,  mit  einem  Revolver.  Das  ift
wichtig,  Man  muß  aucd  nacjfehen,  ob  der  Angefallene  fih  erft  gemehrt
hat,  ob  er  den  Mörder  vielleicht  gefrabt  hat  ufm.  Auch  das  ift  oft  fehr
wichtig.  Das  alles  muß  man  fofort  maden,  Darum  ift  die  Ort3polizei  verpflichtet,
  fih  fofort  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben  und  alles  genau  zu
unterfudhen.  Sie  muß  den  Tatbeftand  feftftellen.

Sodann  muß  fie  e3  anzeigen.  Der  Staat  beiteht  aus  vielen  Menfchen.

4*r
        <pb n="52" />
        52  Lehrproben.

Nicht  alle  Bürger  fönnen  fi)  an  der  Verfolgung  des  Mörders  beteiligen.
Das  wäre  gar  nicht  zmedmäßig.  Daher  hat  der  Staat  eine  Behörde  ein.
gerichtet;  Diefe  ıjt  verpflichtet,  fofort  einzugreifen,  wenn  irgendwo  ein  Mord
oder  Totjchlag  vorgefommen  if.  Das  ift  die  Staatsanmwaltfchaft.
Shr  müffen  die  Dorfpoliziften  und  die  Gendarmen  helfen,  wie  aud)  die  Gemeindevorftände
  und  Bürgermeifter.  Die  Staatsanmaltichaft  hat  viele  Männer
unter  fi,  die  bloß  nach  foldhen  DBerbrehen  forihen.  PDiefe  Männer
(Striminalbeamte)  Sind  in  der  Ausfundfchaft  bemandert.  Sie  haben  Bilder
von  allen  Verbrechern  und  mijfen,  wo  dieje  fid  gewöhnlich  verbergen.  Gie
gehen  oft  ganz  fchlecht  angezogen  in  diefe  Spelunfen  und  horchen,  was  da
die  unheimlichen  ©efellen  fıch  erzählen.  Gie  fchreiben  fofort  alles  auf,
mas  fie  über  ven  Mord  erfahren.  Dann  teilen  fie  die3  allen  andern  Bebörden
  mit.  Auf  den  Bahnhöfen  itehen  Gendarmen  und  beobadıten,  ob  der
Gefuchte  vielleicht  mit  aus-  oder  einjteigt.  Kurz,  die  Behörden  geben  jid)
alle  erdenflihe  Mühe,  den  Mörder  herauszufriegen.  Mögen  viele  Mörder
es  nod)  fo  jchlau  andrehen,  viele  werden  doc  entdedt  und  verhaftet.
Tsreilich  bleiben  aud)  manche  unentdedt,  weil  man  gar  nichts  über  fie  mußte.
Da  it  es  nun  em  Glüd,  daß  man  heutzutage  ungeheuer  weit  it  in  Der
Unterfuhung.  Wie  oft  wird  der  Mörder  mit  Blut  befprikt!  Früher  jagte
er  dann  metit,  ich  habe  ein  Tier  gefchlacdhtet.  Aber  heute  fanın  man  mit
dem  PVergrößerungsglafe  genau  feitjtellen,  ob  die  DBlutfleden  von  Menfchenoder
  Tierblut  herrühren.  Ferner  nimmt  man  jet  auch  vielfud  Poltzethunde
  zu  Hilfe.  Hat  3.  B.  der  Mörder  von  fi  etwas  an  der  Morpditelle
liegen  lajjen,  jo  läßt  man  den  Spürhund  daran  riehen.  Dder  man  läßt
feine  Fußfpur  berieben.  Nun  geht  der  Spirhund  der  Spur  nad.  Schon
oft  hat  man  auf  diefe  Weile  Mörder  ausfindig  gemadit.  E33  muß  nod)  einmal
  jo  weit  fommen,  daß  fein  Mörder  unentdedt  bleibt.  Ntäme  es  Ddahın,
würden  auch  die  Morde  rafch  abnehmen.  Denn  die  meiften  Mörder  denen,
fie  werben  nicht  entdeckt.

83  ilt  durdhaug  zmedmähig,  daß  der  Staat  durch  bejondre  Behörden
die  Mörder  verfolgen  und  fejtnehmen  läßt.  Da3  verurfadht  die  geringiten
Koften  und  Übelftände  und  verbürgt  den  hödjften  Erfolg.  Aber  mer  ctmas
weiß,  muß  davon  der  Behörde  Mitteilung  madjen.  Um  recht  viel  Mitterlungen
zu  erhalten,  jeßt  die  Behörde  Belohnungen  aus  für  den,  durd)  dejfen  Angaben
  fie  dem  Mörder  auf  die  Spur  fommt.  Wenn  die  Behörde  die  Vlörder
verfolgt,  fo  tut  fie  das,  um  unfer  Wohl,  unfre  Wohlfahrt  zu  fürdern.  Gie
mill  nicht,  daß  mir  oder  unfre  Lieben  durd)  rudjlofe  Hand  daS  Leben  verfieren.
  €3  ijt  deshalb  unfre  Pflicht,  die  Behörde  in  ihren  Nachforschungen
zu  unterjtügen.

11.  Warum  beftraft  nidt  die  $Jamilie  des  Ermordeten
  den  Mörder?  Ehemal3  mußte  der  nädjite  Verwandte
den  Mörder  beftrafen.  Der  nädjite  Verwandte  war  ja  anı  unmittelbariten
und  meilten  betroffen  worden.  Wenn  nun  der  Staat  den  Mörder  herausgefriegt
  hat,  fo  fönnte  er  ihn  der  Familie  des  Ermordeten  ausliefern.  Wäre
das  richtig?  Nein.  Sie  fönnte  ihn  wohl  faum  in  ficherem  Gemahrfant  be-Halten.
  Viele  Verbrecher  würden  da  mieder  entfliehen.  Man  braudt  befondre
  Gebäude,  Gefängniffe,  um  die  feitgenommmenen  Verbrecher  ficher  zul
verwahren.  Srüher  behielten  die  Städte  die  Verbrecher  ın  ihren  Gtabtgefängnis.
  Aber  aud)  da3  mar  nod)  nicht  fiher  genug.  Darum  kommen  bie
Angeklagten  ins  Gerichtsgefängnis.  Dort  find  fie  ficher  aufgehoben.
        <pb n="53" />
        |Sittenlehre  und  Staatsfunde.  53

Wer  foll  nun  beftimmen,  melche  Strafe  der  Mörder  zu  erhalten  hat?
Ehemals  fam  das  dem  nädjften  Verwandten  zu.  Das  war  aber  feine  Strafe,
Sondern  Race.  Daher  verhängte  man  aud)  graufame  Strafen  über  den
Mörder.  Schon  die  Bibel  fagt:  Nächet  euch  felber  nicht!  Wer  jo  fchmer
geichädigt  ift,  der  ift  mit  Nect  tief  erzürnt  über  die  Mifjetat.  zn  feinem
Born  ginge  er  meiltt  zu  meit.  Goll  num  etwa  der  Mörber  felber  jagen,
welche  Strafe  er  auf  fich  nehmen  molle?  Ehemals  hat  es  Zeiten  gegeben,
wo  ınan  dag  fo  machte.  Da  bot  der  Mörder  ein  paar  Rinder,  Pferde  oder
Schafe  an.  &amp;amp;o  faufte  er  fich  108  von  der  Blutrache  und  Strafe.  Er  mollte
fein  Vergehen  fühnen.  Tas  mar  aber  aud  nicht  ganz  richtig.  Da  fiel  die
Sühne  und  die  Strafe  meiit  zu  milde  aus.  Wir  erkennen:

&amp;amp;3  it  nicht  zmedmäßig,  wenn  ein  Verwandter  die  Strafe  beitimmt,
denn  da  wird  die  Strafe  oft  zu  hart  und  graufam.

&amp;amp;3  ijt  aber  auch  nicht  zmedmäßig,  wenn  der  Düörder  felbjt  die  Strafe
beftimmt,  dann  da  fiele  fie  meilt  zu  milde  au3.

E3  ift  überhaupt  nicht  richtig,  wenn  ein  Beteiligter  die  Strafe  bejtimmt,
meil  da  leicht  parteiifch  verfahren  mird.

12.  Warım  übernimmt  der  Staatdie  Wburteilung
und  Beitrafung?  Banken  und  jtreiten  fidh  zmei  Kinder,  fo  fprecdhen  Die
Eltern  da3  Urteil;  zanfen  und  ftreiten  fich  zwei  Schüler,  fo  ft  der  Lehrer
der  Richter.  Zanften  und  jiritten  fich  zwei  Einwohner,  jo  fprach  der  DOrt3-richter
  Recht,  in  Städten  der  Bürgermeifter  oder  der  Rat.  ebt  hat  der  Staat
die  Rechtiprehung  allein  inne.  Wie  fommt  Dda3?  Der  Staat  hat  die  Berbrechen
  und  Vergehen  gegen  das  Leben  der  Menfchen  verboten.  Er  hat  für
alle  Verbrechen  ımd  Vergehen  bejtimmte  Strafen  angedroht.  Der  Mörder,
Totjchläger  und  Körperverleger  vergeht  fi)  nicht  bloß  gegen  den  cinzelnen
Menfchen,  jondern  aud)  wider  die  Rechtsordnung  und  die  Gebote  des  Staates.
Darum  nıuß  der  Steat  Männer  beitimmen,  melche  darüber  urteilen,  ob  der
Angeklagte  Ichuldia  ift,  und  mwelche  Strafe  er  zu  erhalten  hat.  Bieje  Richter
müffen  und  fönnen  unparteiifch  urteilen,  denn  fie  jind  nicht  beteiligt.  Cie
haben  feinen  Nugen  oder  Scharen,  wenn  der  Angeklagte  frei  over  fauldig
gefprochen  wird.  Diefe  Männer  find  geübt  im  Rechtfpreden,  in  Xerhör  des
Angeklagten  und  Beugen,  fie  fennen  die  Öejebe  genau.  Damit  über  ja  fein
Berfehen  vorfonımt,  hat  der  Angellagte  einen  Rechtsanwalt  al&amp;amp;  Verteidiger;
der  hebt  alles  hervor,  was  noch  nicht  ficher  bemiefen  iıfı.  Tie  Anklage  mird
vom  Steatsenmwalt  vertreten.  Der  jucdht  alles  hervor,  was  für  die  Schuld  des
Angeklagte  ipricht.  Der  leitende  Richter  fragt  alle  genau  aus.  Ein  Schreiber
Ichreibt  alles  nad.  Erin  Richter  Fönnte  fich  leicht  irren.  Darum  gehören  zu
diefem  Gerichte  drei  Richter:  dazu  fommen  nod)  12  ehrbare  Männer.  Go
urteilen  15  gemiifenhafte  und  völlig  unbeteiliate  Männer  darüber,  ob  der  Un
geflagte  Ichuldia  ijt.  Sie  bilden  den  Gerichtshof.  Der  Nechtsanmalt  und  der
Staatsanmalt  dürfen  nicht  mit  aburteifen;  fie  find  nicht  ganz  unbeteiligt.
Der  Rechtsanwalt  folt  fi)  ja  des  Angeklagten  annehmen,  der  Staat2anmwalt
jolf  fich  der  Anklage  annehmen.  Die  gemwöhnliden  Männer,  Die  Hier  mit
richten  helfen,  nennt  man  Gefhmworne.  Sie  müffen  nämlid)  zuvor
Ihmören,  ohne  Anfehen  der  Perjon  nur  nad  NRedyt  und  Gefeß  au  richten.
St  darum  einer  davon  nicht  ganz  unbeteiligt,  märe  der  Angeflagte  ein  Verwandter
  von  ihm,  fo  dürfte  er  nicht  mit  richten;  er  müßte  durch  feinen
Erfagmann  vertreten  merden.
        <pb n="54" />
        54  Zehrproben,

Der  Staat  übernimmt  die  Uburteilung,  weil  fie  Dadurch  unparteiifchl,und
gerecht  wird.

Der  Staat  Übernimmt  die  Aburteilung,  weil  fich  feinem  Urteile  jeder
Angellagte  unterwerfen  muß.

Der  Staat  übernimmt  die  Beitrafung,  weil  er  imftande  ift,  jeden  Verurteilten
  fo  zu  bejtrafen,  wie  e3  beftimmt  worden  ift.

Müpten  die  Verwandten  de3  Ermordeten  den  Mörder  jelber  beftrafen,
jo  würden  fich  viele  Mörder  der  Strafe  entziehen.

Zur  gerechten  Sühne  gehört,  daß  jeder  Schuldige  wirklich  verurteilt  wird,
und  daß  jeder  aud)  die  ihm  auferlegte  und  nur  die  ihm  auferlegte  Strafe
abbüßen  muß.

Wer  den  Miffetäter  wirffam  beftrafen  will,  muß  unbedingte  Macht  über  ihn
haben.  Nur  der  Staat  hat  diefe  Übermadjt  über  den  einzelnen  Übeltäter.

Der  Staat  —  die  Obrigfeit  —  übernimmt  auf  Erden  die  Beitrafung
und  führt  das  Schwert  nicht  umfonft.  Die  Obrigfeit  ift  gleih  den  Eltern
Gottes  Stellvertreterin,  die  Gottes  Gerechtigkeit  hienieden  vollzieht.

13.  Weldhe  Unterfhiede  madhtder  Staatinden  Bergehen
  wider  das  Leben  des  Menschen?  XLange  Zeit  haben  die
Menjchen  gar  feinen  Unterfchied  gemadt,  ob  ein  Menjdy  feinen  Näcjjten  mit
Abficht  oder  ohne  Abficht,  ob  er  ihn  aus  Habfucht  oder  in  leidenfchaftlichem
Born  umbrachte,  ob  der  verlegte  Menfch  gleich  ftarb  oder  erit  fpäter,  ob  der
Ungefallene  bloß  verwundet  oder  wirklich  getötet  ward.  Man  fagte  damalß:
Alle  diefe  Hanvlungen  richten  Sid)  wider  das  Leben  des  Menjcdyen  ımd  find
daher  in  gleicher  Weife  zu  beitrafen.  Dann  fagte  man:  Wer  einem  andern
den  rechten  Arm  abgejchlagen  hat,  dem  wird  zur  Strafe,  zur  Vergeltung
auch  der  rechte  Arm  abgejchlagen.  Hat  er  ihm  daS  linfe  Yuge  ausgemorfen,
jo  wird  ihm  al3  Sühne  auc)  das  linfe  Auge  ausaejtohen.  Su  hieß  e3  ehe»
mals:  Auge  um  Auge,  Zahn  um  Zahn.  Das  war  die  reine  Vergeltung,  ‚aber
fie  war  aud)  frhon  abaeftuft.

Unfer  Strafgefeg  macht  auch  Unterfciede.  ES  unterjcheidet  den  Mord
bom  Totfchlag.  Der  Mord  ift  vorfägliche,  bösmwillige,  mwohlüberlegte,  ab»
fihtliche,  aber  verbotene  Tötung  eines  Menfcdhen.  Der  Mörder  Hat  erit  bei
fih  den  flaren  Entfchluß  zu  feiner  unfeligen  Handlung  gefaßt.  Da  hätte  ıhm
das  Geriffen  fchlagen  follen.  Da  mußte  er  fich  zum  mindejten  jagen:  Du
mwillft  das  jchmwerite  Verbrechen  tun;  wenn  das  herausfommt,  mirjt  du  mit  dem
Tode  beitraft.  Dies  hätte  ihn  follen  abfchreden.  Wen  das  nicht  abjchredt
und  zurüdhält  vom  Verbrechen,  der  ift  ganz  und  gar  verjtodt  und  underbefjerih.
  Den  fann  daS  Gefes  nicht  mehr  fchonen;  der  ijt  eine  fchlimme  Gefahr
für  alle  Menfchen.  CS  hat  fehon  öfter  Menfchen  gegeben,  die  haben  nad»
einander  zei,  drei,  vier  und  noch  mehr  Menfchen  ums  Leben  gebradt.
Sole  VBerbreher  muß  man  unfhädlicd  maden.  Die  Einfperrung  in  Zudthaus
  genügt  dazu  nicht  immer.  Schon  mancher  ift  daraus  entjprungen.  Zum
andern  joll  die  Strafe  andre,  die  auf  der  Bahn  des  Verbrechens  wandeln,
abichreden.  Die  Todesitrafe  jchredt  no  am  meilten  ab.  Den  Mördern
gegenüber  befindet  fich  der  Staat  in  Notwehr.

Der  Totfcdylag  it  diejenige  verbotene  Tötung,  welche  ohne  Überlegung,
ohne  Abfiht,  ohne  höfen  Willen  in  der  Übereilung,  aus  Leichtfinn,  Unborfichtigfeit,
  in  leidenjchaftlicher  Erregung  vollbradht  wird.  Hier  fehlt  der  böfe
Wille  und  die  vorherige  Überlegung.  Darum  bejtraft  das  Gejeh  den  Tot-Schläger
  nicht  jo  hart  wie  den  Mörder,  obwohl  beide  ein  Menfchenleben  ver-
        <pb n="55" />
        Sittenlehre  und  Staatzfunde.  55

nichtet  haben.  Der  Totfchlag  aber  muß  auch  noch  fehr  Itreng  beftraft  werden,
weil  er  ein  hödjitee  Gut  vernichtet.  Nun  fommt  e3  noch  darauf  an,  ob  ber
Totfchläger  ohne  feine  eigene  Schuld  fchmer  gereizt  morden  ilt,  fo  daß  er
außer  fich  mar  und  gar  nicht  mehr  mußte,  wa3  er  tat.  Hatte  der  Getötete
ihn  erst  jo  fehr  gereizt,  dann  traf  den  Getöteten  audy  ein  Teil  der  Schuld.
Reize  ich  einen  Hund,  fo  darf  ich  mich  nicht  beflagen,  wenn  er  mid)  beißt.
Darum  beitimmt  das  Strafgefek:

$  211:  „Wer  vorfählich  einen  Menfchen  tötet,  wird,  wenn  er  die  Tötung
mit  Überlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Mordes  mit  dem  Tode  beftraft."

5  212:  „Wer  vorfäglich  einen  Menfchen  tötet,  wird,  menn  er  die  Tötung
nicht  mit  Überlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Totfchlagg  mit  Zuchthaus  nicht
unter  fünf  Sahren  beitraft.“

$  213:  „War  der  Totichläger  ohne  eigene  Schuld  durch  eine  ıhm  oder
einem  Angehörigen  zugefügte  Mißhandlung  oder  jchmere  Beleidigung  von
den  ©etöteten  zum  Zorn  gereizt  und  hierdurch  auf  der  Stelle  zur  Tat  Hingeriffen
  worden,  oder  find  andre  mildernde  Umitände  vorhanden,  jo  tritt
Gefängniöftrafe  nicht  unter  feh8  Monaten  ein.”

Sp  madıt  das  Gefeg  audy  nod)  viele  andre  Unterfchiede.  Das  ijt  nicht
etma  ungerecht,  fondern  durchaus  gerecht.  Das  Gefeg  berüdfichtigt  eben  ver-Ihiedene
  Umijtände.  So  beitraft  e&amp;amp;  den  Totjchlag  härter,  wern  jemand  einen
nahen  Verwandten  um8  Leben  bringt;  jo  beitraft  e8  aud)  den  T.otfchlag  ftrenger,
wenn  ein  Einbrecher  ihn  begeht.  &amp;amp;3  beitraft  ihn  milder,  wenn  der  Getötete
das  ausdrüdlich  verlangt  hat.  ES  beitraft  felbit  folhe  Leute,  welche  eine
hilflofe  ‘Berfon  (kleines  Kind,  gebredhliche  oder  franfe  Perfon)  auslegen  oder
borfäglich  verlaffen.  &amp;amp;3  beitraft  aud)  jolhe  Zeute,  die  durch  Fährläffigfeit  den
Tod  eines  Menschen  verurfahen.  Das  gilt  namentlich  für  Kutfcher,  Radler,
Autler,  Reiter.  Das  gilt  auch  für  alle,  weldhe  unvorfichtigerweife  mit  Schießgemwehren
  umgehen.  Das  Gejeb  beftraft  auf  jeden  all  die  verbotene  Tötung
eines  Menfchen,  aber  e3  beitraft  fie  in  verfchiedener  Weife.  Am  fchmerften
beitraft  e3  die  abfichtliche,  wohlüberlegte  und  bösmillige,  am  mildeften  bie
unabjichtliche,  ungemolite,  fahrläffige  Tötung.  Dabei  richtet  fich  das  Sefeh
nad)  der  perfünlihen  Schuld  des  Täter2.

14.  Wie  [hust  mich  der  Staat  vor  Körperverlegung?

Nicht  allemal  braucht  ein  Angriff  auf  meine  Perfon  mir  da3  Leben  zu
toten.  Dennoch  gefährdet  jeder  Angriff  auf  meine  Berfon  mein  Leben.
Wer  nad  mir  mit  einem  Stein  wirft,  fanrı  mir  einen  fchweren  Schaden  an
meinem  Leibe  zufügen,  er  fann  mir  ein  Muge  ausmerfen,  fo  daß  ich  auf
diefem  erblinde,  er  fann  mic,  an  die  Schläfe  treffen,  fo  daß  ich  bemußtlos
hinfalle,  weil  ich  eine  gefährliche  Gehirnerfhütterung  erhalten  habe.  Lange
fanın  ich  da  frank  fein  und  vielleicht  fogar  geiltesfchrwad)  davon  werden.  Der
Stein  fan  mir  die  Ainiefcheibe  zerfchmettern,  fo  daß  ich  halb  lahın  werde
und  lahm  bleibe  mein  Leben  lang.  WUlle  diefe  Körperverlegungen  jchädigen
mich  in  höchftem  Maße,  fie  hindern  mich  in  meiner  Arbeits-  und  Ermwerbsfähigfeit,
  fie  rauben  mir  mein  Lebengglüd,  fie  machen  mich  unglüdtich  für
Immer,  jie  fönnen  aud  eine  ganze  Familie  ins  Unglüd,  in  Not  und  Elend
ftürzen.  Körperverlegungen  find  eine  jchwere  Bedrohung  und  Gefährdung
und  Schädigung  unfers  Lebens,  unfers  Wohlfeind,  unfter  Gefundheit,  unfrer
Wohlfahrt.

Der  Staat  fhüßt  feine  Bürger  gegen  Körperverlegungen  aller  Art:

1.  Er  verbietet  md  duldet  nicht,  daß  jemand  fie  borfäßlih  mit  einer
        <pb n="56" />
        96  Lehrproben.

Waffe,  einem  Mefjer  oder  einem  fonitigen  gefährlichen  Werkzeuge  verlept

oder  zu  verlegen  jucht.

2.  Er  verbietet  und  duldet  nicht,  daß  jemand  fie  Hinterlijtig  überfällt  oder
ihnen  gemeinjfam  mit  andern  an  ihrem  Leibe  einen  Schaden  zufügt.

3.  Er  verbietet  und  duldet  nicht,  daß  jemand  ihnen  ein  michtiges  Glied,
ein  oder  beide  Augen,  daS  Gehör  und  die  Sprache  raubt  oder  fie  itgendwie
  förperlich  entitellt.

4.  Er  verbietet  und  duldet  nicht,  daß  fie  durch  folhe  Angriffe  in  Giechtum,
Lähmung  oder  Beiftesfrankheit  verfallen,  fo  4.  B.  durch  Erichreden,  Beinftellen
  ufm.

9.  Er  verbietet  und  duldet  nicht,  daß  fie  von  jemandem  durch  Gift  und
andere  jchädliche  Stoffe  in  ihrer  Gefundheit  gejchädigt  werden.

Alle  diefe  Handlungen,  die  mich  an  Leib  und  Leben  mehr  oder  minder
Ihmer  jchädigen  können,  verbietet  und  beftraft  der  Staat.  ©emwiß  fanı  er  fie
nicht  immer  verhindern.  Aber  durch  die  Gtrafandrohungen  und  die  mwirk
lihen  Belttafungen  fchredt  er  viele  ab.  So  Hilft  er  mir  und  allen  meinen
Nächten.

15.  Wie  [hüsßt  der  Staat  nod  die  ©efundheit  und
leiblihe  Unverfehrtheit  feiner  Glieder?  Nicht  immer  ilt  es
nötig,  daß  e3  ein  böfer  Wenfch  gerade  auf  mich  abgefehen  zu  haben
braudht.  Ga  kann  von  meinem  beiten  Freunde  fchmer  verlegt  werden,  ohne
daß  der  es  mill  und  ahnt,  ja,  obgleich  er  das  nicht  will.  Wie  mandyer  Junge
rirft  mit  einem  Steine,  bloß  um  zu  werfen,  er  mill  gar  nicht  irgendeinen
treffen.  Durch  Zufall  aber  verlegt  er  feinen  Kameraden  oder  fonjt  wen.
Wie  mancher  fpielt  mit  einem  Schießgewehr  und  fchießt  dabei  irgendwen
nieder!  Das  find  fahrläffige  Handlungen.  Sollen  fie  jtraffrei  bleiben?  Die
Täter  haben  doc  gar  feinen  böfen  Willen  gehabt.  Sie  haben  meder  vor»
fäglih,  noch  mit  Überlegung  dem  andern  einen  Schaden  zugefügt.  Dennod)
find  fie  nicht  gänzlich  ohne  Schuß.  Wer  mit  einem  Steine  über  einen  Zaun,
eine  Dauer  wirft,  der  muß  fid)  jagen,  mie  leicht  fann  jemand  gerade  dort
gehen,  jtehen,  liegen,  to  der  Stein  hinfällt  oder  norbeifliegt.  Wer  mit  geladenen
  Slinten,  Revolvern  fpielt,  muß  fich  vorher  jagen,  wie  leicht  Fanın  fi
ohne  und  mider  meinen  Willen  das  Gemehr  entladen  und  jemanden  treffen.
Wer  fi  das  nicht  fagt,  ift  leichtfinnig,  leichtfertig,  nachläffig,  fahrläjftg.  Er
unterläßt  eine  notmendige  Borficht  und  eine  [chuldige  Rüdjicht  auf  feine
Mitmenfhen.  Darum  ift  er  auch  itrafbar.  Aber  feine  Schuld  it  nicht  fo
groß  mie  die  des  Bözwilligen.  Deshalb  iit  auch  feine  Strafe  geringer.

Der  Staat  bejtimmt  daher  (8270):  Wer  durch  Fsahrläffigkeit  die  Körperverlegung
  eines  andern  verurfadht,  wird  mit  Gelditrafe  bis  zu  OO  Mark  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  zmei  Sahren  beitraft.“

Nun  gibt  es  aber  Perfonen,  welche  durch  ihren  Beruf  verpflichtet  find,
ganz  befondere  Sorafalt  aufzumenden,  wie  3.  B.  Kindermärterinnen,  Sranfenpfleger,
  Stutfcher,  Radler,  Autler,  Schaffner  ufm.  Wer  ein  Heine  Sind
wartet,  muß  Obacdht  geben,  daß  er  ihm  feinen  Schaden  zufügt,  es  nicht
fallen  läßt  ufm.  Biele  Taufende  von  Kindern  find  budlig  geworden,  meil
man  fie  hat  fallen  laffen;  viele  Taufende  erblinden,  weil  man  fie  in  grelles
Richt  oder  in  die  blendende  Sonne  fchauen  läßt.  Darıım  verfchärft  das  Gefeß
  die  Strafen,  wenn  der  fahrläffige  Täter  durch  fein  Amt,  feinen  Beruf
oder  fein  Gemerbe  zu  befonderer  Aufmerffamfeit  verpflichtet  it.  Nennt  mir
jolde!  Täger,  Gendarmen  u.  a.
        <pb n="57" />
        Sittenlchre  uud  Staatsfunde.  57

Das  alles  tut  das  Gefeg  um  unfertmwillen.  Wir  follen  nidjt  zu  Schaden
fommen.

16.  Warum  verbietet  das  Öefet  die  unbefugte  Hertellung
  und  Anwendung  von  Shießgemcehren,  PBulpder,
Sprengitoffen  und  anderen  gefährliden  Stoffen  und
Dingen?  Man  hat  zumweilen  gejagt,  der  Staat  follte  fih  nit  ın  das
mifchen,  wa3  ich  zuhaufe  mache  und  angebe.  Will  ih  mie  Bertold  Schmarz
das  Nulper  erfinden  oder  Dynamit  nadhmadıen,  fo  braud)t  mid)  der  Gtaat
darin  nicht  zu  jtören.  Wenn  er  mir  daS  verbietet,  jo  mijcht  er  fi  unbefugtermweife
  in  meine  häuslichen  Angelegenheiten.  DO  nein,  das  ıft  nicht  ein
Unrecht,  Sondern  fein  Recht  und  jeine  Pfliht.  MWürdeft  Du  verlest  und  verftümmelt,
  fo  müßte  dich  der  Staat  dann  erhalten.  Tu  fannit  aber  aud)  andere
an  Leib  und  Leben  gefährden  und  jhädigen.  Wie  oft  find  fon  Häufer  ın
die  Quft  geflogen  und  haben  viele  Menjchen  getötet  und  andre  fchmer  vermwunbet!


Das  Sefek  will  unfer  Leben,  unfere  Gefundheit,  unfern  Leib  gegen  alle
Gefährdung  fhügen.  Darum  darf  nicht  jedermann  Nulder,  Gejchoffe  und
Sprengiiofje  herjtellen.  Wer  jolhe  Zinge  heritellen  will,  muß  erit  don  der
Obrigkeit  Crlaubnis  einholen.  Die  Chrigfeit  aber  forscht  erit  nad,  ob  auch
der  Mann  vorfichtig,  gemiffenhaft  und  ernjt  it  und  feine  Mitmenjchen  nicht
in  ©efahr  bringt.  Tarum  verbietet  das  Gejek,  daß  jemand  ohne  behördlihe
  Genehmigung  Vorräte  von  Waffen  und  Schießbedarf  anjammelt.  Shne
polizeiliche  Erlaubnis  darf  niemand  Gelbitgefchoife,  Schlageijen,  Fußangeln
um.  legen,  weil  dadurch  leicht  jemand  zu  Schaden  fommen  könnte.  Ohne
polizeilihe  Genehmigung  darf  auch  niemand  Feuerwerfe  abbrennen  oder  mit
Schießgemehren  fehiegen.  Niemand  ioll  aud  unbefugt  Hieb-,  Stoß-  oder
Schußmaffen  bei  jich  führen.  Niemand  foll  Steine  und  andere  gefährliche
Körper  auf  Menfchen,  Tiere  oder  gegen  Häufer  und  Gebäude  oder  in  Gärten
Ihleudern.  Benn  wie  leicht  fan  er  da  jemanden  verlegen!

Das  Gefeg  befchräntt  Daher  auch  den  Handel  und  Verfchr  mit  Sprengftoffen.
  Penn  fie  find  fehr  gefährlih  Nur  wer  die  polizeiliche  Erlaubnis
dazu  eingeholt  hat,  darf  Eprengitoffe  herftellen,  verwenden,  verjenden,  verfaufen
  oder  faufen.  Hat  man  jie  au  verfenden,  fp  muß  man  ganz  bejondere
VorjichtSmaßregeln  treffen.  An  Nulverfabrifen  darf  niemand  taud)en.
Tulvderhäufer  und  PBulvermagen  müfien  befonders  bewacht  werden.

.  us  den  gleichen  Grunde  der  Gefährlichkeit  ichränft  das  elek  den  Handel
mit  Siftjtoffen  ein.  Wieviel  Unalüik  fönnte  verfchuldet  merden,  wenn
man  mit  Giften  nicht  äußeri:  vorfichtiqa  umgehen  wollte!  Qaher  hat  der
Staat  die  Apethefen  und  Drogerien  zu  befonderer  Vorficht  verpflichtet.  Alie
giftigen  Stoffe  und  Flüifigfeiten  müffen  die  Auffchrift  Gift  tragen.  Das
Gebot  fell  unfer  Leben  fchüßen.  Dennoch  kommen  noch  immer  Vermedjielungen
  vor.  |

I.  Wiefhüsgtder  Staat  dasXeben  und  dic  Gefund-Heitfeiner
  Glieder  durdh  weitere  Rerbote?  Turd  unzählige
Handlungen  fan  jemand  da3  Leben  und  die  Gefundheit  feiner  Mitmenfchen
Ihädigen.  In  alle  diefe  Möglichkeiten  hat  der  Gtant  gedacht.  Alles,  was
un?  Scheden  bringen  fan,  hat  der  Staat  durd)  feine  Gefege  verboten.
„er  in  Gtädten  oder  Dörfern  übermäßig  fchnell  fährt  oder  reitet  oder  auf
Öffentlichen  Straßen  oder  Plägen  der  Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner  Gefahr
  Perde  einfährt  oder  zureitet,  wird  mit  Geldftrafe  (bis  zu  60  M.)  oder
        <pb n="58" />
        58  Lehrproben.

mit  Haft  Bi5  zu  14  Tagen  bejtraft.”  Darum  verbietet  der  Staat  aud,  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Pläben  oder  Wafferitragen  das  Vorbeifahren
anderer  mutmillig  zu  verhindern.  Aus  gleichem  Grunde  unterfagt  er,  in
Schlitten  ohne  felte  Deichfel  oder  ohne  Schellengeläute  zu  fahren.  Darum
gejtattet  er  nicht,  daß  ein  Fuhrmann  in  Orten  die  Tiere  unbewadht  ftehenläßt,
  denn  fie  fönnten  durch  Ausreißen  oder  Schlagen  jemandem  Schaden
an  Leib  und  Leben  zufügen.  Er  duldet  deshalb  auch  nicht,  daß  jemand
Hunde  auf  Menfchen  het.  Er  verbietet,  daß  jemand  etwas  auf  die  Gaffe
gießt  oder  Hinmirft,  wodurch  ein  anderer  ausgleiten  könnte.  Darum  darf  man
auch  nicht  folhe  Sachen  auf  Fußmegen  und  Straßen  aufitellen,  die  leicht  umfallen
  und  dabei  Menfchen  gefährden.  Niemand  foll  Gegenftände  auf  den
Straßen  liegen  laffen,  denn  leicht  Kann  in  der  Dunkelheit  jemand  darüber
fallen  und  Hal3  und  Beine  brechen.

Ebenfo  bejtraft  der  Staat  den,  welcher  ohne  polizeiliche  Erlaubni3  gejährliche
  wilde  Tiere  hält  oder  fie  frei  umherlaufen  läßt  oder  die  borge-Ihriebenen
  Borfichtsmaßregeln  außer  acht  läßt.  Desgleichen  duldet  er  nicht,
daß  Brunnen,  Keller,  Gruben  und  dergleichen  Offnungen  unverdedt  bleiben.
Droht  ein  Gebäude  einzuftürzen,  fo  muß  der  Befißer  es  fofort  ausbeffern
oder  niederreißen;  denn  es  Fünnte  beim  Einjturz  jemanden  verlegen.  Wer
Nahrungs-  oder  Genußmittel  herftelit,  hat  darauf  zu  fehen,  daß  ıhr  Genuß
die  menschliche  Gefundheit  nicht  fhädigt.  Wer  aber  etwas  verkauft,  feilhält
oder  ın  Verkehr  bringt,  was  der  Gefundheit  jchadet,  mird  beftraft.  Cbenfo
dürfen  Befleidungsgegenijtände,  Spielmaren,  Tapeten,  EB,  Trint-  und  Koch.
gejchirre  oder  Petrol  nicht  in  gefundheitsfchädlicher  Weife  Hergeftellt  werden.
So  darf  nicht  zu  viel  Blei  in  die  Glafur  gemifcht  werden,  meil  fonjt  leicht
Dleivergiftung  entjteht.

18.  Was  verbietet  und  gebietet  dasGefeb  außerdem,
um  unfere  Gefundheit  vor  Schaden  zu  bewahren?  Das
Sejeb  jchränft  die  allgemeine  Gemwerbe-  und  Handelsfteiheit  ein,  um  unfer
Leben  und  unfere  Gefundheit  nicht  in  Gefahr  zu  bringen.  Ärzte,  Zahnärzte,
Tierärzte  und  Upcthefer  müffen  erft  einen  borichriftsmäßigen  Befähtgungsnachmei3
  beibringen,  ebenjo  Seejcdiffer,  Seeiteuerleute,  Lotjen  und  Mafdinijten
  der  Seedampfer.  Denn  mie  leicht  fönnte  wegen  eines  sehlers  das
Schiff  mit  Manı  und  Maus  untergehen.  Die  Drogerien  dürfen  feine  gefährlihen
  Arzeneien  verlaufen.  Gift  und  gifthaltige  Waren,  jomwie  leicht  ent»
zundlihe  Waren  dürfen  nicht  im  Umbherziehen  verfauft  werden.  Die  Kaufleute
  dürfen  ganz  gefährliche  Saden  nicht  in  großen  Mengen  vorrätig  halten.
Haufierer  dürfen  feine  anftedende  Krankheit  Haben.  Gebrauchte  Kleidungsftüde
  dürfen  nicht  von  Haufierern  feilgebuten  mwerden.  Hat  die  Obrigkeit
megen  anftedender  Sranfheiten  die  Abfperrung  oder  eine  befondere  Aufficht
oder  die  Einfuhr  vom  Wuslande  angeordnet,  fo  darf  niemand  zumibder-Handeln.
  Bei  Cholera,  Pet  ufm.  dürfen  3.  B.  feine  gebrauchten  Stleidungsftüde
  eingeführt  werden.  Da  müjfen  die  Fahrgälte  von  Schiffen  und  Bahnen
erit  ein  paar  Tage  jich  vom  Arzte  beobachten  lafien.  Nur  fo  läßt  fi)  Die
Weiterichleppung  von  gefährlihen  Seuchen  verhüten.

Kurz,  ihr  Zönnt  denfen,  an  was  ihr  mwollt,  der  Staat  hat  an  alles  fchon
vorher  gedadjt  und  für  uns  geforgt,  für  unfer  Wohl.  Darum  verbietet  er,
da  jemand  Eifenbahnen  und  andere  Beförderungsmittel  bejchädigt,  daß  er
etwas  aufs  Gleis  legt,  daß  er  Zeichen  megnimmt  oder  die  Zeichen  veritellt.
Kurz,  alles,  mas  einen  Wagen,  ein  Rad,  ein  Aut,  einen  Zug,  ein  Schiff  oder
        <pb n="59" />
        ;Sittenlehre  und  Gtaatskunde.  69

fonft  ein  Beförderungsmittel  in  Gefahr  bringt,  daS  verbietet  er.  m  übrigen
macht  er  Fuhrmerfgbefiger,  Radler,  Autler,  Bahnen  und  Haus-  und  Tabrilbefiger
  für  allen  Schaden  haftbar,  den  fie  durch  ihre  Nadjläfjigkeit  anrichten.
Wer  die  Flure  nicht  beleuchtet,  muß  alles  bezahlen,  wenn  ich  Deshalb  eın
Bein  bredhe.  Deögleichen,  wer  bei  Ölatteis  nicht  ftreut  ufm.

19.  Wie  [hüßt  der  Staat  unfere  Öffentlide  Sidherheit

  im  bejonderen?  Am  meilten  können  wir  geichädigt  werden,  wenn
jich  die  Menschen  zufammentotten  und  die  ganze  Staatdordnung  umjtürzen
wollen.  Darum  verbietet  das  Gefeg  alle  Zufammenrottungen,  mie  auch  alle
Aufhegungen  zu  folhen  Zufammentottungen.  Desgleichen  verbietet  daS  Gejeß,
  daß  jemand  die  Menfchen  aufhebt,  fich  der  Polizei  und  Obrigfeit  zu
widerfegen.  Alle  diefe  Vergehen  und  Verbrechen  wider  die  Staatsgervalt
und  die  öffentliche  Ordnung  find  um  unfertwillen  höchjt  notwendig.
:&amp;lt;  20.  Wie  fhüsßt  der  Staat  Das  XKeben  unddie  Gefjundheitder
  Arbeiter?  Nicht  bloß  auf  der  Straße  und  Bahn,  auf  dem
Schiff  und  Kahn,  zu  Haufe  und  außer  Haufe  Ffarn  ich  leicht  an  Leib  und
Leben  bedroht  werden,  faft  noch  mehr  bedroht  die  Wrbeit  daS  Leben  und
die  Gejundheit  der  Arbeiter.  Wie  gefährlich  ijt  e3  ın  Bergwerfen,  in  vielen
Sabrifen,  in  Bulvdermühlen!  Das  5.  Gebot  verbietet  nicht  bloß  Jolde  Handlungen,
  melde  unjerm  Nädjiten  an  feinem  Leibe  Schaden  bringen;  e3  gebietet
auch;folde  Handlungen,  durch  weldhe  wir  ihm  in  allen  LXeibesnöten  helfen
und  ihn  dabei  fördern  fünnen.  Das  weiß  und  tut  der  Staat,  das  Reid)
aud.  Deshalb  hat  es  da3  AUrbeiterfhupgefep  erlafen.

a)  &amp;amp;3  ordnet  die  nötige  Sonntagäruhe  an,  damit  der  Arbeiter  feinen
Schaden  an  feiner  dauernden  Gejundheit  nehmen  folte;

b)  e3  ordnet  die  erforderlichen  Maßregeln  zur  Verhütung  von  Unfällenan;
  anallen  Mafchinen  müffen  Schußborrichtungen  fein,  damit
  nicht  ein  vorübergehender  Arbeiter  in  die  Mafchine  Tommt;

c)  eö  verlangt  Gewerbe»  und  Fabrifauffeher,  welche  nachzufehen  haben,
Fa  diefe  Schuß-&amp;gt;  und  VBorfichtsmaßregeln  audh  wirflid)  vorhanden
ind;

d)  es  beitraft  alle  Arbeitgeber,  welche  die  notwendigen  Schußpotrichtungen
und  Unfallverhütungsmaßregeln  unterlaffen.

Bor  allem  aber  fördert  das  Reich  die  Gefundheit  der  Arbeiter  noch  dureh
folgende  ®efege:

a)  Durch  das  Kranfenverfiherungsgefeß:  alle  Arbeiter  müffen
einer  Kranfenfafje  angehören;  fie  gewährt  freie  ärztliche  Behandlung  und
freie  Arzneien  und  dazu  ein  Krankengeld;

b)  durh  das  Unfallverfiherungsgefet:  mer  in  feinem  Beruf
einen  Unfall  erlitten  hat,  wird  auf  Koiten  der  Unfalffaffen  geheilt,  oder
er  befommt  eine  Unjalftente.  Stirbt  er,  fo  erhält  die  Witwe  famt
den  Waifen  eine  Rente;

c)  Dur)  da3  Inpalidenverfiherungsgefes:  wer  arbeitsunfähig
wird,  erhält  eine  “nvalidenrente;

d)  durh  daS  AUltersverfiherungsgefeä:  mer  ald  Arbeiter  70
ssahre  alt  ijt,  erhält  eine  Altersrente.

Durch)  alle  diefe  Gefehe  gemährt  das  Reich  den  Arbeitern  große  Wohltaten
  und  Unterjtübungen,  namentlich  in  allen  Xeibesnöten.  Wenn  e3  aud)
noch  fo  viel  barmherzige  Leute  gäbe,  fo  viel  könnten  fie  alle  zufammen  nicht
helfen,  wie  diefe  Staffen.  Gerade  durch  das  Arbeiterfchußgefeg  und  Die
        <pb n="60" />
        60  Lehrproben.

Urbeiterverjicherungsgejebe  hat  das  Reich  fich  al3  chriftliher  Staat  bemährt
und  das  durchgeführt,  was  das  5.  Gebot  mirflich  gebietet  zum  Wohle  aller
und  der  Arbeiter  ım  befonderen.

21.  Wiehilftdie  Sefellfhaft  demNäkiten  in  allen
Neibesndöten?  Nicht  alles  können  Rei  und  Staat  tun.  E3  bleibt  da
noch)  manche  ungehobene  Leibesnot  bejiehen.  Da  gebietet  der  Staat  zunädjft,
daß  alle  Gemeinden  Armenktaffen  errichten  und  daraus  Ort3arme  unterfügen.
  Dann  baut  man  Krantenhäufer,  G©enefungsheime;  man  errichtet
  Heilftätten  für  Trinfer,  Schwindfüdtige  und  andere.  Man  errichtet
Blinden»,  Taubjitummen-  und  Srrenanftalten,  Krüppelheime,  Sinderhotte,
Krippen,  Nettungd-  und  Befferungshäufer.  Man  gründet  Samaritervereine
und  bildet  Pfleger  und  Pflegerinnen  aus.  Man  fchafft  Heime  für  Stellenloje
  und  Wandernde,  für  Obdaclofe,  für  entlaffene  Gefangene.  Unzählige
Vereine  helfen  da  in  allen  Xeibesnöten,  wie  3.  B.  die  rauenvereine,  die  Fecdht-Ihulen
  ujm.  Im  Kriege  ift  es  das  Note  Kreuz.  Kurz,  die  chriftliche  Gejellichaft
  hat  eine  Unmenge  von  Anitalten  gefchaffen  und  eine  große  Zahl
von  Veranftaliungen  getroffen,  um  dem  Menichen  in  allen  Leibesnöten  Hilfreich
  beizuftehen.  Wer  feiner  Chriftenpfliht  genügen  mill,  der  trete  einem
jolhen  Bereine  bei  und  helfe  da  al3  Armenpfleger  ufm.

22.  Wie  befolgtnunein  Chrijt  und  Staatsbürger  da3
5.  Gebot?

a)  Er  unterläßt  alles,  was  feinem  Näcdjiten  an  feinem  Leib  und  Leben
Schaden  bringen  fann;

b)  er  tut  das,  was  in  feinen  Kräften  fteht,  um  feinem  Nächten  in  allen
Reibesnöten  zu  helfen.

Bemeife  das  im  einzelnen  an  einem  Kutjcher,  Radler,  Autler,  Weichenfteller
  Bahnbeamten,  Fleijcher,  Bäder,  Arzt,  Fleifchbefchauer,  Varbier,  Baumeifter,
  Sabrifherrn,  Sabrifarbeiter  ...  .!  3.  B.  Ein  Fabrifbejiker  fertigt
allerhand  Kochgejhirc  aus  Eifen,  Blech,  Kupfer  ujm.  Für  die  Oelundheit
feiner  Arbeiter  forgt  er,  wenn  er  atoße,  helfe,  gefunde  Arbeitsjäle  anlegt  und
lie  fleißig  lüften  und  reinigen  läßt...

23  Überfihtlihe  Zuiammenftellung  deffen,  wieder
Staat  fürdieGefundheit  unddasleben  feinerBürger
lorgt.

1.  Der  Staat  verbietet  und  beiiraft  jolhe  Yandlungen  anderer,  melde  fi
unmittelbar  gegen  unfer  Leben  und  unfere  Gefundheit  richten;

2.  der  Staat  verbietet  und  beitraft  folche  gemeingefährlihe  und  gemeinhädliche
  Handlungen,  welche  fich  zwar  nicht  unmittelbar  gegen  uns
richten,  welche  aber  uns  fchaden  fönnen;

3.  der  Staat  verbietet  und  beitraft  die  Unterlaffung  folder  Handlungen,
die  wir  von  andern  zu  unfern  Gunjten  unbedingt  verlangen  Ffönnen,
d.  h.  er  gebietet,  jeder  foll  im  Verfehr  jo  viel  Sorgfalt  anwenden,  daß
er  nicht  durch  Fahrläfjigkeit  unfern  Tod  oder  eine  Schädigung  unjers
Reibes  oder  unferer  Gejundheit  verurjadht;

4.  der  Staat  forgt  in  befonderer  Weife  für  den  Schuß  der  Arbeiter  mährend
  der  Ausübung  ihres  Berufs  fowie  in  Krankheit3-  und  Notfällen;

5.  der  Staat  forgt  in  befonderer  Weife  für  die  Armen  und  Hilflofen;

6.  der  Staat  macht  alle  haftpflichtig  für  den  Schaden,  den  fie  anrichten.
Man  fieht  aus  diefer  gedrängten  Überficht,  mie  tief  die  Wehandlung  de3

fünften  Gebotes  in  die  Staatö-,  Gefelljchaft3-  und  Gejeges-  oder  Rechtsfunde
        <pb n="61" />
        Sittenlehre  und  Staatsfunbe.  61

eingreift.  Ergänzt  werden  alle  Diefe  Belehrungen,  wenn  man  noch  einzelne
Sprüche  eingehender  erörtert.  Die  voranitehenden  Belehrungsreihen  zeigen
unmiberleglid)  und  anfchaulic,  wie  bedeutend  die  Einbuße  wäre,  menn  man
um  bejtimmter  pädagogischer  Theorien  willen  auf  die  unterrichtliche  Durcharbeitung
  des  Katechismus  verzichten  wollte.  &amp;amp;erade  die  jtaat3fundlihen  Befehrungen
  dürfen  den  Ausfchluß  des  Katehiämusunterrihts  aus  der  Volfsfchule
  niemal3  dulden.

Da8  fechite  Gebot.

Das  fechite  Gebot  fann  aus  erffärlichen  Gründen  nicht  erjchöpfend
behandelt  werden.  Dennod,  lajjen  fi)  einige  jtaats-  und  recht3fundliche  Gedanken
  entrollen.

Der  Staatunddasjedhfte  Gebot.

1.  Wozu  ijt  der  Ehebund  geitiftet  worden?

a)  Zur  gegenfeitigen  Hilfeleiftung:  Der  Dann  forgt  für  Die
Frau,  die  Frau  für  den  Dann;  denn  es  ijt  nicht  gut,  daß  der  Menic
allein  jet.

b)  Zur  Auferziehung  gejunder  Kinder  in  Budt  und
Ehren:  Bater  und  Mutter  forgen  für  die  Kinder  .

c)  gur  Förderung  des®emeinmohles:  Gejunde,  qui  geratene
Kinder  find  eine  Freude  der  Eltern,  aber  auch  ein  Segen  für  alle;  fte
werden  tiichtige  Irbeiter,  brave  Bürger,  redliche  Untertanen  .  ..

Der  Ehebund  itiftet  die  Familien.  Die  Familie  ijt  ein  hohes,  wertvolles
Gut  für  das  geiamte  Leben  in  Staat,  Kirche,  Schule  und  Gejellichaft.  Wo
da3  Familienleben  zerrüttet  wird,  dort  geht  alles  zurüd.  Ein  gejundes
‘sanuilienleben  erhält  und  erhöht  ein  Volf.  Nom  ging  unter,  weil  man  das
Samilienleben  zerfallen  ließ.  Deshalb  hat  der  Staat  nebjt  der  Gejellfchaft
allen  Grund,  die  Familien  gejund  zu  erhalten.  Was  tut  er  dafür?

2.  Der  Staat  [hüsßt  die  Ehe.  Gr  fieht  die  Ehe  al3  eine  jtaatliche,
  bürgerlihe  Einrihtungan.  Man  fpricht  daher  auch  von  einer
bürgerlichen  Ehe  und  Eheichließung  (Bivilehe).  Er  verlangt  da  Aufgebot
vor  dem  Standesamt.  Dabei  wird  feitgeftellt,  ob  die  NVerlobten  fich  auch
heiraten  dürfen,  ob  jie  alt  genug  find,  oder  ob  fie  zu  nahe  verwandt  find,
oder  ob  ein  Teil  noch  nicht  wicder  heiraten  darf.  Aur;,  der  Staat  hält  darauf,
daß  feine  Ehegebote  innegehalten  merden.

Die  Che  muß  zuerft  vor  dem  Standesamt  gefchloffen  werden;  denn  fie
it  zunädjit  und  fletS  eine  bürgerliche  Angelegenheit.  Wer  die  Ehe  gejchloffen
hat,  muß  auch  die  Gefege  und  PVorfchriften  halten,  die  der  Staat  für  die
Eheleute  erlaffen  hat.

Die  Frau  hat  den  Namen  ihres  Mannes  anzunehmen.  Sie  muß  bei
ihrem  Manne  wohnen  und  ihm  die  Hausmirtfchaft  beforgen  oder  leiten.  Der
Mann  muß  die  Frau  erhalten,  doch  fann  er  dazu  die  Binfen  vom  Vermögen
der  frau  mit  dermenden.  So  regelt  der  Staat  die  Ehe.  Sind  die  Eheleute
einträchtiglich,  fo  ergibt  fich  alles  von  felber,  und  der  Staat  braudt  gar  nicht
mit  feinen  Gejegen  einzugreifen  Uber  leider  herrjcht  nicht  inner  Friede  und
Cintradht  unter  den  Cheleuten.

3.  DerG&amp;amp;taat  verbietet  und  bejtraft  denEhebrud.
Wie  Gott,  fo  verbietet  der  Staat  aud)  den  Ehebrud),  und  er  beitraft  den
Ehebreer  und  die  Ehebrecherin.  Er  beftraft  die  Toppelehe;  d.  H.  wenn
jih  ein  Dann  3.  8.  in  Berlin  und  dann  in  München  mit  je  einer  Frau  ver-
        <pb n="62" />
        62  Zehrproben.

heiratet,  jo  mwird  er  megen  Doppelehe  mit  Zuchthaus  beftraft;  ebenfo  eine
Stau,  wenn  fie  fih  mit  zwei  Männern  verheiraten  wollte.  Leider  fommen
troß  aller  Sorgfalt  bei  dem  Aufgebot  noch  immer  folhe  Doppelehen  vor.
Die  Doppelehe  verbietet  der  Staat:  a)  wegen  de3  andern  Gatten,  b)  wegen
der  Kinder.  Der  andere  Gatte  und  die  Kinder  würden  fchmer  gejchädigt.

4.  Der  Staat  jcheidetpdie  Ehe.  Da  die  Ehe  vorm  Staate  und
bom  Staate  gefchloffen  morden  ijt,  fo  Tann  fie  auch  nur  der  Staat  wieder
auflöfen  und  jcheiden.  Gemiß,  es  ilt  ein  fchweres  Unheil,  wenn  eine  Ehe
wieder  gejchieden  merden  foll.  Aber  in  manchen  Fällen  ift  die  Scheidung
doch  da3  Kleinere  Übel,  mern  fich  die  beiden  Eheleute  gar  nicht  vertragen
fünnen.  Der  Staat  hat  nun  ın  feinen  Gefegen  bejtimmt,  wann  eine  Che
wieder  geichieden  werden  fann.  Die  Scheidung  foll  nicht  zu  leicht  erfolgen;
jonft  würden  viele  Ehen  mie  in  Nordamerika  bei  dem  geringften  Streite  und
Anlaß  gleich  gefchieden.  Die  Scheidung  foll  aber  auch  nicht  gänzlich  unmögih
  fein.  Das  fieht  man  in  fatholifhen  Ländern,  wo  die  Fatholifche  Kirche
die  Scheidung  nicht  erlaubt.  Da  gibt  e3  dann  leider  viele  fog.  wilde  Ehen;  die
eigentlichen  Eheleute  leben  getrennt  voneinander,  und  fie  leben  mit  andern
wie  Eheleute  zufammen.  Das  ıft  doch  tatfälhlicd)  eine  Mißachtung  der  Ehe.
Dies  hat  fich  der  Gefeggeber  aucd  gefagt.  Tarum  läßt  das  Gefek  die  Ehe-Icheidung
  zu.  Vorher  muß  ein  Siüthnetermin  gehen;  d.  h.  man  verjudit,  die  entzweiten
  Eheleute  wieder  auszuföhnen.  Erjt  wenn  die  Ausföhnung  nicht  gelingt,
darf  das  Gericht  den  Prozeß  der  Chefcheidung  einleiten.  Diefer  dauert  ziemlid)
lange.  Das  alles  erfchwert  die  Ehejcheidung.  Sit  Die  Scheidungsflage  berechtigt,
fo  fcheidet  der  Richter  die  Ehe.  Der  jchuldige  Teil  muß  alle  often  bezahlen
und  momögli  noch  eine  Gefängnisftrafe  abbüßen.  Sculdig  ift  3.  B.  der
Mann,  wenn  er  die  Frau  gröblich  mißhandelt,  oder  wenn  er  fie  bösmillig
verläßt  und  troß  der  behördlichen  Aufforderung  meiter  verläßt.  Hat  der  Mann
ein  fchmeres  Verbrechen  begangen,  jo  fann  fich  die  Frau  fcheiden  lafjen,  denn
man  Fann  ihr  nicht  zumuten,  daß  fie  mit  einem  folchen  Menfchen  gezimungenermaßen
  meiter  leben  foll.  Berfällt  ver  Mann  in  eine  fehmere  ©eiftesfranfheit,
und  dauert  diefe  länger  al3  drei  Jahre,  fo  fann  fi  die  Frau  ebenfalls
icheiven  laffen.  Denn  e3  ift  anzunehmen,  daß  die  Getitesfrantheit  unheilbar
ift.  Sm  diefem  Falle  hat  die  Natur  die  Ehe  bereits  gefchieden,  und  daS  Gefe
  erkennt  die  natürlihe  Scheidung  nun  nadträglih  an.  Go  ift  aud)  in
andern  Sällen  die  mirfliche  Scheihung  bereits  erfolgt,  fei  e8  dur)  ein  Verbrechen,
  fei  e8  durd)  bösmilliges  Verlaffen.  Das  Gefeb  fügt  zu  diejer  borherigen
  Trennung  nur  noch  die  bürgerlich-gefeglihe  Scheidung.

5.  Der  Staat  forgt  bei  der  Sheidung  für  die
Kinder  Muß  eine  Ehe  gefchieden  werden,  fo  verteilt  das  Gericht  Die
Kinder.  Diefe  follen  nicht  mehr  leiden,  als  e3  nötig  it.

6.  DerStaatfhüst  Sittlihfeitundfeufdhheit.
Gr  beftraft  alle  Verbrechen  mider  die  Sittlichfeit  mit  fehweren  Gefängnisund
  Zuchthausftrafen.  Er  beitraft  auch  alle  unzüchtigen  Handlungen.

Leider  Fan  man  die  tiefiten  Gründe  mit  Kindern  nicht  erörtern.  Alle
diefe  Gebote  haben  den  Zmed,  eine  gejunde  Nachfommenfchaft  zu  verbitrgen.
Meinen  gefunden  Leib  verdanfe  ich  der  Mäßigfeit,  der  Keufchheit  und  dem
gefitteten  und  geordneten  Lebenswandel  von  unzähligen  Voreltern.  Darum
bin  ich  verpflichtet,  auf  meine  Nachfommen  einen  gleichgefunden  Leib  und
Seift  zu  vererben.  Gerade  die  Sünden  wider  das  6.  Gebot  werben  an  den
Kindern  heimgefucht  bis  ins  3.  und  4.  Glied.
        <pb n="63" />
        Sittenlehre  und  Staatstunde.  63.

En  fiebente  Gebot.

Das  fiebente  Gebot  zwingt  uns,  große  Gebiete  der  Gtaat3-,  Gejell-Ichafts-,
  Rechts.  und  Wirtfchaftsfunde  zu  befprehen.  Man  hebe  nad  der
üblihen  Behandlung  namentlich  folgende  Betrachtungspunfte  hervor:

Der  Staat  und  das  Eigentum.

1.  Wie  find  die  allererffien  Menfhen  zu&amp;amp;igentum

  gefommen?  Das  Tier  hat  fein  Eigentum.  €3  frißt,  mas  es
findet.  Nur  einige  Tiere  fammeln  Vorräte.  Der  Menfc  hat  anfangs  aud
aus  der  Hand  in  den  Mund  gelebt.  Deshalb  geriet  er  oft  in  bittre  Not.  Bald
hatte  er  Überfluß,  bald  aber  litt  er  größten  Mangel  an  Nahrung.  So  kamen
die  Hügften  Menfchen  auf  den  Gedanken,  fich  Vorräte  für  den  Winter  und
andre  Zeiten  der  Not  zu  fammeln.  Was  nun  eine  familie  jelbit  zufammengetragen
  hatte,  daS  betrachtete  fie  als  ihr  Hab  und  Gut,  als  ihr  Eigentum.
Wollte  eine  andre  ihr  diefes  mit  Gerwalt  nehmen,  fo  feßte  fie  fih  zur  Wehr.
Sie  mollte  fich  ihren  Befit  nicht  rauben  laffen.  Um  das  Eigentum  hat  e3
die  heftigiten  Kämpfe  gegeben.  Hatte  ein  Gefchledht  viel  Vieh,  fo  juchte  ein
feindliher  Nahbarftamm  das  zu  erbeuten.  Hatte  ein  Gejichleht  Wald  gerodet
  und  urbar  gemadit,  jo  fam  ein  andres  und  vertrieb  dad  erjte  aus
feinem  Befig.  Alles  Eigentum  ift  aus  Arbeit  hervorgegangen.  Wer  fich
durch  feiner  Hände  Arbeit  Waffen  madıte,  der  hatte  Eigentum.  Wer  fich
durch  feine  Arbeit  Vieh  züchtete,  der  hatte  Eigentum.  Wer  fich  durch  feine
Arbeit  Getreidevorräte  fammelte,  der  hatte  Eigentum.  Wer  durd)  feine
Arbeit  Wild  erlegte,  der  Hatte  Eigentum.  Wer  gleißende  Goldförner  und
Edeliteine  juchte  und  aufhob,  ausgrub  oder  ausmwujd,  der  hatte  Eigentum.
Durch  Arbeit  werden  Güter  gejchaffen:  Nahrungsitoffe,  Kleider,  Waffen,
Geräte,  Werkzeuge.

2.  Notmwendigflceit  des  Eigentumöd.  Ohne  Figentum
tünde  e3  fchlimm,  jehr  fchlimm  um  die  Menfchheit.  Ohne  das  wären  alle
dem  Hunger,  Durft,  der  Not,  dem  Elend  preisgegeben.  Kommt  Stälte,  fo
heizen  mir  ein  und  ziehen  auch  mwärmere  leider  an.  Wie  fchlimm  wäre
es,  wenn  mir,  vor  ftälte  Elappernd,  nun  erst  Holz  fchlagen  und  holen,
Kohle  graben,  einen  fen  bauen  Sollten!  Wenn  wir  da  erit  eine  Hütte
oder  ein  Häuschen  erbauen  wollten!  Wie  traurig  märe  es,  wenn  mir,
bor  Hunger  fajt  umfallend,  nun  erjt  Nahrung  fuchen  wollten!  Wie  nötig
das  Eigentum  it,  das  jehen  wir  an  der  Urmut,  an  dem  Armen.  Der
Arme  ift  elend,  hilflos,  allem  lingemad)  preisgegeben.  Das  Eigentum  it
unentbehrlih,  it  der  größte  Segen  für  die  Menfchheit.  Se  mehr  Eigentum
die  Menfchen  anfammelten,  deito  beffer  it  e3  geworden.  Aller  Fortichritt
bermehrt  die  Vorräte  des  Eigentums.  Die  Wilden  haben  viel  meniger
Eigentum  al3  die  gefitteten  und  gebildeten  Bölfer.

3.  Wefen  de3  Eigentumd  Was  ih  in  meinen  Händen
habe,  das  ift  in  meiner  Gewalt.  Habe  ich  eine  Waffe  in  meiner  Hand,
jo  habe  ich  Gemalt  über  fie.  ch  fann  mich  mit  ihr  wehren.  Habe  id)
einen  Apfel  in  meiner  Hand,  jo  ift  ev  auch  in  meiner  Gemalt,  ich  fanıı  ihn
verzehren  oder  verfchenfen  oder  megmwerfen  oder  aufheben:  Furz,  ich  habe
die  volle  Verfügung  über  den  Apfel.  Der  Apfel  ift  in  meinem  Be-\i$.
  Habe  ich  mir  einen  Hund  gezüchtet,  fo  ift  er  mein,  er  gehört  mir,
er  hört  auf  mich.  Rufe  ic)  ihn,  fo  folgt  er  mir;  er  ift  auch  in  meiner  Ge-
        <pb n="64" />
        64  Lehrproben.

malt;  hege  ich  ihn  aufs  Wild,  fo  läuft  er  fofort  hin  und  bringt  mir  daS  ge-Ichoffene
  Wild.  Urjprünglih  fonnte  jeder  Menjhh  das  al3  fein  Eigentum
betrachten,  was  er  fi  irgendwie  angeeignet  hatte.  Rand  er  irgendwo
Früchte,  fo  nahm  er  fie  an  fid)  und  machte  fie  fich  zu  eigen.  Niemand
wehrte  ihm  das.  Bald  ward  da3  anders.  Da  traf  der  Menfch  auf  fremdes
Eigentum,  auf  Güter,  Die  andern  gehörten,  weil  andre  Menjchen  fie  hergeftellt
  Hatten.  Da  cntitand  der  Streit  um  den  Befig  der  Güter,  des  Bodens,
der  Herden.  Ylnfangs  ging  Gemalt  vor  Recht.  Der  Märhtigere  nahm  Befig
von  der  Habe  und  den  Sütern  de3  andern.  Diejer  Streit,  diejer  Raub
mißfiel.  Da  jagten  die  Hügiten  und  beiten  Menjchen:  So  fanıı  das  nicht
weitergehen,  jonit  it  des  Yanfes,  des  Streited,  Des  Haders,  des  Stampfes,
des  Mordes  und  Totfchlages  fein  Ende.  Das  mird  ein  Strieg  aller  gegen
alle,  und  wir  fchlagen  ung  noch  alle  tot.

Schon  in  der  Fanilie  entitand  oft  Zanf  und  Streit  über  das  Mein  und
Dein.  Da  jtritten  jich  zwei  Kinder  um  einen  Apfel;  jedes  wollte  ihn  ganz
für  fih  haben.  Da  fam  die  Mutter  und  fagte:  Gebt  mir  den  Apfel;  er
gehört  feinem  von  eud  beiden,  aber  ich  teile  ihn  und  gebe  jedem  Die
Hälfte.  Vater  und  Mutter  erfannten  an  und  beitimmten,  was  jedem
Kinde  al3  Eigentum  gehören  follte.  Nun  hatte  jedes  Stind  die  volle,  unbeftrittene
  WVerfügungsgewalt  über  den  halben  Xpfel.  Wollte  ihm  jeht  ein
drittes  Kind  den  halben  Apfel  entreißen,  jo  wäre  das  Raub  oder  Diebitahl
gerwefen.  Das  diebiiche  Kind  Hätte  ich  zugleich  gegen  die  Anordnung  und
da3  Gebot  der  Eltern  vergangen.  5  mar  ja  der  Wille  und  daS  Gebot  der
Eltern,  daß  jedes  Sind  unbefchränft,  allen  darüber  —  über  den  halben
Apfel  —  verfügen  folltee  Der  höhere,  mächtigere  Wille  Der  Eltern  hatte
das  beftimmt  und  geboten.  Dagegen  durfte  fih  Fein  anderes  Kind  auflehnen.


’  Gigentum  der  Kinder  ıjt  das,  was  die  Eltern
als  ihr  Eigentum  anerfannt  und  Dadurd  geihüsßt
  Haben  vor  Mngriffen  und  Unfprüden
andrer.

Die  Ermacfenen  untereinander  famen  auch  oft  in  Streit  über  das
Mein  und  Dein.  Da  bejtimmte  nun  der  Häuptling  der  Horde  oder  Genicin&amp;gt;
fchaft:  Was  jeder  fi)  jelber  macht  oder  was  er  draußen  herrenlos  findet:
da3  ift  fein  perjönliches  Eigentum;  damit  fann  er  maden,  was  er  mill;
dariiber  hat  er  die  volle  Verfügungsgemwalt.  Niemand  darf  ihm  das  Cigentum
  wegnehmen.  Wer  e2  aber  dod)  tut,  der  übertritt  mein  Gebot,  und
den  beitrafe  ich,  weil  er  mein  Gebot  übertreten  hat.  Biele3  bauten  die
Grmachfenen  gemeinfam;  gemeinfam  gingen  fie  auf  die  “Sagd  und  in  Den
Krieg.  Wa3  fie  nun  gemeinjam  erbaut  oder  erbeutet  hatten,  das  verteilte
dann  der  Häuptling.  So  ging  das  gemeinjame  Eigentum  in  das  berjönliche
Eigentum  eines  jeden  Genoffen  über.  Nach)  der  Verteilung  hatte  jeder  das
volle  Verfügungsredht  über  die  ihm  zugeteilten  Gadıen.

Aus  den  Heinen  Gemeinschaften  entjtanden  jpäter  große  Völker  und
Staaten.  Aud  der  Staat  fagte:  Was  jeder  rechtmäßig  erworben  hat,  da3
ift  fein  Eigentum.  Das  erfenne  ich  al3  fein  perfönliches  Eigentum  an  umd
fhüße  ihn  darin.  Stets  full  er  das  volle  Verfügungsrecdht  oder  die  unbedingte
Herrichaft  über  fein  Eigentum  haben.  Cr  fann  damit  anfangen,  mas  er
will.  Niemand  darf  ihn  darin  hindern,  niemand  darf  es  ıhm  megnehmert.
Sch  nehme  das  Eigentum  aller  Bürger  in  meinen  Schub.  ber  die  Habe,
        <pb n="65" />
        Sittenlehre  und  Staatsfunde.  65

die  einer  hat,  muß  aud,  mwirflid)  fein  Eigentum  fein.  Hat  jemand  feinen
Befiß  einem  meiner  Bürger  geraubt,  einem  andern  Bürger  meggenommen,
hat  er  feinen  Reichtum,  feine  Güter  auf  unretmäßige  und  unehrliche  Weife
an  fich  gebracht,  dann  ift  das  nicht  fein  Eigentum,  dann  erfenne  ich  das  nicht
al3  fein  Eigentum  an  und  lafle  ihm  nicht  die  Herifchaft  und  die  Verfügung
über  diefen  Befig.  ch  nehme  ihm  vielmehr  diefen  unrechtmäßig  erworbenen
Befig  meg  und  gebe  die  Güter  den  rechtmäßigen  Eigentümern  zurüd.

Bejiß  it  das,  mas  eine  Perfon  tatjädhli)  in  Gewalt  und  Semwahrjam
bat.  Eigentum  ijt  die  vom  Staate  oder  vom  Rechte  oder  redhtlih  anerfannte
  und  gejchüßte  Herrfchaft  oder  Berfiigungsgemalt  über  eine  Sache.

4.  Der  Nuben  des  Eigentumd.  Das  Eigentum  ift  ein
großer  Segen  für  den  Menjchen:

a)  63  jhüst  ihn  vor  Not,  Entbehrung  und  Elend.

b)  E3  jchüßt  ihn  davor,  Unrecht  zu  tun.

c)  &amp;amp;3  |pornt  ihn  an,  fleißig  zu  arbeiten.

d)  68  gibt  ihm  die  Möglichfeit,  notleidenden  Menjdhen  Gutes  zu
erweijen.

5.  Der  Srmwerb  desGigentumsdurdh  Arbeit.  Alles
Eigentum  ınuß  durch  Arbeit  gejchaffen  und  erworben  werden.  3  fällt  fein
Meilter  vom  Himmel:  e3  fällt  auch  fein  Brot  vom  Himmel;  e3  fliegen  ung  feine
gebratenen  Tauben  in  den  Mund.  Gelbit  da3  Dlanna  mußten  die  Sfraeliten
in  der  Wiüjte  Sammeln.  Manches  verurfacht  viel  Arbeit,  wie  3.  B.  die  Gewinnung
  von  Biot  und  von  Sohlen,  der  Bau  von  Eifenbahnen  und  Schiffen.
Manches  verurjacht  wenig  Mühe,  wie  das  Abpflüden  von  Obit,  das  Angeln
bon  Fiichen.  Uber  ohne  irgendwelche  Urbeit  kann  man  fein  Gut  erzeugen,
fein  Eigentun  erwerben.  Male  ich  ein  Bild,  fo  it  da8  auch  Arbeit,  und
der  Maler,  der  unjre  Stuben  |chön  malt,  ijt  des  Yohnes  ebenfo  wert  mie
der  Schuhmader,  der  una  Schuhe  und  Stiefel  mad.

Die  Arbeit  ift  das  Hauptmittel,  mit  weldjem  wir  Eigentum  erwerben.

Die  Arbeit  it  darum  eine  Pflicht  für  alle  Menfchen:  So  jemand  mill
nicht  arbeiten,  der  foll  auch  nicht  effen.

Wer  nicht  arbeitet,  der  lebt  auf  Kojten  der  andern.  it  er  arbeitsfähig
und  arbeitet  doch  nicht,  fo  vergeht  er  fich  an  feinen  Mitmenjchen.  Geine
Saulheit  ift  nicht  nur  eine  Schande;  er  fchadet  auch  feiner  Gemeinschaft,
dem  Staate.  Wenn  alle  Menfhen  jagen  wollten  wie  die  faulen  Neger,
heute  arbeiten  mir  nicht,  denn  wir  haben  ja  noch  ein  Brot  und  ein  Stüd
Burit,  jo  ging  e3  uns  auch  wie  den  Negern,  mir  wären  alle  arm,  und  es
fehlte  uns  gar  bald  an  dem  Notwendigiten.  Wir  arbeiten  nicht  bloß  für
heute  und  morgen,  fondern  für  unfer  ganzes  Leben.  Wer  heute  gefund  iji,
fan  morgen  fchon  frank  und  arbeitsunfähig  fein.  Wer  heute  noch  Arbeit
hat,  fanıı  morgen  fchon  arbeitslos  fein.  Barum  fagte  Ehriftus:  Sch  muß
mirfen,  fo  lange  e3  Tag  ilt.  Siehe,  e3  fommt  die  Nacdıt,  wo  niemand  wirken
fann.  Wir  müffen  auch  arbeiten,  fo  lange  es  Tag  ift,  fo  lange  wir  fönnen;
e3  fommt  die  Nacht,  mo  wir  nicht  arbeiten  fönnen,  weil  wir  krank,  gebred)-lich,
  arbeitäunfähig  oder  arbeitslos  find.  rn  der  Jugend  müjfen  wir  für  das
Alter  forgen.  Spare  in  der  Beit,  fo  haft  du  in  der  Not.  Wer  in  der  Ernte
Ihläft,  wird  zufchanden.  Einem  Läffigen  gerät  fein  Handel  nicht,  aber  ein
Heigiger  Menfc  toird  reih.  Go  follen  wir  arbeiten  und  mit  unfern  Händen
oder  unferm  Geilte  etwas  Gutes  Schaffen.

Ratgeber  III.  Zranle,  GStaatd-  und  Bilrgerfunde.  &amp;gt;
        <pb n="66" />
        66  Zehrproben.

Die  Eltern  arbeiten  fleißig,  damit  fie  etrwas  für  ihre  alten  Tage  haben
und  nicht  ihren  Kindern  oder  Verwandten  oder  gar  der  Armenkaffe  zur  Laft
fallen.  Die  Eltern  fchaffen  etwas  Gutes,  damit  fie  aud)  ihren  Kindern  etwas
hinterlaffen  fünnen.  Sie  jorgen  alfo  für  ihre  eigene  forgenfreie  Zukunft  und
damit  zugleich  für  ihre  Kinder.  Damit  erweisen  fie  auch  der  Gemeinde  und
dem  Staate  viel  Gutes.  Nur  mer  etwas  hat,  fann  den  Dürftigen  etwas
geben;  nur  wer  etwas  bejigt,  Tann  Steuern  bezahlen.  Zahlte  niemand
Steuern,  fönnte  aud)  die  Gemeinde  feine  Wege  bauen,  feine  Schulen  und
Krankenhäufer  errichten,  feine  Polizei  halten.

Die  Arbeit  it  das  gemöhnlicite  Mittel,  mie  wir  auf  redytmäßige  Weife
Eigentum  erwerben,  d.  h.  die  volle  und  rechtlich  gejchügte  Herrfchaft  über
irgendiweldhe  Sachen.  Wrbeite  ih  um  Lohn,  fo  fann  ich  mir  dafür  faufen,
wa3  ich  will,  nämlich  Nahrungsmittel,  Kleider,  Schuhe  ulm.

6.  Was  verdanfenmwirdermenfhlihenXArbett?
Der  menfhlidhen  Arbeit  verdanften  mir:

1.  S  hub  gegen  äußere  Feinde:  Heer  und  flotte,
Heritellung  von  Gemehren,  Gefhüsen,  Schiffen,  Pulver,  Gefchoifen,
Teitungen  ufm.;

2.  Shudgegen  feindlideMenjfhenimeignein
VBaterlande:  Rolizei,  Gerichte,  Obrigkeit,  Behörden  ..  .”

3.  Shubß  gegen  [hädlihe  Natureinflüffe:

a)  gegen  Krankheiten:  Herftellung  von  Heilmitteln
aller  Aıt  ....

b)  gegen  Unbilden  der  Witterung:  Her
ftellung  von  Wohnungen,  Heizmitteln  aller  Art;  Heritellung
von  Kleidungsftoffen  und  Sleivdungsitüden  aller  Urt;

4.  Pflege  unfere3  Xeibe3  und  Leben:

a)  Herftellung  von  Nahrungsmitteln,  Getränken  und  ©enußmitteln
  aller  Yıt;

b)  Herftellung  von  Heizungs-  und  Beleucdhtungsmitteln  aller  Urt;

c)  Herftellung  von  Wafch-  und  Reinigungsmittel  aller  Art;

d)  Wegfchaffung  aller  [ädlichen  Ausmurf-  und  Vbfallftoffe;

e)  Herftellung  von  Geräten  zum  Ausruhen:  Betten  ufm.

5.  Pflege  unfere3  GeifteS:

a)  Durd)  Sprache,  Schrift,  Drudwerfe,  Unterricht,  Bildung;

b)  durc,  Wiffenfchaft  und  Belehrung;

c)  durch  Künfte  und  Unterhaltung.

Ah.  VWerfehr  der  Güter:

a)  Heritellung  von  VBertehrzmegen  aller  Urt,  von
Megen,  Straßen,  Brüden,  Bahngleifen,  Kanälen  ulm.;

b)  Herftellung  von  Berftehrsmitteln  aller  Art,  von
Wagen,  Rädern,  Auten,  Hutfchen,  Schlitten,  Kähnen,  Schiffen,
Bahnmwagen  ulm.

ir  fönnen  daher  die  menfhlichen  Arbeiten  aud)  fo  einteilen:

1.  Zande3fhus:  Heer  und  Flotte;

2,  Reht3fhus:  Rectömefen;

3.  Wohlitand:  Schuß  gegen  Armut,  Not  und  Elend:

{.  Aneignung  der  Naturgüter:  Bergbau  ufw.;
2%.  Pflege  der  Naturgüter:  Viehzucht,  Obitbau;
3.  BVeredlung  der  Güter:  Handwerk,  mduftrie;

.r
        <pb n="67" />
        Sittenlehre  und  Staatsfunbe.  67

4.  Taufc)  oder  Handel  mit  Gütern:  Handel;
5.  Berfehr  (Fortichaffung)  der  Güter:  Poft,  Eifenbahn  ufm.
4.  Sefundheit:  Schuß  gegen  Exrftanfung;
5.  Bildung:  Schuß  gegen  Unmiffenheit  ufm.;
6.  Seelenheil:  Schuß  gegen  Unglaube,  Lafter  uf.
"7.  Wa:  verdanten  wir  dem  wirtfhaftlıden
Berlehre?

Sn  der  Urzeit  mußte  jede  Horde  alles,  was  fte  brauchte,  felbjt  erzeugen.
Wollte  fie  effen,  fo  mußte  fie  irgendwo  Früchte,  Wurzeln,  Beeren  zufammen:
fuchen  oder  Fifhe  und  andre  Tiere  fangen.  Niemand  Half  ihr  und  Itand
ihr  bei,  felbjt  wenn  fie  den  nagenditen  Hunger  litt.  Das  mar  eine  jlimme
Zeit.  Deshalb  haben  die  Menjchen  oft  und  lange  darüber  nachgedadht,  mie
fie  ihr  abheifen  fönnten.  Die  eine  Horde  hatte  genug  ©eräte  angefertigt,
aber  e3  mangelten  ihr  alle  Nahrungsmittel.  Die  benachbarte  Horde  hatte
vielleicht  Überfluß  an  Nahrunggftoffen,  es  fehlten  ihr  aber  Geräte.  Da
fam  jemand  auf  den  Gedanken,  fie  wollten  Güter  austaufhen.  Die  erite
Horde  follte  einige  entbehrliche  Geräte  Hingeben,  die  andre  Horde  follte  dafir
  etva3  Getreide  hergeben.  Ein  andermal  hatte  die  erite  Horde  Überfluß
an  Sellen,  e3  fehlte  ihr  aber  an  Fleifch;  die  zmeite  hatte  zwar  frleifch,  aber
fie  tonnte  Selle  gebrauhen.  So  fam  der  Taufjcd  zmwifhen  den  benadbarten
  Horden  auf.  Qurd)  den  Taufh  geht  eine  Sache  in  andre  Hände
über.  Das  Eigentum  mechjelt  den  Eigentümer.  Die  eine  Horde  hatte  viel
Ninder,  aber  feine  erde  und  Schafe;  die  andre  hatte  zu  viele  Pferde  und
Schafe,  aber  feine  Rinder.  So  taufhhte  man  nun  das  Vieh.  Tür  eine  Kuh
gab  man  vielleicht  4  oder  5  Schafe.

Se  mehr  Waren,  Geräte,  Güter  die  Menfchen  herjtellen  lernten,  Ddejto
öfter  famen  die  Menfchen  in  die  Lage,  wo  fie  Sachen  brauchten,  welche  fie
nicht  hatten.  Der  Bäder  fann  gar  nicht  all  fein  Brot  verzehren,  er
will  e&amp;amp;  auch  gar  nicht,  denn  er  bädt  mehr,  als  er  für  fih  braudt.  Da
taufhte  er  nun  mit  dem  Fleifher  Brot  und  Fleifh  und  Wurft  aus;  mit
dem  Schuhmacher  dagegen  Brot,  Semmeln,  Kuchen  und  Schuhe  und  Stiefel,
mit  dem  Schneider  Brot  und  Kleider,  Anzlige;  mit  dem  Böttcher  Brot  und
allerhand  Gefäße.  So  taufhhten  au)  die  Bauern  und  Städter  ihre  Erzeugnilfe
  aus.  Der  Bauer  brachte  Getreide,  Geflügel,  Schweine,  Butter,  Käfe,
Mich,  Eier  ufm.;  der  Städter  gab  dafür  Gefdirre  für  die  ‘Pferde,  Ep-  und
Trinfgefchirr  für  die  Küche  und  Stube  ufm.

Bald  zeigte  e3  fih,  daß  der  bloße  Taujhhandelun  Taufdverfehr
  nicht  recht  :paffe.  Der  Bauer  braudjte  zwar  etliche  Wannen,
Tröge  und  dergleichen,  aber  der  Böttcher  brauchte  weder  Eier,  noch  Milch,
no)  Butter,  dagegen  brauchte  er  Geld,  um  feine  Binfen  zu  bezahlen.  ©o
berfaufte  ver  Bauer  für  Geld  feine  Waren  an  die  Keute,  melche  diefe  Waren
am  dringenditen  brauchten.  Mit  dem  gelöften  Gelde  faufte  er  dann  beim
Böttcher,  was  er  dringend  brauchte.  Das  Geld  fan  man  aufheben  und  vermenden,
  menn  man  e3  braucht,  und  wie  man  e3  braucht.  Aber  Butter,
Käfe,  Eier  und  viele  andere  Sachen  muß  man  gleich  vertun,  jonft  merden
jie  fhlecht  und  verderben.  Das  Geld  ift  darum  ein  bequemes  und  hödht
zwedmäßiges  Taufh-  und  Verfehrämittel.  3  läßt  fih  teilen  bis  in  Die
Heiniten  Wertgrößen.  &amp;amp;3  verdirbt  nicht  und  behält  feinen  Wert.  Das
Geldift  aber  nichts  weiter  al3  bezahlte  Arbeit.  Wenn  ein  Maurer
die  ganze  Woche  gearbeitet  hat,  fo  befommt  er  von  feinem  Baumeifter

5s
        <pb n="68" />
        68  Rehrproben.

30  Darf.  Diefe  30  Mark  find  der  Lohn  oder  Preis  für  feine  Arbeit.  Kauft
der  Maurer  nun  für  5  Maıf  Brot,  fo  ift  das  gerade  fo  gut,  als  hätte  er
dem  Bäder  einen  Tag  Arbeit  gegeben.  Eo  bezahlt  der  Maurer  den  Bäder
mit  jeiner  Arbeit.  Da  aber  der  Bäder  die  Arbeit  des  Maurers  gerade  jebt
nicht  braucht,  jo  zahlt  der  Maurer  Geld  dafür  —  nämlich  5  Mark,  das  ift
der  Lohn  für  einen  Arbeitstag.

Dann  zahlt  der  Maurer  am  :.  Juli  die  Miete  an  den  Hausmirt.:?i  Er
gibt  ihm  30  Mark.  Das  ijt  der  Lohn  für  eine  Woche  Arbeit.  Der  Hauswirt
  Tann  aber  die  Arbeit  des  Maurer3  gerade  nicht  gebrauchen,  er  hat  in
und  an  feinem  Haufe  feine  Maurerarbeiten  nötig;  aber  er  muß  Sinfen  an
den  Gläubiger  bezahlen,  denn  er  hat  fein  Haus  nicht  bar  bezahlt,  fondern
eine  Hhpothef,  d.  h.  eine  Schuld  auf  dem  Haufe.  Dafür  muB  er  vierteljährlih
  auch  30  Marf  Zinfen  entrichten.  Was  ihm  der  Mieter  an  Miete
zahlt,  daS  zahlt  er  dem  ©läubiger  ald$  Zinfen.  So  wandert  da3  Geld  von
einen  zum  andern;  jeder  fann  das  Geld  gebrauchen,  aber  nicht  jeder  Fönnte
die  Arbeit  des  Maurerö  vermerten.

Wir  können  heute  gar  nicht  mehr  allein  leben.  ch  brauche  die  Arbeit
von  unzähligen  Xeuten.  Die  meilten  Menden,  die  mir  notwendige  Dienite
leiften,  fenne  ich  gar  nicht.  Sch  gehe  zum  Bäder  und  hole  mir  ein  Brot,
Semmeln,  Kuchen,  Torte.  ch  weiß  wohl,  der  Büder  Hat  diefes  Brot  gebaden.
  ch  weiß  aber  nicht,  aus  mwelcdher  Mühle  er  daS  Mehl  bezogen  hat.
Sch  weiß  nicht,  welcher  Müller  hat  das  Mehl  gemahlen,  woraus  mein  Brot
gebaden  worden  ilt.  Ych  weiß  nicht,  welcher  Bauer  Hat  das  ©etreide  gebaut,
moraus  mein  Brot  hergeftellt  worden  it.  Sch  weiß  nicht,  welche  Finrechte
und  Mügde  dem  Bauer  dabei  geholfen  haben.  Sch  weiß  nicht,  mwelcher
ftaufmann  ihn  Düngemittel  dazu  geliefert  hat,  oder  moher  diefer  Kaufmann
fie  bezogen  hat.  ©o  geht  das  ins  Unendliche  fort.

Sdjildert  mir  nun.  wer  und  Dienjte  leiftet,  damit  wir  wohnen,  uns
Heiden,  uns  nähren,  uns  ausbilden,  uns  gefund  machen  fönnen.  Wir  entgelten
  alle  diefe  hilfreichen  Dienftleiftungen,  indem  wir  arbeiten.  Ber  in  die
Fabrik  geht  und  3.  B.  Tapeten  fertigen  hilft,  der  leiftet  allen  Menjchen
Dienjte,  die  fih  ihre  Stuben  mit  den  Tapeten  Ddiefer  Fabrik  herrichten  laffen.
Arbeitete  er  und  feine  Genoffen  nicht,  jo  gäbe  e3  feine  Tapeten.  Wer  z.B.
al3  Straßenarbeiter  die  Straßen  ınjtand  hält,  der  leistet  allen,  die  auf  diefer
Straße  verkehren,  feine  Dienite.  Alle  find  ihm  zu  Danke  verpflichtet.  Diejen
Danf  erhält  der  Straßenarbeiter  al3  Lohn.

Weil  jeder  Menfch  unzähligen  unbekannten  Menjhen  Dienite  letitet,
darum  fann  er  aud)  wieder  beanfpruden,  daß  man  ihm  foldhe  Dienjte  leitet.
Sndem  mir  arbeiten  und  Geld  dafür  erhalten,  find  wir  in  der  Lage,  uns
jederzeit  fo  viel  menfhlihe  Dienftleijtungern  zu  fichern,  wie  wir  brauchen.
Der  Bettler  dagegen  muß  fie  fich  erbetteln,  er  läßt  fich  bedienen,  aber  er
will  felber  nicht  dienen.  Darum  wird  der  Bettler  mit  Recht  veradhtet,  mie
auch  jeder  Müßiggänger  und  Taulpelz.

Der  mirtfchaftlide  Verkehr  ermöglicht  erit  unfer  Zeben;  er  madıt  uns
unabhängig  von  der  Gutmütigfeit  und  Mildtätigfeit  der  Menfchen.  Er  Deruht
  auf  dem  Gedanken  der  Vergeltung.  ch  gebe  dir,  damit  du  mir  gibt.
Sch  gebe  dir  einen  Teil  meiner  Arbeit,  damit  du  mir  einen  Teil  deiner
Arbeit  gibft.  Der  Maurer  gibt  dem  Fleilher  einen  Teil  jeiner  Arbeit  in
Geld,  dafür  gibt  ihm  der  Fleifcher  einen  Teil  feiner  Arbeit  in  Form  des
Tleifches,  der  Wurft,  des  Fettes.  Der  wirtfchaftliche  Verkehr  macht  erit  das
        <pb n="69" />
        Sittenlehre  und  Staatstunde.  t9

Reben  lebensmwert  und  genußreih.  Müßten  wir  alles  felbjt  machen,  was  wir
brauchen,  jo  müßten  wir  auf  das  AUllermeiite  verzichten:  auf  jede  Bequemtichfeit
  und  Annehmlichkeit  in  der  Nahrung,  Wohnung,  Kleidung,  Beleuchtung.
Nicht  jeder  Menfcd  fan  fi  ganz  allein  ein  hübjches  Haus  bauen  und  mit
felbitgefertigten  fchönen  Möbeln  ausitaffieren,  Ga$-  oder  eleftrifches  Licht
hineinlegen.  Gelbft  auf  Petrolliht  müßte  man  verzichten,  Denn  das  etrol
wird  in  Amerika  gefunden  und  geht  erit  durch  Hunderte  von  Yänden,  ehe
mir  e3  verbrennen.

Der  mwirtjchaftlicie  Berfehr  ut  völlig  unentbehrlich  und  durchaus  notwendig.
  Deshalb  muß  er  auch  erhalten  werden.  Wer  den  mirtichaftlichen
Berfehr  hindert  und  fchädiat,  der  fchädigt  die  ganze  Menjchheit  in  hohem
Maße.  Das  jahen  wir  fchon  beim  fünften  Gebote  Wer  daS  Leben  und
die  Gefundheit  der  Menfchen  antaltet,  der  hindert  audy  den  wirtichaftlichen
Verkehr.  Diejer  it  ein  hohes  Gut  und  muß  daher  wie  das  Leden  felbit
gefhübt  werden.

8.  Weldhe  Befahren  bedrohenden  mwirtfhaftliden
Berfehr  der  Menfchen?

a)  Am  meitten  bedrohen  ihn  Kriege;  denn  da  werden  viele  Güter

vernichtet,  die  fFämpfenden  Soldaten  zerjtampfen  die  Fluten,  fhießen
Häufer  in  Brand  ujw.  Dazu  nehmen  die  Feinde  nıandhez  meg.
Das  ganze  Ermerbäleben  liegt  darnieder.  Tarım  ift  vor  allem  der
Landesschug,  der  Schuß  des  Landes  gegen  äufere  Feinde  notivendig.

b)  Sodann  bedrohen  ihn  im  Innern  die  Verbrecher,  die  Mörder,
Zotjchläger,  Störperverleger,;  fie  vernichten  Mrbeitsfräfte  oder
Ihädigen  jie  in  ihrer  Erwerböfraft.  Wem  die  rechte  Hand  abgehauen
  oder  das  Augenlicht  geraubt  ward,  der  fann  nicht  mehr  fo
viel  arbeiten,  al&amp;amp;  wie  er  nod)  gejund  und  unverlebt  mar.

c)  Ferner  bedrohen  ihn  alle,  melde  den  Verkehr  durch;  ihre  Nadı-:äjjigfeit
  oder  Sahrläffigfeit  gefährden.  Darum  verlangt
der  Staat,  daß  alle  Menjchen  die  erforderliche  Achtfamfeit  aufwenden.
  Wo  ein  Menich  zu  Schaden  fonımen  fanıı,  dort  müffen
Schusporrichtungen  angebracht  merden,  mie  3.  B.  ci  Geländer
an  Treppen,  Brüden,  Abhängen.  Der  Staat  prüft,  ob  die  Gebäude
qut  und  ficher,  gefundheitsgemäß  gebaut  werden,  er  prüft,  ob  man
die  Brüden  feit  baut,  daß  fie  nicht  einjtürzen,  wenn  beladene  Wagen
Darüber  fahren.

d)  DBebroht  wird  der  mirtjchaftliche  Verkehr  dadurch,  daß  fich  jemand
durch  Raub,  Diebitahl,  Retrug  in  den  Befiß  von  fremden
Gütern  jeßt.  Das  ilt  eine  unrechtmäßige  und  unehrliche  Weife,
Eigentum  zu  erwerben.  Der  Staat  erlaubt  und  jchügt  nur  den  rechtmäßigen,
  ehrlichen  Erwerb  von  Gütern.

e)  Bedroht  mird  der  mirtfchaftliche  Verkehr  aud)  durch  allerhand
Krankheiten;  denn  der  Kranfe  wird  arbeiisunfähig  !

1)  Bedroht  wird  er  weiter,  wen  die  Rafter  überhandnehmen.  Da
denfen  die  Menfchen  mehr  ans  Rertun  al8  ans  Tun,  fie  wollen
©liter  verpraffen,  aber  nicht  erzeugen.

8)  Bedroht  wird  der  Verkehr,  wenn  Die  Menfchen  zu  arm  und  elend
merden,  fei  es  durch  Faulheit,  fei  c3  durch  Naturereigniffe,  Mißwadh3
  ufm.  Die  Armut,  die  Befiglofigfeit  Hindert  den  Werfehr
ungemein.  Man  muß  darum  den  MWohlitand  der  Menfchen  heben.
        <pb n="70" />
        70

Lehrproben.

©o  ergeben  fich  folgende  fech?  Aufgaben,  um  den  wirtfchaftlichen  Lerfehr
  zu  befchügen  vor  drohenden  Gefahren:

1.
2.

5.
6.

Die  Wehrmacht  fügt  den  mirtfchaftlichen  Verkehr  unfers  Volkes
bor  äußeren  Feinden,  vor  Frieg.

Die  Polizei  und  die  Rechtsordnung  fhüßt  ihn  vor  inneren
veinden,  vor  den  Verbrechern,  vor  den  Gefahren  de3  böfen  und
Ihmaden  Willens,  vor  Aufruhr  ufm.

.  Die  Wohlfahrtspflege  fhükt  ihn  vor  den  Gefahren  der

Armut,  des  Elendes,  der  Überfhmemmungen,  des  Mißmachjes  ufm.

.  Die  Gefundheitspflege  fchüßt  ihn  vor  den  Gefahren,  bie

ihn  aus  den  Krankheiten  ermacen.

Die  Bildungspflege  fhüst  ihn  vor  den  Gefahren,  die  ihm
aus  der  Unmifjenheit  erwadjen.  .
Die  Seelforge  fhüst  ihn  dor  den  Gefahren,  die  aus  dem  Überhandnehmen
  von  Xajtern  ufm.  drohen.

9.  Wie  bedroht  der  böfe  Wille  [hledter  Mitmenjhen
  unfer  Eigentum?
a)  m  meilten  bedroht  der  böje  Wille  ichlechter  Mitbermohner  unfer

Eigentum.  Da  geht  ein  Handeldmann  mit  viel  Geld  über  Land.
Ein  böfer  Menfch  weiß  das  oder  fundfchaftet  das  aus.  Er  überfällt
den  Handel3mann  und  raubt  ihm  alles,  indem  er  ihm  zubrülft:
Gelo  oder  Leben!  Aufs  äußerfte  erfchroden,  läßt  fich  der  überfallene
Handelmann  austauben.  Das  ift  ein  Straßentaub,  ein  Raubanfall.
  Hätte  fi)  der  Handelsmanı  gemwehrt,  dann  wäre  es  leicht
zum  Naubmord  gefommen.  Der  gierige  Räuber  hätte  fich  nicht  geheut,
  den  fi)  mehrenden  Handelsmann  niederzuftoßen  und  zu  er-Ichlagen.



b)  Ein  andrer  bricht  in  ein  Haus  ein;  er  bricht  die  Fenfter  oder  Türen

ein  und  bedient  fih  dazu  der  Brecheifen  und  andrer  Werkzeuge.
Dann  erbricht  er  die  Schränfe,  Käften,  vor  allem  ben  Seldjchranf,
Slasfchranf,  wo  er  viel  Wertfachen  vermutet.  Das  ift  ein  Einbrud.


c)  Ein  Dritter  fieht  irgendmwe  etwas  liegen;  er  fieht  fi}  fheu  und  Tüftern

um;  niemand  jcheint  es  zu  jehen;  rajch  greift  er  mit  feinen  Langfingern
  zu  und  nimmt  e3  weg.  Darauf  eilt  er  von  dannen.  Das  ift
ein  gewöhnlicher  Diebitahl.

d)  ©o  fan  man  aud  Früchte  vom  Felde  ftehlen,  DObit  von  den  Bäumen,

Holz  aus  dem  Forite  ufm.  €E3  gibt  alfo  Feld-,  SObft-  und
Forftdiebjtähle.

e)  Der  Kabrifherr  hat  einen  Kaflierer;  der  muß  alles  Geld  einnehmen  und

auszahlen.  Hat  die  Fabrif  Löhne  auszuzahlen,  jo  gibt  der  Kafjierer
das  Geld  heraus.  Nimmt  die  Fabrik  Geld  ein,  fo  nimmt  der  Kaffıerer
e3  in  Empfang.  Damit  nun  der  Fabrifbefiger  weiß  und  nadhrechnen
fann,  was  der  Staffierer  eingenommen  und  ausgezahlt  hat,  fehreibt  der
Raffierer  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  ein  in  das  Kaffenbud.  Auf
der  einen  Scite  jrehen  die  Einnahmen,  auf  der  andern  die  Ausgaben.
Bählt  man  zufammen,  was  auf  der  Einnahmefeite  |teht,  und  Daß,
was  auf  der  YAuggabefeite  jteht,  jo  jieht  man  gleich,  ‚ob  die  Habril
mehr  eingenommen  hat,  als  fie  auögegeben  hat.  Leider  fommt  e3
mand)mal  vor,  daß  ein  untedlicher  Kaffierer  mande  Einnahmepojften
        <pb n="71" />
        Eittenlehre  und  Staatsfunde.  11

unterfchlägt.  Das  Geld  fchlägt  er  unter  das  Bud,  unter  den  Tifd)
und  fchreibt  e3  nicht  ein.  ES  fehlt  daher  in  der  Einnahmefeite.
Hat  5.  DB.  der  Kunde  W.  1000  Marf  bezahlt,  und  ver  ungetreue
Kaffierer  trägt  fie  nicht  ein,  fo  will  er  die  1000  Marf  für  fich  behalten.
Er  will  fie  nicht  dem  Fabrikbejißer  geben,  er  mill  fie  ihm  unter-Idjlagen.
  Das  ijt  eine  Unterfhlagung.
f)  Sch  leihe  meinem  Belannten  100  Mark;  er  will  fie  mir  nad)  einem
Vierteljahr  wieder  zurüderftatten.  Das  Vierteljahr  it  um,  mein
Bekannter  läßt  fich  nicht  bliden.  Sch  treffe  ihn  dann  einmal  und
mahne  ihn  an  feine  Schuld  und  fein  Verjprehen.  Dennoch  zahlt  er
nichts.  Endlid)  Ichreibe  ich  ihm  einen  Mahnbrief.  Da  antmortet  er
mit,  er  hätte  mir  ja  die  Summe  längjt  zurüidgezahlt,  ich  fchiene  da3
ganz  vergeffen  zu  haben.  Das  it  Betrug.
cd)  made  mit  meinem  Kaufmann  aus,  er  folle  mir  von  der  allerbeiten
  Sorte  Mehl  fenden,  nämlich  einen  Bentner.  cd  befomme  aud)
das  Mehl.  Sch  prüfe  e3  nun;  da  ift  es  erftens  fein  feines,  meißes,
fondern  grobes,  fchrwarzes,  fodann  ijt  es  mit  Gips  verfälfcht,  ich  höre
e3  fniitern,  wenn  ich  e3  faue;  ferner  wiege  ich  den  ©ad,  da  fehlen
ein  paar  Pfund.  Das  it  auh  Betrug  und  Unredlidleit.

Mein  Eigentum  fann  bedroht  werden  durd  Raub,  Einbruch,  Diebitahl,
Unterfhhlagung,  Betrug  und  Unredlichkeit.

10.  Wie  [hüht  unsder  Staat  in  unferm  Eigentum
gegen  Räuber,  Einbredher  und  Diebe?  Am  jehlimmiten  ift
der  Raub.  Auf  einfamen  Straßen,  in  Wäldern  ijt  der  einzelne  Wanprer
fajt  mehrlos.  Darum  betrachtet  der  Etaat  den  Straßenraub  als  ein  fehr  fchmeres
Verbredien  und  beftraft  ihn  mit  Zuchthaus  oder  Gefängnis.  Sol  ein
Menfc  joll  dadurd)  für  längere  Zeit  unfchädlich  gemacht  werden  und  nicht
wieder  in  die  Lage  fommen,  andern  Menfhen  ihre  Habe  zu  nehmen.  Er
joll  jih  die  Strafe  fo  zu  Herzen  nehmen,  daß  er  nach  der  Ubbüßung  der
Strafe  fich  nicht  wieder  an  dem  Eigentum  feines  Nädjiten  vergreift.  Bor
allem  aber  follen  andre,  die  auch  Luft  zum  Nauben  haben,  durd)  folche  fchmwere
Strafen  abgejchredt  werden.

Ein  ebenfo  Schweres  Verbrechen  ijt  der  Cinbrud.  Näuber  und  Einbrecher
  führen  meilten®  auch  gefährliche  Waffen  bei  fih)  und  begehen  aud)
oft  Körperverlegungen  und  Totichlag.  Vielfach  gehen  mehrere  auf  Raub  und
Einbrud)  aus.  Solhe  Berbrecher  werden  erft  recht  ftreng  beitraft.  Aber
man  muß  fie  erjt  haben.  Wer  foll  nun  den  Einbredher  und  Räuber  verfolgen?
  Der  Beraubte  und  Beltohlene  farnn  da3  gar  nicht  tun.  Darum
foriht  die  Polizei  nad)  diefen.  Viele  flüchten  fofort  ins  Ausland.  Aber  auch
da  find  fie  nicht  ficher.  Die  deutfche  Molizei  fteht  mit  der  Polizei  in  den
übrigen  Staaten  in  Verbindung.  Sn  einem  Stedbriefe  mwird  der  mutmaßlihe
  Verbrecher  genau  befchrieben.  War  er  fehon  einmal  vorbeftraft,
dann  hat  man  feine  ganz  genaue  Beficreibung.  Leder  Sträfling  wird  gemefjen
  nad  Länge  und  Bruftweite.  Sodann  mird  er  photographiertt.  Man
ftellt  viele  Bilder  von  ihm  her.  Sn  einem  befondern  Berbrecheralbum
jammelt  man  die  Bilder  von  alfen  Iebenden  Verbrechern.  Dazu  ftellt  man
dingerabdrüde  her,  denn  diefe  verraten  ihn  am  ficherften.  Da  kann  fich  einer
noch  fo  jehr  verftellen  oder  entjtellen;  der  Fingerabdrud  bleibt  glei)  und

jagt  genau,  mer  er  it.  Bufebt  fchreibt  man  alle  fonftigen  Merkmale  auf,
mie  Muttermale,  Narben  ufm

”
        <pb n="72" />
        (2  Lehrproben.

Der  Staat  |hüst  uns  gegen  Raub,  Einbruch  und  Diebftahl,  indem  er
alle  Räuber,  Einbrecher  und  Diebe  verfolgt,  aburteilt  und  jtreng  beftraft.  Alle  gettohlenen
  Sachen  gibt  er  den  Eigentümern  mieder  zurüd.  Uber  noch  beffer
märe  e3,  wenn  e3  erjt  gar  nicht  zu  folchen  Verbrechen  und  Vergehen  fäme.
Darum  unterhält  der  Staat  eine  Polizei.  Die  Gendarmen  forgen  für
die  Sicherheit  auf  dem  Lande.  Die  Schugleute  forgen  für  die  Sicherheit  in
der  Stadt.  Nachtmwächter  und  Nachtichußleute  gehen  regelmäßig  in  der  Nacht
durch  alle  Straßen  und  haben  dadurd)  fchon  viele  Einbrecher  bei  ihrem  unjaubern
  Hanomwerfe  überrajcht  oder  vertrieben.  Da  fi)  die  Einbrecher  und
Näuder  mehren,  jo  haben  die  Gendarmen  und  Schubleute  Waffen  bei  fich.

Der  Staat  beitraft  auch  alle  die,  welche  und  bloß  zu  berauben  oder  zu
beitehlen  verfucht  haben.  Denn  jchon  der  Verfuch  zu  einem  Verbrechen  oder
Vergehen  ijt  ftrafbar.  Der  Menfc  hat  ja  den  böfen  Willen  gehabt  und
aud)  durdy  Handlungen  befundet.

Der  Staat  befhügt  unfer  Eigentum  gegen  Räuber,  Einbreder  und
Diebe,  indem  er

a)  alle  Vergehen  und  Verbrechen  mider  unfer  Eigentum  verfolgt  und
aburteilt  und  ftreng  beittaft;

b)  Behörden  unterhält,  welche  die  Verbrecher  ausfundidhaften  und  gefangennehmen
  und  fchließlich  aburteilen  und  beitrafen;;

c)  Berträge  mit  fremden  Staaten  fchließt,  Fraft  deren  unfte  ins  Ausland
  geflüchteten  Verbrecher  auch  dort  polizeilich  verfolgt  unu  verhaftet
  und  dann  an  unjre  Gerichte  ausgeliefert  werden;

d)  durd)  Gendarmen  und  Schugleute  für  die  Sicherheit  der  Straßen
bei  Tag  und  Nacht  forgt.

11.  Rie  [übt  uns  der  Staat  gegen  andre  Bergehen
  an  unferm  Eigentum?  Ein  Mann  fonmt  zu  mir  und
bietet  mir  fein  Rad  an,  e3  gefällt  mir;  da  er  nicht  viel  verlangt,  fo  Taufe
ic)  03;  ich  gebe  ihm  die  Kauffumme,  der  Fremde  itreicht  das  Geld  ein  und
übergibt  mir  jein  Rad.  Sc)  habe  redlih,  in  qutem  ©lauben  gehandelt;  ich
nahm  an,  der  fremde  hatte  Das  Eigentumsrecdht  an  dem  Nade,  daS  er  mir
berfaufte.  Wenn  nun  aber  dies  Rad  geitohlen  war?  Dann  müßte  ich  e3
tieder  herausgeben,  und  ich  hätte  mein  Geld  verloren.  Nun  gibt  ed  LXeute,
die  faufen  mit  Wiffen  und  Willen  den  Einbrecher  und  Diebesbanden  die
geitohlenen  Sadyen  billig  ab.  Das  find  die  Hehler.  Vielfah  maden  fi
Trödler  der  Hehlerei  fchuldig.  Ohne  die  Hehler  fäme  mancher  Diebitahl
Ichnell  Heraus.  Die  Tolizei  foricht  bei  den  verdbädhtigen  Menjchen  nad),  aber
fte  findet  nichts;  denn  fie  haben  alles  &amp;amp;eitohlene  bei  den  Hehlern  verborgen.
Diefe  Leute  tum  recht  fcheinheilig,  fo  daß  ihnen  niemand  etwas  Böfes  zutraut.
  Darum  läßt  fie  die  Polizei  auch  in  Nuhe  und  jucht  nicht  bei
ihnen.  Daraus  erkennt  ihre,  der  Hehler  ift  jo  fchlimm  wie  der  Gtehler.
Die  Hehlerei  muß  gleichfall3  beitraft  werden,  mern  man  meniger  Diebitähle
haben  will.  Unfer  Gejepß  beftraft  audy  die  Hehler  fehr  jtreng.  Wenn  man
weiß,  daß  die  angebotenen  Sachen  geftohlen  find,  fo  darf  man  fie  nicht
faufen,  man  hat  vielmehr  den  Unbieter  anzuzeigen.

Das  See  beitraft  auch  alle,  weldhe  dem  Verbrecher  mifjentlich  Beiftand
leiften  oder  verfuchen,  e8  dahin  zu  bringen,  daß  er  der  Strafe  entgeht.
Wer  die  Hehlerei  gemerbsmäßig  aus  GSelbjtfucht  betreibt,  erhält  jogar  Yucthaus;
  denn  er  züchtet  ja  Diebe  und  Einbrecher.  Schon  die  Begünjtigung
der  Diebe  wird  beitraft  wie  die  der  Mörder.
        <pb n="73" />
        Sittenichre  und  GStaatstunde.  13

Der  Staat  verfolgt  und  Beitraft  auch  alle  Unierjhlagungen.
Sonjt  könnte  ja  niemand  einem  Angeitellten,  einem  Beamten,  einen  finechte,
einer  Magd,  einem  Dienftboten,  einem  Gejellen  etwa&amp;amp;  anvertrauen.  Scidt
der  Herr  feinen  Anecht  mit  einem  Gejchirr  fort,  Damit  er  Düngemittel  hole,
fo  könnte  der  Knecht  das  Gefdirr  famt  dem  Wagen  verlaufen.  Täte  er  es,
fo  mürde  er  wegen  Unterfchlagung  fehwer  beitraft.  Beitraft  mürde  aud)  ber,
der  das  Geidhirr  oder  den  Wagen  für  einen  Spottpreis  gefauft  hätte,  denn
der  Stäufer  mußte  aleich  Argrohn  haben  und  fid)  jagen:  Das  geht  nicht  mit
rechten  Dingen  zu;  der  Anett  iit  doch  jedenfall3  gar  nicht  der  richtige  Eigentümer;
  der  finecht  hat  die  Pferde  bloß  in  Verwahrung;  der  Stäufer  mußte
gleich  zur  Polizei  fchiden,  damit  fie  den  ungetreuen  Knecht  feiinähme.

12.  Wie  [hüßt  un3  der  Staat  gegen  Untreue  und
Betrug?  Dur  Untreue  und  Betrug  wird  unfer  Eigentum  jeht  oft  gefährdet.
  Ich  mill  die  allerbefte  Sorte,  und  der  Nıufmzanıı  gibt  mir  eine  geringe,
  nimmt  aber  den  höchiten  Preis  dafür.  Das  iii  Betrug.  Man  fpiegelt
dabei  faljche  Tatfachen  vor,  entitellt  oder  unterdrüdt  wahre  Tatfadhen  und
erregt  jo  im  Käufer  einen  Aırtun.  Pas  machten  die  Pferbehändler  gern;
fie  fpiegelten  vor,  das  angebotene  Pferd  ijt  nody  jung,  ijt  lammfromm,
Ichlägt  nicht  und  beißt  nicht  und  geht  tadellos  im  Zug  auf  der  Straße,  auf
dem  der  und  fcheut  weder  vor  Wagen  nod;  Muten.  ES  hat  feinen  Fehler
und  feine  Krankheit.  Deshalb  verlangten  Sie  den  hödjiten  Preis  und  erhielten
  ihn  au.  Bejahen  fih  die  Käufer  das  Pferd  nun  zu  Haufe  recht
genau,  fpannten  fie  eg  an,  fo  jtellte  e3  jic)  heraus,  eö  wollte  nicht  zıehen,
dafür  Shiug  es  oft  aus  und  biß  um  fih.  3  war  faum  zu  gebrauden.
Was  jollte  num  gefchehen?  Gollte  der  Berkäufer  den  Berluit  tragen?  Tas
märe  eine  große  Benachteiligung  feines  Eigentums.  Solche  Hinterlütige  etrügereien
  verbietet  der  Staat  und  duldet  fie  nicht  und  beitraft  fie.  Wer
öfter  folde  Betrügereien  macht,  der  farın  fogar  lange  8  Zuchthaus  fommen.
Viele  habfüchtige  Leute  werden  nur  durd)  die  fchweren  Strafen  vom  Betrug
zurüdgehalten.

Der  VWormund  hat  3.  B.  da3  Vermögen  feines  Mündels  zu  verimalten.
Er  muß  dafür  forgen,  daß  der  Mimpdel  nicht  gejchädigt  wird.  lleg  Nermögen
  ij  mündelfiher  anzulegen;  auf  unjichre  Häufer,  Grunditüde  darf
richte  geborgt  werden  Nun  hat  e&amp;amp;  aber  fon  öfter  Normünder  gegeben,
bie  haben  abjichtlih  das  Mündelgeld  unficher  angelegt.  Dafür  ließen  fie
ih  vom  Echuldner  eine  hohe  Vergütung  bezahlen.  Um  dieje  Wergütung
einieden  zu  Fönnen,  Tießen  fie  fich  zu  Untreue  verleiten.  Konnte  hinterher
ber  Schuldner  nicht  bezahlen,  fo  büßte  der  Mündel  fein  Vermögen  ein  durch
die  Euld  und  Untreue  tes  Bormiundes.  Alle  foldhe  untreue  Handlungen
beitraft  der  Staat.  So  werden  auch  Feldmelfer,  VBeriteigerer  und  andre  bon
ber  Thrigfeit  verpflichtete  Perfonen  hart  beitraft,  wenn  Sie  andre  abfiht!ich
benadhteiligen.  |

Der  Staat  jchüßt  uns  gegen  Untreue  und  Betrug,  indem  er  dieje  Vergehen
  nicht  duldet,  fondern  treng  ahıdet.  Haliche  Ware,  falfches  Gewicht,
jalfhes  Maß,  falihe  Münze  duldet  er  nicht.  Mer  die  Gewichte  und  Maße
verkleinert,  oder  wer  faliche  Gewichte,  falfche  Maße  und  falfehe  Münzen  herftellt
  und  verkauft,  wird  ftreng  beitraft.  Menn  das  der  Staat  nicht  täte,  fo
herrichte  bald  im  Handel  und  Wandel  dic  größte  Umredlichfeit,  und  niemand  wäre
vor  hinterliftigen  Übervorteilungen  fiher.  Diefe  heimtüdiihen  Retrüger  find
oft  viel  gefährlicher  al8  Diebe.  or  Dieben  fanıı  ich  mich  ichiigen,  ich  ver-
        <pb n="74" />
        74  Rehrproben.

jchließe  alles  feit,  Halte  mir  einen  Wachhund  und  laffe  mir  vor  den  Geld»
Ichrant  eine  eleftrifhe  Klingel  legen.  Tritt  nın  nadhıt3  ein  Einbrecher  vor
den  Geldichranf,  um  ihn  zu  erbredhen,  jo  fchellt  mir  die  Klingel  in  meinem
Bett  laut  in  die  Ohren.  ch  mweiß,  jebt  find  Einbrecher  am  Geldfchranf.
ch  bemaffne  mich  niit  Revolvern  und  verjage  fie.  Aber  wenn  man  mid)
heimlich  betrügt,  dann  fanı  mar  mich  um  viel  ©eld  bringen,  ohne  daß  ich
es  weiß.  Gibt  mir  jemand  einen  falfchen,  aber  recht  genau  nadhgemadıten
Zaufendmarlichein,  fo  nehme  ich  ihn  an,  weil  ich  glaube,  er  ift  eht.  Wird
er  aber  dann  al3  unecht  erfannt,  fo  Habe  ich  taufend  Mark  eingebüßt.  Der
Betrüger,  Münzfälicher,  Gemichtsfälfher,  Maßfälfcher  it  ebenfo  fchlecht  und
gefährlich  wie  der  Dieb.  Darum  verfolgt  auch  die  Polizei  fie  alle,  und  oft
prüft  fie,  ob  die  Butter  das  richtige  Gewicht  hat,  ob  die  Gewichte  echt  find.

Der  Staat  läßt  dur  die  Polizei  Fälfhungen  der  Nahrungs-  und  Genußmittel
  ausfundfchaften  und  dam  beitrafen.  ©o,  wenn  jemand  Fett  oder
Margarine  in  die  Butter  mifcht,  oder  wenn  jemand  Wafjer  in  die  Mil)
Ihüttet,  oder  wenn  jemand  Yuder  in  den  Honig  oder  in  den  Wein  tut.  Die
Polizei  läßt  durch  bejondre  Fachleute  diefe  Tälfchungen  feititellen.  Ob  Die
Milch  getauft,  d.  h.  verwällert  ift,  erfennt  man  dur  eine  Milchmwage.
Manche  Mildihändler  Shöpfen  auch  die  Milch  erjt  ab  und  verfaufen  dann  die
abgerahmte  Mich  al  Bolliniih.  Das  ıt  ebenfall3  Betrug.  Ber  Otaat
duldet  ihn  nicht.  Er  jtellt  durd)  die  Polizei  den  Fettgehalt  der  Milch  feit;
hat  fie  zu  wenig  Fett,  fo  ijt  fie  abgerahmt  worden,  und  fie  durfte  nicht  als
Bollmilh,  fondern  nur  al3  Magermild)  verkauft  werden.  Gaitwirte,  Wurlthändler,
  Mebger  dürfen  minderwertiges  Fleiih  oder  Pferdefleifh  nicht  als
bolfwertiges3  verfaufen.  Gin  gewöhnlicher  Tleifcher  darf  überhaupt  fein
Pierdefleifc  führen.  Wenn  Kaufleute  durch  falfche  Anpreifungen  die  Stunden
täufchen,  fo  duldet  der  Staat  das  aud  nit.  Durch  alle  diefe  Verbote  und
Strafen  jchükt  der  Staat  unfer  Eigentum  vor  hinterlijtigen  Benacdhterligungen.
Daher  beitraft  er  auch  den  Schmuagel,  die  Hinterziehung  von  Holl  und
Steuer,  denn  dadurch  bringt  man  den  Staat  um  das  Seinige  und  [yädigt
die  gewiffenhaften  Zoll»  und  Steuerzahler.  Wer  pafcht,  fann  vieles  billiger
verfaufen.

13.  Wie  fHübt  unsderStaatvorredhtsmidrtger
Bernihtung  unfers  Eigentum  3?  Sehr  oft  wird  un3  unfer
Eigentum  nicht  entwendet,  aber  es  wird  uns  vernichtet  durd)  rudjlofe  Hand,
Aber  der  Staat  verbietet  die  Sahbefhädigung:  „Wer  vorfäßlich  und
tehtswidrig  eine  fremde  Sache  befchädigt  oder  zerftört,  wird  mit  Gelbditrafe
bis  zu  1000  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  beitraft”  ($  303
NSB.).  Der  Sachbefchädiger  ijt  faft  ebenfo  gefährlich  wie  der  Dieb  und  verdient
  daher  jtrengite  Beftrafung.  Mit  Recht  duldet  der  Staat  nicht,  daß  jemand
  Gebäude,  Kirchen,  Altäre,  Grabmäler,  Denkmäler,  Brüden,  Dämme,
Bahnen,  Wege,  Wläge  und  fonftige  Anlagen  zeritört  oder  befhädigt.  Mit
Recht  ftraft  er  Baumfrevfer,  die  aus  Woltuft,  Schadenfreude,  Roheit,  Rad)-fuht
  unfchuldige  Bäumchen  umbreden.

Bor  allenı  aber  beftraft  der  Staat  die  Brandftiftung,  dennfie
fann  den  allergrößten  Schaden  hervorrufen.  Eine  Feuersbrunft  fannı  ein  ganzes
Dorf,  ein  ganzes  Stadtviertel  in  Schutt  und  Afche  !egen.  Weld;  Elend  entiteht
dadurch!  Verboten  iit  es,  irgend  ein  Gebäude,  ein  Schiff,  eine  Hütte,  ein  Berg:
merk,  ein  Magazin,  eine  Feime,  einen  Wald,  ein  Torfmoor,  Früchte  ufm.  in
Brand  zu  jieden.  Der  Staat  verbietet  nicht  nur  die  vorfäßliche,  jondern  auch  die
        <pb n="75" />
        Eittenlehre  und  Staatsfunde.  75

fahrläyige  Branditiftung.  Darum  ahndet  er  bereit3  das  unvorfichtige  Umgehen
mit  Xicht  und  feuergefährlihen  Stoffen,  felbjt  wenn  e3  nod)  feinen  Schaden
angeftiftet  hat.  Er  duldet  nicht,  daß  ein  Kaufmann  feuergefährlihe  Stoffe
neben  dem  Dfen  und  an  andern  gefährlichen  Orten  aufbewahrt,  wo  fie  ich
leiht  entzünden  fünnen.  Er  Dduldet  nicht,  daß  jemand  Scheunen,  Ställe,
Böden,  Nulverhäufer  ufm.  mit  offenem  Licht  oder  unverwahrten  euer  betritt;
  daß  jemand  an  gefährliden  Stellen  in  Heiden,  Wäldern  ufm.  ein  Teuer
anzündet;  denn  wie  leicht  fann  ein  Winditoß  die  gefräßige  Tlamme  dahın
tragen,  wo  fie  Nahrung  genug  findet!  Er  dufdet  nicht,  daß  der  Hausbejiger
mwillfürlih  Schornfteine  und  Ofen,  Herde  und  andere  TFeueritätten  errichtet.
Er  duldet  nicht,  daß  man  Feuermwerfe  in  der  Nähe  feuerfangender  ©egenjtände,
mie  Strohfeinme,  abbrennt.

Weiter  verbietet  er,  dak  jemand  Dänme  und  Deiche  zeritört,  weil  dadurch
  höchit  gefährliche  Überfcymemmungen  verurfadht  werden.  Wieviel  Eigentum
  und  Wenfchenleben  Fann  eine  einzige  Überfhiwenimung  vernichten!  Das
it  ja  wie  die  TFeuersbrunft  eine  Sadjbefhädigung  im  großen!

14.  Wie  beugt  der  Staatdem  Berlujtan®igentum
  dor?  Wir  follen  ja  das  Eigentum  unjeres  Nächiten  helfen  beifern
und  behüten.  Da3  tut  der  Staat  im  reihjten  Maße.  Dadurch  hilft  er  unfer
Eigentum  behüten,

1.  daß  er  alle  abfichtlihen,  vorfäßlichen,  rechtswidrigen  Entwendungen

unjer3  Eigentums  verbietet;

2.  daß  er  alle  bösmwilligen,  Hinterlijtigen  Verfürzungen  und  Verminderungen
unfer3  Eigentums  verbietet,  wie  3.  B.  Die  Berrüdung  der  Grenziteine,
die  Fäülihung  der  Nahrungsmittel,  die  falfhen  Make,  Gewichte  ufw.;

3.  daß  er  alle  Befhädigungen  und  Vernichtungen  unfers  Eigentums  verbietet
  und  bejtraft  —  Sahbefhädigung,  Branditiftung  ufm.;

4.  daß  er  alle  fonjtigen  Handlungen  nicht  duldet,  wodurd)  wir  an  unferm
Eigentumirgendiviegejchädigt  werden,  wie  Unterfchlagung,  Hehlerei  ufm.;

5.  daß  er  eine  Händige  Siherheit3polizgei  unterhält,  welche
Eigentumsvergehen  und  Eigentumsbefhädigungen  im  Seime  erftict
oder  ganz  unmöglich  madıt.

Um  unjer  Eigentum  zu  behüten  vor  irgendwelchen  ®efahren,  hat  der

Staat  noch  befondere  Einrichtungen  und  Anordnungen  getroffen:

1.  Er  gebietet  die  Vertilgung  fchädlicher  Snfeften  und  anderer  Tiere  und
überwacht  deren  Bertilgung  fogar:  Blutlaus,  Reblaus,  Nonne,  Mäufe,
Ratten  ufm.  Mer  diefe  Vertilgung  unterläßt,  wird  beitraft.

2.  Er  gibt  Anordnungen  und  Gebote  für  die  Anlegung  und  Bauart
der  Häufer,  Biebel,  Schorufteine,  Dampfkeffel,  Bulverhäufer  und
andrer  gefährlicher  Baulichkeiten.

3.  Er  gibt  Anordnungen  und  Gebote  für  die  Bekämpfung  und  Ein-|hränlung
  anitedender  Vichfranfheiten:  Maul:  und  Alauenfeuche,
Rotlauf  ufm.  Knechte  und  Mägde  dürfen  danıı  nicht  fremde  Gtälle
betreten,  meil  fie  fonjt  leicht  die  Anftedungsfeime  übertragen.

4.  Er  gibt  Sejeße  über  die  Münzen,  Maße  und  Gewichte  und  ftellt  die
Münzen  felbit  her,  die  Maße  und  Gemwichte  aber  eicht  er,  um  fie  ale
echte  anzuerfennen;  den  Seingehalt  von  Gold-  und  Silberfachen  ftellt
er  feit  und  bemerkt  ihn  durch  einen  Stempel.

5.  Er  unterfucht  die  Echtheit  und  Vollmertigkeit  vieler  Nahrungs-  und
Genußmittel  und  gibt  Vorfchriften  über  deren  Verkauf.  So  darf
        <pb n="76" />
        76

Lehrproben.

man  Butter  und  Margarine,  Nind-  und  Pferdefleifch  nicht  in  einem
Raume  verkaufen.

.  Er  hat  die  Beftätigung  des  Verkaufs  und  Kaufs  von  allen  Grunditüden

übernommen.  Ein  Haus-,  Feld-,  Gutsfauf  it  crft  dann  gültig,  wenn
das  Gericht  ihn  betätigt  hat.  Dadurch)  verhütet  der  Staat  viel  Betrug.

.  Er  hat  die  Beleihung  von  Häufern  und  andern  Grundjtüden  in  feinen

befondern  Schuß  genommen.  Solde  Schulden  heißen  Hypotheken.
Leihe  ich  auf  ein  Haus  30000  Marf  al  Hypothek,  fo  trägt  da8  der
©erichtöfchreiber  ins  Hnpothefenbud  ein.  Nun  darf  das  Haus  nicht
eher  verkauft  merden,  als  bis  ich  als  HHypothelengläubiger  meine  Zufimmung
  gebe.  Sch  gebe  mein  Sanort  aber  nur  dann,  wenn  mit
meine  Forderung  von  30000  Mark  beglichen,  bezahlt  worden  ilt.  Gonit
fönnte  ein  niederträchtiger  Vejiter  das  Haus  an  jemanden  unter  der
Hand  verfaufen,  das  Geld  nehmen  und  flüchten,  und  ich  hätte  dag
Nadjjehen.  Da  ruft  aber  der  Staat:  Haltet  mal  den  ungetreuen
Haushalter  auf;  nein,  mein  Freund,  da  will  ich  erit  ein  Wörtchen  mit
dir  reden.  ch  habe  dem  Snpothefengläubiger  die  Forderung  berbürgt.
  Sch  habe  mich  dafür  verbürgt,  Daß  du  dein  Haus  nicht  eher
verfaufen  vdarfit,  ala  bis  der  Hnpothefengläubiger  auf  Heller  und
Pfennig  bezahlt  it.  So  fann  ich  al3  HHpothefengläubiger  ficher  fein.
Mid  tan  niemand  betrügen.  Nur  darf  ich  nicht  zuviel  auf  ein
Haus  leihen.  Tu  ich  aber  das,  fo  iii  dieg  meine  Schuld.  Da  heißt
ed  borfehen,  denn  vorgetan  und  nachbedacht  hat  manchem  fchon  viel
Leid  gebradit.

.  Der  Staat  hat  da3  ganze  Schuldrecht  geregelt.  Er  fagt,  mieviel

  Binfen  man  höchiten3  fordern  und  nehmen  darf,  er  beitraft  den
Wucer.  Er  verbürgt  die  Schuldanerfennung,  wenn  das  Gericht  oder
ein  Notar  den  Schuldfchein  beglaubigt  hat.  Somit  fünnte  ein  jchlechtgefinnter
  Schuldner  Hintreten  und  fagen,  id)  habe  ja  gar  nidht3  von
dem  und  dem  geliehen.  Hat  aber  das  Gericht  oder  ein  Notar  den
Sculdjchein  beglaubigt,  dann  gibt  es  feine  folhen  Ausreden  mehr.
Größere  Schuldfjummen  fäßt  man  itetS  beglaubigen;  ja,  der  Gtaat
verlangt  fogar,  daß  man  das  tun  joll.  Will  der  Schulöner  nicht  bezahlen,
  fo  zwingt  ihn  der  Staat  dazu.  Er  verfauft  in  diefen:  alle
alles,  was  der  fäumige  Bahler  hat,  und  gibt  den  Erlös  dem  Gläubiger.
Zmangsverfäufe  fommen  leider  öfter  vor.  Der  Staat  hat  aud)  Gejehe
darüber  gegeben,  wie  es  gehalten  werden  foll,  mein  jemand  zubiel
Schulden  gemadjt  hat  oder  madt.  Leichtfinnige  Schuldenmader,  Zed)-prelfer
  beftraft  er  oder  entmündigt  fie.  Wer  leichtfinnig  Bankrott
macht,  wird  auch  beftraft.  ft  jemand  zahlungsunfähig,  jo  übernimmt
da3  Gericht  die  gefamte  Verwaltung  und  Verteilung.  Das  tft  dann
ein  Konkurs.  Unter  Gefchäftsleuten  find  Konfurfe  nicht  felten  Der
Bankrotte  darf  dann  nicht3  mehr  einnehmen  und  ausgeben;  alles  geht
durch  die  Hände  bes  Gericht3  und  eines  Redtsanmalts.  Am  Schlufje
verteilt  da3  Gericht  oder  der  Rechtsanwalt  da3  vorhandene  Geld  an
die  Gläubiger  gleichmäßig.  So  kriegt  jeder  im  Verhältnis  zu  feinen
Forderungen  noch  etwas  heraus;  manchmal  ilt  das  leider  nicht  biel.
Man  foll  daher  niemandem  zuviel  borgen.

.  Der  Staat  regelt  auch  die  Miete,  die  Raht,ds  Erbredt

durch  feine  Gefege,  denn  aud)  da  handelt  e3  fich  darum,  Daß  niemand
        <pb n="77" />
        Sittenlehre  und  Staatzfunde.  77

zu  Schaden  fommt.  Der  Mieter  muß  die  Miete  pünftlich  zahlen  und
die  Wohnung  pfleglich  behandeln,  der  Hausbefiker  hat  dafür  zu  forgen,
daß  jie  in  qutem  Yujtande  it.  Durch  das  Erbrect  fichert  der  Staat
jedem  Erben  jein  Erbteil.  Darum  mifcht  fi)  aud)  das  Gericht  ein,
wenn  nicht  alle  mündig  oder  einig  find.  Solange  5.  B.  nicht  alle  Erben
aufgefunden  find,  darf  nicht3  verteilt  werden.  So  wird  verhütet,  daß
ein  Erbe  um  fein  Erbteil  gebradt  wird.

10.  Der  Staat  regelt  au)  das  U  rbeitsperhältnis,  fomwie  Die
Kohnzahlung.  Der  Lohn  mug  pünktlich  in  barem  Gelde
ausgezahlt  werden.  Sonjt  Fünnten  Habgierige  Arbeitgeber  mit  mindermertigen
  Waren  zahlen,  die  jie  fonjt  nicht  103  werden.  Unberechtigte
Abzüge  duldet  er  nidt.  Bei  Konfurfen  ijt  der  fällige  Lohn  noch
auszuzahlen.  Der  Lohn  ir  jtet3  eine  beborredtigte  Forderung.  Der
Arbeiter  joll  nichts  einbüßen,  weil  er  am  menigiten  einbüßen  fann.

11.  Der  Staat  hat  vie  Haftpflicht  aufgeftellt,  damit  jeder,  ber
einen  Schaden  verurjadht,  ihn  zu  erjegen  gezwungen  ijt.  Überfahre
ih  aus  Invorfichtigfeit  einen  fremden  Wagen,  fo  muß  id)  den  Schaden
erjegen.  Schädige  ich  aber  einen  Menfchen  in  feiner  Arbeit3-  und  Er:
merböfähigfeit,  fo  muß  ich  gleichfalls  den  Schaden  erfegen.  ann  er
nun  3.  DB.  jährlich  500  Mark  weniger  verdienen,  fo  muß  id)  ihm  all:
jährlih  500  Mark  auszahlen.  Biefe  Haftpflicht  betrifft  bejonders
Hausbefiger,  welche  nicht  freuen,  wicht  beleuchten,  welche  Die  Keller
offen  jtehen  lajjen;  ferner  Radler,  Mutler,  Kutjcher,  Bahnen,  Fabritbelißer
  ujm.

12.  Ser  Staat  hat  die  Brandpverfiderung  eingeführt.  Alle
Hausbejißer  müffen  der  Brandfafjfe  beitreten  und  an  fie  jährlich
Steuern  bezahlen.  Die  Eteuer  richtet  fi  nad)  der  Brandfaffe,  diefe
nah  dem  Werte  des  Haufes.  Bremmt  nun  das  Haus  ab,  fo  friegen
fie  die  Brandfafje  heraus.  Davon  fünnen  fie  fid)  ein  neues  Haus
bauen  lafjen.  ©o  Hilft  er  das  Gut  und  Gigentum  feiner  Bürger
bejjern  und  behüten.  Dafitr  verlangt  er  jtrenge  Spmmehaltung  aller
baupolizeilihen  Borfchriften,  ferner,  daf  jede  Gemeinde  für  Löfchnortihtungen,
  Feuerfprigen  und  eine  Feuerwehr  forgt.

13.  Der  Staat  verbietet  und  beitraft  alle  Vergehen  wider  die  öffentliche
Ordnung  und  Sicherheit,  weil  bei  aufrühreriihen  Zufammentottungen
jehr  leicht  fremdes  Eigentum  geraubt  und  zerjtört  wird.

15.  Wie  fördert  dver&amp;amp;taatdasßigentumfeiner
Bürger?  Der  Staat  fördert  das  Eigentum  feiner  Bürger  auf  mancherlei
Weije:

1.  Er  baut  Straßen,  Bahnen,  Kanäle,  richtet  Roiten  ein  und  nmıadht  die
‚slüfle  Ihiffbar.  Dadurch  fördert  erden  Verkehr  ungenein.  Snjolgedeifen
  wird  vieles  billiger.  Müßte  jeder  Kaufmann  mie  ehemals
mit  eigenem  Gefchirr  Waren  aus  Hamburg  beziehen,  jo  müßten  mir  auf
die  allermeiften  Waren  verzichten,  weil  fie  zu  teuer  wären.  Gerade
durch  Diefe  Förderung  des  Verkehrs  Hilft  der  Staat  unfer  Gut  und
Kahrung  beffern.

2.  Er  fördert  bie  Landmwirtfchaft  durd  viele  landwirtjchaftliche
Säulen,  durh  Wferdezüchtereien  u.  a.,  fomwie  durch  die  Zölle  auf
ausländilches  Getreide,  Vieh  und  Fleifd.  Im  Auslande  fann  man
da3  alles  meilt  billiger  heritellen.  Bei  uns  it  der  Grund  und  Boden
        <pb n="78" />
        78

16.

.  „erXehrproben.

teurer,  die  Arbeitslöhne  find  höher,  darum  fommen  die  Polen  gern
zu  und  herein.  Deswegen  muß  aber  auc)  alles  teurer  fein,  was  unfer
Landmirt  Tiefert.  Durch  die  Zölle  wird  das  ausländifche  Getreide,
Vieh  und  Fleifch  teurer,  fait  ebenfo  teuer  wie  das  inländifche.

.  Der  Staat  fördert  den  heimifchen  Bergbau  jomie  das  gefamte  heimifche

©emerbe  nebit  dem  Handel.  Er  hat  Gefege  gegeben  für  den  Bergbau,
  damit  alle  Schädigungen  an  Leib  und  Leben  und  Eigentum
möglicjit  verhütet  werden.  Darum  läßt  er  fie  beauffichtigen  und  nadıjehen,
  ob  alle  Schuß-  und  BorfichtSmaßregelt  getroffen  find.  Durch
Schulen  fördert  er  alle  diefe  Erwerbözmweige.  Dazu  legt  er  auf  mande
auzländiiche  Erzeugniffe  Zölle,  jo  3.  8.  auf  Kleider,  Uhren,  Mafchinen
ufm.,  damit  die  ausländifhen  Waren  teurer  werden  und  die  Leute
zumeijt  inländiiche  Uhren,  Schmudjadhen,  Kleider,  Schuhe,  Räder,
Aute,  Näh-,  Mäh-,  Sämafchinen  ufm.  faufen.

.  Der  Staat  |chließt  vorteilhafte  Zoll-  und  Handelöverträge  mit  fremden

Staaten  ab,  damit  unsre  Gefchäftsleute  mit  dem  Auslande  Handel
treiben  fönnen.  Gie  follen  Rohitoffe  uf.  aus  der  Fremde  beziehen,
dafür  aber  unsre  Ddeutichen  Erzeugniffe  in  alle  Welt  fenden.  Dazu
gehört,  daß  unjre  Gejchäftsleute  aud)  im  Auzlande  Schuß  genießen.
Für  diefen  Schuß  forgt  nun  das  Neid.  Dazu  unterjtüht  es  aud)
die  Schiffahrt  uf.

.  Reid,  Staat  und  Gemeinde  fördern  durch  allerhand  gemeinnüßige

Anftalten  unjfern  Wohlitand,  durch  Schulen,  Gasanftalten,  eleftriiche
Werke,  Verfuchsanftalten  ujm.
Wie  fördertder  Hrifflih  gefinnte  Bürger

da3  Eigentum  feine3sNädhijten?  Er  fördert  das  auf  mannigfachfte
  Weife:
1.  indem  er  fich  alfer  groben  und  feinen  Eigentumspergehen  enthält;

2.

3.
4.  indem  er  feine  Arbeiter  richtig  entlohnt  und  ihnen  nichts  zu  Unrecht

ar

zo  DO  Im

1

17.

indem  er  alles  bar  und  richtig  bezahlt  und  niemandem  etwas  |chuldig
bleibt;
indem  er  nur  gute  Arbeit  liefert  und  feine  zu  hohen  ‘Breife  fordert;

abzieht;

.  indem  er  mit  fremdem  Eigentum  jo  forgfältig  und  gemifjenhaft  umgeht,

al3  mie  mit  feinem  eigenen  (Miete,  Pacht  ufm.);

.  indem  er  nie  mehr  fordert,  al3  er  zu  fordern  berechtigt  tt;
.  indem  er  alles  Gefundene  polizeilich  annteldet;
.  indem  er  bei  Gefahren  feinem  Nädjften  Hilfreich  zur  Eeite  Iteht  (Brand,

Über[hmemmung  ..  .);

.  indem  er  alle  Diebjtähle  und  Unredlichfeiten  anzeigt;
‚indem  er  nicht  Unmündige  oder  Leichtfinnige  dur  Spiel,  Wetten,

Tucher  ufm.  in  habfüdhtiger  Weife  ausnügt.
Wie  Hilft  dpie®efellfhaft  mir  mein  Gut  und

Nahrung  vor  manderlei  Gefahren  behüten?  €
gibt  fo  viel  Gefahren  für  unfer  Eigentum.  Allein  fönnen  mir  ihnen  gar  nicht
erfolgreich  entgegentreten.  Reich,  Staat  und  Gemeinde  helfen  uns  in
mannigfachfter  Art.  Aber  auch  die  Gefellfchaft  Hilft  mir;  nur  muß  ic)  ihre
Hilfe  annehmen.  Soldye  Hilfen  find:

1.

Die  freiwillige  Feuerperfidherung  der  Möbel  und  Vorräte
gegen  Brand  und  Blibfehlag;  ich  zahle  alljährlich  etwas,  dafür  erjeßt
        <pb n="79" />
        Eittenlehre  und  Stuatäfunde.  79

mir  die  Gelellfchaft  fven  ganzen  Schaden,  den  ich  durd)  Brand  ober
Blißfchlag  erleide.

2.  Die  Hagel-,  Bieh-  und  Shladhtpiehperfiherung.
Sch  zahle  ebenfalls  jährlich  einen  Beitrag.  Erleide  ich  durd)  ein  Hagelmetter
  großen  Verluft,  jo  dedt  ihn  die  Gefellichaft.  Sterben  mir
Pferde,  Rinder,  Schweine,  fo  bezahlt  fie  mir  die  Gefellichaft.

3.  Durch  andre  Verficherungen  gegen  Krankheit,  Einbruch,  Haftpflicht  uf.

4.  Durhd  Genoffenfhaften,  um  billig,  aber  gute,  vollmertige
Waren  einzukaufen.

Abfichtlich  habe  ich  manches  nur  angedeutet,  denn.  es  ilt  unmöglich),  den
reichen  ftaats-  und  rechtsfundlichen  Gehalt  des  7.  Gebotes  völlig  zu  erihöpfen.
Aber  zeigen  mollte  ich,  mie  ungezmungen  ein  Hauptteil  der  ©taat3-  und
Rechtsfumde  hier  angefnüpft  werden  fann  und  muß,  foll  der  Schüler  richtig
ind  Leben  des  Staates  eingeführt  werden.

Das  adıte  Gebot.

Das  achte  Gebot  fhüst  die  Ehre  als  ein  hohes  Gut.  Sn  der  jtaatsfundlihen
  Betrachtungsmeife  hebe  man  folgende  Gedanken  hervor:

1.  Der  große  Wertder  Ehreim  Leben.  Ein  Sprid)-mort
  fagt:  Geld  verloren,  etwas  verloren;  Ehre  verloren,  viel  verloren;  Gott
verloren,  alles  verloren.  Die  Ehre  wird  hier  mit  Necht  höher  gejchäßt  als
bloßes  Geld.  Hätte  fich  jemand  ein  großes  Vermögen  zujammengemuchert,
zufammengehehlert  oder  fonjt  auf  unredlidie  und  unrechtmäßige  Weife  erworben:
  er  wäre  verachtet,  ohne  Ehre,  weil  er  feinen  Reichtum  auf  unehrenhafte
  Art  ergattert  und  erfchmuggelt  hat.

Die  Ehre  ijt  fehr  wichtig  für  den  Kaufmann.  Heißt  es  von  ıhm,
er  ijt  eine  Sude,  d.  h.  er  betrügt  und  hintergeht  die  Xeute,  wo  er  kann,  fo
ift  das  fein  Ruhm  für  ihn;  es  fchädigt  ihn  auch  in  feinem  Handel.  Anjtändige
  Leute  meiden  fein  Gefhäft.  Genießt  umgefehrt  ein  Sejchäft  den  Auf,
daß  e&amp;amp;  durch  und  durch  gemilfenhaft,  ehrenhaft,  folid  ijt,  jo  wird  jeder  YInftändige
  gern  dorthin  gehen,  weil  er  weiß,  daB  er  gut,  reell,  richtig  bedient
wird,  daß  man  ihm  für  fein  gutes  Geld  nur  gute  Ware  liefert.

Die  Ehre  ift  gleich  wichtig  für  jeden  Handmwerfer  und  Gefchäftsmann.
  Heißt  es  von  einem  Tijchler,  er  fertigt  gute,  fehöne,  gefchntadovolle,
dauerhafte  Möbel,  jo  wird  e3  ihm  nicht  an  Kunden  fehlen.  Heißt  es  aber
bon  ihm,  der  haut  die  Leute  Über  Ohr,  fo  geht  fein  Kundenfrei3  bald  zurüd.

Die  Ehre  ift  wichtig  für  jeden  Arbeiter,  Ungeitellten  um
Beamten.  Genießen  fie  den  Ruf  der  Tüchtigfeit,  der  Gerwiffenhaftigfeit,
De3  ısleißes,  jo  ıft  das  für  fie  von  großem  Porteile.  Niemand  mill  einen
nadhläffigen,  untüchtigen,  unfleißigen  Mrbeiter;  niemand  mill  einen  Beamten,
der  in  feinem  mt  und  Beruf  nicht  treu  ift.

Die  Ehre,  der  gute  Auf,  ift  wichtig  für  jeden,  der  einmal  Geld  borgen
muß.  Niemand  mwird  einem  Tiederhichen,  faulen,  gemiffenlofen  Menjchen  Geld
leihen,  denn  er  weiß  dann  vorher  beilimmt,  daß  er  eS  nicht  miederfriegt.

‚  Die  Ehre  ift  aud  wichtig  für  alfe,  die  eine  angefehene  Stellung  in  Gemeinde,
  Kirche  und  Vaterland  einnehmen.  Niemand  twürde  einen  Mann
zum  Borjtand,  Stadt-  oder  Gemeinderat  wählen,  von  dem  e3  hieße,  er  fei  ein
Zrinter,  Zunichtgut  ujm.  Niemand  könnte  Lehrer,  Geiftlicher,  Richter,
Dürgermeifter  ufm.  fein  und  bleiben,  wenn  man  ihnen  Schlechtes  nadhjfagte.
        <pb n="80" />
        80  Rchrproben,

2.  Warum  [büst  der  Staatunfre  Ehre?  Unfre  Ehre
it  gleichfall®  cin  jehr  hohes  Gut.  Von  ihr  kann  oft  fehr  viel  abhängen.
Schon  mander  Menjch  hat  fich  daS  Leben  genonmen,  meil  man  ihm  die
Ehre  abgeschnitten  hatte.  Diele  verlören  fofort  ihre  Stelle,  ihr  Amt,  ihren
Beruf,  ihr  Einfommen,  mern  man  ungeitraft  und  ungehindert  ihre  Ehre,
ihren  quten  Auf  und  Leumund  angreifen  dürfte.  |

Smdern  der  Staat  unfre  Ehre  jchübt,  tritt  er  zugleich  gegen  die  Yüge,  Verfeumdung
  auf,  und  dadurch  fchübt  er  die  Wahrheit  gegen  alle  Verdrehung.

Der  Staat  {übt  unfre  Ehre,  weil  ohne  fie  unfere  Wohlfahrt,  unfer
Süd  fchwer  gefhädigt  würde.  Er  fchüst  die  Wahrheit,  weil  er  ohne  fie
nicht  bejtehen  fann.  Lüge  und  PVerleumdung  find  zwei  große  Übel  und
Vergehen.  Die  dürfen  nicht  überhanduchmen,  fonjt  it  die  der  Leute,  des
Volles  und  des  Staates  Berderben.

3.  Wie  Shüßt  der  Staat  unfre  Ehre?  Der  Staat  nimmt,  mie
unfer  Xeben  und  Gigentum,  fo  auch  unjte  Ehre  in  jeinen  mächtigen  Schub.

1.  &amp;amp;r  Dduldet  nicht,  daß  mid)  jemand  ungerechterweife  und  mider
befferes  Wiffen  anfchuldigt.  Die  fafhen  Unfhuldigungen
bejtraft  er  mit  Sefängnis.

2.  Er  duldet  nicht,  daß  mich  jemand  beleidigt.  Beleidigungen
ahıdet  er  mit  Geld-  oder  Sefängnisitrafen.

3.  Er  duldet  nicht,  day  mich)  jemand  verleumdet,  daß  jemand
Sachen  erzählt  und  nachredet,  die  mid)  verächtlicd  machen  oder  tn
der  öffentlihen  Meinung  herabmürdigen.

4.  Er  duldet  nicht,  daß  mic,  jemand  verädjtlih  macht,  um  meinen
sredit  zu  gefährden,  um  mein  Fortlommen,  meinen  Gtmerb
oder  meine  Vermögensverhältsniffe  zu  Schädigen.

5.  Er  duldet  nicht,  daß  man  meine  lebenden  oder  verjtorbenen  Yngehörigen
  beihimpft.

6.  Er  duldet  nicht,  daß  man  die  Behörden,  Beamten,  Kir
hen,  Geijtlihen,  Offiziere  ud  Soldaten,  fomie
die  Fürften  beleidigt,  denn  dadurd  fühle  ich  mid)  au  beleidigt.


7.  Eı  dulbet  nicht,  daß  nıir  jemand  die  Freiheit  raubt  ober
mindert,  mich  einfperrt  ufm.

8.  Er  duldet  nicht,  daß  meine  Dienftherrfchaft  oder  Behörde  über  mic)
falihe  Beugniffe  ausitellt.

9.  Er  duldet  nicht,  daß  jemand  ald®  Zeuge  über  mid  unwahre
Yusjugen  tut.

10.  Er  duldet  nicht,  daß  jemand  Urkunden  fälfcht,  meil  ich  dadurch

  beleidigt  und  benachteiligt  werden  fann.

4.  Wie  jhübt  der  Staatdie  Wahrheit?  Der  Staat  jhügt
die  Wahrheit,  indem  er  alle  Unmwahrheiten  beitraft,  nämlich
.  alte  falfeben  Zeugniffe  über  Tienjiboten  ujm.:

.  alle  wijfentlih  faljchen  Anfchuldigungen;

.  alle  unmahren  beleidigenden  Gerüchte;

.  alle  Urkundenfälfchungen;

.  alle  wiffentlih  falfhen  Zeugenausfagen;  |

.  alle  Fäljhungen  von  Münzen,  Kafjenicheinen,  Wertpapieren,
Stempeln,  Siegeln,  Marken,  Waren,  Titeln,  Prüfungszeugnifjen,
Unterfchriften  ujm.

HD
        <pb n="81" />
        Sittenlehre  und  GStaatsfunde,  8l

5.  Warum  hat  der  Staat  den  Sid  eingeführt?  Der
Eid  it  Die  höchfte  Beteuerung,  Belräftigung  und  Berfiherung,  daß  die  gemadıte
  Ausfage  völlig  der  Wahrheit  entfpriht.  Dabei  beruft  man  fich  auf
Gott  den  Allwiffenden,  der  ins  Herz  der  Menfchen  zu  jehen  vermag.  Schon
früh  Haben  die  Menfchen  den  Eid  eingeführt;  man  fchrmwur,  wenn  die  ge»
möhnliche  Musfage  nicht  Gewicht  genug  befaß.  Der  Staat  braudt  den  Eid
ganz  dringend.  Ohne  den  Cid  farın  der  Staat  nicht  gedeihen.  “Der  Eid  ift
eine  gefeblic)  bevorrechtigte  und  bejonder3  verpflichtende  Ausfage  oder  Willenerklärung.


i  Der  Eid.  Der  Staat  foll  vor  Geridht  die  Wahrheit  ermitteln.
Kläger  und  Unageflaater  itehen  fich  gegenüber.  Der  Kläger  befhuldigt
  den  Mngeflagien,  daß  der  ihm  die  Sculdfumme  von
1500  ME.  noch  nicht  bezahlt  Habe.  Der  Yngeflagte  fagt,  das  ift
nicht  wahr;  ich  habe  fie  zurüdoezahlt.  Wem  foll  nun  der  Richter
glauben?  Derjenige,  dem  er  glaubt,  befommt  Recht;  es  hängt
daher  alles  davon  ab,  wem  der  Richter  Glauben  fchenfen  fanrı  oder
muß.  Der  Richter  weiß  doc;  auch  gar  nicht,  wie  e3  in  Wirflichfeit
  gemwefen  ilt.  &amp;amp;r  fragt  hin  und  her.  Aber  beide  bleiben  bei
ihrer  Ausfage.  Eigentlich  ift  e3  völlig  unentfchieden,  wer  Necht
hat.  Niemand  fan  die  Behauptung  bemeilen.  Der  Ungeflagte
als  ehemaliger  Schuldner  Hat  Feine  Quittung.  Der  Kläger  als
ehemaliger  Gläubiger  hat  aber  noch  den  alten  Schuldfchein.  Der
Ungeflagte  feugnet  auch  gar  nicht,  daß  er  1500  ME.  geliehen  hatte,
aber  er  behauptet,  er  hätte  fie  längft  zurüdgezahlt.  Wem  mürdeft
du  nun  glauben  ?  Der  Richter  fennt  meder  den  Kläger  nod)  den
Angeklagten  näher.

Da  gibt  e8  nur  noch  ein  Mittel  für  den  Nichter.  Er  fagt:  e3
muß  einer  fchmören.  Ynnlich  machen  e3  die  Eltern.  Mollen  die
Kinder  gar  nicht  mit  der  Wahrheit  heraus,  dann  fprechen  fie  zu
dem  einen  Finde:  nun  fage  e3  mit  einmal  ganz  genau,  aber  dies»
mal  rede  die  Wahrh  it,  fonft  Friegft  du  hernadh  die  allerftrenafte
Strafe.  So  fpridht  auch  der  Fichter:  Nun  foll  mir  einer  von
Ihnen  unbedingt  die  Wahrheit  fagen;  fonjt  wird  er  nachher  fchwer
beitraft.  Dieje  lebte,  für  gültig  angefehene  Wusfage  ift  der
Schwur,  der  Eid.  Im  Eide  fordert  der  Staat,  da8  ganze  Polf
bom  Schwörenden  die  volle  Wahrheit.  Wer  da  lügt,  betrügt  das
ganze  Wolf  und  übertritt  da3  Gebot  des  Gtaates  in  fchlimmiter
Weije.  Er  lügt  dem  ganzen  Volke  ind  Gefiht.  Schmwört  jeßt  Der
Stläger,  der  Ungeflagte  hat  mir  die  Schuld  noch  nicht  zurüdgezahlt,
jo  muß  nun  der  Ungeflagte  die  Schuld  bezahlen.  GSchmwüre  aber
der  Vngeflagte,  er  hätte  die  Schuld  fchon  bezahlt,  fo  befäme  der
Stläger  nichts.  3  darf  aber  in  folhen  Fällen  nur  einer  fhmören.
Der  Richter  fragt  meiftens  erjt,  wer  fchwören  will.  Wer  den  Eid
ablehnt,  der  gibt  dadurch  zu  erfennen,  daß  er  e3  nicht  mehr  ganz
genau  weiß.  Freilich  fhmwören  auch  mande  aus  Habjucht.  So
macht  der  Eid  dem  Streite  ein  Ende.  Der  Richter  fieht  die  be-Ihmorene
  Ausfage  al3  die  richtige  oder  twahre  an.

2.  Der  Zeugeneid.  Vor  Gericht  fagt  der  Kläger,  der  Argeflagte
hat  mich  einen  Betrüger  und  Schuft  genannt.  Der  Angeklagte
leugnet  dad.  Da  fragt  der  Richter,  ob  niemand  dabei  war.  Der

Ratgeber  III.  Yrarte,  Stoata-  und  Zitigerkunde.  6
        <pb n="82" />
        82  Lehrproben.

Kläger  nennt  die  Zeugen.  Die  Zeugen  müffen  nun  jagen,  mas
fie  gefehen  und  gehört  haben.  Gie  fönnten  aber  leicht  etma3
Taljhe3  berichten.  Darum  merden  fie  vereidigt.  Nun  müffen  fie
jihh  genau  überlegen,  was  fie  ausfagen.  Yede  Ausfage  gilt  als
volle  Wahrheit.  Stimmt  die  Ausfage  nicht,  dann  ift  das  ein  Falfcıeid
  oder  ein  Meineid.  Der  Richter  richtet  fi)  nach  den  eidlichen
Ausjagen  der  Zeugen.  Der  Zeugeneid  foll  die  Wahrheit  ans  Licht
bringen  helfen.  Ohne  den  Eid  fönnte  das  Gericht  gar  nicht  ausfommen.
  Der  Schwur  ift  eine  Mahnung  und  Warnung  an  den
Zeugen,  e3  ja  recht  genau  mit  den  Ausfagen  und  der  Wahrheit  zu
nehmen.  Der  Zeuge  muß  fih  fürchten  vor  der  Lüge  und  Entftellung,
  weil  auf  den  SFalfheid  und  den  Meineid  fchmere  Strafen
gejegt  Jind.

3.  Der  AUmt3eid  Tritt  ein  Beamter,  ein  Lehrer,  Pfarrer,
Bürgermeifter,  Richter  ufm.  in  fein  Amt  ein,  fo  muß  er  aud)  einen
Eid  ablegen  ;  darin  fchmört  er,  daß  er  jtetS  gemiffenhaft  und  treu
fein  mill.  Diefer  Umtseid  enthält  fomit  eine  feierlihe  Willengerflärung.
  Der  Eid  foll  den  Beamten  anfpornen,  e&amp;amp;  mit  der
Pfliht  und  dem  Amt  recht  genau  zu  nehmen.

4.  Der  Sahnemerd.  Tritt  der  Soldat  ins  Heer  ein,  fo  leiftet  er
den  Tahneneid.  Er  fchmwört  darin,  daß  er  der  Fahne  und  feinem
Kaifer  und  Fürften  treu  bleiben  und  feinem  Sriegäherrn  und
Borgefeßten  jtet3  gehorchen  mill  bi3  in  den  Tod.  Der  TFahneneid
it  aud)  eine  feierlihhe  Willenserklärung.

Der  Gerichtseid  ift  eine  feierliche  Ausfage,  der  Amts-  und  Fahneneid
eine  feierliche  Willenserklärung.  Sr  beiden  Fällen  foll  der  Menfch  der  Wahrheit
  die  Ehre  geben  und  alle  anderen  Rüdfichten  fallen  laffen.

6.  Wie  [hübt  der  Staat  die  Heiligfeit  des  Eides?
E3  hängt  ungeheuer  viel  davon  ab,  daß  die  Menfhhen  den  Eid  hoc  und
teuer  halten  und  nicht  leichtjinnig  oder  gar  bösmillig  [hmören.  Dur  einen
Eid  wird  die  Klage  entjchieden..  Durch  einen  Eid  fann  jemand  um  fein
ganzes  Vermögen  fommen;  durd)  einen  Eid  fanıı  er  ind  Gefängnis  und  {ogar
  ins  Zuchthaus  fommen;  durd  einen  Eid  fan  er  fogar  zum  Tode  verurteilt
  werden.  Der  Eid  ift  die  fchärfite  Waffe  des  Gerichte.  Wollen  mir
eine  gute  Rechtspflege  und  NRecdtipredhung,  fo  müffen  mir  ftreng  darauf
fehen,  daß  alle  Menfchen  den  Eid  heilig  halten.

Das  Gericht  betrachtet  die  Wereidigung  als  eine  ernite  Handlung.  Der
Richter  ermahnt  jeden  zu  Bereidigenden,  die  Wahrheit  zu  fagen.

Das  Gele  duldet  feinen  Meineid.  „Wer  einen  ihm  zugejchobenen,
zurücgefchobenen  oder  auferlegten  Eid  mwiffentlih  falih  fjchmött,
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  beitraft”  ($  153  des  NOB.).

„Wer  e3  unternimmt,  einen  andern  zur  Begehung  eines  Meineidö  zu  verleiten,
  wird  mit  Zuchthaus  bi3  zu  fünf  Sahren  beitraft”  ($  159).

Das  Gefeb  duldet  nicht  einmal  fahrläjlige  Falicheide.

Hat  fie  aber  ein  Schmörender  geirrt,  und  er  merkt  es,  jo  muß  er  e3
gleich  von  felber  melden;  dann  trifft  ihn  nur  eine  gelinde  Strafe  oder  gar
feine,  wenn  nämlich  niemand  durch  feine  irrige  Ausfage  gejhädigt  worden  ift.

7.  Wie  fhirmt  der  Staat  die  Ehrlidfeit  in  Handel
und  Wandel?  Der  Staat  fucht  die  Ehrlichkeit  im  Handel  und  Wandel  auf
mancderlei  Weife  zu  fördern  und  zu  pflegen:
        <pb n="83" />
        Sittenlehre  ud  Staatskunde.  83

1.  indem  er  allen  feinen  Beamten  verbietet,  unberechtigte  ordezungen
  an  die  Untertanen  zu  ftellen,  zu  hohe  Steuern  zu  verlangen
oder  fie  ohne  Grund  zu  verhaften  oder  anzuflagen  oder  ohne
Grund  bei  ihnen  Hausfuchungen  zu  verantalten;

8,  indem  er  alle  von  der  Obrigkeit  verpflichteten  Perfonen  zu  jirengfter
  Wahrhaftigkeit  anhält,  wie  3.  B.  Teldmefjer,  Vieh-,  Trichinenund
  Sleifchbefhauer,  Notare,  Rechtsanwälte,  Amtsärzte,  Gerichtsärzte
  ufm.  Sie  alle  müffen  ganz  genau  der  Wahrheit  die  Ehre
geben  und  dürfen  auch  niemals  zu  hohe  Gebühren  fordern;

3.  indem  er  das  richtige  Maß  und  Gemicht,  fowie  das  richtige  Geld
verbürgt  und  Münzen,  Maße  und  Gewichte  auf  ihre  Echtheit  prüft;

4.  indem  er  burd)  mancdherlei  Gefeße  von  allen  Kaufleuten  Ehrlichkeit
fordert  und  unlautern  Wettbewerb  oder  fonftige  Täufchungen  beftraft,
  wie  3.  B.  Fälfhungen  von  Nahrungsmitteln  uf;

.  indem  er  VBerbredhern  die  Ehrenrechte  aberfennt  und  ihnen  fo  zum
Bemußtfein  bringt,  welch  hohes  Gut  die  Unbefcholtenheit  und
Ehre  ift;

6.  indem  er  ehrbaren  und  hodacdhtbaren  Männern  Ehrenämter  überträgt

  (Wahl  zum  Kirchenvorftandsmitglied  ufm.);

7.  indem  er  berdienitvolle  Männer  und  Frauen  dur)  die  Verleihung
bon  Ehrenzeichen,  Verdienjtfreuzen,  Orden,  Titeln  ehrt  und  auszeichnet;


9.  indem  er  alle  haftpflichttg  madht,  wenn  durch  ihre  unmwahren  Zeugmffe
  oder  Auskünfte  jemandem  Schaden  ermwädjft;  Hat  eine  Herr-[haft
  einen  Dienitboten  wegen  Diebftahl3  entlaffen  und  fie  fchriebe
ins  Zeugnis,  er  märe  treu  und  ehrlich  gemwefen,  jo  müßte  jie  Erjab
leiften,  wenn  der  diebiiche  PDienitbote  bei  der  nädjlten  Herrfchaft
etwas  ftöhle;

9.  indem  er  den  Berrat  von  Geichäfts-  und  Staats-  und  .‚Umtsgeheimniffen
  verbietet  und  beftraft.

en

DaB  neunte  und  zehnte  Gebot.

Da3  neunte  und  zehnte  Gebot  find  zwar  mehr  rein  innerlich  gefinnungsmäßiger
  Art,  doch  fönnen  fie  ebenfalls  ftaatsfundlid)  verwertet  werden.
Wir  tun  dies  zum  Teil  im  Anflug  an  Ratufchfas  Unterredungen  und
bemerken,  daß  diefe  Betrachtungen  nur  für  die  Oberftufe  in  Stage  fommen.

Das  Begehren  und  die  Urbeiterfhaft.  Unfrer  Beit  ıft
ein  mächtige3  Begehren  nach  des  Nächten  Hab  und  Gut,  Haus  und  Erbe
eigentümlih.  Ein  großer  Volfeführer  lehrte:  Eigentum  ift  Diebftahl.  Das
it,  wie  ihr  nun  mwißt,  die  allergrößte  Ssrrlehre,  die  e3  gibt  und  geben  fann.
Eigentum  und  Diebitahl  find  unvereinbare  Gegenfüge.  Der  Diebftahl  ift  eine
Sünde,  ein  Vergehen  wider  das  Recht  und  das  Rechte,  das  Eigentum  bagegen
  ift  ein  Gut,  it  etwas,  mas  auf  redhtmäßige  Weife  erworben  werden
fann  und  foll.  Der  große  Srrlehrer  wollte  mit  diefer  Behauptung  da3
Eigentum  verdächtigen  und  es  für  rechtlos  erflären.  Wie  man  geftohlenes
But  nicht  anerkennt,  nicht  fchüßt,  fo  dürfe  man  aud)  da3  Eigentum  nid)t  anerfennen
  und  [hüben,  denn  e3  fei  doc  bloß  Diebftahl,  durch  Diebitahl  ermorben
  worden.  Wenn  ein  Arbeiter,  Bauer,  Handwerker,  Kaufmann,  Fabrik:
herr  durch  redlihen  Fleiß  und  Sparfamfeit  fi  ein  Vermögen  erwirbt,  fo  ift

6*
        <pb n="84" />
        84  Lehrproben.'

das  Diebitahl!  Hätten  fie  alle  ihr  Verdientes  gleich  verpraßt  und  verfchmelgt
jo  wären  fte  feine  Diebe  geworden.  Welche  Berfehrtheit!  ’

Warum  lehrte  der  Volksführer  folch  törichtes  Zeug?  Er  mollte  in  der
AUrbeiterfchaft  das  heftige  Begehren  nad)  dem  Eigentum  der  Reichen  erweden.
Damit  die  Arbeiter  nun  nicht  fih  in  ihrem  Gemilfen  fagen  follten,  das  ift
ein  Unrecht,  eine  Sünde,  drehte  er  alle  herum  und  lehrte:  Das  Eigentum
it  Diebjtahl.  Was  der  Fabritherr  erübrigt  und  gefpart  hat,  das  hat  er  feinen
Arbeitern  geitohlen.  Ein  franzöjiicher  Sozialdemofrat  war  e3,  der  dies  lehrte.

Mit  diefer  Srrlehre  wollen  die  fozialdemokratiichen  Führer  e3  rechtfertigen,
  wenn  fte  daS  meifte  perjönlihe  Eigentum  abjchaffen  wollen.  Sie  verlangen,
  daß  alle  Betriebe  verstaatlicht  werden,  wie  etwa  die  Poft,  die  Eijenbahn.
  eve  Trabrif  oder  Werfitatt,  jedes  Geichäft  und  Bauerngut  foll  vom
Staate  geleitet  werden.  Grund  und  Boden,  Feld  und  Wald,  Ader-  und
Bergbau:  alles  wird  verjtaatliht.  Niemand  befißt  mehr  ein  Haus,  eine
MWerfitatt,  eine  Fabrik,  ein  Gut.  Ulle  Menfchen  wohnen  zur  Miete  in  den
KRafernen  des  Staates.  Alles  daS  wird  Gemeineigentum!  Wäre  das  gut?
Wäre  das  richtig  und  zmedmäßig?

Nähme  man  dem  Fabrikherrn  die  Fabrik,  dem  Kaufmann  den  Laden,
dem  Handmwerler  die  Werkitatt,  dem  Bauern  die  Wirtichaft,  fo  nähme  man
ihnen  allen  die  echte  Arbeitsfreude;  ıhnen  allen  würde  die  Arbeit  mehr  zur
Last  als  zur  Yult.  Sie  arbeiteten  nun  weniger.  Sie  jagten  fich,  warum
folfen  wir  uns  plagen;  mir  fchinden  ung  doch  nur  für  die  SFaulen,  die  Dummen,
die  Schlemmer  und  die  Liederlichen.

Da  Efünnte  man  ja  Auffeher  Hinftellen.  Gewiß!  Mber  aud)  die  Auffeher
  fagten  fich  gar  bald,  warum  folft  ihr  euch  mit  den  faulen,  nadläfligen,
liederlihen  Leuten  herumärgern;  ihr  Habt  dod;  feinen  Dank  und  Lohn;  ihr
friegt  auch  nicht  mehr.  Alle  Genoffen  befommen  ja  gleichviel  zu  effen,  zu
trinken,  gleiche  Wohnungen  und  Kleider.  Die  fleißigen  Menjchen  |präden,
wir  haben  uns  bis  jest  vedlich  geplagt,  nun  mögen  einmal  die  Yaulenzer
antreten  und  fehen,  wie  fauer  tüchtige  Ylrbeit  it.

Was  wäre  die  Folge?  Man  arbeitete  immer  meniger,  immer  nad
läfjiger,  immer  liederliher.  Dadurh  müßte  Deutichland  bald  verarmen.
Wer  auf  dem  Felde  bei  Wind  und  Wetter  adern,  eggen,  mähen  ujm.  follte,
der  fpräche,  ich  will  mich  nun  audy  einmal  in  die  Stube  pferden  und  e3
mir  recht  gemütlih  mahen.  Die  aber  bisher  in  der  Werkitatt  arbeiteten,
fprächen,  wir  find  das  Arbeiten  im  freien  nicht  gewöhnt.  Efien  kehren,
Schleufen  räumen  und  vieles  andre,  das  mollte  überhaupt  niemand  mehr
machen.  Da  meiß  fich  Bebel  aber  aud)  nod)  Rat;  es  wird  jeder  zu  folhen
Arbeiten  befohlen.  So  madt  er  unfer  Vaterland  zu  einem  Bmangsarbeits-Haus.
  Die  Sozialdemokratie  ijt  fehr  jtarf  im  Begehren,  und  fie  fheut  fi
nicht,  offen  zu  lehren:  Du  follft  Begehren,  du  follit  noch  immer  mehr  begehren.
  Sie  nennt  die  Bedürfnislofigfeit  und  Zufriedenheit  eine  verdammte
Eigenfchaft  der  Arbeiter.  Da  müffen  mir  mit  Zefus  jagen:  eder  Urbeiter
ift  feines  Lohnes  wert.  Das  gilt  fomohl  dem  Xrbeitgeber,  al3  aud)  dem
Arbeitnehmer.  Der  Arbeitnehmer  foll  fi  begnügen  mit  dem  Lohne,  den  er
verdient,  den  er  beanfpruchen  fann.  Der  Mrbeitgeber  aber  foll  feinen
Arbeitern  den  Lohn  nicht  verfürzen.

Manches,  was  unterm  fiebenten  Gebot  dargelegt  worden  ijt,  fann  aud)
bier  erörtert  werden,  3.  B.  die  fchlimme  Tätigfeit  der  Güterausjchläcter,
Wucherer,  Börfenfpieler  ufm.
        <pb n="85" />
        Sittenlehre  und  Staatsfunde.  8

„Sondern  ihm  daßfelbe  zu  behalten,  förderlih  und
dienitlih  fein.”  Hierbei  ermähne  man  die  Spar-  und  Darlehnsfafjen,
die  Areditvereine,  die  mandherlei  Genoffenichaften,  die  Ausfunfteren  ufm.

Der  Schluß  der  Gebote.

Der  Schluß  der  Gebote  Ffann  zu  einen:  Rüdblid  Anlaß  geben.
Gott  drohet  zu  Strafen  alle,  die  diefe  Gebote  übertreten.  Gottes  Gebote
hat  auch  der  Staat  angenommen.  Wie  Gott,  fucht  auch  der  Staat  alle
Übertretungen  zu  ahnden.  Durd)  die  Obrigfeit,  den  Staat,  jiraft  Gott  die
fündigenden  Menfchen  hier  auf  Erden.

1.  Welhe  Strafen  drohtder  Staatan?

a)  Ehrenjtrafen,  b)  Selditrafen  und  Bußen,  c)  Haftitrafen,  d)  Gefängnisitrafen,
  e)  Zuchthausftrafen,  f)  Todesitrafe.

2.  Weldhe  Gebote  hHatder  Staat  gegeben?

A.  Gebote  (Gefete)  zur  Sicherheit  unferes  Dafeing:

a)  unferer  Berfon,
1.  unfere8  Lebens,  unjerer  Gefundheit  und  unferes  Wohlbefinden;

2.  unferer  Ehre,  unjeres  Anfehens,  Rufes,  Kredit;
b)  unferes  Befiges;
B.  ®ebote  (Gefege)  zur  Sicherheit  unjeres  Handelns,  um  uns  zu  Ihüpen
a)  in  unter  zsreiheit
1.  gegen  mwillfürlihen  Ymang,
2.  gegen  willfürlihe  Sinderung;
b)  in  unferm  Befige  und  Vermögen,
1.  in  unferm  Eigentum  (Verfügung  über  Dinge),
2.  in  unjern  Forderungen  (Verfügung  über  Perfonen).

Die  iibrigen  Hauptftüde  und  die  Bibelfunde.:

Das  zweite  Hauptftüd  Tann  die  voritehend  gefchilderten  Gedanken
teilö  vorbereiten  —  im  erjten  Zehrumlauf  —  teil3  ergänzen  und  meiterführen
und  auffriihen  oder  in  neuer  Verbindung  daritellen.  {ch  erinnere  nur  an
den  erjten  Xrtifel.  Man  foll  da  nicht  alles  auf  Sotte3  unmittelbares  Eingreifen
  zurüdführen.  Vielmehr  iit  auch  da  der  Staat  alS  der  PVollitredfer  de3
göttlichen  Willens  zu  fchildern,  und  es  ijt  zu  zeigen,  wie  ver  Staat  im  Sinne
und  Auftrage  Ootte3  und  mit  aller  Notdurft  und  Nahrung  diefes  Zeibes
und  Lebens  reichlich  und  täglich  verforgt,  uns  wider  alle  Fährlichkeit  be-Ihirmt
  und  vor  allem  Übel  behütet  und  bewahrt,  ohne  all  unfer  Berdienft
und  Würdigfeit.  ES  ift  nun  aud)  zu  zeigen,  wie  der  Menfch  feine  Tankbarfeit
  gegen  den  Staat  zeigt,  nämlich  dadurd,  daß  er  ihm  dient  und  gehordit.

Diefe  Gedanken  fegen  mir  fort,  z.B.  bei  der  dritten  Bitte,  wo
wir  darlegen,  wie  Gottes  Mille  bei  umd  durch  uns  gefchieht.  Die  vierte
Bitte  aber  zählt  noch  einmal  alles  da3  auf,  va  wir  dem  GStante  und  der
Gefellfchaft,  der  Rechts-  und  Eigentumsordnung  verdanken.  Die  fiebente
Bitte  fan  demgegenüber  zufammenftellen,  was  wir  alleg  von  unglüdlichen
Bufällen,  jowie  von  dem  böfen  Willen  unfrer  Mitmenfcben  zu:  leiden  haben.

Die  Bibelfunde  hat  hinreichend  Gelegenheit,  alle  Diefe  gefinnungsund
  erfenntnismäßigen  Belehrungen  fortzufegen  und  meiter  auszubauen.  Sch
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        86  Lehrproben.

erinnere  bier  nur  an  die  Bergpredigt.  Dabei  ijt  hervorzuheben,  daf
Dad  weltliche,  ftaatliche,  bürgerliche  Gefeg  oft  viel  geringere  Forderungen
ftellen  muß;  denn  es  hat  auf  die  Schwachheit  der  Menfchen  Rüdficht
zu  nehmen;  e3  ftellt  daher  Mindeftforderungen,  die  jeder  erfüllen  foll
und  auch  bei  einigem  guten  Willen  erfüllen  Tanı.  Uber  Sefus  Stellt
die  hödjiten  Unforderungen  an  den  Chriften  al  den  Bürger  bes
Reiches  Gottes.

Eine  zufammenhängende,  überfichtlihe  Darftellung  deifen,  was  der
Staat  uns  leiftet  und  was  wir  ihm  dafür  fhuldig  find,  fügt  fi)  am  ungezwungeniten
  an  die  Behandlung  von  Matth.  22,  15—22  (Binsgrofchen).
„sit  recht,  daß  man  dem  Raifer  Zins  gebe  oder  nicht?”  Das  ift  die  Kernfrage
  der  Staatsgefinnung.  Chriftus  antwortet:  So  gebet  dem  faifer,  mas
de3  Ktaijers  ift,  und  Gotte,  mas  Gottes  ift!

Da3  1jt  das  Protevangelium  der  chriftlichen  Staatslehre.  Daraus  ergeben
fich  zwei  Hauptgedanfen:

1.  Was  gibt  mir  der  Kaijer,  das  Reich,  der  Staat,  die  Gemeinde,  die
Sejellichaft?

II.  Was  Habe  ich  dafür  dem  faifer,  dem  Neiche,  dem  Gtaate,  der
Oemeinde,  der  Gefellfchaft  zu  geben?

Zum  erjten  Punkte  laffe  man  zufammmenftellen:  Wie  fhüst  der  Staat
unfer  Leben?  unjtre  Gefundheit?  Wie  fchügt  er  und  gegen  Körperverlegungen?
  gegen  Mißhandlungen?  Wie  fügt  er  unfre  Ehre?  unfern
Kredit?  Wie  Ihügt  er  und  gegen  Beleidigungen?  gegen  Berleumdungen?
Wie  Shüst  er  unfern  Befiß?  unfre  Freiheit?  Wie  fördert  er  unfre  Arbeit?
unfern  Wohljtand?  unfre  Bildung?  unfer  Seelenheil?

Darnah  entrollen  wir  die  Pflichten,  die  wir  dem  Gtaate  gegenüber  zu
erfüllen  haben.  Dabei  jtügen  wir  uns  auf  Römer  13,  1.  Petri  2,  1.  Tim.  2.
Wir  fragen  zunädjt:

MWodurd;  ward  den  Suden,  den  Süngern  Sefu  und  den  Upoftel,  mie
allen  erjten  Ehrijten,  der  Gehorfam  gegen  die  Obrigkeit  fehmer  gemadjt?  Die
Suden  feufzten  unter  dem  Koche  der  Kremdherrfchaft.  Die  Römer  führten
eine  graufame,  ungerechte,  harte  Herrfhaft  und  waren  mehr  auf  die  Yu
beutung  und  Ausfaugung  des  unterjodhten  Volkes  bedacht,  al3  auf  die  Hebung
bon  defjen  Wohlfahrt  und  Wohlftand.  Fedmeden  Widerftand  gegen  ihre  un:
gerechte  Herrichaft,  gegen  ihre  rohe  Übermadht,  gegen  die  gemalttätige  Staat3-gewalt
  jtraften  fie  mit  barbarifcher  Kreuzigung.  {mn  gleicher  Verdammnis
ftanden  die  übrigen  Völker,  welche  von  den  Römern  unterworfen  maren.
Heiß  fehnten  fidh  die  Suden  nad)  der  Erlöfung  von  diefer  habfüchtigen  Fremdherrihaft.
  Dennoch  gebietet  Fefus:  Gebet  dem  Kaifer,  dem  römischen  Kaifer,
twa3  des  Kaifers  ift!  Dennoch  gebietet  Paulus  den  römischen  Chriiten:  Geid
untertan  eurer  Obrigkeit!  Dennoch  gebietet  auch  Petrus:  Seid  untertan  aller
menschlichen  Ordnung!

Warum  jollen  die  Chriften  felbit  einer  unfreundlichen  und  ungerechten
Obrigkeit  gehorhen?  Sit  das  nicht  Sflavengehorfam,  Knechtesfurdht?  Gebt
die  Gründe  an!  .

E3  wäre  töricht,  gegen  diefe  gemaltige  Übermadjt  anzuftürmen.  Geid
aus  Not  untertan.  Die  Obrigkeit  ftraft  allen  Widerftand.  Seid  untertan
um  der  Strafe  willen.  Doc  das  find  nur  natürliche,  niedrige  Beweggründe.
Ein  CHrift  foll  Höher  denfen.  Sagt  dod)  die  Schrift  au:  Man  muß  Gott
mehr  gehorchen  al3  den  Menschen.
        <pb n="87" />
        Gefhichtsunterricht  und  GStaatsfunde.  87

Die  Obrigkeit  ift  nicht  bloß  eine  rein  menjchlihe  Ordnung;  fie  ift  von
Gott  verordnet,  eine  von  Gott  erlaffene  Ordnung.  Auch  in  der  römischen
Obrigkeit  ftedt  der  göttliche  Auftrag,  für  Zucht  und  Ordnung,  für  Recht  und
Sitte  zu  forgen.  Aber  diefer  Auftrag  ift  nocdy  Üüberwuchert  von  menfclichen
Gelüften,  von  Geldgier,  Hab,  Rachfudht.  Yemehr  die  göttliche,  Die  reine,
richtige,  wahre,  ordnende,  erhebende,  fürdernde  Natur  der  Obrigkeit  verdedt
wird,  dejto  mehr  foll  fich  der  Chrift  bemühen,  feinen  innern  Widermillen  hiergegen
  zu  überwinden,  um  dennod,  Gottes  Gebot  zu  erfüllen.  St  er  der
Dbrigfeit  untertan,  fo  gehorcht  er  zugleich  Gottes  Geboten.  Wie  die  Obrigfeit,
verbietet  ja  auch  Gott  den  Mord,  den  Ehebrud,  den  Diebitahl.  Freilich  verlangt
  die  Obrigteit  oft  mehr  Zölle,  Schoffe,  Geblihren,  Steuern,  al3  e8
Rechtens  ift;  aber  der  Chrift  foll  fich  nicht  weigern,  alles  zu  geben,  was  fie
fordert.  Das  find  Opfer,  Bemweife  eurer  Glaubensitandhaftigfeit,  Geduld3-proben
  eurer  Untertänigfeit  gegen  Gottes  Gebot,  Prüfungen  eures  Gottesgehorfams.


Sp  mar  e8  zu  Jefu,  Petri  und  Pauli  Zeiten.  Wie  ijt  es  jet?  Wir
haben  ein  angeitammtes  Kaifer-,  Königs-  und  Fürftenhans,  eine  gerechte,
mohlmollende  Regierung,  eine  gerechte  Obrigfeit,  bei  und  vor  der  fein  Anjeben
  der  Perfon  gilt.  Wie  forgt  der  Staat,  die  Obrigkeit  für  uns?  Wie
jorgen  mir  für  den  Staat,  die  Obrigkeit?  Indem  wir  der  Obrigkeit  untertan
  jind,  forgen  wir  für  fie.  Sndem  wir  pünktlich  und  redlic  unsre  Steuern
bezahlen,  forgen  wir  für  Gemeinde,  Staat  und  Reid.  Wer  fi)  ridtig  ein-Ihäßt,
  gibt  dem  Saifer,  mas  des  Kaifers  ift.  Wer  alle  Gebote  und  Verbote
beachtet,  gehorcht  Gott  und  der  menfchlichen  Ordnung.

Gefihichtsunterricht  und  Staatskunde,

Die  Gittenlehre  bemwertet  vor  allem  und  zuerit  die  Handlungen  einzelner
Menichen,  fofern  fie  fi  auf  einzelne  Nächite  beziehen,  erft  darnach  bewertet
fie  Die  Handlungen,  die  fi  auf  Gemeinfdaften  richten.  Die  Gefchichte  hat
e3  Dagegen  nur  mit  den  auf  Staat  und  Gefellfchaft  gerichteten  Handlungen
der  Menfchen  zu  tun.!)  Bernheim  fagt  daher  in  feinem  „Lehrbuch  der
hiftoriihen  Methode”:  „Die  Gefchichte  ift  die  Wiffenfchaft  von  der  Entmidlung
der  Menschen  in  ihrer  Betätigung  als  foziale  Wefen”  (©.  4).  No
deutlicher  drüdt  fich  Dttofar  Xorenz  in  feiner  „Gefchichtsmwifjenichaft  in
ihren  Hauptrichtungen  und  Aufgaben”  aus:  „Die  Gefhichte  ijt  jene  Erfahrungsmijfenfchaft,
  melde  die  auf  unfte  ftaatlicygefellfchaftlichen  Zuftände  in  bewußter
  Weile  Hinzielenden  Handlungen  der  Menjchen  in  ihren  inneren  und
äuperen  Gründen  in  zeitlicher  Abfolge  entwidelt  und  darfiellt”  (I,  ©.  190).
Mit  Ad.  Bär  Fönnen  wir  erflären:  „Das  Ziel  des  deutfihen  Gefchichtsuntertiht3
  ift,  den  Willen  der  Schüler  auf  die  Macht,  das  Recht  und  die  Wohlfahrt
  de3  deutfchen  Volkes  zu  richten  und  die  Schüler  zu  einem  dementjprechenden
  Handeln  zu  befähigen  und  vorzubereiten”  (©.  7).  Das  ift  dag,
ma3  Martens  als  Staatsbemußtfein  bezeichnete.  Das  meint  auch  daS  preu=')

  Ubolf  Bär,  Über  die  Staat3-  und  Gefellfchaftstunde  als  Teil  des  Geichichtdunterrichts
  (Gotha  1898),  S.  5.  Ferner  R.  Fribfche,  Die  Verwertung  der  Bürgertunde
  im  Gejchichtsunterricht  der  Vollsfhule;  Ulbricht,  Die  Verwertung  de3  Ge-(hihtöunterricht3
  zur  politifhen  Erziehung  unjers  Volles;  Schent,  Belehrungen
über  wirtfhaftlihe  und  gefellfhaftlihe  Fragen  auf  geihichtliher  Grundlage;  nebft
Hlfdbuh  für  die  Hand  der  Schüler.
        <pb n="88" />
        88  Lehrproben.

Bilde  Unterrichtäminifterium,  wenn  e3  in  den  „Beltimmungen  über  die  Neuordnung
  des  Mittelihulmefens  in  Preußen  vom  3.  Februar  1910”  als  Biel
des  Geihichtsunterrichts  Hinftellt:  „Sinblid  in  die  großen  Beiten  der  Entwidlung
  unfers  Volfes  bis  zur  Segenmwart;  Berjtändnis  und  Sinn  für  Die
Größe  des  PVaterlandes  und  die  Verdienste  feiner  Fürften  und  hervortragenden
  Männer  auf  mannigfaltigften  Gebieten”.

Die  Gedichte  it  demnach  durchgehends  Staat3-  und  Gefellfchaftsfunde,
jedocd)  die  der  Vergangenheit.  Soll  nun  die  Staats-  und  Gefellichaftskunde
der  Vergangenheit  für  die  Staat3-  und  Gefellichaftsfunde  der  Gegenmart
fruchtbar  und  mwirffam  gemacht  werden,  jo  hat  man  ftet3  das  Topifche,  begriff-Ih
  Wertvolle,  lehrhaft  Bleibende  aus  der  Hülle  des  Einzelitoffes  herauszujchälen.
  Dafür  mögen  einige  Beifpiele  gegeben  werden.  Zunädjt

Die  Phönizier.

$hre  Befhäftigungen.  Die  Phönizier  wohnten  am  Meeresufer
und  trieben  daher  Handel  zu  Waller  und  zu  Yande.  Thre  Karamanen  holten
aus  den  Hinterländern  (Syrien  ufm.)  manderlei  Waren,  wie  z.  B.  DI,  Wein,
Leinivand  und  Seide,  Gemwürze,  Weihraud  und  mohlriehende  Kräuter.  Sr
den  phönizifchen  Küftenftädten  Iud  man  diefe  Waren  und  Erzeugnifie  ab  und
jammelte  fie  an  oder  ftapelte  jie  auf.  Dann  lud  man  fie  auf  Schiffe  und
ihaffte  fie  in  fremde  Länder,  3.  B.  nad)  Bupern,  Kleinafien,  Oriechenland,
Italien,  Ügppten,  Nordafrila,  Spanien.  Dort  taufchten  fie  dafür  andere
Waren  und  Erzeugnifje  ein,  wie  3.  B.  den  gelben  Bernftein,  das  glänzende
Silber  und  da  wertvolle  Zinn.  Alle  diefe  Sachen  wurden  in  den  phönizifchen
Küftenjtädten  wieder  ausgeladen  und  dann  auf  Klamele  gepadt.  Diefe  trugen
fie  in3  innere  Alien.  Dafür  taufchten  fie  wieder  andre  Waren  ein.  Co
taufchten  die  phönizifchen  Handeläleute  die  Erzeugniffe  der  verjchiedenen
Länder  aus  und  forgten  fo  dafür,  daß  ein  Rolf  von  dem  Überfluffe  des
andern  feinen  Teil  erhielt.

Aber  nicht  alle  Phönizier  trieben  Handel;  mande  fingen  Filche  an  den
fifchreihen  Küjten;  andre  bauten  Schiffe  für  die  Schiffer  und  Boote  für  die
Fiiher.  Andre  mwebten  bunte  Gemwänder;  andre  gemannen  aus  der  Purpurichnede
  die  fchöne  rote  Farbe  und  färbten  damit  Mäntel  und  andre  KleidungSftüde.
  Einige  fertigten  aus  Sand,  Ufche  und  Galpeter  Glas.  Etliche  aber
mechlelten  die  verfchiedenen  Geldforten  um  und  borgten  den  einfaufenden
Handelöfeuten  Geld,  bis  diefe  ihre  Waren  wieder  mit  Geminn  verfauft  hatten.

Das  find  einzelne  Tatfahen,  die  als  felche  der  Vergangenheit  angehören.
Die  Beiprehung  verdichte  jie  folgendermaßen:

Die  Phönizier  waren  ein  Handel3volf.  Sie  trieben  Gee-  und
Land.  oder  Karamanenhandel.  Manche  Waren  führten  fie  ein  und  andere
aus.  Gie  taufchten  die  Erzeugniffe  des  DOftens  mit  denen  de3  Weltend  aus.
So  beforgten  fie  den  Taufch  der  Güter  zwifchen  verjchiedenen  Völfern  Yluf
dem  Meere  ichafften  fie  die  Waren  mit  Schiffen  fort,  auf  dem  Lande  mit
Rafttieren.  Sie  fauften  die  Waren  fehr  billig  ein  und  verfauften  jie  jehr
teuer.  Durch  den  Handel  wurden  jie  daher  fehr  reich,  jo  reich,  daß  der
Prophet  Sefaias  fagte:  „hre  Kaufleute  find  Fürjten  und  ihre  Krämer  Die
Bornehmiten  im  Lande.”

Die  Phönizier  waren  auheingemwerbfleißiges  2olf.  Lie  Fiicher
eignieten  jich  die  Tiere  de3  Meeres  an.  Die  Purpurfärber  bereiteten  aus
        <pb n="89" />
        Geihihtsunterriht  und  Staatzfunde.  89

dem  Safte  der  Purpurfchnede  die  Purpurfarbe.  Die  Glasmacher  verfertigten
aus  Sand,  Holzaihe  und  Galpeter  Glad.  Die  Erzgießer  machten  aus  den
Metallen  Münzen  und  allerlei  Geräte  ufm.  &amp;amp;o  verarbeiteten  viele  Leute
die  Rohftoffe  zu  allerlei  nüglichen  Gebraudhsgegenftänden.

Syn  diefen  verdichtenden  Betrachtungen  fommen  viele  wirtichaftsfundliche
Begriffe  und  Ausdrüde  vor.  Läßt  man  nun  noch  eine  Überfidht  herausarbeiten,
  fo  treten  noch  mehr  folche  auf:

1.  Man  hatte  Land-  und  Seehandel  (Karamanen-  und  Kültenhandel.)



2.  As  Kortihaffungdmittel  benugte  man  Karamwanen  und

Edhiffe.

3.  Das  mwidtigfte  Handelsgebiet  war  das  Mittelmeer  nebit  den

angrenzenden  Ländern.

4.  Die  wichtigften  Handel5genqenitäude  maren  ©etreide,  Gewebe,

  Metalle  ujm.
5.  Die  Phönizier  trieben  Einfuhr:  md  Ausfuhrhandel.
6.  Die  Nhönizier  trieben  mit  fremden  Bölfern  meiltens  Taufjd-Handel
  (Ware  gegen  Ware),  unter  fih  aber  auh  Geldhandel
(Ware  gegen  Geld).

7.  Ste  faunten  audy  Schon  reine  Geldgejhäfte,  die  Wedjler.  Die
Mecfler  machten  Geichäfte  wie  unfre  Banlen.  !)

Aus  der  deutfhen  Gefchichte  gebe  id)  im  Anfchluß  an  mein  „Praftifches
Lehrbuch  der  deutichen  Gefchichte”  ?)  einige  Beifpiele.  An  die  Beiprechung
üt  da  alles  aufgenommen,  mas  aus  der  Öefebezfunde,  Bollsmirtichaftslehre
und  GSejellichaftsfunde  in  die  Volksschule  gehört.  Sm  der  Einheit  über  die
alten  Deutfhen  für  die  Mittelfiuje  wird  aud)  die  Rechtspflege
geichildert:  „Einfach  wie  ihre  aanze  Xebensweife  war  audy  ihre  Nechtöpflege.
Da  meiit  nur  Verwandte  beifammen  mohnten,  da  fie  alles  gemein  hatten,
famen  Berbrehen  und  Vergehen  nur  felten  vor.  Doc  entitand  aud)  zumweilen
  Streit.  Da  rief  der  Xltejte  als  Boritand  das  Gericht  zufammen..  .”
Sodann  wird  die  Blutrache,  fowie  die  Bußitrafe  näher  gefchildert.

sn  der  Befprehung  wird  zunädjt  feftgejtelli:  „Die  OShrigfeit
mar  einfach,  da  der  Slltefte  (Häuptling,  Erzvater)  jamt  den  freien  Männern
auf  ARuhe  und  Ordnung  hielt,  da  e&amp;amp;  nur  fleine  Gemeinjchaften  gab,  ro  jeder
alle  vo:  jedem  mußte.”

Barum  fonnte  ihr  KRedhtsfhuß  fo  einfad  jein?  Shr
NRectöfchuß  Fonmte  deshalb  fo  einfach  fein  beit  |  »

a)  nicht  jo  viel  Verbredhen  und  Bergehen  mie  bei  una  vorfamen.  Gie

hatten  fait  alles  gemein;  e3  waren  daher  alle  Freien  faft  gleich  reich;
deshalb  fam  bei  ihnen  Diebftahl  nur  felten  vor;  beraubte  man  Fremde,
jo  galt  das  nicht  al3  Vergehen,  fondern  als  Verdienft,  ald  Zeichen
der  Tapferkeit.  Du  follit  nicht  ftchlen,  Das  bedeutete  damald:  Du
jollit  deinen  Nächiten,  deinen  Genoffen  nicht  beftchlen;

b)  es  nicht  jo  viel  Menfchen  gab.  Se  dichter  die  Menfchen  zufammen

wohnen,  dejto  mehr  entftehen  Streitigfeiten;

 

')  Ahnlid  habe  ich  das  bereits  1896  im  10.  Heft  de  Nepertoriums  ber  Päo.
dargelegt  in  dem  Auffab:  „Aufgabe,  Umfang,  Stellung  und  Unterricht3betrieb  der  Gefellichafts-
  oder  Bürgerfunde“.  Ym  übrigen  fiche  mein  „Braftifche®  Lehrbuch  der
alten  Gejhichte”.  (Leipzig,  Wunderlich).

?)  2  Bände,  4.  Auflage.  Leipzig,  E.  Wunderlich.
        <pb n="90" />
        9  Lohrproben.

c)  die  Gemeinden  Fein  waren,  deshalb  brauchte  man  feine  befondre
Polizei.  Die  Freien  achteten  auf  Recht  und  Ordnung.  €3  blieb
nıicht3  verborgen;

d)  die  Strafen  einfach;  waren.  Deshalb  waren  Gefängniffe  und  Zuchthäufer
  unnötig.  Schwere  Verbrecher  jagte  man  ind  Ausland-Elend.
Die  Verjagung  galt  al3  fchwere  Strafe,  denn  im  Auglande  ging  e3
den  Verbannten  meijt  recht  fchlecht;

e)  eö  noch  feine  gejchriebenen  Gefete  gab.  Man  richtete  nach  dem  Herfommen.
  Man  brauchte  feine  befonderen  Richter  und  Gerichte.

sm  gleicher  Weife  wird  der  Landesihup  betradtet.  So  übt  man  die

Kinder  im  ftaat3-  und  gefellihaftsfundlihen  Denken.

Auf  der  Oberftufe  mwird

daS  wirtfhaftlihde  XKebenderalten  Germanen

eingehend  gejchildert.  Ar  der  Befprechung  jtellt  man  die  Trage:

Warum  hat  mandie  frühere  Gemeinmirtfdhaft  aufgegeben?


Was  verjtehen  wir  unter  Öemeinmwirtfhaft  ııd  Sonderwirtfhaft?
  Die  Hundertfchaft  febte  urfprünglih  zufammen  und  hatte
alles  gemeinfant:  die  Wohnfike,  die  Felder,  Wiefen  und  Wälder;  fie  bearbeitete
  gemeinjam  den  Uder  und  ging  gemeinfam  auf  die  Jagd;  fie  verzehrte
alle  gemeinfam.  Demnach  war  ihnen  das  Eigentum  an  Boden,  ar  Vieh
und  Getreide  gemeinfam.  Das  war  alfo  ihr  Öemeineigentum.  Gie
nußten  Dies  gemeinfam;  fie  Hatten  alfo  Gemeinnußung.  Gie  genoffen
die  Früchte  gemeinfam;  fie  hatten  Gemeingenuß.  Weil  jie  Gemeineigentum,
  Gemeinnußung  und  Gemeingenuß  hatten,  beitand  bei  ihnen  Gemeinmirtichaft;
  fie  mirtjchafteten  gemeinfam.  Alle  litten  gemeinjam
Not,  alle  lebten  gemeinfam  in  Überfluß.  Aber  fo  blieb  das  nicht  immer.
Da&amp;amp;  Gemeineigentum  ließ  man  freilich  noch  lange;  aber  jeder  Tsreie  erhielt
ein  Stüd  des  Bodens  zur  dauernden  eigenen  Bewirtfhaftung.  Cs  fam  aljo
die  Sonderpermendung,  die  Sondernußung  und  der  Sondergenuß  de3
Gemeineigentums  auf.  Hatte  eine  Samilie  viel  geerntet,  fo  hatte  fie  viel  zu
verzehren;  hatte  fie  wenig  erbaut,  fo  hatte  fie  eben  wenig  zu  ejjfen.  Hatte
ein  Bauer  Fein  Glüd  mit  feinem  Vieh,  fo  mußte  er  mit  den  Geinigen  darben;
hatte  er  viel  Vieh  gezüchtet,  fo  konnte  er  befjer  leben.  \ede  amilie  lebte
für  fih.  Das  war  Sonderwirtichaft  und  Sondervermwendung.  Un  die  Stelle
de  Gemeineigentums  trat  daher  fpäter  auch  Sondereigentum.  jeder  Bauer
fonnte  fagen:  Das  Feld,  das  ich  bebaue,  das  ift  mein,  daS  it  ganz  mein,
da  hat  mir  niemand  etwas  zu  befehlen;  ich  fanrı  machen,  twa3  ich  will,  ich
verfüge  frei  über  mein  Selb.

Warum  Hat  man  die  frühere  Gemeinmirtfhaftaufgegeben?
  Warum  blieb  man  nicht  bei  der  ehemaligen  Gemeinmirtichaft?
Warım  gab  man  jedem  Freien  feinen  Anteil  zum  alleinigen  Eigentum  und
zur  eigenen,  freien  Benugung  und  Bemwirtfchaftung?  Warun  follte  jeder
das  Seine  haben  und  nur  das  Seine  verzehren?  Überlegt  euch  das  einmal
recht  genau!

Wie  bei  ung,  fo  gab  e8  audy  [don  damals  „mei  Serten  bon  Menicen,
faule  und  fleißige,  forafältige  und  nadjläffigee  Der  faule,  nachläffige  und
feige  Genoffe  ließ  die  Wölfe  in  die  Hürden  einbredhen.  Er  Ihlief,  wenn  er
twachen  follte.  Hörte  er  dann  den  Wolf  brülfen,  riß  er  aus,  anjtaft  ihn  zu
        <pb n="91" />
        Geihichtsunterriht  und  Staatzfunde.  91

verjagen.  Er  fagte  fih:  Warum  foll  ih  mit  dem  bösartigen,  gefährlichen
Wolfe  impfen?  Er  fönnte  mich  beißen  und  fchmwer  verlegen.  ES  geht  ja
doch  gar  nit  von  dem  Meinigen.  Der  Schaden  verteilt  fi)  auf  alle;  ich
felbit  büße  nur  ganz  wenig  ein;  ich  friegte  von  dem  Schafe  oder  Kalbe  doch
nur  ein  Stüdchen  Fleiih.  Wegen  de3  bißchen  Tyleifches  trage  ich  meine
Knochen  nicht  zu  Markfte.  So  holte  fich  ungeftört  der  Wolf  ein  Kalb.  Das
ließen  ich  die  andern,  die  fleißigen  Genoffen  wohl  einmal  gefallen;  aber  all»
mählih  ward  es  ihnen  zu  bunt.  Da  hielten  fie  einen  Nat  und  fragten:
Wie  fjollen  wir  die  Faulheit  und  Feigheit  diefe8  Genoffen  beitrafen?  So
fann  das  nicht  weitergehen.  Endlich  einigten  fie  fi  dahin:  “Der  Friegt  ein
paar  Stüd  Vieh;  Die  muß  er  Sich  felber  hüten;  raubt  ihm  nun  der  Wolf
eins,  fo  hat  er  allein  den  Schaden.  Da  riefen  andre:  Sa,  das  ıjt  richtig.
Wir  wollen  überhaupt  das  Vieh  teilen.  Seder  kriegt  feinen  Teil.  eder
hütet  und  füttert,  pflegt  und  züchtet  fein  Vieh.  Das  ijt  viel  beffer.  it  einer
faul  und  feig,  jo  hat  er  e8  am  eigenen  Vieh  und  Xeibe  zu  büßen.  Da  gibt
es  nicht  allemal  Yanf  und  Streit  mit  den  andern.  Sehe  jeder,  wie  ers  treibe;
jehe  jeder,  wo  er  bleibe.  Sgeder  ijt  feines  Slüdes  Schmied.  Wie  du’3  treibit,
jo  geht  dir’3.  yeder  befommt  da3,  was  er  verdient:  er  belommt  Lohn,  wenn
er  fleißig  und  achtfam  ilt;  er  befommt  Strafe,  wenn  er  faul  und  jorglos  ift.
Nun  ward  das  Vieh  geteilt.  Aber  dag  Feld  bebaute  man  noch  gemeinjam.
  Der  träge  Genoffe  beitellte  den  der  fchledht;  er  aderte  Tiederlich,  fäte
ungleihmäßig,  jätete  nicht  ordentlih,  la8  feine  Steine  ab,  düngte  nicht
biel  ufm.  Den  Schaden  trug  wieder  die  Gemeinde.  Der  Kaule  hatte  nur
einen  Kleinen  Teil  ded  Schadens  zu  tragen;  er  friegte  ja  ebenfoviel  wie  die
sleißigen.  Da  fagten  die  arbeitfamen  Genofjen:  Da  machen  wir  nicht  länger
mit.  Wer  nicht  arbeiten  will,  der  foll  auch  nicht  efjen.  Wer  das  Feld  nicht
richtig  beitellt,  foll  felbit  und  ganz  allein  darunter  leiden.  Warum  follen  die
andern  alle  unter  deffen  Xiederlichfeit  und  Nachläffigfeit  leiden.  Nein,  der
allein  muß  e3  büßen.  Deswegen  wollen  wir  aud;  das  Feld  teilen.  SYeder
Tteie  befommt  feinen  Teil  für  immer.  Sft  er  fleißia,  fo  hat  er  viel  zu
eijen;  it  er  aber  faul,  fo  mag  er  darben.  Alle  Freien  ftimmten  zu,  und  fo
berteilte  man  jegt  den  ganzen  Ader  unter  die  Familien  der  Freien.  Alle  erhielten
  gleich  große  Stüde.  So  trat  die  Sonderverwendung  und  Gondermirtichaft
  an  die  Stelle  der  alten  Gemeinwirtfchaft.  Das  hatte  man  getan
wegen  der  Saulheit  und  der  Ungefhidlihteit  vieler
Genoffen.
 &amp;amp;3  gab  aber  auch  noch  andere  Gründe,  die  zu  diefer  erbeigentümlichen
Zeilung  der  Üder  und  des  Viehes  zwangen.  Seder  erhielt  zuerit  fo  viel
Getreide,  Vieh,  Fleifch,  Milch,  Brot,  al3  er  brauchte.  Wer  nun  recht  viel
bertat,  viel  aß,  befam  recht  viel.  Wer  genügfam  mar,  erhielt  wenig.  Der
Ungenügfame  und  Verfchivenderifche  Fam  am  beften  weg.  Die  Genügfamen
und  Sparfamen  hatten  wieder  den  Schaden.  Daher  entjtand  oft  Streit.
Die  Genügfamen  und  Sparfamen  fagten  zu  den  Ingenügfamen  und  Xerhmenderifchen:
  Wir  wollen  nicht  immer  nur  für  euch  arbeiten.  hr  arbeitet
am  menigiten  und  vertut  am  meilten.  So  geht  da3  nicht  weiter.  Wir  teilen
alles,  und  dann  mag  jeder  für  fich  felber  jorgen.  Man  führte  alfo  die
Sonderwirtfchaft  ein  wegen  der  Ungenügfamfeit  und  Ber»
|dwendung  vieler  Genoffen.
Lange  hatte  man  die  Nachteile  der  alten  Gemeinmwirtfchaft  ertragen.
Wohl  murrte  man  öfter  über  die  Ungeredtigfeit,  daß  der  tsleißige  unter  der
        <pb n="92" />
        92  Zehrproben.

Schuld  des  Yaulen  leiden  follte.  Aber  man  mollte  die  hergebradhte  Ordnung
nicht  gern  ändern.  Aber  die  Bevölkerung  wuchs  immer  mehr.  Solange
die  Bevölferung  noch  recht  dünn  mar,  ging  e8  zur  Not  mit  der  Gemeinmirt-Ihaft.
  Man  mechlelte  öfter  das  Feld  und  rodete  neue  Wälder  aus.  AZ
aber  rundum  da3  Land  befiedelt  war,  da  mußte  man  tüchtig  arbeiten,  da
durfte  man  nicht  mehr  faulenzen;  da  gab  e3  nicht  mehr  fo  viel  Wild.  Daher
  mußte  man  daS  Gemeineigentum  teilen  und  ftatt  der  Gemeinwirtfchaft
die  Sondermirtfchaft  einführen.  Nun  zwang  die  Not,  der  Hunger  jeden  zur
Arbeit.  ‘yebt  hieß  es:  Jeder  ift  fich  felbit  der  Nächite.  Wer  tüchtig  auf  dem
Damme  mar,  der  fam  vormürts;  wer  faul  und  bequem,  liederlich  oder  nad)-läffig
  war,  fam  immer  mehr  zurüd  und  verarmte.  So  entftand  die  um:
gleihe  Verteilung  des  Eigentums  und  der  Güter.  Man  hat  die  ehemalige
Demeinoietichaft  aufgegeben  wegen  der  zunehmenden  Bepvölerung.


Drei  Gründe  haben  alfo  die  Deutfchen  gezwungen,  zur  Einzelmwirtfchaft
und  zum  Sondereigentum  überzugehen:  1.  die  Faulheit  und  Ungejchidlichkeit
bieler  Genoffen;  2.  die  Ungenügjamkeit  und  Berjchtwendung  vieler  Genoffen;
3.  die  Zunahme  der  Bevöfferung.

Könnten  mir  mohl  wieder  das  Öemeineigentum  und  den  Gemeingenuß,
die  Gemeinmirtfchaft  einführen?  &amp;amp;inge  das?  Wäre  das  gut?  Nein,  denn:

1.  Ber  uns  iit  jeßt  die  Bevölkerung  noch  viel  dichter  ala  vor  1800
Sahren.

2.  Bei  uns  gibt  eö  noch  viel  mehr  Unterfdhiede  in  Fleiß  und  Faulheit,  in
Sejchidlichfeit  und  Ungefchidlichfeit  der  Menfchen  al3  damal3;  denn  die
Schulen  und  Handierfe  find  ja  Hinzugefommen.

3.  Bei  uns  gibt  ed  noch  viel  mehr  Unterfchiede  in  der  Verfchmendung
oder  Sparjamteit  al3  ehemal2.

Darum  geht  e3  bei  uns  erit  recht  nicht,  daß  mir  mieder  die  Gemeinmirtichaft
  einführen.  Dennody  find  Leute  aufgetreten,  die  da  fagen:  Es
würde  viel  befjer  werden,  wenn  mir  wieder  daS  Gemeineigentum  und  den
Gemeingenuß  einführten.  Dann  mürde  die  Erde  zum  Paradies,  und  dann
hätte  einer  fo  viel  wie  der  andre;  dan  fielen  die  Unterfchiede  weg  zmwijchen
arm  und  reich.  &amp;amp;emiß,  diefe  Unterfchiede  fielen  weg;  aber  die  ganze  Erde
würde  fehr  bald  gänzlich  verarmen.  ©efiele  euch  das?  Nein!  Mir  auch
nit.  Darum  bleiben  wir  bei  der  Einzelmwirtfchaft  und  dem  Sondereigentum.
Die  Bibel  will  da3  aud;  denn  fie  hat  einmal  gejagt:  Reiche  und  Ylrme
müffen  untereinander  fein.  Der  Herr  hat  fie  alle  gemadt.  Nun,  beim
fiebenten  Gebot  wollen  wir  weiter  darüber  fpreden.

Das  Redhtsmefen  einit  und  jeßt

als  Befprehungspunftt  über  die  alten  Deutfhen,  um  nah  Euden3
Wort  dafür  zu  forgen,  daß  die  Vergangenheit  für  die  Kinder  nicht  bloße  Vergangenbheit
  bleibt  und  ein  Stüd  einer  zeitüberlegenen  Gegenwart  wird.  !)
Nur  fo  lernt  auch  das  Kind  geihichtlich,  ftaat3-  und  gefellichaftstundlich  denken
und  urteilen.  |

Wir  vergleichen  jebt  das  Nechtäwefen  der  alten  Deutfhen  mit  dem
unfrigen.  Denkt  an  die  Richter!  Die  alten  Germanen  hatten  feinen  eigenen

:)  Euden,  Die  geiftigen  Strömungen  dec  Gegenwart.
        <pb n="93" />
        Gefhihtsunterricht  und  Staatzfunde.  93

Richterftand.  Alle  Freien  waren  bei  ihnen  zum  gerichtlichen  Urteilen  berechtigt.
Man  hatte  nur  ein  Laiengericht.  Gelehrte  Richter  gab  es  nicht,  weil  man
fie  nit  brauchte.  Warum  nicht?  E&amp;amp;  gab  nod)  Feine  gefchriebenen  Sejebe.
Man  richtete  nad  dem  Herfommen,  nad)  dem  Gemiffen.  Wie  ift  es  bei  uns?
Wir  haben  einen  befonderen  Richterftand.  Die  Richter  find  gelehrte  Leute.
Sie  haben  viele  Jahre  gebraudt,  ehe  fie  alles  daS  lenıten,  was  fie  zum
Richten  brauchen.  Warum?  Wir  haben  gejchriebene  Gejete.  Das  find  jehr
viele.  E3  dauert  lange,  ehe  fi  ein  Menjch  diefe  einprägt.  E3  dauert  lange,
ehe  er  imitande  ift,  genau  nach  den  Vejegen  zu  richten.  Bei  den  alten
Germanen  famen  meift  nur  einfache  Vergehen  und  Rechtöverhältniffe  vor.
Bei  uns  gibt  e3  oft  fehr  fcehmierige.  Die  alten  Germanen  waren  mit  der
infahen  Nectjprehung  zufrieden,  unjte  Bewohner  wären  da3  nicht;  fie
wollen,  daß  man  Recht  und  Unrecht  viel  genauer  jcheidet  al3  vor  2000  Jahren.

Wir  brauchen  befondere  gelehrte  Richter:

.  Weil  wir  gejchriebene  Gefege  haben;

.  weil  die  Zahl  unfrer  Gefege  fehr  groß  ift;

.  weil  die  Gefeße  fjehr  genau  gehen  und  viele  Unterfchiede  macen;

.  weil  e3  fchmer  ilt,  alle  Diefe  Gefeße  genau  zu  lernen;

.  weil  e3  fchmer  tjt,  fie  richtig  anzumenden;

.  weil  unfre  Bemohner  eine  ganz  genaue  und  gemwilfenhafte  Nedht-Ipredhung
  verlangen.

Dennoh  haben  mir  aud  Laienrichter,  z.B.  den  friedensrichter,  Die
Schöffen,  die  Gefchwornen,  die  Beifiter  in  &amp;amp;erwerbe-  und  Kaufmannögerichten.
  ©ie  helfen  da  das  Urteil  finden  und  unterftüßen  jo  dic  gelehrten
Richter.

Warum  braudten  die  alten  Germanen  feine  bejondern  und  gelehrten
Richter?

1.  Beil  fte  feine  gefchriebenen  Gefege  bejaken:

2.  weil  fie  nur  nad)  dein  Herfommen  richteten;

3.  meil  ihre  Gefege  noch  fehr  einfadh  waren;

4.  weil  die  Vergehen  und  Nechtsverhältniffe  no  fehr  einfach  waren;

denn  das  allermeilte  fchlihtete  man  aütlidh;

.  weil  man  nod)  nicht  fo  genau  zwischen  Redht  und  Unrecht  fchied;

.  weil  man  fih  noch  mit  der  einfachen  und  unvollfommenen  Redt«
jprehung  begnügte.

Dennod  mar  nicht  jeder  zum  Nicdhten  berechtigt;  nur  die  Treien  durften
richten;  jte  maren  die  gebornen  Richter  und  Srieger.

Bergleiht  nun  da3  Gericht3verfahren!  Die  alten  DBeutjchen
fannten  nur  das  mündliche  Gerichtöverfahren.  Klage,  Verhandlung  und
Ürteilsfpruch:  alles  war  mündfic)  und  nur  mündlich.  Nichts  ward  aufgefchrieben.
Deswegen  mußte  auc  alles  recht  bald  und  fchnell  erledigt  werden.  Conft
hätte  man  ja  vieles  vergeffen  oder  vermedjelt.

Unfer  Gerichtöverfahren  ift  mündlih  und  fchriftlih.  Die  Klage  muß
Ihriftiich  eingereicht  werden.  Nur  fo  fann  es  dann  feine  Strungen  geben.
Die  mündlichen  Verhandlungen  werden  nachgefcrieben.  So  meiß  man  dann
ganz  genau,  mas  jemand  gejagt  hat.  Er  fann  dann  nicht  mehr  leugnen.
Das  Schriftliche  Verfahren  ift  aber  umftändlicher  und  zeitraubender.

Das  Gerichtsperfahren  der  alten  Deutfchen  mar  einfadh.  Der  fläger  er-Hob
  feine  Klage.  Der  Ungeflagte  geftand  feine  Schuld  oder  Ieugnete  fie.
Die  Freien  fprachen  ihr  Urteil  aus.  Bei  uns  werden  viele  Zeugen  hinzuge-Ham

  D-Ho
        <pb n="94" />
        94  Lehrproben.

zogen.  E3  wird  alles  genau  erforfcht.  Der  Richter  verhört  alle,  den  Kläger,
den  Ungellagten  und  die  Beugen  ganz  genau.  Wir  gehen  viel  gemiffenhafter
und  fichrer  vor.  Wir  mollen  alles  viel  genauer  erforfchen  und  feitftellen.
Niemand  foll  ungerecht  verurteilt  werden.

Die  alten  Deutfhen  hatten  nur  ein  Gericht.  Was  das  beftimmte,  d«3
galt.  Wir  haben  mehrere  Gerichte.  Bin  id  mit  dem  LUkrteile  des  niedern
Gericht3  nicht  zufrieden,  jo  gehe  ich  ans  höhere.  Bei  ung  werden  alfo  viele
Sadıen  zweimal,  ja  fogar  dreimal  unterfudt.  Ein  Prozeß  farın  jahrelang
dauern.  ©o  ilt  bei  uns  dafür  gejorgt,  daß  jeder  zu  feinem  Red)te  fommen  fann.

Unjer  erichtsverfahren  ift  viel  vollfommener  und  vermwidelter  al3  das
altveutijhe.  Darum  nimmt  e3  aud)  viel  mehr  Zeit  in  Anfprudy;  darum  muß
das  Gericht  ununterbrochen  tätig  fein;  darum  haben  die  Richter  nichts  meiter
zu  fun,  al  zu  richten.  Sie  müffen  eS  auch  viel  genauer  nehmen  al3  die
altgermanifchen  Tsreien.  Ulles  wird  niedergefchrieben.  Seder  fann  ein  gerichtliches
  Urteil  anfechten;  bloß  das  leßte  nicht;  denn  einmal  muß  der  Streit  ein
Ende  haben.

Wie  fteht  e$  mit  den  Unterschieden  vor  Gericht?  Zunädjt  wird
jtetS  entjchieden:  ift  der  Angeklagte  fhuldig  oder  unfhuldig?  Sit  er  fchuldig,
jo  wird  er  verurteilt;  ift  er  unfchuldig,  fo  wird  er  freigefprohen.  So  war
e3  bei  unfern  Vorfahren,  und  fo  ift  e$  aud)  bei  uns  und  überall  da,  wo  e3
gerechte  Richter  und  Gerichte  gibt.

Uber  danach  verhängt  man  über  den  Berurteilten  eineiStrafe.  Die
Strafen  find  nidt  gleih.  Welche  Strafen  haben  wir?  Ehren,  Gelbd-,
Haft-,  Gefängnis,  Zucthaus-  und  Todesitrafen.  Weldhe  Strafen  hatten  die
alten  Germanen?  Vermögens,  PVerjtümmelungs-,  Todesitrafen  und  Berbannungen.
  Sit  das  gerecht,  daß  man  viele  Strafen  eingeführt  hat?  Wäre
es  nicht  beffer,  alle  Verurteilten  befämen  eine  und  diefelbe  Strafe?  Nein,
denn  die  Strafe  richtet  fich  nach  der  Schwere  de3  Vergehend.  Se  frhmwerer
das  Vergehen,  defto  fchmerer  die  Strafe;  je  leichter  daS  Vergehen,  Ddejto
geringer  die  Strafe.  Die  Strafe  muß  fi  nad)  den  Vergehen  richten.  Uber
was  foll  gleich  fein?  Auf  das  gleiche  Vergehen  foll  die  gleiche  Strafe  gefeht
fein.  War  das  bei  den  alten  Germanen  fo?  Nein,  die  Strafe  richtete  fich  da
niht  nad)  dem  PVergehen,  fondern  nad)  der  Perjon.  Ein  Sflave  ward  für
feine  Vergehen  viel  firenger  beitraft  als  ein  Ssreier.  Ein  Sflave  fonnte  jedes
Vergehen  mit  dem  Tode  büßen  müffen.  Wer  einen  Edeling  verlegt  hatte,  ward
härter  befiraft,  al3  mer  einen  freien  oder  gar  einen  Sflaven  getötet  hatte.
Sie  fannten  nod  nicht  die  Gleichheitvor  dem  Gefjege.  Ber  ihnen
waren  eben  die  Menfchen  redhtlih  noch  nicht  gleih.  Der  Sflave  hatte  ja  gar
feine  Rechte;  er  hatte  auc)  feinen  Anspruch  auf  ein  gerechtes  Gericht.  Dei
und  hingegen  find  alle  Menfchen  vor  dem  Gefete  gleich.  E3  verbietet  und
beitraft  ven  Mord  mit  der  Todesitrafe;  es  ift  völlig  gleichgültig,  ob  der  Mord
an  einem  Rinde  oder  einem  Erwacdfenen,  an  einem  Manne  oder  einer  rau,
an  einem  Reichen  oder  Urmen  verübt  murde;  es  ilt  völlig  gleich,  ob  der
Mörder  ein  Mann  oder  ein  Weib  mar,  ein  Neicher  oder  ein  Urmer,  eın
Vornehmer  oder  ein  Geringer.  Syeder  Mörder  erhält  diefelbe  Strafe.  Auf  das
gleiche  Verbrehen  ijt  die  gleiche  Strafe  gefeßt;  Davon  madt  man  feine
Ausnahme.

Da  merdet  ihr  jagen,  e3  gibt  do  auch  Ausnahmen.  DO  nein,  das  Gefe
  macht  nur  Unterfchiede  in  den  Vergehen.  Chemals  galt  jeder  als  Mörder,
der  irgendeinen  Menfchen  erfhlug.  Heute  ift  nur  derjenige  ein  Mörder,  der
        <pb n="95" />
        Seihihtsunterricht  und  Stuatskunde.  95

abfichtlich  und  miffentlich,  mit  Überlegung  einen  Menfchen  ums  Leben  gebradht
hat;  der  fd)  vor  der  böfen  Tat  fagte:  Sch  will  den  und  den  umbringen,  und
ich  fchlage  folange  auf  ıhm  ein,  bi3  er  tot  ijt.  Geht,  das  ijt  nad)  dem
heutigen  ®efeb  ein  Mörder,  und  ber  mird  ftet3  mit  dem  ZQode  beitraft.

Bei  Viebftählen  maht  das  Gefe  aud)  Unterfchtede.  Wer  zum  erfien
Male  nur  wenig  gefiohlen  hat,  der  fol!  eine  geringere  Strafe  erhalten,  ald
wer  fchon  oft  geftohlen  hat.  Wer  aus  Not  etwas  geitohlen  hat,  der  fol
weniger  Strafe  erhalten,  ald  wer  bloß  aus  Saulheit  und  böfem  Willen  ftahl.
Das  will  das  Gefeh.  Der  Richter  muß  fi  nach  diefem  Gefehe  richten.  Der
Richter  darf  bloß  die  Unterfhiede  machen,  die  das  Gefeß  erlaubt.  Bei  unjern
Vorfahren  mar  das  anders.  Troß  diejer  Unterfchiede  herrfcht  bei  uns  Gleid)-heit
  aller  vor  dem  Gefehe,  und  jo  muß  e3  aud)  fein  Dann  fann  fid)  niemand
über  Unrecht  und  Ungerechtigkeit  beflagen.

Soll  das  Kind  die  Vergangenheit  richtig  beurteilen,  dann  tt  da3  nur
durch  folche  eingehende  Bergleihe  möglih.  Dann  hebt  fid)  beides:  die  Vergangenheits-
  und  die  Öegenmwartöfunde;  dann  lernt  e&amp;amp;  aud)  feine  Öegenmart  al3
hohes  Gut  [häßen.  Gerade  über  Nedhtsmefen  wird  im  Befchichtsunterricht
nody  oft  gejprodhen,  3.  ®.  bei  Starl3  des  Großen  Rechtspflege,  bein  Fauftrecht
  und  bei  Rudolf  1.,  beim  Städtewejen  (Stadtgerichtsbarfeit),  Marktrecht,
Serichtömwefen  im  Mittelalter,  Femgeridht.

Gerade  die  mittelalterlihen  ®  ottesurteile  veranlajfen  und,  einmal
die  Verfahren  zur  Ermittlung  des  Tatbeitandes  näher  zu  beleuchten.  Goll
der  Geihichtsunterricht  nicht  bloß  Wortemahen  und  Maulbrauchen  befördern,
fo  bat  er  hier  fachlich  aufzuklären.

Welhen  Jmed  follten  die  Öotte3urteile  erfüllen?
Man  mollte  durch  fie  erfahren,  wer  eigentlich  recht  hat.  SKionnte  man  das
nicht  viel  befjer  erfahren,  wenn  man  recht  fleißig  Zeugen  ausfragte?  Dus
glauben  mir;  aber  das  glaubten  die  Leute  damals  nicht.  Sie  fagten  bielmehr:
  Alle  Menfchen  lügen  gern,  fie  reden  mwenigftens  nicht  die  Wahrheit;  oft
täujchen  fie  jih  aud.  So  weiß  man  gar  nicht,  wem  man  trauen  und  glauben
of.  Dean  Tarın  feinem  einzigen  Menfchen  trauen  und  glauben.  Alle
Menjcden  können  fid)  irren.  Da  müffen  wir  ung  —  fagten  fie  weiter  —  an  Gott
jelber  wenden.  Gott  ijt  der  Rächer  des  Böen  und  der  Belohner  des  Guten.
Er  vergilt  jedem  nad)  feinen  Taten.  Er  ift  allwiffend  und  allmächtig  zugleid).
Wenn  mir  alfo  ganz  ficher  gehen  wollen,  fo  müffen  mir  ung  gleich  auf  Gott
jelber  verlajfen  und  ihn  anrufen  zum  Zeugen  und  ihn  um  fein  Urteil  bitten.

Darin  jtimmten  alle  Menfchen  damald  überein.  Gott  it  der  Gerechte,
und  jeine  Gerechtigkeit  duldet  nicht,  daß  ein  Menfc)  zu  Unrecht  beftraft  wird.
Uber  wie  erfahren  wir  nun  Gottes  Urteil?  Das  war  die  Trage,  auf  die  man
nun  nad  der  Antwort  fuhte  Da  muß  man  Gott  herausfordern.  Kläger
und  Angeflagter  müfjen  ıniteinander  fämpfen;  dann  fteht  Gott  dem  bei,  der
recht  hat;  diefer  fiegt;  mer  aber  unterliegt,  der  hat  unrecht,  und  meil  er
unrecht  hat,  darum  hat  ihn  Gott  unterliegen  laffen.  Der  Ausgang  des
Smeifampfes  zeigt  uns  fiher  und  untrüglid)  an,  mer  recht  hat;  denn  Gott  ift
e3,  der  dadurch)  fein  Urteil  uns  Menfchen  Fundgibt.  Es  ift  daher  Gottes
Wilfe,  dak  mir  den  Unterliegenden  beftrafen,  weil  er  der  Schuldige  ilt.

.  Bar  das  richtig,  was  die  Leute  damals  glaubten?  Nein,  nein!  8  war
ein  Aberglaube.  ‘eder  Zmeifampf  mar  eine  Herauzforderung  Gottes.  Die
Penjchen  erniedrigten  Gott  zu  ihrem  echte.  Gott  Hat  dein  Meufchen  Vernunft
  und  ein  Gemiffen  gegeben,  damit  er  felber  dag  Rechte  erkennen  und
        <pb n="96" />
        96  Rehrproben.

finden  fönne.  Gott  will  nicht  die  Menfhen  wie  Anechte  und  Mafchinen  behandeln;
  er  läßt  ihnen  ihre  Freiheit.  Sr  ihrer  Freiheit  follen  fie  bemeifen,
ob  fie  gut  oder  böfe,  Hug  oder  unflug  find.  Die  Menfchen  waren  damal3
no  zu  träge  und  zu  bequem,  nocd  nicht  gewandt  und  gefchidt  genug,  um
durch  eigene  Kraft  md  Unterfuchung  die  Wahrheit  zu  ermitteln.

Wer  fih  nun  im  Zmweilampfe  recht  übte,  der  jiegte  und  erhielt  fo  jtets
Recht.  Wer  zufällig  einmal  ungefchidt  war,  der  unterlag  und  befam  Unrecht.
Das  alles  maren  Zufälle.  Mit  der  Zeit  fahen  da3  die  Menfchen  ein  und
Ihafften  die  Gottesurteile  ab.

Uber  da  fam  man  auf  einen  andern  [chlimmen  Gedanken.  Man  folterte
die  Ungellagten,  damit  fie  die  Wahrheit  geitehen  follten.  War  dieje  Kolterung
ein  richtiges  Mittel,  die  Wahrheit  zu  ermitteln?  Gemwiß  hat  mancher  veritodte
Lügner  und  Leugner  wegen  der  Qualen  die  böje  Tat  eingeftanven,  die  er
begangen  Hatte.  Uber  ebenjo  oft  fagten  die  gefolterten  Angeklagten,  fie
hätten  das  Verbrechen  begangen,  obwohl  e8  gar  nicht  der  Fall  war.  Durd)
die  Folter  erpregte  man  unmahre  Sejtändnifje.  Diefe  Nıt,  die  Wahrheit  zu
ermitteln,  mar  unmenfchlid,  graufam,  roh  und  fprach  der  Beredhitigfeit  wie
der  Liebe  Hohn.  Ste  mar  ungerecht,  weil  jie  auch  dem  Unfchuldigften  ein
Schuldbefenntnis  abpreßte;  fie  war  unmenfchlich,  meıl  fie  durch  Graufanifeiten
Geltändniffe  erzivingen  mollte.

Zange  haben  die  Menfchen  diefe  unvollfoınmene,  menjchenunmwürdige  rt
der  Wahrheit3ermittlung  ertragen.  Ste  glaubten,  ohne  joldhe  Foltern  ginge  e8
nicht;  fie  wähnten,  ohne  foldhe  Duälereien  würden  zu  viel  Verbrecher  leugnen
und  nicht  überführt  werden  können.  Dennocd  jtanden  endlih  Männer  auf,
die  nahmen  Anitoß  an  der  undriitlichen  Härte,  Graufanfeit  und  Inmenfd)-lichfeit
  der  Folterei;  die  fagten,  wir  müjien  ohne  die  Frolterungen  ausfommen.
Wir  werden  ganz  gewißlich  die  allermeiften  Schuldigen  überführen,  wenn  mir
ed  nur  geihidt  anfangen.  Bor  allem  aber  darf  Fein  Unjchuldiger  leiden.
Nicht  jeder  ft  fchuldig,  der  verdächtigt  oder  arıgeflagt  wird.  Tie  Yolterung
unfchuldiger  Menichen  it  das  allerfchlimnite  Unrecht,  das  wir  begehen  fönnen.
Zange  haben  fich  fo  die  Anhänger  und  Gegner  der  Folter  geitritten.  Aber
immer  mehr  Männer,  immer  mehr  Richter  erfarınten,  wie  roh  und  ungerecht
und  unzmedmäßig  die  Folter  fei;  fie  erfuhren  zu  oft,  wie  man  durch  die
Folter  den  unfchuldigjten  Menfchen  die  fhlimmjten  Wehetaten  zufügte.  ©o
fam  e3,  daß  man  zuerit  die  Folter  einfchränfte  und  fie  endlich  ganz  abichaffte.

Bisher  war  dem  Folterfnechte  die  Aufgabe  zugefallen,  Dem  Yngeflagten
durch  rohe  Gewalt  ein  Geftändnis  abzuprefien.  Seht  mußte  mın  der  Richter
durch  feine  Yusfragefunit  den  Schuldigen  zu  überführen  fuchen.  est  mußte
die  Polizei  alles  ausforfhen,  um  Beweije  fir  die  Schuld  des  Angeklagten  zu
fammeln.  Sn  diejer  Kunft,  den  Tatbejtand  feitzuftellen,  haben  die  Gerichte  Jeitdem
  große  Fortihritte  gemadit.  „Heutzutage  —  2.  Band  meiner  Beichichte,
©.  120  —  fuchen  unfre  Gerichte  durch);  genaue  Unterfuchung,  forgfältige  Nac)-forfhung,
  gewiljenhafte  Überwachung  und  umfichtige  Ausfragung,  durd)  geichidte
Kreuz-  und  Querfragen  die  Wahrheit,  den  Tatbeitand  zu  ermitteln  und  den
berftocdten  und  leugnenden  Verbrecher  der  Untat  zu  überführen.”  Sind  bie
Bemweife  für  die  Schuld  erdrüdend,  fo  toird  der  Angeflagte  auch,  verurteilt,
troßdem  er  leugnet.  Unfer  Gefeg  verlangt  gar  nicht,  daß  jeder  feine  Schuld
eingefteht.  Früher  mar  aber  Vefeg:  Fein  Menfch  darf  verurteilt  werden,
mern  er  leugnet,  wenn  er  feine  Schuld  nicht  eingefteht.  ebt  heikt  e3:  jeder
ift  zu  verurteilen,  wenn  feine  Schuld  bemiejen  ift,  auch  wenn  er  leugnet.
        <pb n="97" />
        Geihiehtdunterricht  und  Staatsfunde,  97

Darin  liegt  freilich  eine  Gefahr  für  den  Angeklagten.  Er  tarn  nämlid)
verurteilt  werden,  troßdem  er  unfchuldig  ift,  fo  z.  ®.,  wenn  Yeugen  faljc
ihwören.  Um  nun  den  Angeflagten  jo  viel  al  möglich  vor  einer  ungerechten
Perurteilung  zu  fchüßen,  gibt  man  ihm  einen  Necht2beiitand,  einen  Necht3-anmalt.
  Diefer  hat  die  Pflicht,  alles  hervorzuheben,  was  zugunften  des  Angeflagten
  fpricht;  diefer  muB  daS  betonen,  tva$  bemeijt,  daß  die  Schuld  nod
nicht  ermiefen,  nod  nicht  unanfechtbar  und  über  alte  Ymeifel  ermiefen  it.  So
wird  der  Angeflagte  vor  voreiliger  und  ungerechtfertigter  Verurteilung  bemahtt.

Früher  fagte  man:  lieber  mögen  10  Unjduldige  mitleiden,  al3  daß  audı
nur  ein  Schuldiger  der  Strafe  entgeht.  Man  fuchte  auf  Kojten  der  Unfhuldigen
  die  Schuldigen  zu  beitrafen.

Sebt  heißt  e3:  Lieber  mag  ein  Schuldiger  ftraffrei  bleiben,  al3  daß  aud)
nur  ein  Unschuliger  leiden  darf.  est  hütet  fi)  daS  Gericht  ängitlich,
jemanden  ungerecht  zu  verurteilen.  Die  Strafe  foll  nur  den  Sculdigen,  aber
niemals  einen  Unfchuldigen  treffen.  Derjenige,  der  grundlos  verdächtigt  mird,
ift  jebt  viel  mehr  gejchüßt  al$  ehemals  zsrüher  nahm  man  an:  jeder  Berdächtigte
  und  Angeflagte  muß  der  mwirflid  Schuldige  fein.  Seht  weiß  man,
durch  böfen  Willen  und  durd)  Zufälle  und  böfen  Schein  wird  mandyer  grund-[03
  verdädtigt.  hm  foll  man  aber  nicht  mehr  Leid  und  Wehe  zufügen,
al3  e3  nötig  ift.  ES  it  [chen  fchlinm  genug,  wenn  er  ın  Unterfuchungshaft
geführt  wird.  Da  leiden  fchon  viele  feelifhe  Qualen  und  Foltern.  Darum
fucht  man  jo  rafd)  a!$  möglich  feltzujtellen,  ob  jemand  unfchuldig  ift,  damit
man  ihn  wieder  entlafjen  fann.  Wir  aber  können  und  freuen,  daß  die  heutige
Rechtspflege  jo  viel  Nüdjichten  nimmt  und  fo  menfchlicdh  verfährt.  Freilich
nd  aud  unfre  Richter  und  Schußleute  Menfdhen  und  Fünnen  fi)  einmal
irren;  aber  fie  find  gemijfenhaft  und  menschlich  und  fügen  niemanden:  wifjentlich
  ein  Untedt  zu.

Der  Gejidjichtsunterricht  zeigt,  richtig  betrieben,  dem  Finde  Har  und
deutlich,  melde  Hauptaufgaben  dem  Staate  zufallen.  Bei  Karl
dem  Großen  biete  ich  daher  in  ver  abfchliegenden  Belprechung  eine  Gedanfenfette:
  Karl  der  Große,  da&amp;amp;  Borbild  eines  treffliden
Herrfdhers  Smwiefen  it  er  die3?  Er  forgte  für  alle  notwendigen  Bedürfniffe
  feines  Volkes  in  gleich  umfichtiger  Weife.  Welches  find  diefe  notwendigen
  Bedürfniffe?  Landes  und  Nedtsfhub,  Wohlitand,  Gefundheit,
Bildung,  Seelenheil  (nad  Dörpfeld).  Wie  forgte  ftarl  der  Große  für  den
Landesihug?  für  den  Redtsfhus,  die  Rechtspflege?  für  den  Wohlitand  oder
die  Wohlfahrt?  für  die  Gejundheit?  für  die  Bildung,  die  Schule?  für  das
Geelenheil,  die  Kirche?

Hat  man  einmal  dieje®  Betradjtungs-  und  Durchdenfungsgerüft  aufgeitellt,
jo  fann  man  es  dann  leicht  bei  andern  Füriten  verwerten.  &amp;amp;o  lernen  die
Schüler  politifch,  ftaats-  und  gejellfchaftsfundlich  denfen  und  urteilen.  3
ergibt  jich  leicht,  dak  es  Feine  meiteren  Gefichtspunfte  mehr  geben  fann.
Behandeln  wir  die  Aufrichtung  des  Deufhen  Reiches,  fo  heben  mir  die  ihm
geitellten  Mufgaben  befonders  hervor.  Die  deutfchen  Fürjten  und  Hanfaitädte
„Ihließen  einen  ewigen  Bund  zum  Scuße  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb
  dezjelben  gültigen  Necht3,  jowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutfchen
Roffes.”  Darin  find  drei  Hauptaufgaben  genannt:

1.  Schuß  des  Bundesgebiet3  oder  Yandesfchuß;

2.  Schuß  des  gültigen  Rechtes  oder  Rechtsjchuß;

3.  Pilege  der  Wohlfahrt  des  deutfchen  Volfes  oder  Mohlfahrtöpflege.

Ratgeber  III.  Srarfe,  Stants:  und  Bilrgerkunbe.

!
        <pb n="98" />
        98  Lehrproben.

Zur  Wohlfahrtspflege  gehören  die  Pflege  des  Wohlitandes,  der  Sejundheit,
  ber  Bildung,  des  GSeelenheils.  Unfre  Reichsverfaffung  umfpannt  fomit
alle  Hauptaufgaben  de3  Staates;  aber  einzelne  überläßt  jie  den  Glieditaaten
und  Gemeinden.  Durch  einige  Beifpiele  ift  dabei  fofort  zu  belegen,  mie  das
Reid)  feine  vertragsmäßigen  Pflichten  erfüllt.  1.  Es  fhafft  und  erhält  ein
Itarfes  Heer  und  eine  ftarfe  Flotte;  2.  e3  gibt  Gefege  und  hält  auf  deren
QDuchführung,  3.  es  jhüst  die  Wohlfahrt  gegen  Gefahren  und  mehrt  fie
dur)  mancherlei  Maßnahmen  (Zölle  ufr.).

Um  im  einzelnen  das  findlihe  politifche  Urteil  zu  fchulen,  hat  man  in
angemefjener  Art  die  Gefchichtäitoffe  durchvenfen  zulafjen;  id)  führe  aus
meimen  Lehrbud  der  Ddeutjchen  Gedichte  nur  folgende  Betradhtungspunkte
  auf:

Hemmniffe  der  Reichgeinheit  (zu  Heinrich  IV.  als  abjchliegender  Nücblid);
die  traurigen  Tolaen  der  Nömerzüge  (Ende  der  Hohenitaufen);  mwodurd  ward
einst  der  Handel  fo  gehindert?  (Städtemefen).  Wodurd)  erreichten  die  Städtebündniffe
  (Hanfa)  ihre  Erfolge?  Warum  verfiel  die  Hanfa?  Die  Nachteile  des
Wahlfönigtums  (Nüdblid  bei  Marimilian).  Welche  Folgen  hatte  die  Erfindung
der  Schießgemehre  ?  Erfindungen  einft  und  jegt  (Gutenberg).  Die  Folgen  der
Entdedungen.  Brandenburgs  Leiden  unter  den  Wittelebahern  und  Luremburgern.
  Wodurd)  ward  den  Hohenzollern  anfangs  die  Regierung  erjchwert  ?
Was  urteilen  mir  über  die  Bauern  und  ihre  Nädelsführer?  über  den  del
und  die  Fürften?  (Bauernfrieg).  Die  Bauern  damals  und  jest.  Smiviefern
bildete  der  unfreie  Bauernftand  eine  jiete  Gefahr  für  das  Reich?  Das  Schul.
mejen  einjt  und  jet  (Zuther).

Was  urteilen  wir  über  die  Kebergerichte  und  Herenprozeffe?  Der  dreißigjährige
  Krieg  —  ein  Ölaubenskrieg;  Was  urteilen  wir  über  die  Nachahınung3-juht
  der  Deutichen?  Wie  fam  es,  daß  Tranfreich  unter  Qudmwig  XIV.  eine
jolhe  Geißel  Deutfchlands  und  Europa  werden  konnte?  Die  Habsburger  md
Hohenzollern  im  17.  Sahrhundert.  Der  große  Kurfürit  al3  Begründer  de3
preußischen  Staates.  Der  große  Kurfürjt,  das  Vorbild  eines  trefflichen  Herrfchers.
Was  verdankt  Preußen  dem  König  Friedrich  Wilhelm  I.?  Bedeutung  und
Folgen  des  fiebenjährigen  Arieges.  Was  verdankt  Preußen  Tsriedrid)  dem
Großen?  Frankreich  und  Preußen  (franzöfiihe  Revolution),  Wodurd)  ward
der  Verfall  des  deutfchen  Raifertums  herbeigeführt?  Jnmwiefern  hat  der  Aheinbund
  Gutes  für  Deutichland  gewirkt?  Ammwiefern  hatte  Preußen  feinen  Fall
jelbft  verfchuldet?  Die  Bedeutung  der  Verbefferungen  Stein-Hardenbergs.  Was
lehren  ung  die  Sreiheitöfriege?  Mängel  des  Deutfchen  Bundes.  Welche  Vorteile
und  Nachteile  ermwudjfen  Preußen  aus  der  Neuoronung  1815?

Die  Bedeutung  des  Bollvereind  und  der  Neuerungen  im  Berfehrsleben.
Wichtigkeit  der  VBerfafjung.  Die  Regierungsformen  in  Preußen.  Die  Freiheitstegungen
  im  deutfchen  Volte.  Woran  fcheiterte  1843,50  die  Einigung  Deutjchlands?
  Welche  Bedeutung  haben  diefe  Einigungsbeitrebungen  gehabt?  Welche
Vorteile  gewährte  die  neuc  Heerezeinrichtung  (unter  König  Wilhelm)?  mviefern
  war  mit  dem  Thronmechfel  1861  ein  Umfchrwung  in  Preugens  Politik
verfnüpft?  Warum  brachte  e3  Bismard  dahin,  daß  1864  nicht  der  Deutjche
Bund  an  Dänemark  den  Frieg  erklärte?  nmwiefern  war  die  Befreiung  von
Schleswig-Holitein  wichtig  für  Deutfdland  ?  Welche  Vorteile  brachte  der  Strieg
bon  1866  für  Preußen?  Smmiefern  mar  der  Bruderftieg  für  Deutjchland
fegensreich?  Die  Unterfchiede  zmifchen  dem  Deutjchen  Bunde  und  dem  Norddeutfchen
  Bunde.  Preußens  Wachstum  und  Dfterreihd  Nüdgang.  Welche
        <pb n="99" />
        Seihidhtsunterriht  und  Staatstunde.  99

Rorteile  brachte  der  Krieg  von  1870  für  Deutfchland?  Wem  verdankten  die
Deutfchen  ihre  großartigen  Waffenerfolge?  Wem  gebührt  dafür  der  Danf  des
deutichen  Volles?  Das  alte  und  das  neue  Kaiferreih.  Nüdblid  auf  die
Einigung  Deutfchlandd.  Überficht  über  die  Gefahren,  die  dem  neuen  Reiche
drohten.  Die  Fürforge  des  neuen  Deutjchen  Reiches  für  den  Arbeiteritand.
Einft  und  jegt.  Die  Wiederaufnahme  der  Siedlungstätigfeit  in  der  Djtmarl
1886.  NRußlands  gefährliche  Nachbarfchaft.  Welche  Aufgaben  harren  unfer?
Die  Entwidlung  Deutfchlands  im  19.  Sahrhundert.

Betradhtet  man  im  einzelnen  die  darin  und  in  den  Darbietungen  niedergelegten
  und  entmwidelten  Gedanfen,  fo  ergibt  fich,  daß  darin  der  Hauptteil
aller  Staats,  Bürger,  Nechts-,  Wirtfhafts-  und  Gefellfchaftsfunde  enthalten
ift.  Nur  wenn  diefe  Xehrgebiete  als  Wertgebiete  gelten,  die  die  Gefchhichte  in
findlihe  Herz  und  Gemüt  zu  pflanzen  hat,  wird  die  Gefchichte  mehr  als  ein
trodne3  Lehrfah,  nämlih  ein  Hauptmittel  der  ftaatlich-gefellfchaftlichen  Gefinnungsbildung
  und  Erfenntnisichulung.

Wir  betradhten  da3  Steuermefen  eingehender.  Dazu  nötigt  Die
Umgeftaltung  des  GSteuerwefens  durch  den  großen  Kurfürften.  Wuf  Der
Durdarbeitunggfiufe  fragen  wir:  Warum  waren  denn  Die  Steuern
nötig?  Der  aroße  Kurfürft  brauchte  viel  Geld;  er  hielt  ein  jtehendes  Heer;
er  hatte  neue  Beamte  angeftellt.  Das  alles  Zoftete  viel  Öeld.  Brauchte  man
denn  ein  ftehendes  Heer?  Biele  Leute  verneinten  das.  Hatten  fte  recht?
Nein.  Der  dreißigjährige  Krieg  hatte  ja  Har  gezeigt,  wie  notwendig  ein
wirfjamer  Landesichug  ist.  Gemiß,  man  hatte  bis  dahin  da3  Geld  erjpart  für
das  jtehende  Heer,  aber  al3  der  Arieg  ausbrad),  da  ging  vielen  Bürgern  alles
verloren.  Wer  da  behauptete,  wir  brauchen  fein  Tiehendes  Heer,  der  dadıte
nur  an  ben  nädjlten  YUugenblid.  Wie  leicht  Tann  aber  der  riede  geitört
werben?  Die  Schweden  fielen  wieder  ein,  die  Tranzofen  gleichfalls;  Kurz,
ber  Landesidhug  mar  Damals  ebenfo  dringend  nötig  wie  jegt.  Ein  Heer  aber
foftet  viel  Geld.  Viel  Geld  Foltet  auch  die  Regierung,  die  Verwaltung,  die
Rechtspflege.  Kann  man  deshalb  die  Regierung  abfchaffen?  Soll  man  deswegen
  Die  Gerichte  aufheben,  weil  fie  Geld  fojten?  Goll  man  aud  die
Polizei  abfchaffen,  weil  fie  Geld  foftet?  Sagt  mir,  ma3  da  miürde?  Goll
man  feine  Straßen  und  Brüden  bauen,  meil  fie  Geld  Eojten?  —  —  Was
erfennen  mir  Hinfichtlich  der  Steuern?  Steuern  find  notwendig  für  den
Landesihus,  für  den  Rechtsihus,  für  Die  ganze  Regierung  und  Vermaltung.

Ver  foll  nun  die  Steuern  bezahlen?  Wer  hat  den
Nugen  vom  LZandesfhug?  Bom  Redtsihug?  Von  der  Regierung?  Alle
Dürger,  ber  reichte  mie  der  ärmfte.  Was  folgt  daraus?  eder  hat  bie
Pflicht,  Steuern  zu  zahlen,  d.  h.  zu  den  Koften  der  ganzen  Gtaatöregierung
beizutragen.  Was  ijt  darum  unrecht?  Wenn  einzelne  Alaffen  oder  Stände
gar  feine  Steuern  entrichten,  wenn  fie  fteuerfrei  bleiben.  Wer  fah  das  mohl
ein?  Der  große  Kurfürft  und  feine  Regierung.  Worauf  drangen  fie  daher?
Darauf,  daß  alle  Bürger  irgendeine  Steuer  bezahlen  mußten.  Welche  Steuer
führte  er  deömwegen  ein?  Die  Kopffteuer;  d.  h.  jeder  Kopf,  jeder  Menicd
hat  Steuern  zu  zahlen.  Die  Kopffteuer  zeigt  uns,  daß  alle  Menfchen
Steuern  entrichten  jolfen.

Können  aber  alle  Menihen  Steuern  zahlen?  und  fönnen  fie  alle
gleich  viel  zahlen?  Wer  nicht?  Hat,  der  Fann  nicht8  geben.  Bezahlt  ihr  fchon
Steuern?  Warum  niht?  Wenn  ihr  nun  fchon  Steuern  entrichten  müßtet,
mer  müßte  biefe  bezahlen?  Unfere  Eltern.  Daher  hätten  die  Eltern  mit

7*
        <pb n="100" />
        100  Lehrprober.

piel  Kindern  viel  Steuern  zu  zahlen.  Urteile  darüber.  Keiche  Eltern  fönnten
  jie  wohl  aufbringen;  aber  für  arme  Eltern  würde  da3  zu  viel.  Man
müßte  deshalb  die  Kopffteuer  ganz  niedria  machen,  fo  niedrig,  daß  fie  au)
der  Hrmfte  noch  erfchwingen  fünnte.  Dann  bräcdhte  fie  aber  nicht  genug  ein.
Die  Kopfiteuer  genügt  nicht;  ift  fie  zu  ho,  dann  fönnen  viele  Leute  fie
nicht  bezahlen;  tt  fie  fehr  niedrig,  bringt  fie  nicht  genug  ein.

Da3  merkte  auch  der  große  Kurfürft  und  feine  Regierung.  Darum
führten  fie  Dre  Grund-  und  Gebäudejfteuer  ein.  Wer  ein  Gut
oder  ein  Haus  befaß,  mußte  dafür  eine  Steuer  entrichten.  War  das  berechtigt?
  Ta,  denn  es  handelte  fi  um  Leute,  die  etwas  bejaken.  Häufer
und  Güter  bringen  auch  etwa  ein;  je  größer  die  Güter  find,  deito  mehr.
Aber  viele  Leute  in  der  Stadt  fagten:  Da  bauen  mir  nicht  mehr,  wir  faufen
auch)  fein  Haus,  damit  wir  die  Steuern  fparen.  War  das  recht?  Nein.
Aber  was  follte  da  der  große  Kurfürft  mahen?  Cr  mußte  für  die  Städter
eine  andere  Steuer  erfinden.  Ein  Haus  braucht  nicht  jeder  zu  haben;  aber
effen  und  trinfen,  fich  nähren  und  Heiden  muß  jeder.  Darum  fagten  die
Miniiter:  Wir  wollen  die  Lebensmittel  und  fonjtigen  ©ebrauchögegenjtände
beriteuern,  die  in  vdie  Städte  eingeführt  werden.  Kauft  nun  ein  Etäpter
Brot,  Fleiih  und  Kleider,  fo  muß  er  die  darauf  gelegte  Steuer  mit  bezahlen.
Da  müfjen  nun  alle  Städter  diefe  Steuer  entrichten,  fie  mögen  ein  Yaus
haben  oder  nit.  Die  Reichen  müfjen  viel  Steuern  geben,  weil  fie  viel
faufen;  wer  arm  ijt  und  wenig  fauft,  braucht  auch  wenig  Steuern  zu  Jahlen.
  Der  Kurfürjt  jah  ein,  daß  der  Plan  qut  war;  darum  befahl  er,  daß
die  Städter  fortan  feine  Gebäudeiteuer  zu  zahlen  hätten,  dafür  merde  Die
Akzife,  die  jtädtische  Berbraudhsiteuer,  eingeführt.

Wie  it  nun  da3  Steuermwefen  früher  gemwejen?
Wir  miffen,  die  alten  freien  Germanen  fannten  feine  Steuern  und  zahlten
aud)  feine.  Warum  braudten  fie  feine?  S%eder  freie  Gerniane  war  Sirieger
und  Richter  und  fergte  für  fi  im  Sriege.  Der  Strieg  und  die  Rechtspflege
madıten  feine  befonderen  Ktoften.  Man  hatte  feine  Steuern,  weil  man  feine
brauchte.  Aber  die  Römer  verlangten  Steuern  vom  den  freien  Germanen.
Warum?  Sie  mollten  ihr  Heer  und  ihre  Beamten  davon  erhalten.  Wa3
urteilten  Die  alten  Deutfchen  über  diefe  römischen  Steuern?  Cie  fagten:  Sie
find  eine  Schande  und  Schmad)  für  uns.  Wer  Steuern  bezahlt,  der  erniedrigt
  fich  zu  Sinechten  und  Sklaven;  ein  Freier  bezahlt  Feinen  Bins  und
feinen  Schoß  und  feine  Steuer.  Uber  die  Römer  fadelten  nicht;  wer  nicht
Korn  und  Vieh  ind  LXager  bracdite,  dem  ging  es  fchleht.  Zu  ihm  Tamen
römische  Kriegöfnechte  und  holten  nun  viel  mehr,  al  er  freimillig  zu  geben
gehabt  hätte.  Die  alten  Germanen  waren  gegen  die  Steuern,  meil  fie  Die
fremde  Regierung  gar  nicht  wollten  und  brauchten.  Sie  fonnten  fi)  felber
regieren  und  verwalten.  Aber  die  Römer  achteten“;  nicht  daraufund  er:
zwangen  die  Steuer.

Die  römifche  Fremdherrfchaft  ward  vernichtet.  Dennoch  mußten  Die
Deutfchen  mit  der  Zeit  fih  aud)  an  Gteuern  gewöhnen.  Bu  Sarlö  des
Stoßen  Zeit  fonnte  und  follte  nicht  jeder  Freie  in  den  Strieg  ziehen.  €
gab  alfo  Freie,  die  waren  vom  Ariegsdienfte  befreit.  Das  mar  nun  et
großer  Vorteil  für  fie.  E3  märe  daher  ungerecht  gemejen,  wenn  man  fie
ganz  freigelaffen  hätte.  Daher  beftimmte  Starl  der  ®roße,  fie  follten  zufammen
  einen  Krieger  ausrüften.  Seder  hatte  etwas  zu  geben,  der  eine  ein
Schwert,  der  andere  eine  Lanze,  der  dritte  einen  Panzer  ufm.  Diefe  Beihilfen
        <pb n="101" />
        Geihichtsunterriht  und  Staatefunde.  10i

und  Beiträge  für  die  Augrüftung  eines  Krieges  maren  die  erjten  Sriegdteuern.


Bog  ein  Adliger  in  den  Krieg,  fo  ließ  er  fi  von  feinen  Lehnsleuten  ausrüften.
  Diefe  Beiträge  der  Lehnöleute  für  die  Ausrüftung  des  Ritters  waren
auch  Kriegsfteuern.  Sie  beitanden  nicht  aus  Geld,  jondern  aus  wirklichen  Ausrüftungsgegenftänden.
  Aber  fpäter  fagte  fid)  der  Ritter,  es  ift  befjer,  wenn
ic)  mir  meine  Ausrüftung  von  meinem  Waffenfchmiede  machen  lalje,  der  hat
mehr  Gefchid  und  bringt  fie  viel  befjer  zuftande.  Dem  gab  er  nun  etma3  von
dem,  mwa3  ihm  feine  LXehnsleute  an  Getreide,  Vieh  ufm.  lieferten.

Die  Krieger  der  Städte  waren  anfangs  ihre  Bürger.  jeder  rüftete  fich
urfprünglic)  felbft  aus.  Dann  lieferte  die  Stadt  den  ärmeren  die  Waffen;
[chließlih  gab  man  ihnen  aud  Sold.  Die  Gtädte  forderten  deshalb  von
allen  Bürgern  eine  Abgabe,  um  den  Gold  für  die  Strieger  zu  bezahlen.  Das
machten  auch  die  Fürlten  nad.  Sie  hielten  Söldner  oder  Landsfnchte.
Marimilian  führte  den  gemeinen  Pfennig  ein,  um  Davon  die  Hecre  zu  unterhalten.
  Anfangs  zahlte  man  den  gemeinen  Pfennig  nur,  menn  ein  Strieg
geführt  werden  mußte.  Nach  und  nad  mußte  diefe  Steuer  öfter  und  [chließfich
  regelmäßig  aezahlt  werden;  denn  Die  Fürften  hatten  ftet3  Truppen  unter
den  Waffen,  und  die  Feftungen  und  Geichütge  fofteten  ftetS  Geld.  Dazu
murde  die  ganze  Negierung  foftfpieliger.  Deshalb  brauchte  der  Staat  immer
mehr  Geld.  Dies  mußte  er  durd;  Steuern  aufbringen.  Da  alle  Bürger
Borteil  von  der  befjeren  Regierung  hatten,  zog  der  Staat  auch  alle  Bürger
zu  den  Steuern  heran.  Er  hob  die  Steuerfreiheit  des  Adel  und  der  Geiltlichfeit
  auf  und  führte  allgemeine  Steuern  ein,  wie  die  Kopfiteuer,  die  }läd:
tiihe  Verbraudyiteuer,  die  Grund-  und  Gebäudefteuer.  Der  Staat  und  bie
Gemeinde  brauchen  Geld;  darum  muß  e3  Steuern  für  den  Staat  und  die  Gemeinde
  geben.  Nennt  mir  nun  Gtaatöfteuern  und  Gemeindefteuern!  Welche
Steuern  zahlen  mir  fofort  und  ohne  irgendwelche  Mittelsperfonen  an  den  Staat?
Welche  Steuern  zahlen  wir  zuerft  an  Händler,  aljo  zuerit  an  Mittel3perfonen?

Neue  Betradhtungen  über  die  Steuern  find  notwendig,  wenn  mir  Das
neue  Deutihe  Neid  behandeln.  Dabei  erörtern  wir  au)  da3  Zolimwefen
wieder  eingehender,  das  ja  fchon  bei  der  Gründung  des  Bollvereins  näher
betrachtet  werden  mußte.  &amp;amp;3  handelt  fi  um  die  Überwindung  des  1873
eingeführten  Freihandeld.  Gerade  diefe  zwingt  ung,  den  Gründen  nadyju&amp;gt;
gehen  und  nicht  bloß  bei  den  äußeren  ZTatfadhen  ftehenzubleiben  jedes
Gefet  wird  nur  verftanden  durch  Den  Bed,  den  es  erfirebt.  Nachdem  die
Tatjachen  mitgeteilt  find,  gehen  wir  an  die  Vertiefung.  Hierbei  holen  mir
weiter  aus,  als  e3  fonit  zu  gejchehen  pfleat.

Hat  e3  immer  Zölle  gegeben?  Urfprünglich  traten  die  fremden  Men-|hen
  und  SHorden  überhaupt  in  feinen  friedlichen  Handelöverfehr  oder
Warenaustaufh.  Begehrte  eine  Horde  die  Güter  der  benachbarten  Horde,
jo  überfiel  fie  diefe  und  beraubte  fie.  Naubfriege  waren  die  eriten  Formen
des  Warenverfehrd.  Das  mar  natürlich  Fein  rechtmäßiger  Güteraustaufc.
Bald  fahen  die  Menfchen  dies  aud)  ein.  Die  überfallene  Horde  fuchte  fich
nämlih  zu  rächen  und  paßte  die  Gelegenheit  ab,  wo  fie  die  erfte  Horde  erfolgreich
  überfallen  und  ausrauben  fonnte.  Da®  haben  mir  in  der  Gefchichte
Abrahams  gefehen.  Er  überfiel  diejenigen,  welche  Lot  ausgeplündert  hattcır,
und  nahm  ihnen  alles  wieder  ab.

_  Deswegen  famen  die  Menfchen  bald  auf  den  Gedanken,  ftatt  de&amp;amp;  räubetischen
  und  Friegerifhen  Warenverfehr3  einen  friedlihen  und  rechtmäßigen
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        102  Lehrproben.

Taufchverfehr  einzurichten.  Nun  mußten  fremde  Händler  mit  ihren  Waren
fommen  und  fie  einem  andern  Stamm  anbieten.  Gie  zugen  durd)  die  Gaue
und  boten  ihre  Waren  aus.  Treilich  hatten  die  Händler  gar  fein  Necht,  das
Gebiet  des  fremden  Stammes  zu  betreten  und  dort  Gefchäfte  zu  machen.
Eigentlich  fonnte  fie  jeder  Einheimifche  ausrauben.  Das  7.  Gebot  galt  ja
nur  für  die  Einheimifchen.  Daher  wandte  fich  der  fremde  Händler  zunächit
an  den  Häuptling  oder  YFürjten  des  Stammes  und  bat  um  die  Erlaubnis,  ın
jeinem  Gebiete  Handel  treiben  zu  Dürfen.  Dabei  übergab  er  ihm  etliche
hübfche  Gejchenfe.  Durch  diefe  Gefchenfe  erfaufte  fich  der  Händler  die  Erlaubnis,
  in  dem  ©ebiete  Handel  treiben  zu  fönnen,  ohne  befürchten  zu
müjfen,  ausgeraubt  zu  werden.  Indem  der  Fürit  die  Gefchenfe  annahm,
waren  alle  feine  lintertanen  gezwungen,  das  Eigentum  de3  fremden  Händ:
ler3  zu  acdjten,  ald  ob  e8  das  Eigentum  eines  ihrer  Genoffen  märe.  Die
Abgabe  war  eine  Abgabe  zum  Schuhe  des  fremden  Händlers.  Lange  ift  Das
jo  gemejen.  Dft  gab  fogar  der  Landesfürft  den  fremden  Händlern  ein  Geleit
mit.  Dann  entrichtete  er  natürlich  mehr  Gefchenfe  und  Abgaben.  Denn  bamit
  bezahlte  er  da3  Scußgeleite.

Allmählich  erfannten  die  Fürjten  und  Städte,  daß  diejfe  Abgaben  recht
willfommene  Einnahmen  waren.  Sie  ließen  fi)  daher  immer  mehr  ©e-Ihenfe
  oder  Abgaben  entrichten;  namentlich  feltene  und  foftbare  Waren.  Die
Händler  verfauften  aber  nun  die  anderen  Waren  um  fo  teurer.  So  mußten
Ihließlich  die  Käufer  die  Abgaben  bezahlen,  welche  der  Firft  oder  die  Stadt
erhoben  hatte  Da3  blieb  den  Leuten  nicht  verborgen.  Daher  fpradyen  die
Abnehmer:  ınan  foll  gar  nicht  fo  viele  und  hohe  Abgaben  von  den  fremden
Händlern  nehmen.  Dadurch  werden  die  Waren  nur  teurer.  Die  Bmijchenhändler
  waren  aud)  böfe  auf  diefe  Abgaben;  denn  je  teurer  die  fremden
Waren  wurden,  dejlo  weniger  wurden  fie  Io.  Gie  aber  mollten  ja  recht
viel  Umfab  haben.

©o  fam  es,  daß  viele  Leute  berlanaten,  man  folle  von  den  fremden
Händlern  nicht  jo  hohe  Abgaben  fordern.

Nun  wißt  ihr,  wie  in  Deutfchland  das  Handwerf  immer  mehr  fidh
entmwidelte  und  immer  beffere  Erzeugniffe  herl:ellte.  Die  einheimijchen  Handwerfer
  fahen  e3  nicht  gern,  wenn  die  fremden  Händler  ausmärtiges  Tuch),
Leder,  fremde  Leinwand  ufmw.  mitbrachten;  dein  dann  wurden  fie  ihre
Grzeugnifie  nicht  los.  Daher  fagten  die  Zünfte:  man  muß  die  auswärtigen
Erzeugnijfe  techt  hoch  verjteuern,  damit  fie  recht  teuer  werden.  Dann  faufen
die  Bürger  und  Cinmwohner  der  Dörfer  nur  unfre  Schuhe,  Stiefel  ujm.,
meil  fie  billiger  find.  Da  nun  viele  Zunftmeilter  im  Rate  jagen,  machte
man  e3  aucd  fo.  Man  legte  jebt  auf  die  fremden  Erzeugniffe  einen  Holl,
damit  diefe  teurer  würden.  So  mollte  man  die  heimijchen  Handwerker
fchüigen  in  ihrem  Crmwerbe.  Der  Zoll  diente  jet  den  Schuß  des  heimifchen
(Semwerbes  gegen  das  fremde.  Hatte  aber  die  fremde  Ware  ben  Boll  bezahlt,
dann  galt  jie  wie  eine  inländische.

©o  blieb  es  lange  Zeit.  Cndlich  aber  jagten  einige  Zeute:  Das  ift  nicht
recht;  wir  müffen  doch  mehr  bezahlen,  wir  fönnten  viele  Waren  billiger
haben;  nicht  die  fremden  Händler  bezahlen  den  Boll;  nein,  wir  Käufer  müffen
ihn  entrichten;  fie  jchlagen  den  Zoll  auf  die  Ware.  Wir  find  gegen  die
Zölle;  alle  Waren  müfjen  zollfrei  eingeführt  werden.  Das  ift  viel  bejjer.
Dadurch  wird  der  Handel  gefördert.  Dagegen  wehrten  fich  aber  die  Zünfte
und  fpradben:  Da  Habt  ihre  nicht  recht.  Wenn  die  fremden  gemerblichen
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        Sefhichtzunterricht  und  Staatsfunde.  103

Erzeugniffe  billig  eingeführt  werden.  Dann  faufen  alle  die  billigen  ausländifshen
  Waren,  und  mir  haben  nicht?  zu  tun.  Haben  wir  feine  Arbeit,
dann  berdienen  mir  nidht3,  dann  fünnen  wir  aud)  feine  Steuern  bezahlen.
Die  fremden  Händler  bezahlen  nichts.  Da  fagte  der  Rat:  Die  günfte
haben  recht;  aber  mir  fönnen  vielleicht  die  Zölle  ein  twenig  vermindern.

Da  fpraden  andere  Leute:  E3  ift  gar  nicht  nötig,  daß  man  fo  viel
Brüdenzölle,  Stromgölle  und  andre  Wegzölle  nimmt.  “Diefe  Yölle  muß  man
abichaffen,  denn  fie  hindern  und  hemmen  den  Verfehr  furchtbar.  Das
fahen  aud)  die  Räte  und  Regierungen  ein.  Daher  begann  Preußen  nach
den  Ssreiheitsfriegen  damit,  die  Binnenzölle  abzufchaffen.  Dadurch  fielen
fehr  viele  Lajteıı  weg,  die  bis  dahin  den  Güteraustaufch  gehemmt  hatten.

Die  Menschen  fahen  von  da  an  ein:  da3  ganze  Land  ift  ein  Wirtfchaftsgebiet.
  Nicht  jede  Stadt  darf  fich  abfondern  von  dem  ganzen  Lande.  Alle
DBemohner  des  Landes  find  Glieder  und  Untertanen  eines  Staates;  darum
gehören  fte  zufammen.  Darum  darf  feine  Stadt  die  anderen  Bermohner  mie
itodjremde  Ausländer  betrachten.  Darum  darf  man  im  Inlande  von  Sn»
ländern  feine  Yölle  mehr  fordern.  Damit  waren  num  auch  diejenigen  Leute
zufrieden,  die  Schon  imıner  gegen  die  Zölle  gemelen  waren.  Wirklich  wurden
jest  auch  viele  Waren  ettvas  billiger,  und  e3  gab  nun  für  die  Fuhrleute  und
Schiffer  nicht  mehr  fo  viele  Scherereien  und  Hubeleien,  fo  viele  Turd)-fuchereien
  nach  zollpflichtiger  Ware.

Aber  nicht  allzulange  beruhigte  man  fich  dabei.  Un  der  Landesgrenze
erhob  man  ja  immer  noch  Zölle.  Da  fagten  folche  Männer,  die  ein  einiges
Deutjchland  wünfchten:  Wir  Anhalter,  Braunfchmeiger,  Hannoverer  find  dod)
ebenfo  gute  Deutfhe  mie  ihr  Preußen.  Shr  follt  uns  nicht  al  Ausländer
behandeln  mie  etwa  die  Engländer  und  Dänen.  Unjre  Waren  müffen  aud)
in  Preußen  zollfrei  fein;  dafür  mollen  mir  eure  bei  uns  zollfrei  maden.
Da3  jah  man  nun  aud)  in  Berlin,  Deffau  ufm.  ein,  und  man  gründete,  wie
ihr  mwißt,  den  Bollverein.  Da  hatte  man  innerhalb  de3  Hollvereins  nun
völlige  Bollfreiheit.  Man  betrachtete  und  behandelte  fich  nicht  mehr  als
Ausländer,  fondern  al&amp;amp;  Snländer.  Das  mar  ein  großer  Segen  und
Fortfchritt.

‚  Etliche  Jahrzehnte  lang  mar  man  damit  zufrieden.  Da  ftanden  Männer  auf,
die  wollten  e3  in  Deutfchland  machen  wie  in  England.  Cngland  hatte  feine
Bölle  fajt  alle  abgefchafft  und  fand  fi)  mohl  dabei.  ES  befam  nun  billiges
Getreide,  billiges  Vieh,  billige  ARohitoffe  vom  Auslande.  Das  gefiel  den
allermeiften  Engländern  fehr,  und  fie  rühmten  in  ihren  Zeitungen  und  Rerjammlungen
  den  Freihandel.  Dabei  fagten  fie:  Wer  ebenfo  flug  und  gefcheit
fein  will  mie  wir,  der  muß  auch  den  Freihandel  einführen.  Das  gefiel  nun
vielen  Deutfchen,  und  fie  mollten  den  Engländern  in  der  Alugheit  und
Gejceitheit  nicht  nadftehen.  Daher  verlangten  fie  von  der  Megierung  und
bern  Reichstage:  führt  ebenfalls  den  Sreihandel  ein,  und  fchafft  alle  Zölle  ab.
Die  Zölle  verteuern  do  nur  die  Waren.  Wer  eine  verzollte  Ware  Fauft,
der  muß  den  Zoll  mitbezahlen.  Nicht  dad  Ausland,  fendern  das  Inland
trägt  den  Zoll.  Freilich  fagten  andre:  Das  ift  nicht  wahr.  Wenn  ung  bie
engliihen  Kaufleute  Waren  liefern,  fo  tragen  fie  den  Zoll;  dafür  verdienen
he  weniger  daran;  fie  begnügen  fich  mit  einem  geringeren  Verdienft  und
Geminn,  bloß  um  nod)  ihre  Waren  nach  Deutfchland  einführen  zu  können.

So  tritt  man  Hin  und  her.  Man  mußte  nicht,  wer  eigentlich  recht
hatte.  Da  faßen  im  Reichstage  jehr  viele  liberale  Mitglieder;  fie  alle  waren
        <pb n="104" />
        104  Zehrproben.

für  den  Treihandel  und  forderten  ihn  vom  Reichsfanzler  Bismard  und  dem
Bundesrat.  Da  niemand  genau  mußte,  wer  eigentlich  recht  hat,  da  fagte
Biämard,  da  mollen  wir  e3  fo  machen,  wie  e3  die  Mehrheit  will.  Nun
wurden  die  allermeilten  Zölle  abgeschafft.  Darüber  freuten  fich  alfe  liberalen
Kreife.  Sie  dachten,  nun  werden  mir  aud)  bald  fo  reich  wie  die  Engländer.
Nun  wird  fih  der  Handel  fteigern.  Nun  wird  der  Verkehr  macjen.  Nun
merden  alle  Menfchen  viel  Geld  verdienen.

Was  geichah  denn  nun  wohl?  Einige  Jahre  ging  da3  ganz  erträglich).
Man  führte  viele  ausmärtige  Waren  ein.  Daran  verdienten  manche  Händler
einen  tüchtigen  Baßen  Geld.  Sie  pofaunten  das  in  allen  Zeitungen  aus  und
lobten  den  Freihandel,  da  Manfcheftertum.  Die  Abnehmer  und  Käufer  der
fremden  Waren  freuten  fih  aud,  meil  diefe  etwas  im  WPreife  gefunfen
waren.  Lange  aber  hielt  der  Freudentaunel  nit  an.  Wie  fam  da3?

Aus  England  befonders  führte  man  viel  Eifen,  Stahl,  Mafchinen  ufm.
ein.  Denn  in  der  Eifeninduftrie,  in  der  Web:  und  Wirfinduftrie  war  ung
England  damal3  weit  voraus.  Das  machte  nun  den  Eifen-  und  Stahlmwerfen,
den  Fabrifen  in  Oolingen  ufm.  viel  Wbbruh.  Sie  wurden  nichts  mehr  los.
Alle  Deutfchen  verlangten  bloß  noch  englifche  Stahl-  und  Eifenwaren.  Den
Kaufleuten  war  das  gleichgültig;  denn  fie  verdienten  an  den  fremden  Waren
ebenjoviel  wie  an  den  Deutfchen.  Aber  die  Eifengießereien,  die  Fabriken,
die  Tabrikbefiger,  die  Arbeiter  in  den  Eifenbergmerfen,  den  Eifengießereien,
den  Eıifen-  und  Stahlmerfen:  fie  alle  hatten  großen  Schaden.  Gie  hatten
feine  Urbeit  mehr,  keinen  Verdienft.  Da  riefen  fie  laut  um  Hilfe.  Yuerft
Ichrieben  fie  es  in  die  Zeitungen;  dann  fagten  fie  esin  den  VBerfammlungen.
Das  Half  alles  nichts.  Viele  Hocöfen  mußte  man  auslöichen.  Viele  Fabriken
mußten  ihre  Arbeiter  entlaffen.  Da  fagten  einige  liberale  reihändler:  Ahr
müßt  die  Waren  billiger  heritellen.  Wie  follte  man  das  machen?  Gollte  mıan
den  Arbeitern  den  Lohn  verkürzen?  Man  Hatte  es  ja  fchon  verfudht.  ber
man  fan  doch  den  Arbeitern  feine  Hungerlöhne  geben!  Darum  fchlofjen
viele  lieber  ihre  Fabriken.

Sebt  fchrieben  nun  die  Rabrifderren  und  Arbeiter  Bittfchriften  an  den
Reichsfanzler  und  den  Reichstag:  man  möchte  doch  wieder  Echußzölle  eiıtführen,
  fonft  ginge  da3  ganze  Eifengewerbe  zugrunde  (3  reiten  fogar
hochanacfehene  Leute  felbit  zu  Bismard  und  trugen  ihm  diefe  Bitten  perfönlich
bor.  Gie  gaben  die  Gründe  ganz  genau  an.  Bismard  meinte  zuerit:  Aber
erft  haben  Sie  ja  den  Kreihandel  gewollt.  ch  war  gar  nicht  fo  fehr  für  ihn;
ic)  dachte  mir  fchon,  daß  er  große  Nachteile  hat.  So  leicht  fünnen  wir  nun
nicht  zum  Schußzoll  übergehen.  Am  Reicdystage  haben  die  Freihändler,  die
Manfchefterleute  noch  die  Mehrzahl.  ch  will  aber  die  Sache  mir  redit  genau
überlegen;  ich  werde  auc)  einfichtige  Männer,  die  darüber  recht  genau  Beicheid
wiffen,  ausfragen;  mir  werden  auch  im  Bundesrat  dariiber  verhandeln.  ch
bin  nicht  gegen  mäßige  Schußzölle.

Nun  mandten  fich  diefe  Männer  aud)  an  viele  Neichstagämitglieder.
Aber  da  hatten  fie  nicht  viel  Glüd.  Einige  waren  ihrer  Anficht;  andre
fagten:  Nein,  das  geht  nicht;  Sie  müffen  fich  fügen  in  den  Sreihandel;  England
  fühlt  fi)  doch  auch  mohl  dabei.  Bismard  aber  nahm  fid  Der
bedrängten  Eifenindufttie  an.  Er  flug  einen  mäßigen  Boll  auf  fremdes
Eifen  vor.  Aber  der  Reichstag  lehnte  den  ab.  ES  blieb  bei  dem  Freihandel.

Aber  nicht  beffer,  fondern  immer  fchlimmer  ward  die  Lage  ber  deuffchen
Anduftrie.  Immer  fchlimmer  ward  e3  audy  mit  der  deutjchen  Landiirtfchaft.
        <pb n="105" />
        Sefhihtsunterriht  und  Staatsfunde.  105

Das  Ausland  überfhmemmte  Deutichland  mit  billigen  Getreide.  Die  beutichen
Zandwirte  konnten  ihr  Getreide  nicht  fo  billig  herftellen  und  verkaufen.  n
Rußland  ift  der  Boden  piel  billiger;  da  befommen  auch  die  Arbeiter  viel
meriger  Zohn.  Daher  Tarın  der  ruffifche  Bauer  fein  Getreide  billiger  verfaufen
  al3  der  deutiche.  Niemand  wollte  mehr  ein  Gut  Faufen,  niemand
mehr  ein  Gefhäft  anfangen;  e3  ftand  fehr  fchlimm  bei  und.  Zu  Taufenden
wanderten  die  Deutichen  aus,  meil  fie  feine  lohnende  Arbeit  fanden.  Wlljährlich
  manderten  100000,  ja  fogar  200000  aus.  Go  fonnte  das  nicht
weitergehen.  Da  mußte  etwas  gefhehen.  Bismard  fagte:  Un  allem  diefem
Elend  ift  nur  der  Freihandel  fhuld.  Darin  ftimmte  ihnı  der  Bundesrat  bei.
Sehr  viele  einfichtige  Männer  aus  der  Induftrie  und  Landwirtichaft  jtimmten
ihm  zu.  Man  erfannte  überall:  der  Freihandel  ijt  ein  Schuß  der  augländifchen
Arbeit.  Wir  brauchen  aber  einen  Schuß  der  inländifchen  Arbeit;  jonft  verarmen
wir.  Biele  Taufende  waren  fchon  banfrott  germorden.  Das  inländiiche
Gemwerbe  Tann  aber  nur  durch  mäßige  Schuszölle  gefchügt  werden.  Bismard
brachte  daher  1879  einen  neuen  Holltarif  ein  und  forderte  darin  Hölle  auf
folhe  Waren,  die  man  in  Deutfchland  ebenfogut  wie  im  Ausland  heritellen  Tann.
Leider  gab  e3  im  Neichdtage  noch  Sehr  viele  Xiberale,  melde  gegen  die  Boll»
borlage  ftinımten.  Shnen  erfchien  die  Not  im  deutichen  Gewerbe  noch  nicht  groß
genug.  Zum  Ölüd  aber  ftimmte  die  Mehrheit  dafür.  Sonft  hätte  Deutfchland  noch
länger  unter  den  jchmeren  Nachteilen  des  Treihandelg  feufzen  müffen.  Bald
zeigten  fich  die  aünftigen  Wirfungen  des  Bollgefeges.  Viele  Hochöfen  wurden
wieder  in  Betrieb  gefeßt;  die  Fifengießereien  nahmen  ihre  Arbeit  wieder  auf.
3  dauerte  nicht  lange,  da  reichten  die  alten  Eifenmerfe  nicht  mehr  aus,
man  mußte  neue  bauen.  Bon  1873  bis  1880  war  da3  deutfche  Wirtfchaftsleben
  ın  mdultrie  und  Landwirtfchaft  jtarf  zurückgegangen,  von  1880  an
aber  nahm  es  mieder  zu  ımd  erlebte  einen  Auffchmwung  ohnegleichen.  Und
men  verdanfen  mir  Dies?  Denen,  die  fo  Starr  am  Freihandel  hingen?  Nein,
nein!  Unferm  mutigen  Fürften  Bismard,  der  jich  nicht  fcheute,  mit  dem
Manfceitertum  und  Freihandel  zu  brechen,  allen  Neichstagsaliedern,  die  ji
bon  dev  Schädlichkeit  des  Treihandels  überzeugt  hatten  und  mit  dem  Bunde3-tate
  für  mäßige  Hölle  jtimmten.

Aber  nicht  mahllos  fegte  man  Zölle  auf  alle  fremden  Waren;  fondern
man  überlegte  erst  genau:  melde  Waren  follen  überhaupt  freibleiben?
Wieviel  Zoll  foll  man  auf  jede  Ware  legen?  Das  find  jchwere  ragen;
darin  fönnen  auch  die  Reichstaggmänner  dem  Bundesrate  einen  quten,  richtigen,
verftändigen  Nat  geben.  Der  cine  weik  die3  ganz  genau,  der  andre  jenes.
Der  Landmann  meiß  am  beiten,  mas  der  Landmwirtfchaft  not  tut,  Der
Sabrifherr,  mas  für  die  Jnduftrie  nötig  ift  Darum  gibt  auch  die  Regierung
in  einzelnen  Bollfäßen  nad.

Bei  uns  find  viele  Waren  zollfrei;  auf  andere  Waren  find  Zölle  gelegt.
Manche  Waren  haben  einen  niedrigen  Boll;  andre  haben  einen  hohen  Boll.
Die  Baummolle  ijt  zollfrei;  denn  wir  bauen  ja  bei  uns  feine.  Aber  die  baummwollenen
  Gewebe  müifen  verzollt  werden;  denn  mir  fönnen  ja  felber  die  Baumtolle
  verarbeiten  und  daher  da3  Geld  für  die  Verarbeitung  der  Baummolle
unjeren  Arbeitern  verdienen  laffen.  Seht,  fo  fchüßt  unfte  Regierung,  unfer
Reich  unfer  Wirtjchaftsleben,  unfre  Arbeit,  unfre  Arbeitgeber  und  Arbeiter.
Ohne  diefen  Cchug  könnten  fie  nicht  beitehen.

gu  den  fchmicrigften  politiihen  Untermweifungen  gehört  die  Verfejjungsfunde.
  Bunädit  müfjen  darüber  die  nötigen  tatfächlichen
        <pb n="106" />
        106  Lehrproben.

Mitteilungen  gemacht  werden.  Dazu  fteuert  auch  die  Baterländifche  Erdkunde
bei.  Dann  bietet  die  Gefchichte  mandherlei  Einzelheiten.  Sedoh)  muß  man
einmal  dem  Schüler  recht  ausführlich,  eingehend,  Findertümlich  den  Bmed
der  Berfaffung  darlegen,  damit  er  den  eigentlichen  Wert  der  Berfaffung
Ihägen  lernt.  Die  genaue  Kenntnis  der  Einzelheiten  ift  gar  nidjt  fo  wichtig;
viel  wertvoller  it  da3  Verjtändnis  der  Örundgedanfen.  Sch  Ichne  mich  in
freier  Weife  an  Bertold  Dttos  „Fürjt  Bismards  Lebenswerk”  an  und  feße
preußiihe  Schulen  voraus.  Diefe  gedankliche  Betrachtung  nüpft  fi)  an  die
Lehreinheit  an,  wie  Preußen  eine  Verfaffung  befam.  Die  gefchichtlichen
Zatfachhen  werden  als  befannt  vorausgejeßt.

1.Barum  mollte  da3  preußifhe  Bolf  fo  gern
eine  Vertretung,  eine  Berfaffung?

Das  fann  id)  euch  nicht  mit  cinem  Sabe  jagen.  Denkt  zunädjft  an
euh!  AS  ihr  flein  mwaret,  da  hat  eure  Mutter  alles  für  euch  gemadjt,  fie
hat  euch  zu  ejfen  gegeben,  mern  ihre  fhriet.  AS  ihr  größer  murdet,  da
molltet  ihr  nicht  mehr,  daß  euch  die  Mutter  das  Effen  in  den  Mund  ftedte.
Warum  nit?  hr  molltet  felbft  effen,  ihr  mwolltet  felbit  mit  Meffer  und
Gabel  hantieren.  Das  macht  euch  mehr  Vergnügen;  das  ijt  euch  viel  lieber.
E3  würde  eud)  gar  nicht  Schmeden,  wollte  euch  jet  noch  jemand  füttern  mie
ein  ganz  feines  find.  Xhr  wollt  frei  fein.  So  wollt  ihr  auch  in  vielen
andern  Dingen  frei  fein;  ihr  wollt  felbft  bejtimmen,  was  ihr  fpielen  mollt
und  Ddergleihen.  So  ilt  ed  auch  bei  den  erwacjenen  Leuten.  uch  fte
tollen  frei  fen.  Ganz  frei  it  aber  niemand.  Dein  Vater  muß  auf  die
Arbeit  gehen  und  arbeiten,  wenn  e3  Zeit  it.  Er  kann  nicht  fagen:  Heute
gehe  ich  erjt  um  9,  morgen  um  10;  übermorgen  made  ich  mal  gar  nicht8.
Aber  mern  er  zu  Haufe  ijt,  dann  will  er  frei  fein  und  madyen,  mas  ıhm  gefällt.

Sn  früheren  Zeiten  behandelte  nun  die  Obrigkeit  die  Menichen,  felbit  Die
erwadhjlenen  Menjchen,  mie  Heine  Kinder,  die  noch  nicht  miffen,  mas  recht
und  gut  ift;  die  fich  leiht  mit  der  Gabel  ind  Auge  ftechen,  die  noch  mit
dem  Feuer  fpielen  und  dadurch  großes  Unheil  anrichten.  Damals  waren
auch)  viele  Menfchen  noch  recht  meit  zurüd.  Da  mar  e3  ganz  gut,  daß  Die
Obrigkeit  für  fie  forgte  und  ihnen  gute  Gebote  gab.  Gie  befahl  ihnen,  feine
zu  teuern  Kleider  zu  Taufen;  bei  Hochzeiten  und  Kindtaufen  durften  fie  nicht
zu  viel  auftafen.  Sie  jchrieh  ihnen  genau  vor,  was  fie  zu  fun  und  zu
laffen  Hatten,  felbit  was  die  häuslichen  Berhältniffe  anging.  Dadurch  fühlten
fi)  die  Leute  in  ihrer  Freiheit  bedrüct,  und  es  gefiel  ihnen  gar  nicht.  G©ie
verlangten  mehr  Freiheit.  Die  Obrigfeit  follte  weniger  verbieten.  E3  könne
ihr  doch  gleich  fein,  ob  ein  Bauer  oder  Handwerker  mal  einen  Gang  mehr
auf  die  Hochzeitstafel  fee.  Er  hätte  doc)  allein  den  Schaden.  Das  jahen
auch  die  Fürjten  ein,  und  Friedrich  der  Große  hob  viele  folcher  Gebote  auf.

Damit  waren  nber  die  Menschen  noch  nicht  zufrieden.  Ste  fagten:
Wir  wollen  iiberhaupt  mitreden  und  mitbeftimmen,  wenn  ein  Öefeß  gemadıt
wird.  Nur  die  Gefege  gefallen  uns,  welche  wir  mitgegeben  haben.  Haben
wir  einem  Gefege  nicht  vorher  zugeftinmt,  fo  mißfällt  e8  und.  Dann  halten
wir  e3  auch  nicht  gern.  Mber  haben  mir  da  Gefeg  felber  ‚gerollt,  dann
halten  wir  e®  auch  gern.  So  fagten  zuerst  nur  einzelne  Männer.  Shnen
ftimmten  andre  zu.  Bald  tarerı  die  meilten  Bürger  derjelben  Anficht:  Der
König  foll  nicht  mehr  allein  die  ®efeße  geben,  wir  wollen  mithelfen,  menn
fie  beraten  werden.  Nur  fo  fummen  gute  Gejebe  zujtande.  Das  maren
ihre  Gründe.  Gind  fie  richtig?
        <pb n="107" />
        Geichichtsunterriht  und  Staatstunde.  107

2.  Warum  fann  derfkönig  die  defehe  garnidt
allein  geben?

Sn  alten  Zeiten  hat  der  Fürft  die  Gefege  ganz  allein  gegeben.  Da
hat  er  niemanden  gefragt;  er  dachte,  e3  it  gut,  menn  id)  auf  die  au3-yärtigen
  Waren  einen  Zoll  lege,  und  er  befahl  nun  in  einem  Gejege  an:
ehe  eine  Ware  in  mein  Land  eingeführt  twird,  muß  fie  einen  Boll  bezahlen.
Alle  Leute  mußten  fih  fügen.  E3  war  ja  der  Fürft,  der  das  geboten  hatte.
Anfangs  gab  e3  auch  nur  Heine  Länder.  Wllmählich  eroberten  die  Firjten
fremde  Länder  dazu.  Da  mußte  der  Fürit  nun  nicht  mehr  alles  felbit.  Er
fonnte  nicht  mehr  jelber  entfcheiden,  ob  dies  nüße  und  jenes  fchade.  Da
fragte  er  feine  Hofleute:  St  e3  gut,  daß  mir  eine  Straße  bauen?  Da  fagte
nun  der  eine  Hofmann  ja,  der  andre  nein.  Da  fagte  der  Yürt:  Sch  mill
mir  bejlimmte  Hofleute  auswählen,  die  follen  mir  jtet3  guten  Nat  geben,
menn  ich  ihn  braude.  Sie  müfjen  aber  mweiter  gar  nichts  tun,  als  fich  in
meinem  Lande  umfehen  und  alles  prüfen.  Der  eine  mag  das  Kriegs  und
Heermwefen  recht  genau  beobachten,  der  andre  mag  das  Steuermwefen  erforschen.
©o  haben  fie  nur  einen  Teil  zu  prüfen  und  Fönnen  mir  nun  redjt  genauen
Rat  und  Beicheid  geben.

Sept  richtete  jich  nun  zumenit  der  Firit  darnad,  mas  ihm  feine  Räte,
feine  Minijter  rieten.  Wenn  fich  aber  nun  hinterher  herausitellte,  e8$  mar
gar  nicht  gut,  daß  man  3.  B.  in  den  Städten  die  Gebäude-  und  Grundjteuer
  eingeführt  hatte,  da  fragte  der  Fürft  den  Nat:  Warum  habt  hr  mir
das  geraten!  Nun  antwortet  einmal!  Set  mußte  num  der  Nat  antworten
und  jih  beim  Fürjten  verantworten.  Er  Hatte  ja  vorher  gejagt:  Diefe
Steuer  ift  gut  für  alle.  Der  Rat  war  verantwortlich.

So  regierte  der  Yürft  und  König  fchon  gar  nicht  mehr  allein.  &amp;amp;3
halfen  ihm  darin  viele  Männer.  Er  fonnte  gar  nicht  mehr  allein  die  Ge»
lege  fih  ausdenfen,  mweıl  er  gar  nicht  alles  milfen  und  beurteilen  fonnte.
Der  König  kannte  doch  die  Provinz  Oftpreußen  nicht  fo  qut  wie  Brandenburg.

3.  Warum  ijit  e3  gut,  menn  das  Bolf  felbit  an
der  ®efeggebung  beteiligt  ift?

Schon  oft  Hatten  Fuge  Männer  gejagt,  die  Gefege  gibt  man  dem
Volke,  drum  muß  auch  das  Zolf  felbit  fie  mitbeftimmen.  &amp;amp;3  follnicht  bloß  gehorchen,
  e3  foll  auch  mit  befehlen.  Wer  Gejebe  gibt,  der  befichlt  allen
Leuten.  Niemand  Fann  fi)  dem  Gefebe  entziehen.  Verordnet  das  Gefeb:
„sedes  Schladhttier  muß  vor  der  Schladytung  unterfucht  werden,  fo  muß  nun
jeder  Mekger,  jeder,  der  ein  Schmein  fchladjtet,  zuvor  den  Schladhtviehbejchauer
  bejtelfen  und  ihm  das  lebende  Scyladhttier  zeigen.  Alte  müffen
gehorchen.

&amp;amp;3  ijt  nun  Ichmwer,  jtet3  das  Richtige  zu  reifen.  Selbjt  die  Minijter
und  ihre  Räte  miffen  nicht  alles  jo  genau,  mie  e3  nötig  ift.  Aber  im  Lande
gibt  e3  viele  einfichtSpolle  Männer,  welche  über  viele  Fragen  genau  Befcheid
willen,  5.  8.  gebildete  Landwirte,  Fahrifherren,  Handelsherren,  Richter,
Profefforen.  Warum  foll  man  ihren  Rat  nicht  hören?  Das  hat  auch  nod)
andre  Vorteile.  Wenn  der  König  mit  feinen  Minijtern  allein  die  Gejeße
gibt,  dann  tragen  jie  allein  die  Nerantwortung.  Allen  Fan  man  es  te
tet  machen.  Al  man  die  Sclachtviehbeichau  einführte,  da  fagten  viele
Leute:  Die  hat  gar  feinen  Zmed;  fie  mat  uns  nur  Unfoften  und  Zeitberlujt;
  mir  miüffen  erft  warten,  bi3  der  Tierarzt  fommt.  3  ging  früher
ohne  fie,  marum  macht  man  folche  Neuerungen?
        <pb n="108" />
        108  Lehrproben.

Hätte  die  Regierung  allein  die  Viehbefchau  eingeführt,  dann  hätte  iie
allein  alles  zu  verantworten.  Sie  würde  allein  getadelt,  und  das  mwäre  nicht
gut.  Darum  fagte  1850  der  König:  Ich  will  alle  Männer  über  25  Sahre  zu
meinen  Ratgebern  machen.  Sreilich  dürfen  fie  mir  nicht  alles  vorjchreiben
wollen.  Manches  muß  ich  allein  maden.  ch  meiß  am  beiten,  wen  id)
zum  General  oder  Miniiter  mählen  muß.  Uber  wenn  mir  Gefeße  geben
mollen,  da  jollen  fie  mir  ihren  Rat  geben.  Nun  geht  das  aber  nicht,  daß
jeder  einzelne  zu  mir  fommt  und  mit  feine  Meinung  fagt.  Das  koftete  euch
Bürger  viel  zu  viel  Zeit  und  mich  aud.  Dazu  wäre  das  viel  zu  umitändlich
und  foitpielig.

Seder  Kreis  foll  deshalb  einen  gefcheiten  Mann  wählen,  den  ordnet
dann  jeder  Streis  ab,  er  ijt  euer  Abgeordneter  Der  fommt  nun  mit  allen
anderen  bgeordneten  in  das  Abgeordnetenhaus.  Che  ihr  den  Abgeordneten
mählt,  jagt  ihr,  mas  ihr  denft  und  wollt,  und  er  mag  euch  fagen,  mas  er
denkt  und  will.  Die  Abgeordneten  beraten  nun,  ob  da3  vorgelegte  Gefeß
gut  tit,  oder  ob  es  in  einzelnen  Teilen  abzuändern  ift.  Sie  follen  da3  recht
genaunehmen.  Barum  fann  jeder  reden,  mad  er  dent.  Darum  mird
aber  auch  jedes  Gejeb  dreimal  durchberaten.

Ssreilich  behalte  ich  mir  vor,  zulegt  noch  zu  entfheiden,  ob  eure  Abänderungen
  gut  find.  Sch  merde  aber  fehen,  daß  ich  recht  oft  eure  Vor-Ihläge
  annehmen  fann.  Tod  gilt  ein  Gefeß  erft  dan,  wenn  die  Mehrzahl
bon  eud)  dafür  gejtimmt  hat,  und  wenn  ic)  e8  mit  meinem  erjten  Minijter
anerfannt  und  unterfchrieben  und  im  Gefegblatte  befanntgemadt  Habe.
Nun  mird  ein  Gefeg  erit  von  den  Miniftern  und  dem  Könige  vorberaten;
dann  geht  e3  an  das  Abgeordnetenhaus.  Dort  berät  man  e3  dreimal.  Syebt
jieht  der  König,  ob  feine  Minifter  recht  hatten  oder  ob  e3  gut  wäre,  wenn
man  einiges  änderte.  Danıı  geht  daS  Gejehb  noch)  an  das  Herrenhaus.
Darin  beraten  adlige  NRittergutsbefiger  und  Cherbürgermeilter  nochmals  über
das  Gefeg.  Erft  menn  das  Herrenhaus  und  das  WUbgeordnietenhaus  einig
find,  fan  e8  Gefeh  werden.  Kann  ınan  fich  nicht  einigen,  fo  fann  der
Entwurf  nicht  Gefeß  werden.  Zulett  beraten  dic  Minilter  noch  einmal,  ob
man  die  Änderungen  annehmen  fönne.  Schließlich  berät  fich  der  erite
Minifter  mit  den  Könige  zum  legten  Male  darüber.  Go  dauert  e3  lange,
ehe  ein  &amp;amp;efeß  zuftandeflommt.  Aber  das  fchadet  nichts.  E3  foll  vor  allem
gut  fein,  d.  h.  recht  vielen  Menjchen  nüßen  und  recht  wenigen  fchaden.  Sit
da3  Gefeß  nun  in  Kraft  getreten,  fo  müffen  fich  fehr  viele  Leute  fagen:  Das
habt  ihr  jelber  gewollt,  eure  Abgeordneten  wollten  es  und  haben  dafiir  geftimmt.
  Freilih  find  aud  fo  nod  nidht  alle  Menfchen  zufrieden.  Denn
meiftens  enthält  jedes  Gefeh  etwas,  was  Diefem  oder  jenem  nidyt  paßt  und
gefällt.  So  maren  viele  Mebger  unzufrieden,  al$  man  die  Schladhtpiehbefchau
  einführte.  Und  dod)  ijt  jie  fehr  nüglih.  Wir  mwifjen  nun,  daß  mir
ohne  Sorgen  Fleifh  effen  fönnen,  denn  alles  jchlehte  Fleifch  mird  vernich
  tet.

4.  Rastutnun  die  Bolf3pertretung?

Das  Volk  trat  ehemals  felbft  zufammen  auf  einem  freien  lage  und
beriet  darüber,  ma3  man  gebieten  und  verbieten  wolle.  Das  geht  aber  jegt
nicht  mehr,  denn  unfer  Bolf  ift  zu  groß.  Deshalb  fhidt  man  Männer  nad)
Berlin,  die  das  NWolf  vertreten,  die  anftatt  des  ganzen  Volkes  Hintreten  und
die  Gefege  beraten.  Diefe  Männer  bilden  die  Nolfsvertretung.  Tie  Boll3-bertreter
  müffen  gewählt  werden.  eber  Kreis  muß  einen  Bertfreter
        <pb n="109" />
        Waturfunde  und  Staatöfunde,  109

wählen.  So  wird  das  ganze  Xolf  vertreten.  Go  fanıı  jeder  Landesteil
durch  feinen  Qertreter  feine  Wünfche  kundtun.  Die  VBolfsvertreter  müfjen
fuge,  gebildete  Männer  fein,  die  daS  Leben  des  Volles  fennen.  ie  dürfen
nicht  bloß  an  fich  denfen;  fie  follen  für  daS  ganze  Volk  jorgen.  ie  haben
nun  alfe  Entwürfe  der  Regierung  genau  zu  prüfen.  Hierauf  müjjen  jie  abftimmen.
  68  geht  ftet3  nad,  der  Mehrheit.  Uber  mas  die  Volfövertretung
befchließt,  gilt  noch  nicht.  Erjt  wenn  es  der  König  mit  jeinen  Niniitern
gutheißt,  fannı  e3  Gefeg  werden.  So  bleibt  der  König  dod)  noch  der  Hödjite
im  Staate.  Gefeb  wird  nur  das,  dem  Sönig,  Regierung  und  Volfövertretung
  zugeftimmt  haben.  So  merden  wohl  alle  Gejege  gut  werden.  “Das
foll  die  Verfafjung  dem  Bolfe  verbürgen.

Auf  jede  anjhaulid-ausführlihe  Darlegung  folder  Öedanfen  —  ber
Zmwedlehre  der  Staatseintichtungen  und  Gejege  —  muß  eine  Verdichtung
folgen.  Gerade  die  gefanıte  Bürgerfunde  fanın  nur  dann  wirfen,  wenn  man
die  Grundlegung  fo  Findertümlich  anjchaulich-ausführlih  al3  nur  möglich  geftaltet.
  Viele  Daritellungen  in  memem  Praftiicden  Lehrbuch  der  Ddeutjchen
Sefhichte  find  al3  verdichtete  Yufammenfaffungen  breiter  ausgejponnener
Darlegungen  zu  betrachten.

Der  Gefhichtslehrer  hat  die  Abichnitte  zu  fuchen,  die  jich  am  beiten  für
folhe  anfchaulihe  Erläuterungen  gefhichtlic)  politifcher  Grundbegriffe  eignen.
Schon  Herbart  betonte  das:  „Ferner  müfjen  die  allgemeinen  Begriffe,
melde  fih  auf  Stände,  Verfaffungen,  Einrichtungen,  NReligionsgebräuche,
Kulturftufen  beziehen  und  zur  Erklärung  der  Begebenheiten  dienen,  nicht
bloß  den:  Lehrer  ganz  Deutlich  fein,  fondern  er  muß  aud)  die  Bedingungen
überlegen,  unter  melden  er  fie  den  Shülern  entwideln  um
gegenwärtig  Halten  könne”  (limrip  pädagogijcher  Borlefungen,  $  241).

Naturkunde  und  Staatskunde.

Dur  Junges  „Dorfteih”  ward  der  Biologie  Heimat-  und  Bürgertet
  in  der  Naturkunde  der  Schule  erjtritten.  Doch  fhon  Dr.  ©.  Beyer
betonte  in  feinen  „Naturmwiffenfchaften  in  der  Erziehungsihule”  den  grundlegenden
  Wert  der  Urbeit  für  den  Ausbau  des  naturfundlichen  Unterrichts.
Sunge  eritrebte  ein  gemütvolles  Verftändnis  des  einheitlichen  Lebens  in  der
Natur,  Beyer  Einficht  in  die  menschliche  Kulturarbeit.  So  fuchre  Junge  in
der  Natur  bloße  Erfenntnisaufgaben,  Beyer  Hingegen  Bemältigung  von
Arbeit3-  und  Sulturaufgaben.  Der  reine  Sntelleftualismug  wird  durch  eine
Art  Volıntarismus,  das  bloße  Veritandestum  durch  wirtfchafts-  oder  arbeitafundlihe3
  Erfenntnistum  erfeßt.  Dr.  Sehyfert  hat  in  feiner  Arbeitöfunde
Natur-  und  Urbeitzfunde  als  felbftändige  Fächer  nebeneinandergefegt;  denn
die  Arbeitsfunde  dürfe  nicht  brodenmweife  in  die  Naturkunde  hineingeziwungen
und  die  Naturkunde  nicht  der  Arbeitsfunde  untergeordnet  werden.  Sn  der
Arbeitöfunde  fchließt  Schfert  Naturlehre,  Chemie,  gewerbliche  Gefteinzfunde,
Gemerbefunde  und  Gefundheitsichte  in  einer  Einheit  eng  zufammen,  mährend
die  Naturbunde  aus  Pflanzen-,  Tier-  und  Bodenfunde  beiteht.

Senjert  hebt  aber  felbft  hervor,  daß  beide  Fächer  gemeinjam  unter  dem
einenden  Gejichtspunfte  der  menschlichen  Kulturarbeit  jtchen.  Das  gilt  aber
ebenjo  für  fämtliche  Lchrfächer,  denn  jedes  bearbeitet  ein  Gebiet  der  menfchhen
  Kultur.  Infefern  ist  der  gefamte  Unterriht  al®  menfdhlihe  Kulturarbeitsfunde
  zu  bezeichnen.  Gehnfert3  Natur-  und  Arbeitzfunde  umfafjen
        <pb n="110" />
        110  Lehrproben.

aber  die  gefamte  Wirtjhaftsfunde.  Die  gefamte  Naturmiffenfchaft
der  Schule  ijt  al3  Wirtfchaftzfunde  zu  bezeichnen  und  zu  geitalten.  Nur  fo
überwinden  wir  den  rein  fahhmifjenjhaftlihen  Standpunft  und  bringen  die
innige  Beziehung  der  Naturfenntnis  zur  Qebenzgeftaltung  zum  unterrichtlich
wirffamen  Ausdrud.

sn  meinen  „Örundzügen  der  deutihen  Wirtfhaftspädagogif”  (Jahrbuch,
be3  Vereins  für  milfenichaftlidhe  Pädagogif  1903)  hebe  ich  hervor,  daß  die
Allgemeine  Wirtfchaftsfunde  in  drei  Wiffensgebiete  zerfüllt:

1.  Urbeit3-  oder  Erzeugunggfunde  (Gemerbefunde  im  meiteften  Sinne),
2.  Handeld-  und  PVerfehrzkfunde,
3.  Wirtfchaftspolitif  oder  Wirtfchaftöfchuglehre.

Dabei  unterfheide  ich  drei  Hauptitufen  des  Wirtfchaftslebens,  die  Hauswirtichaftsjiufe,
  die  Volfemirtihaftsitufe,  die  Weltwirtichaftsftufe.  Gie  zeichnen
  uns  zugleich  den  Gang  vor,  der  mit  der  Heimat  beginnt  und  mit  der
Welt  al3  einer  gemaltigen,  allumfafjenden  Lebensgemeinichaft  endet.  Bor
allem  aber  it  daS  Neich  ald  eine  wichtige,  mwertpolle  Lebensgemeinfchaft  zu
erfajfen.  Die  Einficht  in  den  Organısmus  des  deutihen  Wirtichaftlebens,
in  deffen  Vorausfeßungen  und  Folgen,  Gefahren  und  Schmwierigfeiten,  Anforderungen
  an  den  Einzelnen  mie  an  die  Gefanitheit:  all  das  ijt  ein  Funftboller,
  ungeheuer  veriwidelter  Bau  don  Geeleninhalten.  Auf  bloße  Tatjachenfenntniffe
  fommt  e3  da  gar  nicht  in  erfter  Linie  an,  vielmehr  auf
denfende  DVerfettung,  begreifende  Betrachtung  und  mwertfchägende  Beurteilung.

Diejes  wirtichaftsfundliche  Xehrgebäude  ruht  auf  der  allgemeinen  Gemerbefunde,
  auf  der  Kenntnis  des  Nährjtandes  im  allgemeinen.  Darüber  hat  die
Schule  die  erforderlichen  Belehrungen  zu  erteilen.  Die  Landidhule  bevorzugt
  die  landwirtfchaftliche  Naturkunde,  die  Stadtfcyule  die  gemerbefundliche.
Dod)  ijt  nötig,  daß  die  Stadtfchule  aud)  die  Landmwirtichaftsfunde  und  Die
Landfhule  auch  die  Gemwerbefunde  berüdfichtigt.  Denn  jeder  junge  Bürger
foll  daS  berufliche  Xeben  aller  feiner  Mitbiirger  im  großen  und  ganzen  fennen.
Denn  diefe  Unkenntnis  ijt  oft  Die  Duelle  übertriebenfter  Klafjenfelbitfucht.

Dedodh  ijt  Hierbei  nicht  auf  Vollftändigfeit  Hinzuftteben.  Lüden  in  der
gewerbe-  und  mafcdinenfundlichen  Bildung  gleicht  das  fpätere  Berufsleben
aus,  fomeit  e3  erforderlich  ift.  Nicht  jeder  braucht  die  chemifchen  Prozelfe
zu  fennen  und  wie  am  Schnitrchen  herzubeten,  welche  fid)  beim  Seifenfieden,
Bierbrauen,  Gasbereiten,  Spirituäbrennen  ufm.  abfpielen.  Solde  rein  fachwiffenfchaftliche
  tenntnis  ift  nicht  einmal  unbedingt  unerläßlich  für  die,  melde
in  diefen  Berufen  arbeiten.  Das  praftiihe  Berufsleben  zieht  aber  aus
der  Naturwiffenfchaft  mittelbar  großen  Nuben  durch  die  Mitarbeit  gelehrter
technifcher  LXeiter  ufm.

Was  aber  und  am  meilterr  mangelt,  das  ijt  die  Kenntnis  des  deuifchen
Wirtihaftslebens  an  fi,  als  Ganzes,  als  Einheit,  die  Beherrfchung  der
Wirtfchaftspolitif,  Die  Einficht  in  die  Vollömwirtichaft.  Gebt  dem  Volke  echt
politifche,  vollSwirtfchaftsgemäße  Bildung,  Urteil3-  und  Willenskraft,  politifchnationale
  Sucht  und  Unterordnung,  fo  wird  es  ganz  von  felbit  ji)  vor
politiicher  Ilnteife,  Zorheit,  Nörgelei,  ZTadelfucht,  Undeutfchheit,  Yaterlands-Iofigfeit,
  Reichzfeindlichkeit,  Weltdufelei  hüten,  meil  e3  dann  meiß,  daß  alle
diefe  Untugenden,  die  gleisneriih  al8  Tugenden  marffchreieriih  empfohlen
erden,  do  nur  die  Gefchäfte  des  lülternen  Auslandcs  bejorgen.

Die  Naturkunde  Hat  die  fachmäßig  mwirtfchaftlihen  Kenntniffe  zu  bieten,
deren  Gefhichte  und  Erdkunde  bedürfen,  wenn  jie  die  Wirtfchaftsgejchichte,
        <pb n="111" />
        Deutih  und  Staatsktunde.  111

die  Wirtfchaftsgeographie,  die  Kolonialfunde,  die  Handeld-  und  Derfehr3-funde,
  die  Flottenfunde,  die  Hollfunde  ufmw.  näher  darlegen.  So  jieht  man,
wie  die  Fächer  ineinandergreifen  und  dadurd)  einander  vorbereiten  und  unter»
jtüßen.  Die  Naturkunde  hat  im  befondern  die  Aufgabe,  dem  Finde  zum
Haren  Bemußtfein  zu  bringen,  inwiefern  die  Erhaltung  und  Gejtaltung  feines
Leben3  von  unzähligen  Umjtänden  und  Mitmenfhen  abhängt.  Sie  ift  die
Zehre  von  der  wirtichaftlichen  Abhängigkeit  des  Menjchen  von  Natur  und
Unmelt.  Wie  man  diefe  den  Schüler  erjchließt,  haben  wir  !chon  oben  an
einigen  Beifpielen  gezeigt  und  möge  dann  das  Deutfch  noch  zeigen.

Zu  beadten  ijt:  Die  Naturkunde  ijt  technifche  Wirtfchaftsfunde,  telche,
um  mit  Conrad  zu  reden,  den  Schüler  befannt  zu  machen  hat  mit  den
Mitteln  und  Kräften,  die  die  Natur  zur  Vermwirflihung  der  menjcdlichen
Zmede  bietet.  Site  betrachtet  fo  mehr  den  einzelnen  Menfchen  und  das
einzelne  Gemerbe,  den  einzelnen  Vorgang  und  die  einzelne  Erjcheinung.  Sie
jiept  meilt  noch  ab  von  den  gefellfchaftlich-ummeltlihen  Bedingungen.  Go
Ihafft  fie  Grundlagen,  auf  denen  weiter  zu  bauen  ift.  Gefhichte  und  Erdfunde
  faffen  diefes  natürlich  gegebene  Wirtfchaftsleben  im  Hinblid  auf
menfchliche  Gejellichaften,  Gemeinichaften,  Staaten  auf.  Gie  bringen  die
politiiche  Seite  der  Wirtjchaftsfunde  zur  Geltung.  Die  Gittenlehre  fügt  dazu
nod)  die  mioralifche,  die  Gefchmadälehre  die  äjthetifhe.  So  fehen  mir,  wie
da3  gejamte  Kulturleben  auf  dem  Wirtfchaftsleben  fußt.  Maq  man  im  einzelnen
  verjchiedene  Wege  einfchlagen:  die  Naturfunde  muß  doch  überall  die
Wirtichaftslehre  ald  Xehrgeijt  und  Lehrziel  erkennen  laffen  und  Einfidht  in
bie  mirtfchaftlichen  Naturbedingungen  des  Menfchenlebens  verschaffen.

Deutib  und  Staatskunde.

Bunächit  Fönnten  dieflefebücher  in  mannigfadher  Weife  die  Staats:
und  Bürgerfunde  fördern,  indem  fie  paffende  Lefeftüde  aufnähmen.  Gie
jolfen  gar  nicht  bloße  realüjtifche  Daritellungen  fein.  „Eine  Winternadt  auf
ber  Lokomotive”  von  M.  M.  dv.  Weber,  „Die  Gefellichaft  zur  Rettung  Schiff.
brüd)jiger"  von  Fr.  Hoffmann  u.  a.  Fönnen  Anfnüpfungspunfte  zu  fruchtbaren
  Veipredhungen  bieten,  wenn  man  fi)  nur  don  der  einfeitig  äfthetifchen
Würdigung  de3  Vejebuchs  freihält?).  Aber  bereits  die  Auswahl  der  Lefejtüde
  hat  ver  Staats,  Bürger-,  Rechts-,  Gefellichafts-  und  Wirtichaftsfunde
Rechnung  zu  tragen.  Das  farın  gefchehen,  ohne  der  Spradpflege  auch  nur
den  leifeften  Abtrag  zuzufügen.  |

Unter  Lejeftüde  follte  man  auch  fo  oft  al3  möglich  paffende  Sprihmwörter

  und  Ausiprüche  jegen,  namentlid)  folhe,  die  auch)  das  gejamte  Sejellichaftsleben
  beleuchten.

Pr.  Godann  wäre  e&amp;amp;  auch  recht  erfprießlich,  wenn  fie  unter  die  inhaltlich
vervandten  LVejeitüde  einzelne  Paragraphen  aus  den  Befeßen  febten.  Dadurch
  mürden  die  Schitler  ftüchweife  und  naturgemäß  in  die  Sefeßesipradje
eingeführt;  das  ift  auch  Bildung  fürs  Leben.  Man  fönnte  ja  auh  mande
Paragraphen  ftiliitijch  etwas  vereinfachen.  Sch  glaube,  dies  Verfahren  verftärfte
  auch  den  fittlichen,  millenbeftimmenden  Eindrud  des  Zefeitüds.

 

2)  Siehe  hierzu:  Schleilert,  Die  vollsmitichaftlihen  EI  tufe  i
‚bierzu:  yen  Slementarfenntnijje  im
Rahmen  der  jeßigen  Lehrpläne  der  Bolfsfchule.  Sf  N
        <pb n="112" />
        112  Lehrproben.

Das  Lefebuch  hat  aber  vor  allem  die  nationale,  deutiche,  völfifche  Gejinnung
  zu  pflegen  und  die  gemein-  und  ftaatsfittliche  Wilfenzrichtung  im  allgemeinen
  zu  fräftigen.

Der  Auffag  vermag  gleichfall®  mand)es  Scerflein  zur  findesgemäß
ausgeltalteten  Staatsfunde  beizufteuern.  Zum  Beweis  dafür  gebe  ich  aus
Prülls  „Sfigzierten  Aufiapthemen  aus  dem  Leben  und  dem  Unterrichte”
(Dresden,  HYuhle.  1.  Teil)  einige  Themen  an:  |

Wie  in  unferer  Stadt  eine  Straße  angelegt  mwurbe.

te  die  Stadtverwaltung  für  den  Perjonenverfehr  auf  den  Straßen
gejorgt  hat.

Wie  ic  den  Schugmann  auf  der  Stönigitraße  beobachtete.

Bas  id)  ım  DBäderladen  (Krämerladen)  fah  und  hörte.

Meine  Beobadhtungen  vor  und  in  der  Schmiede.

Wie  uns  die  Bauernfrau  mit  den  beiten  Nahrungsmitteln  derlorgt.

Befihtigung  einer  Mafchinenfabrif.

Befuh  der  Wtarfthalle  —  de3  Wochenniarftes.

Ein  Gang  durch  die  Königitrafe.

Eine  Fahrt  auf  der  Eleftrifchen.

Der  Zugführer  auf  der  Cleftrifchen.

Der  Zugführer  auf  der  Gleftrifchen,  ein  Bild  der  Pflichttreue.

Auf  dem  Bahnhofe  —  am  PBoftichalter.

Unjere  Wajjerleitung.

Unfer  Siegesdenfmal.

Unfer  Stadtwappen.

Feuer  in  unfrer  Nachbarfchaft.

Bohltätig  it  des  Feuers  Macht.

Die  Feuerwehr  fommt.

Wie  mir  cndlih  eine  Nachricht  von  unferm  Hans  aus  Amerifa  erhielten.



Wie  der  Geldbriefträger  zu  uns  fam.

Ein  Briefträger  erzählt  feine  Tageserlebniffe.

Der  Krankenwagen  vor  einem  Haufe.

Der  Leichenwagen  vor  einem  Haufe.

Meldungen  von  Unglüdzfällen  (an  Urzte,  Verwandte  und  Belante).

Wie  man  fieht,  betonen  die  Auffäße  nody  immer  das  rein  Aftthetifch-Stiliftifche
  fehr  itark;  fie  bewegen  fid)  noch  an  der  Peripherie  der  Staats-  und
Bürgerfunde.  Leicht  läßt  fich  ihnen  aber  eine  Itaat3-  und  bürgerfundliche
Spibe  geben.

Wie  forgt  die  Stadt  für  den  Yuhrmwerfer?  für  den  Fußgänger?  für
den  Reifenden?  Wie  fürdert  fie  den  Verkehr?  Wie  verhütet  fie  Unglüd3-fälle
  bei  dem  Straßenverkehr?  Wie  hilft  die  Stadt,  mern  Unalüdsfälle  vorfonmeı?
  Warum  beleuchtet  die  Stadt  die  Straßen?  Warum  Tegt  fie
Scleufen  an?  Warun  legt  fie  einen  Parf  au  und  GSpielpläße  für  Die
finder?

Wie  fhübt  die  Gemeinde  Hab  und  Gut  vor  Feuer?  Wie  fihiikt  Die
Gemeinde  mein  Leben  und  meine  Gefumdheit?  Wie  forgt  die  Gemeinde  für
mein  Fortlommen?  für  meine  Bildung?  Wie  forgt  die  ©emeinde  für  Die
Armen  und  Stranfen?  Wie  forgt  die  Öemeinde  für  die  öffentliche  Sicherheit?

Welhe  Dienjte  leiltet  die  Gemeinde  den  Handwerkern?  Warum  berfangt
  die  Gemeinde  mit  Recht  Gemeindeiteuern  von  allen  Ermachjenen?
        <pb n="113" />
        Deutih  und  Staatsfunde,  113

Was  gibt  dir  die  Gemeinde?  Wa3  gibt  du  der  Gemeinde?  Wie  erfüllit
du  Chrifti  Wort:  Du  follft  deinen  Nächten  lieben  mie  dich  jelbit?

Wer  forgt  alles  für  meine  Nahrung?  für  meine  ©etränfe?  für  meine
Kleidung?  für  meine  Wohnung?  für  meine  Bildung?  für  mein  Geelenheil?
  Wie  forge  ich  für  meine  Nädjften?  Bon  men  hänge  id)  ab?  Wer
leiftet  mir  Dienjte?  Welche  Vienjte  leifte  ich  ihnen  wieder?  Warum  bringt
der  Staat  auf  Ehrlichkeit  in  Handel  und  Wandel?  Wie  fhüßt  er  die  Ehrlich)
feit  in  Handel  und  Wandel?  Welche  Dienste  leiftet  mir  daS  Geld?  Warum
prägt  nur  der  Staat  Münzen?  Warum  müfjfen  Münzverbredien  jo  fchwer
beftraft  werden?  Was  verdanfe  ich  der  Arbeit?  Wie  ermerbe  id  Eigentum?
  Was  habe  id)  zu  fun,  wenn  ich  Wertgegenftände  finde?  Wie  verhalte
id)  mid),  wenn  id)  etwas  verliere?  Wie  fihere  ich  mein  Eigentum,  wenn
ich  etwas  verleihe?  Warum  und  wie  jchübt  der  Staat  da3  Grundeigentum?
Warum  find  Steuern  an  den  Staat  durchaus  bereditigt?  Warum  brauchen
mir  ein  ftarfes  Heer?  Warum  eine  ftarfe  Flotte?

Soldhe  Themen  laffen  fi)  au)  leiht  über  den  Staat  ftellen:  Wie
forgt  der  Staat  für  meine  Gefundheit?  Wie  behütet  er  mein  Hab  und  Gut
por  Seuersgefaht?  Wie  behütet  er  mein  Eigentum  vor  Dieben?  Wie  [chüpt
er  mich  vor  Betrügern?  Wie  fchirmt  er  mich  vor  Slörperverlegungen?
Die  Shükt  der  Staat  den  Arbeiter  in  feinem  Berufe  vor  Unfällen?  Wie
iteht  der  Staat  dem  Wrbeiter  bei  in  feiner  Krankheit?  Wie  hilft  er  dem  im
Berufe  verunglüdten  Arbeiter?  Wie  forgt  der  Staat  dafür,  daß  der  Arbeiter
nicht  ausgebeutet  wird?  Wie  Hilft  der  Staat  dem  Arbeitgeber?  Wie  fchliht
der  Staat  den  Gläubiger?  den  Mieter?  Wie  fehüst  der  Staat  mid  al
Erben?  Wie  verhütet  der  Staat  fchwere  Vergehen  mider  mein  Leben?
Wie  fördert  der  Staat  die  Sicherheit  des  Straßenverfehr3?  des  Eifenbahnverfehrt3?
  der  Flußichtffahrtt?  der  Geefchiffahrtt?  Welchen  Wert  hat  die
Haftpfliht  für  mih?  Welche  Pflichten  legt  mir  die  Haftpflicht  auf?

Leicht  ließe  fich  die  Zahl  Diefer  Themen  noch  ftark  vermehren.  Die  voranttehenden
  Erläuterungen  laffen  noch)  viel  Auffagthemen  ftellen.  Sie  zeigen  aud),
wie  man  jte  leicht  ausarbeiten  fann.  Doch  mögen  einige  Beifpiele  hinzugefügt
rverden.

Wie  fteht  der  Staat  dem  Fabrifarbeiter  bei?  Wem
zu  Ditern  die  Steuerzettel  ausgetragen  werden,  dann  fagt  mandyer  Arbeiter:
Da  muß  ich  jchon  wieder  dem  Staate  viel  fauer  verdiente?  Geld  opfern.  Für
mich  hat  der  Staat  nur  Steuerzettel  übrig.  ch  allein  verdiene  mir  mein  Geld
mit  meinen  jtarfen  Armen,  mit  meinem  fugen  Kopfe,  mit  meiner  feiten  Willenskraft.
  Yür  mid)  forgt  der  Staat  gar  nicht;  mir  leiltet  er  nicht  den  geringsten
Dienft.  Ich  zahle  alle  Steuern  umfonit.  So  fpricht  nicht  bloß  einer,  fo  fprechen
leider  viele.  Haben  fie  reht?  Wir  mollen  fie  jept  miderlegen.

 Unfer  Fabrifarbeiter  wohnt  auf  dem  Dorfe.  Seden  Morgen  fährt  er
mit  dem  Rade  in  die  Stadt.  Wie  leicht  fährt  er  die  glatte  Kunftftraße  dahin!
  Diefe  Hat  ihm  der  Staat  gebaut.  Der  Staat  ift  &amp;amp;,  der  fie  erhält  und
fortwährend  außbeifett.  Dann  fommt  er  in  die  Stadt.

Da  ift  e3  twieder  der  Staat,  der  angeordnet  hat,  daß  die  Stadt  fchöne,  breite
Straßen  anlegte  und  fie  in  fauberm  Zuftande  erhielt.  Der  Weg  von  feiner
Wohnung  biß  zur  Yabrif  ift  weit.  ®äbe  es  nicht  fo  gute,  fahrbare  Straßen,
fönnte  unfer  Arbeiter  nicht  radeln  und  müßte  zu  Fuße  gehen  und  auf  das  billige,
bequeme  Verkehrsmittel  verzichten.  Böge  er  aber  in  bie  Stadt,  fo  tmohnte  er
teurer  und  noch  Dazu  ungefünder.  So  Hilft  ihm  der  Staat  doc)  fhon  nicht  wenig.

Ratgeber  III.  Grante,  Staats:  und  Bilrgerfunbe.  8
        <pb n="114" />
        114  Lehrproben,

Da  fommt  ihm  ein  andrer  Radler  und  dann  ein  Gejcirr  entgegen.
Ganz  bon  jelber  weichen  fie  nad;  recht  aus.  Der  Staat  hat  das  fo  argeordnet,
  damit  unjerm  Arbeiter  fein  Unglüd  zuftößt.  Abends  radelt  er  wieder
nad)  Haufe.  Da  es  bereit3  dunfel  ift,  zündet  er  feine  Laterne  an.  Alle  Rabdler,
Autler  und  Tuhrmwerfe  tun  desgleichen  auf  da3  Gebot  des  Staates.  So  fahren
fie  aud)  auf  finitrer  Yanditraße  gefahrlos.  Am  Tage  hat  ein  Steinfuhrmwerf  ein
paar  große  Steine  verloren.  Der  Straßenmärter  fah  jie  und  legte  fie  ganz  an
ben  Rand.  Hätte  er  das  nicht  getan,  dann  fuhr  gewiß  unfer  Arbeiter  an  fie,
zerfcehnitt  feinen  Reifen  und  fiel  vom  Nade.  Dem  beugte  der  vom  Gtaate
angeitellte  Straßenmärter  vor.  Go  hilft  der  Staat  unferm  Arbeiter,  daß  er
bequem,  jicher  und  gefahrlog  den  Hin-  und  NRüdweg  zurüdlegen  fann.

Segt  treten  mir  mit  ihm  in  die  Kabril.  Hord,  meld,  ein  Surren,
Schnurren,  Stampfen,  Schnauben!  Mir  wird  e3  ordentlich  angft  vor  den
vielen  gefährlichen  Mafchinen.  Doc,  unfer  Arbeiter  fürchtet  fich  nicht  im
geringiten.  Er  meiß,  der  Heizer  des  Dampffeifels  tut  feine  Pflicht  und  paßt
genau  auf,  daß  der  zijchende  Kefjel  nicht  zerplaßt  und  die  ganze  Fabrik  in  die
Luft  fprengt.  Außerdem  ift  am  Keffel  ein  Sicherheitsventil,  mwodurd)  die  über-Shüfligen
  Dämpfe  von  felbjt  entweichen.  Der  Staat  war  e3  wieder,  der  für  die
Sicherheit  unfers  Arbeiterz  forgte  und  den  Heizer  erft  prüfte  auf  feine  Kenntnis
und  Gemiffenhaftigfeit.  Welches  Unheil  könnte  gefchehen,  wenn  ein  unmiffender
oder  trunffüchtiger  Mann  den  Dampffeffel  zu  bedienen  hätte!

Vorfichtig  begeben  fid)  alle  Arbeiter  an  ihren  Plap.  Überall  fehen  mir
Schusoorrichtungen,  Gitter,  Verfchläge  ar  den  Mafchinen,  namentlich  da,  vo
man  fich  leicht  verlegen  fünnte.  Niemand  treibt  dort  Ulbereien  oder  fchubt
und  Stößt  fich  dort.  le  achten  genau  auf.  Da  fommt  audy  fchon  Der
MWerfmeilter  und  fieht  nach  dem  Rechten.  Gerade  Heute  ijt  alles  recht  genau.
Der  Fabrikinfpektor  fommt  und  befichtigt  die  Fabrik,  ob  auch)  alle  vom  Staate
borgefchriebenen  Schukmaßnahmen  richtig  angebradt  find.  Danrı  befchaut
er  die  TFeniter,  ob  fie  groß  genug  find  und  ich  leicht  öffnen  laffen.  Darauf
prüft  er  die  Lüftungsvorrichtungen.  Endlich  fieht  er  nach,  ob  überall  Spudnäpfe
  Stehen,  und  ob  aud)  der  Fußboden  reingehalten  wird.  Gelbft  nad)  den
Abtritten  Schaut  er.  Die  Gefundheit  der  Arbeiter  foll  nicht  gefährdet  werden.
Hierauf  fojtet  er  das  Trinkmwaffer,  ob  e3  völlig  rein  it.  Da  fehen  mir,  mie  fid)
der  Staat  um  da3  Wohl  und  die  Gefundheit  der  Urbeiter  fümmert....

Wir  fönnen  gar  nicht  alles  aufzählen,  mas  der  Staat  unferm  Xrbeiter  für
Wohltaten  erweilt.  Wenn  aber  unfer  Arbeiter  nur  das  müßte  und  bebädjte,  mas
twir  hier  angedeutet  haben,  dan  glauben  wir,  würde  er  nie  mehr  jagen:  “Der
Staat  tut  für  mich  auch  rein  gar  nichts,  ich  zahle  die  Steuern  ganz  umfonft.  Vielmehr
  würde  er  gejtehen:  Sch  bin  gar  nicht  im  |tande,  dem  Gtaate  alle  die  Wohltaten
  zu  vergelten,  die  er  mir  und  den  Meinen  ermwicfen  hat  und  täglich  ermeiit.

Werhatan  meinem  neuen#Rode  gearbeitet?)
Kürzlich  faufte  mir  mein  Vater  einen  neuen  Rod.  Wie  freute  ich  mic)
darüber!  Dankbar  bin  ic)  meinen  lieben  Eltern  dafür.  Doch  dadte  ich
nicht  weiter  darüber  nah.  Da  fagte  zufällig  die  Mutter  zu  mir,  überlege
dir  doch  einmal,  wen  bu  eigentlich  deinen  neuen  Rod  verdantit!  Meinem
Vater!  antwortete  ich,  denn  ohne  fein  verdientes  Geld  hätten  wir  ihn  nicht
faufen  fünnen.  Da  haben  noch  viele  Menfchen  mithelfen  und  arbeiten
müffen,  damit  du  deinen  fchönen  Rod  befommen  fonnteft  —  erzählte  meine

1)  Vgl.  Brof.  Dr  Arndt,  Deutihlands  Stellung  in  der  Weltwirtfchaft  €.  2.
        <pb n="115" />
        Deuticd)  und  Staatsfunde,  115

Mutter  weiter.  Er  ift  aus  Wolle.  Da  mir  in  unferm  lieben  Baterlande
nicht  genug  Schafe  halten  fönnen,  müffen  wir  viel  Schafwolle  aus  Auftralien
oder  Südafrifa  beziehen.  Für  did)  hat  dort  der  Schafzüdhter  feine  Schafe
gehalten  und  gefhoren.  Dazu  halfen  ihm  alle  feine  Leute.  Für  did)  Faufte
fie  ihm  ein  Hamburger  oder  Bremer  Handelshaus  ab.  Ein  Ogeandampfer
brachte  für  did)  die  Wolle  nad)  Hamburg.  Ulle  Schiffäleute,  Matrojen  und
Heizer,  Kapitäne  und  Steuerleute  haben  deinetrivegen  gemacht  und  gearbeitet.
Selbit  alle  die  Menfchen,  weldhe  diefen  Niefendampfer  erbauten,  haben  bir
dazu  geholfen,  daß  du  einen  Rod  aus  Wolle  erhalten  fonnteft.  Die  DBergleute,
  die  das  Eifenerz  ausgruben,  vie  Gießer,  die  das  Eijen  jchmolzen  und
goffen,  die  Bahnarbeiter,  die  die  Platten  nad)  der  Schiffebaumerft  bejörberten,
  fie  alle  haben  um  deinetmillen  mitgearbeitet.  Du  folltejt  eben  deinen
mollenen  Rod,  deine  wollenen  Strümpfe  erhalten.  Alle  die  Kaufleute,  die  Die
nötigen  Briefe  fchrieben,  haben  dir  aud)  gedient.  Bon  Hamburg  fam  die
Wolle  in  die  Wollmäjcherei,  damı  in  die  Spinnerei,  endlich  in  die  Färberei
und  Weberei.  Hierauf  faufte  ein  Tuchhändler  dad  Tuh.  Bon  ihm  bezog
e3  der  Schneider.  Sie  alle  haben  dir  beigejtanden,  Damit  du  endlich  deinen
warmen  Rod  befamft.  Wie  viel  Hunderte  von  Menfchhen  mögen  es  fein!
Drake  ihnen  im  Geilte  die  Hand  für  ihre  treue,  revliche  Arbeit  und  werde
aud)  fol  ein  fleißiger,  tüchtiger  Arbeiter;  dann  verpflichteft  du  dir  andre  zu
Dank,  und  du  zahlit  all  da3  Gute  ab,  das  dir  deine  unbekannten  Wohltäter
errviefen  haben.  Der  Rod  foitete  20  Marl.  Diefe  20  Mark  verteilen  fich
auf  alle,  weldje  an  deinem  Node  mit  gearbeitet  haben.

Wie  Half  dir  der  Staat,  Daß  du  eınen  guten
Nod  faufen  fonnteft?

Wer  fih)  einen  Rod  beim  Schneider  beitellt  oder  beim  Ktleiderhändler
lauft,  der  denkt  gar  nicht  daran,  daß  ihm  da  auch  der  Staat  zahlreiche
Dienfte  geleiltet  hat.  Einige  davon  mollen  mir  nadmeifen.  Der  Gtaat
prägte  daS  Geld,  womit  wir  zahlen.  Er  war  e8,  der  die  Echtheit  des
Geldes  verbürgte.  Der  Staat  fhübte  unfer  Eigentum  und  unfern  Erwerb,
jo  daß  wir  uns  foviel  Geld  verdienen  konnten,  wie  wir  zum  auf  des  Nodes
brauden.  Der  Staat  [übte  auch  das  Eigentum  des  Echneider3  oder  Händler3,
  fomwie  aller,  durch  deren  Hände  das  Tud)  oder  die  Wolle  gegangen  it.
Der  Schneider  beitellte  daS  Tuch  durd)  eine  Poftfarte.e  Der  Etaat  mar  e3,
ber  fie  pünftlic)  und  rafch  beförderte.  Die  Tuchfabrif  fandte  das  Tuch  mit
der  Bahn.  Der  Staat  ilt  e3,  der  die  Bahn  gebaut  Hat  und  unterhält.  Die
Zuchmeberei  bezog  das  Wollgarn  aus  der  Mollfpinnerei.  Diefe  erhielt  das
Garn  aus  der  Färberei  und  Spinnerei.  Che  das  Garn  in  die  Hände  ber
Tuchmeberei  gelangte,  mußte  der  Staat  micder  mithelfen  durd)  feine  Fernjprecher,
  feine  Boft  und  feine  Bahn.  Die  Spinnerei  bezog  das  ruhe  Wollgan
  von  einem  Hamburger  Handelshaufe.  Dies  hatte  e&amp;amp;  aus  Südaftila  erhalten.
  Yuerjt  hatte  ein  vom  Staate  unterjtüßter  Boftdampfer  die  Beltellfarte
nad  Kapftadt  getragen.  Sodann  brachte  ein  deutfcher  Dampfer  die  Wolle
herüber.  Daß  die  Schiffe  auf  dem  Weltmeere  ficher  fahren  fönnen,  danken  fie
unfrer  tarfen  Kriegsflotte.  Daß  die  Schiffe  beim  Ein-  und  Auslaufen  nicht  auf
Untiefen,  Sandbänfen  uf.  auffuhren,  verdanten  fie  gleichfall3  dem  Staate,  denn
er  jorgt  für  fundige  Xotfen  und  läßt  zudem  durch  Leuchttürme,  Feuerfdiffe
und  andre  Geezeichen  die  gefährlichen  Stellen  weithin  fichtbar  machen.

Der  Staat  ließ  in  feinen  Schulen  alle  ausbilden,  die  bei  der  Heritellung
de3  Nodes  nur  irgendwie  beteiligt  waren:  die  Kaufleute,  die  Mafchinenbauer,

S*
        <pb n="116" />
        116  Lehrproben.

die  Schiffsbauer,  die  Poft-  und  Eifenbahnbeamten.  So  ijt  fogar  ohne  Die
Säule  und  die  Lehrer  ein  Rod  nicht  mehr  anzufertigen.  E3  ift  das  eine
wundervolle  Arbeitsteilung  und  Arbeit3vereinigung.  Taufend  Hände  und  Köpfe
haben  geichafft,  und  über  allen  maltete  der  Staat  mit  feiner  ordnenden  Kraft.

Schildert  mir  nun:

5  nt  bereitet  mir  das  Brot?  Wie  hilft  der  Staat,  daß  ich  gefundes  Brot
erhalte

©erade  der  WeltverfeHr  kann  nicht  Mar  und  anfchaulich  genug  ge-Ichildert
  werden.  Wir  laffen  bearbeiten:  Wie  arbeitet  das  Ausland  an  meiner
Ernährung?  an  meiner  Kleidung?  an  meinem  Schmud?  an  meinen  Büchern?

Ssumiefern  fann  id  zum  Nuslande  fagen:  unfer  tägih
  Brot  gib  mir  heute?

Sn  der  vierten  Bitte  flehen  mir  Gott  an,  uns  unfer  täglich  Brot  zu
beijcheren.  Das  tut  Gott  auch;  aber  er  ftellt  fogar  das  Ausland  in  meinen
Dienft.  Neiht  mir  meine  Mutter  das  erfte  Frühltüd,  fo  ift  gewiß  zu  der
Semmel  etwas  augländiicher  Weizen  verwandt  worden,  vielleiht  aus  Ruß.
land  oder  Rumänien,  Ungarn  oder  gar  Nordamerika  und  Argentinien.  Eiffe
ich  meine  Frühltüdsbemmen,  jo  fanın  ich  ficher  fein,  daß  ein  Teil  des  Noggens
dazu  aus  dem  WMuslande  jtammte.  Genieße  ich  zu  Mittag  Reis  mit  Rofinen,
jo  weiß  ich,  daß  der  Reis  jedenfalls  in  Oftindien,  die  Rofinen  in  Griedhenland
  gemwacjen  find.  Der  Zimt,  mit  dem  ihn  die  Mutter  mwürzt,  |tammt  von
einer  hinterindifchen  Snfel.  Die  AUpfelfinen,  die  ich  zum  Nadhtifch  erhalte,  hat  mir
Süpditalien  oder  Spanien  bejchert.  Der  Kaffee,  den  ich  zum  Befper  trinfe,  ward
in  Brafiltien  gebaut.  Der  Kakao,  den  ich  abends  fchlürfe,  reifte  in  Afrifa.  Den
Käfe,  den  ich  zum  Ubendbrot  verzehre,  bezog  unfer  Kaufmann  aus  Limburg.

Sp  hat  mir  heute  das  Ausland  viel  Nahrungsmittel  geliefert.  Morgen
it  e3  ebenjo.  Da  elje  ich  Brötchen  aus  öfterreihifhem  Weizen  und  Eier,  die
aus  Ungarn  Stammen.  Da  genieße  ic)  Heringe,  die  in  der  Nordfee  jich  Luftig
getummelt  haben.  Da  mundet  mir  das  Speifeöl,  das  Staltens  Sonne  erzeugte.
Da  beglüdt  mich  meine  Mutter  mit  ein  paar  Datteln,  die  in  afrikanischer
Slut  gereift  find.  Denken  mir  aber  an  wohlhabende  Leute,  fo  jehen  wir,  daß
ihnen  das  Yusland  noch  mehr  Dienjte  leiftet  für  ihre  Ernährung.  Da  fendet
ihnen  Altrachan  feinen  teuren  Kaviar,  der  Atlantifche  Ozean  und  die  Nordfee
Auftern  und  Hummern.  Wlgerien  und  andre  afrifanifche  Länder  erquiden  fie
mitten  im  ftrengiten  Winter  mit  grünem  Gemüfe.  ©o  Hilft  das  Ausland  bei
uns  rei)  und  arm  ernähren.  Wir  würden  viel  entbehren  müffen,  wenn  einmal
plöglich  die  Tyremde  uns  nicht3  mehr  lieferte,  wenn  fie  uns  nicht  mehr  unjer
täglich  Brot  geben  tollte.

Erdkunde  und  Staatskunde.

Im  Bunde  mit  der  Gefchichte  muß  die  Erdfunde  namentlid)  die  nationale
Grundlage  fchaffen,  denn  „je  ftärfer  das  nationale  Selbjtbewußtfein  und  Die
Liebe  zum  eigenen  XZolfe  ift,  defto  größer  wird  aud)  |tetS  das  Synterejfe  an
den  nationalen  Schidfalen,  an  allen  öffentlihen  und  politifchen  Angelegenheiten
  fein;  defto  lebendiger  und  reifer  ijt  der  politiihe  Sinn”  (Dr  R.  Helle,
Nationale  ftaat3bürgerliche  Erziehung,  ©.  10).  Die  rein  ftaatäbürgerlide  Erziehung
  fann  niemal3  genügen  und  niemal3  die  nationale  erfegen.  So  lange
Polentum  und  Dänentum  fo  deutfchfeindlich  find  wie  bisher,  jo  lange  mird
aud)  die  rein  ftaatbürgerliche  Erziehung  der  Polen  und  Dänen  faum  mehr
        <pb n="117" />
        Sröfunde  und  Staatsfunde.  117

al3  erzimungene  NReichätreue  auf  Kündigung  erzielen.  Staatsbürger  und  Volfsglied,
  Staats-  und  Vollsbewußtfein:  eins  ift  ohne  das  andere  nicht  voll  zu
entfalten.  Die  nationale  Erziehung  gibt  der  ftaatsbürgerlidhen  erft  Saft  und
Kraft,  Fleifh  ‚und  Blut,  einen  lebendigen  Körper.  Mit  Generalleutnant
Xiebert  fönnen  wir  daher  fagen:  „Erziehet  eure  Kinder  zu  echt  deutjchen
Männern  und  Frauen!  Gefund  und  fernig,  fchliht  und  einfach,  treuherzig
und  mwahrheitliebend,  in  inniger  Anhänglichfeit  an  die  Heimat  und  deren  Ge-Ihichte,
  in  treuem  Gedenken  an  die  Taten  der  Väter  und  die  fchweren  Ge-Ihiefe
  unferes  deutfchen  Volkes,  in  Liebe  zu  Kaifer  und  Reich,  in  Verehrung
für  unsre  großen  Dichter  und  Denfer  —  fo  foll  unjre  Jugend  heranmwacdıfen.”
(„Nationale  Forderungen  und  Pflichten”,  ©.  17.  Lehmann,  Münden.)

Während  die  Gefhichte  den  Blid  der  Jugend  auf  die  Vergangenheit
richtet,  Tenft  ihn  die  Erdfunde  auf  die  Gegenwart.  Schon  die  Heimatfunde
  hat  viel  zur  ftaat3-  und  gejellihaftsfundlichen  Belehrung  beigejteuert,
die  Baterlandsfunde  umd  die  Reichöfunde  feben  dies  fort.  Die
gejamte  Aulturgeographie,  die  politiiche  Erdfunde  des  Deutichen  Neiches  und
der  nichtdeutfchen  Länder  wirkt  an  fich  ftaatsfundlich  bildend;  denn  fie  vermittelt
  unentbehrlichen  Eingelitoff,  und  es  ift  nur  nötig,  diefen  nod)  politisch
durchdenfen  und  innerlich  verfnüpfen  zu  laffen.  Harm3  hat  daher  in  feinen
„sünf  Thefen  zur  Reform  des  geographiichen  Unterrichts”  gefordert:  Der
Geographieunterricht  muß  fich  zur  vaterländifhen  Erdfunde  abrunden  und  in
eine  eingehende  Kulturgeographie  augmünden.  Damit  trägt  er  fomohl  der  internationalen
  al3  auch  der  jtaatsbürgerlichen  Erziehung  und  Belehrung  Rechnung.

Die  vaterländifche  Erdkunde  betrachtet  daS  Reich  al3  Ganzes,  al3  Einheit,
ald  Lebens-,  Wirtfchaft3-  und  Kulturorganismus,

Sch  müßte  die  ganze  Kulturerdfunde,  Wirtfchaftserdfunde,  Bolf3erdfunde
entrollen,  wenn  id)  näher  darauf  eingehen  wollte.  Doh  mill  ih  die  Bebölferung
  Deutjchland3  behandeln.

1.  Borbejprehung.  Gegenmärtig  zählt  Deutichland  rund  64  Mill.
Einm.  Waren  es  immer  fo  viele?  Gebt  mir  einiges  aus  der  Gejdhichte  an,
mas  ihr  dazu  mwißt!

Die  Bemohnerzahl  Deutfchlands  Hat  gefchmwankt,  fie  ift  fich  nicht  gleich
geblieben.  Um  Chrifti  Geburt  gab  es  nur  wenig  Bewohner,  denn  da  mar
Deutfchland  dünn  bevölfert.  Nach  der  Völferwanderung  nahm  die  Bemohnerzahl
  zu.  msbefondre  feit  der  Zeit  Heinrichs  I.  much3  die  Bevölkerung  unfers
VBaterlandes.  Da  legte  man  viele  neue  Orttfchaften  an  und  gründete  aud)
zahlreihe  Städte.  So  much  und  mehrte  fich  die  deutfche  VBevölferung  bis
zum  jchmwarzen  Tode.  Diefer  raffte  Taufende  und  Ubertaufende  von  Menfchen
weg.  Danad)  aber  wuchs  die  Zahl  der  Deutfchen  wieder.  Aber  im  dreißig»
jährigen  Kriege  fanf  die  Bemohnerzahl  fehr  jtark;  denn  die  Kriege  und  Seuchen
tafften  unzählige  Menfchen  weg.  Man  weiß  nicht  genau,  wieviel  Menfchen  damals
  umgefommen  find.  Yedenfalls  verminderte  fich  die  Bemohnerzahl  bis  auf
die  Hälfte.  Jr  manchen  Gegenden  war  der  Berluft  nod)  größer.  Nad)  dem
dreißigjährigen  Kriege  nahm  die  Zahl  der  Einwohner  wieder  zu,  teil  durch
Einwanderung  von  vertriebenen  Böhmen,  Salzburgern,  Hugenotten,  teils  durch
die  natürliche  Vermehrung.  €3  ftarben  feitdem  jtet3  weniger  Menschen,  al3  ge
boren  wurden.  So  gab  e3  alle  Zahre  einen  Überfchuß  der  Gebornen  über  die  Gejtorbenen.
  &amp;amp;o  ftieg  die  Berwohnerzahl  feit  1650  immer  höher.  Neichlid,  ein
Vierteljahrtaufend  ift  nun  vergangen,  und  Das  Wachstum  der  deutfchenBevölferung
hat  bis  jegt  angehalten.  Wir  zählen  gegenmwärtig  rund  64  Millionen  Einwohner.
        <pb n="118" />
        118  2ehrproben.

2.  Die  Bolflszählungen.  Wieviel  Bewohner  zählte  Deutichland
zur  Zeit  Jefu?  Das  milfen  wir  nıdt.  Warum  nit?  Wie  erfahren  mir
denn,  mieviel  Menjchen  e3  ım  Deutfchen  Reiche  gibt?  Wann  mar  die  lebte
Volkszählung?  Wann  ift  die  nächte?  1.  Dezember  1910.  So  zählt  man
alle  fünf  Jahre  daS  Volk,  nämlich  in  allen  Zahren,  in  denen  die  Fünf  aufgeht.
  Warum  zählt  man  mohl  ftet3  Anfang  Dezember?  Weil  da  die  menigjten
  verteilt  oder  megen  ausmärtiger  Arbeit  abmefend  find,  mweil  aud)  da
viele  Ausländer  wieder  heimgefehrt  find.  Wer  wird  nun  gezählt?  Alle
Menfchen,  gleichviel  ob  Mann  oder  rau,  Sinabe  oder  Mädchen,  ob  jemand
gejund  oder  frank  it.  Zählt  man  bloß  die  Bewohner?  Nein,  man  fchreibt
aud)  auf:  den  Namen,  den  Ort,  das  Kahr  und  den  Tag  der  Geburt,  ob  ledig
oder  verheiratet,  verwitmwet  oder  gefchieden,  Beruf  oder  Stand,  die  Staatsangehörigfeit
  und  das  Befenmtnis  des  Bemwohners,  oft  aud),  ob  jemand  blind  ift
oder  fonft  ein  Gebrechen  hat,  welche  Mutterfprache  er  Spricht  und  dergleichen.

Was  fanıı  man  nun  erfahren?

1.  Wieviel  Einwohner,  männliche  und  weibliche,  jeder  Drt,  jede  Probinz,
  jedes  Land  und  das  Neich  hat.

2.  Wieviel  Menfchen  zu  den  verfchiedenen  Kirchen  gehören.

3.  Wieviel  Berfonen  an  Gebrechen  leiden.

4.  Wieviel  Berohner  die  Ddeutjche,  polnische,  mwendifche,  Titauifche,
dänische,  Franzöfifche  Sprache  reden.

5.  Wieviel  e3  Kinder  und  verheiratete  oder  ledige  Berjonen  gibt.

6.  Wieviel  Bermohner  jeder  Drt  und  jedes  Land  und  das  Neich  mehr
hat  ufm.

Man  fönnte  auch  ausrechnen,  wieviel  Perjonen  Handwerker,  Landwirte,
abrifarbeiter  find.  Doch  Stellt  man  die  Gemerbtätigfeit  der  Erwachjenen
ın  befonderen  Bählungen  feit,  nämlid  in  ®ewerbezählungen  oder
Berufszählungen.  Sie  find  feltener;  denn  fie  machen  viel  Arbeit.  Sodann
zählt  man  auch  das  Vieh  in  den  Viehbzählungen,  die  Obftbäume  in
ven  Dbftzählungen.  Die  Vieh-  und  Obitzählungen  madjen  nicht  fo
biel  Arbeit;  dern  Hier  fchreibt  jeder  Bauer  nur  auf,  wieviel  Kühe,  Ochfen,
Kälber,  Pferde,  Schafe,  Schweine,  Ziegen,  Ejel  er  hat.  Da  fallen  alle
Namen  weg,  und  man  braudt  dann  bloß  zufammenzuzählen.

3.  Die  Auszählung.  Bei  der  Volkszählung  erhält  jede  Yamılie
einen  Bählbogen.  Darein  müffen  alle  yamilienmitglieder  famt  den  Dienftboten
  und  allen  fonftigen  Anmejenden  (Bejuch)  eingetragen  erden.  Hierauf
holen  die  Zähler  die  Bogen  ab  und  fehen  erjt  noch  einmal  nad),  ob  alles
immt.  Sodann  liefern  fie  die  Bogen  an  die  Ortsbehörde  ab.  Diefe  prüft
auch,  die  Zählbogen  und  fchicht  fie  dann  ang  Yählamt  (Yandesamt).  Dort  gibt
eö  Beamte,  die  nur  für  die  Zählarbeit  angeftellt  find.  Sie  müffen  nun  alle
Bogen  genau  durchjehen  und  alles  zufammenzählen,  wie  es  verlangt  wird:
die  männlichen  Perfonen,  die  meiblihen  Perfonen,  die  Glieder  der  evangelifchen
  Kirche,  die  der  römifch-fatholifchen  Kirhe  ufm.  Das  it  eine  jehr
langwierige  Arbeit.  Sn  Berlin  gibt  ed  nun  ein  Yählamt  fürd  ganze  Neid);
dazu  aud  ein  Zählamt  für  Preußen.  Das  Zählamt  fürs  Neid,  heißt  das
Statiftifche  Reichdgamt.  Das  ftellt  zulebt  alles  zufammen  fürs  ganze  Neid.
Das  ftatiftifche  Landesamt  für  Preußen  Stellt  alles  für  Preußen  zufammen,
das  ftatiftifche  Landesamt  für  Bayern  alles  für  Bayern  ufm.  Das  mad
viel  Arbeit  und  viel  Koften.  Etwa  20  Mill.  Bogen  müffen  genau  durd)-gejehen
  werden.”  Dann  muß  man  für  jeden  Ort  Die  Bervohnerzahl  ausrechnen,
        <pb n="119" />
        Erdfunde  und  Staatztunde.  119

und  darauf  fchreibt  man  das  in  große  Lilten.  Die  Liften  merden  nachher
gedrudt,  und  fo  farnn  man  aus  den  Büchern  alle  Angaben  entnehmen.  Weil
die  Zählarbeit  fo  Zoftfpielig  ift,  zählt  man  nicht  alle  Jahre.  Da  wären  aud)
die  Unterfchiede  gering,  aber  in  fünf  Sahren  bat  fich  oft  jchon  viel  geändert.
Das  Reid)  muß  aber  die  Zahl  der  Bewohner  genau  mwilfen;  denn  danad)  richten
fi)  die  Beiträge,  melche  die  einzelnen  Staaten  an  Reich  zu  zahlen  haben.

Gib  nun  die  Einrichtung,  die  Koften,  den  Nuben  der  Volkszählungen  an!
Solche  genaue  Hählungen  gibt  es  erft  feit  Hundert  Jahren.  Vorher  zählte
man  oberflählih.  Doch  weiß  man  feit  1700  ungefähr  die  Hahl  der
Bewohner  Deutijhlands.

1700  hatte  e3  etwa  15  Mill.  Einm.

1800  hatte  es  rund  5  Mill.  Einw.  mehr,  nämlih  20  Mill.
1850  hatte  e3  gegen  15  Mill.  Einw.  mehr,  nämlih  35  Mill.
1870  Hatte  eg  wieder  5  Mill.  Ein.  mehr,  nämlich  40  Mill.
1900  hatte  e3  reihlih  15  Mill.  Einw.  mehr,  nämli  56  Mill.
1910  Hat  es  etwa  8  Mill.  Einmw.  mehr,  nämlich  rund  64  Mill.

Run  mollen  wir  diefe  Yunahme  unfrer  Einwohnerzahl  mit  Hilfe  Des
verjüngten  Maßftabes  fichtbar  darftellen.  Unfere  Wandtafel  ift  etwa  1  m
lang.  Welchen  Mapitab  fönnen  wir  da  mählen?  1  Mil.  Einw.  =  1  cm.
&amp;amp;ib  nun  die  Maße  an!  15  Mill.  Einw.  =  15  cm  ufm.  Beichne  einen  Streifen
von  15  cm  Länge.  Für  welches  Sahr  gilt  diefes?  Die  Sahreszahl  fchreiben
mir  vornehin,  die  Einmohnerzahl  an3  Ende.  Zeichnet  nun  die  übrigen  Streifen
für  1800,  1850,  1870,  1900,  1910!  Wie  merden  die  Streifen?  Warum?
Nun  wollen  mir  noch)  die  jedesmalige  Zunahme  fihtbar  maden;  da  Idraffieren
  wir  das  Wachstum.  So  erhalten  mwir  folgende  Zeichnung:

Wachstum  der  deutjchen  Bevölkerung  jeit  1700.

1700  |  15  Mill.

1800  |

 

 

20

 

 

1850

1&amp;gt;70

1905

1910
        <pb n="120" />
        120  Lehrproben.

Diefe  Zeichnung  foll  ins  erbfundliche  Zeichenbuch  eingetragen  werben.
Man  fanrı  fie  au)  ausmalen  laffen.  Sie  zeigt  das  ftetige  Wachstum  unfrer
Bevölkerung  und  ergibt  jo  eine  Hare  Vorftellung  von  der  zunehmenden  Verdichtung
  derfelben.

Die  Schnelligleit  des  Bolfawadhstums.

Wir  mollen  jebt  prüfen,  ob  die  Zunahme  unjrer  Bevölferung  immer
gleich  geblieben  if.  Um  mieviel  ift  fie  von  1700-1800  gemachjen?  Xon
1800-1300?  m  18.  Jahrhundert  ijt  fie  nur  um  5,  im  19.  dagegen  um
36  Mill.  geitiegen.  Demnad)  ilt  die  Zunahme  im  19.  Kahrhundert  fiebenmal
jo  groß  gemejen  ald  im  18.  Sit  das  Wachstum  feit  1700  gleich  geblieben?
Nein,  im  19.  war  es  fchneller  und  größer  als  im  18.  Wir  rechnen  das  jekt
aufs  Jahr  aus.  Bon  1700—1800  um  5  Mill.,  das  ift  5  Mill.  durch  100,  ergibt
  50  000  Menjchen  mehr  im  Zahre.  Yon  1800—1900  dagegen  um  36  Mill.,
das  Jind  360  000  im  Sahre.  Am  18.  Sahrhundert  wuchs  Deutichland  jedes
Jahr  um  eine  Stadt  wie  Heidelberg  (oder  Brandenburg,  Ulm,  Regensburg);
im  19.  dagegen  um  eine  Stadt  wie  Frankfurt  am  Main  oder  um  je  zmei
Städte  wie  Düfjeldorf  und  Wiesbaden  oder  wie  Hannover  und  Plauen  i.  2.
oder  wie  Magdeburg  und  Kaffel  oder  wie  Bremen  und  Bojen  (Braunfchmweig
und  Königsberg).

Sebt  fehen  wir  nach,  wie  das  Wachstum  im  19.  Jahrhundert  war.  Yon
1800-1850  nahm  Deutihland  um  15  Mill.  Einmw.  zu,  alfo  um  das  dreifache
bom  18.  Sahrhundert.  Sn  den  20  Kahren  von  1850—1870  nahm  es  um  5  Mill.
zu,  aljo  gerade  foviel  wie  im  ganzen  18.  Jahrhundert.  Die  Vermehrung
brauchte  nur  nocy  den  fünften  Teil  der  Heil.  Von  1800—1870  verdoppelte
fi)  da3  deutfche  Volk  (von  20  auf  40  Mill...  Won  1800—1905  verdreifadhte
e3  fih;  von  1700—1905  vervierfachte  es  fih.  Yon  1870—1905,  in  35  Jahren
nahm  e8  um  26  Mill.  zu,  im  Durdjfchnitt  jährlich  600  000  Einw.  Don
1905—1910  wud3  e8  um  4  Mill.,  das  find  800  000  jährlih.  So  jehen  wir,
wie  die  Zunahme  ftet3  gewadjlen  ift.

Die  Bedeutung  des  Bollawadhstum?.

Sn  den  legten  Sahrfünften  wuchs  die  deutfche  Bevölkerung  jedesmal  um
rund  4  Mill.,  d.  h.  jährlid  um  800  000  Einw.  Das  ift  gerade  fo  aut,  als
befäme  Deutfhland  alle  Sahre  eine  Stadt  wie  Hamburg  mehr  oder  zmei
Städte  wie  Breslau  und  Frankfurt  a.  M.  oder  Leipzig  und  Nürnberg  oder
Münden  und  Frankfurt  a.  M.  Das  bedeutet,  daß  Deutichland  jährlich  Drei
neue  Städte  erhielte  wie  Magdeburg,  Charlottenburg  und  Eifen  oder  Stettin,
Königsberg  und  Chemnib  oder  Hannover,  3  Düffeldorf,  4  Bremen,  4  Dui3-burg,
  5  Kiel,  5  Mannheim,  5  Elberfeld,  5  Danzig,  6  Uachen,  8  Wiesbaden,
8  Erfurt,  8  Plauen  i.  ®.,  10  Würzburg,  10  Barmen,  10  Darmitadt,  15  Elbing,
  15  Defjau,  20  Heilbronn,  30  Paderborn,  30  Naumburg  a.  ©.,  40  Merfeburg,
  40  Wittenberg.

Sn  21/,  Sahren  wählt  das  Deutfhe  Reich  um  2  Mill.  EinmFDas  ift
um  eine  Stadt  wie  Berlin.  Das  ift  gerade  fo  gut,  al3  befämen  mir  bei  jeder
Bollzzählung,  in  je  5  Jahren,  2  Städte  mehr  wie  Berlin.  Elfaß-Lothringen
zählte  1870  rund  11/,  Mill.  Einwm.  Um  fo  viel  nimmt  Deutfchland  in  fnapp
2  Sahren  zu.  Seit  1870  haben  wir  24  Mill.  Einmw.  mehr,  da3  ijt  gerade  fo
        <pb n="121" />
        Erhfunde  und  Staatsfunbe..  121

gut,  al3  hätten  mir  16  Elfaß-Lothringen  erhalten.  So  ift  Deutfchland  zwar:
niht  an  Raum  und  Gebiet  gemacen,  aber  fein  Wolf  hat  fich  fehr  ftarf
vermehrt.

Die  Bedeutung  de3  Bollswachstumd  für  die  Wehrkraft.

1870  hatten  Deutfchland  und  Frankreich  beinahe  gleicdjviel  Cinmohner,
nämlid  rund  40  Mill.  Seit  1870  hat  Deutjchland  mehr  Bewohner  al3  Franfreich,
  denn  mir  zählen  jegt  gegen  64  Mill.,  Frankreih  Taum  49  Mill.  Wir
haben  alfo  24  Mill.  Einmw.  mehr  al3  Franfreih.  Wir  find  an  Bemwohnerzahl
anderthalbmal  fo  groß  mie  unfer  weicher  Nachbar.  St  das  von  Einfluß
und  Bedeutung?  Wofür  zunädjft?  Für  Deutfchlands  Heeresmadt.  e  größer
da3  Heer  eines  Landes  ift,  defto  größer  ijt  defjen  Macht.  Nur  volfreiche
Länder  fünnen  große  Heere  aufitellen.  Chemals  hatte  Deutichland  ein  Heines
Heer.  Schon  Wilhelm  I.  vermehrte  nad)  feiner  Thronbefteigung  das  deutjche
Heer.  Seit  1870  hat  man  da3  deutjche  Heer  öfter  vermehrt.  CS  zählt  jeßt
rund  600  000  Mann.  Auf  100  Einm.  fommt  alfo  ein  Soldat.

Biele  Leute  find  nun  gegen  die  Vergrößerung  des  Heeres.  Gie  jagen,
dadurch  werde  das  Volf  bedrüdt.  ES  müßten  mehr  junge  Männer  Soldat
werden,  und  dazu  fämen  die  vielen  Steuern  für  das  Heer.  Wir  mollen  einmal
  prüfen,  ob  fie  recht  haben.

Unter  Friedrich  dem  Großen  zählte  Preußen  etwa  5  Mill.  Einw.  Gein
jtehendes  Heer  betrug  aber  über  80000  Mann.  &amp;amp;3  fam  ein  Soldat  auf  etma
60  ©eelen.  Bei  uns  aber  fommt  ein  Soldat  erit  auf  100  ©eelen.  Damals
war  das  Verhältnis  1:60;  jegt  ift  e8  1:100.  Bon  60  Denfchen  mußte  zur
Beit  Friedridhg  Schon  einer  Soldat  fein,  und  die  60  mußten  diefen  einen
Soldaten  erhalten  famt  feiner  Familie.  Sebt  wird  erft  von  100  Bemohnern
einer  Soldat,  und  erst  100  Menfchen  müffen  einen  Soldaten  erhalten,  und  der
it  ledig.  Damals  waren  die  Heere3-  oder  Militärlaften  größer  als  jest.  Sit
aud  unfer  ftehendes  Heer  etwa  7—8  mal  fo  qaroß,  fo  ift  do  im  Verhältnis
unfer  Heer  fleiner  als  das  Friedrich.  Wollten  wir  Friedrihs  Maßitab  beibehalten,
  dann  müßte  unfer  ftehendes  Heer  mindeitens  80000  mal  12  groß
fein,  denn  wir  haben  12  bis  13  mal  foviel  Einwohner.  Das  ergäbe  ein
jtehendes  Heer  von  rund  1  Mill.

„rankreich  Hat  auch  rund  600  000  Mann  ftehendes  Heer;.  e2  hat  aber
nur  40  Mill.  Einw.  Daher  hebt  Franfreih  von  je  66  Bemohnern  einen
aug.  E3  madt  es  alfo  beinahe  mie  feinerzeit  Friedrich  der  Große.  Wollten
wir  im  Verhältnis  ebenfoviel  Soldaten  ausheben  tie  Frankreich,  fo  würde:
unjer  ftehendes  Heer  mehr  als  900000  Mann  famt  den  Sffizieren  und  Unter»
offizieren  betragen.  Warum  ftellt  Tranfreich  fo  viel  Soldaten  ein?  Es  mill
uns  gleichitehen.  &amp;amp;3  denft  nämlich  immer  nod)  an  Rache  für  Sedan.  Tarum
  hat  es  fich  auch  mit  Rußland  verbunden.  Warum  verläßt  e3  fich  nicht
mehr  auf  fich  allein?  E3  meiß,  daß  e3  auf  die  Dauer  nicht  mehr  mit  uns:
Schritt  halten  fann.  Wie  geht  das  zu?

Nehmen  wir  um  1  Mill.  Einm.  zu,  fo  können  wir  bequem  10000  Mann
mehr  einftellen,  ohne  daß  uns  das  bedrüdt  und  fchwerfällt.  Da  wir  num
alter  5  Jahre  um  4  Mill.  zunehmen,  fo  fönnen  wir  aller  5  Sahre  unfer
Heer  um  40000  Mann  erhöhen.  Diefe  Vergrößerung  des  Heeres  entfpricht
erit  unjerm  Bollswachstum.  Unfer  Reid)  vermehrt  aud)  in  der  Regel  das-Heer
  aller  5  Jahre.  Freilich  find  e3  nicht  allemal  gerade  40  000  Mann.  Wir
        <pb n="122" />
        422  Ses;;rproben.

haben  ja  aud)  eine  Tlotte,  welche  vergrößert  wird.  Dazu  brauchen  wir  aud)
Soldaten  und  Matrofen.  Frankreich  weiß  oft  gar  nicht,  wie  e3  die  nötige
HBahl  von  NRefruten  zujammenfriegen  fol.  Da  hebt  e3  fogar  ganz  Feine  und
Ihwädlihe  Männer  aus.  Natürlich  fterben  dann  viele  davon,  oder  fie  iverden
  bald  Ddienftuntauglih.  Wir  aber  Haben  ftet3  eine  größere  Anzahl  tauglicher
  LZeute  übrig.  Dieje  überzähligen  Nefruten  werden  zum  Erfaß  beitimmt.

Wir  brauchen  ein  ftarfes  Heer,  und  daher  ilt  e3  fehr  gut,  daß  fich  feit
1700  unfer  BolE  fo  ftetig  vermehrt  hat.  Wären  mir  ftehen  geblieben,  mie
1700  oder  etma  1800,  fo  hätte  uns  Franfreid;  oder  Rußland  Yängft  unterjoht.
  Denft  nur,  wenn  1870  Deutfchhland  bloß  die  Hälfte  von  feinen  Goldaten
  gehabt  hätte!  Da  hätte  ficherlich  Frankreich  gewonnen.  Und  mas  wäre
dann  gejhhehen?  Denkt  nur  an  Außland!  Es  ijt  noch  viel  größer  al3  mir;
e3  hat  pDritthalbmal  foviel  Einwohner  (160  Mill.)  und  Stellt  daher  aud)  ein
größeres  Heer  auf.  Freilich  ijt  fein  Neich  fehr  aroß,  fehr  ausgedehnt.  3
Tann  daher  zum  Slüd  nicht  alle  feine  Soldaten  an  unfrer  Grenze  aufitellen;
es  muß  fie  verteilen.  Das  it  ein  großer  Porteil  für  uns.  Wie  aber  märe
ed,  wenn  wir  nod)  20  Mill.  Einm.  hätten  wie  I800?  Dann  märe  e3  gegen
achtmal  größer  als  wir,  und  rir  fünnten  uns  nicht  mehr  vor  Rußland  retten.
Dann  ginge  ed  uns  fo  wie  Preußen  von  1815  bis  1865.  Da  mußte  fid)
aucd  Preußen  vor  Rußland  fürchten  und  alles  tun,  mas  der  Yar  wollte.  Das
ift  erit  feit  1870  ander3  geworden.  Da  find  mir  nun  frei  gegenüber  Ruß.
land.  Das  aber  hat  es  uns  fehr  übel  genommen  und  deshalb  oft  mit  Firieg
gedroht,  ja,  e3  hat  fogar  mit  Franfreih  ein  Bündnis  gegen  uns  gefchloffen.
Da  ift  e3  nun  für  uns  ein  ungeheurer  Vorteil,  daß  unfer  Bolf  fi)  jo  vermehrt
  hat.  Desmegen  konnten  wir  unjer  Heer  jehr  vermehren,  und  vor  diefem
fürchtet  fi)  au  Außland.  So  verdanken  wir  unferm  ftarfen  Volfsmachstum
und  unferm  ftarfen  Heere  den  langen  Frieden.

Das  Bahnwejen  in  Deutjchland.

a)  Straßenverkehr

Wege  und  Straßen  hat  «3  fehon  feit  langen  Zeiten  gegeben;
aber  die  Wege  maren  in  fehledhtem  Zustande.  Erft  nad)  dem  dreißigjährigen
Kriege  legte  man  gute  Kunftjtraßen  au.  Doc  fehlte  e3  um  1800  nody  jehr
an  guten  Straßen.  Deswegen  befahl  Napoleon  allen  deutjchen  Aheinbundfürften,
  für  gute  Straßen  zu  forgen.  Das  mar  nötig  für  die  Heere.  Nad)
den  Befreiungsktiegen  hat  man  erft  recht  befjere  Straßen  hergeftellt.  Da
braudte  man  fie  für  den  friedlichen  Verkehr,  für  die  Poften.  Auf  einer  guien
Straße  fann  ein  Zmeifpänner  viel  mehr  Laften  fortbewegen  al  auf  einem
ichlecdhten,  Töchrigen,  holprigen  Wege.

b)  Alte  Shienenbahnen.

Dennoch  genügten  auch  bald  die  beften  Straßen  nit.  Die  Reibung  ift
immer  nod)  fer  groß;  die  Pferde  haben  viel  unnüge  Arbeit  zu  verrichten.
Daher  baute  man  Eifenbahnen.  Gie  famen  in  England  auf.  Das  ging
fo  zu.  Geleife  und  Schienen  fannte  man  fon  lange.  Namentlich  in  Berg.
werfen  und  Brüchen  legte  man  Schienengleife  an  und  fuhr  auf  ihnen  bie
Karren  und  Wagen.  So  ging  das  nämlicd)  viel  bequemer  und  leichter.  Der
Widerftand  ift  nämlich  zehmal  geringer,  deshalb  zog  ein  Pferd  mit  Leichtig-Zeit
  auf  den  Schienen  einen  Wagen,  der  200  Zentner  fchmer  mar.  Auf  der
Straße  hätte  das  Pferd  fchon  bei  20—25  Zentnern  fi  tüchtig  anjtrengen
        <pb n="123" />
        Sröfunde  und  Staat:funde.  123

müffen.  Man  machte  anfangs  die  Schienen  aus  Holz.  ber  fie  hielten  nicht
lange  und  verfaulten  traf.  Deshalb  befchlug  man  fie  mit  Bleh.  ©o  hielten
fie  fehon  länger.  Da  mar  in  England  einmal  das  Holz  recht  teuer  und  das
Eifen  recht  billig.  Daher  fagte  ein  Eifengießer,  ich  mache  meine  Schienen
ganz  aus  Eifen,  da  fomme  ich  billiger  weg.  Dann  lieferte  er  auch  an  andre
Werfe  eiferne  Schienen.  Zuerjt  nahm  er  Gußeifen  dazu.  Das  mar  aber
ipröde  und  zerfprang  leicht.  Desmwegen  ftellten  andre  ©tehereien  die  Schtenen
aus  dem  zäheren  Walzeifen  her.  Diefe  hielten  fehr  lange.  Nechnete  man
nun  nad)  20  Sahren  nad,  was  die  eijernen  Schienen  gefojtet  hatten  und
was  dagegen  die  hölzernen  gefoitet  hätten,  jo  ergab  e3  fidh,  die  eifernen
CSchienen  waren  doch  billiger,  obaleidy  fie  im  Anfange  mehr  fojteten.  ©o
hatte  man  Eifen  bahnen,  nämlidy  Gleije  aus  eijernen  Schienen.  Die  Wagen
auf  diefen  Eifenbahnen  aber  wurden  nod)  von  Pferden  gezogen.  E3  fehlte
eben  nod)  ver  Dampfwagen.
c)  Die  älteften  Eifenbahnen.

Die  Dampffraft  Fannte  und  verwandte  man  bereits.  &amp;amp;3  gab  jchon
längft  ftehende  Dampfkeffel.  Sie  trieben  mwohl  Mafchinen,  aber  mit  ihnen
fonnte  man  nod)  feine  Wagen  auf  der  Eifenbahn  fortberwegen.  Da  jannen
nun  die  gejceiteften  Tampfmafcdhinenbauer  in  England  nad,  ob  es  nicht
mögli  wäre,  eine  bewegliche  Dampfmafdhine  zu  bauen,  eine  Dampfmafdine,
die  auf  Rädern  Tiefe  und  Hinter  fich  her  die  vollbeladenen  Wagen  zöge.  Eine
bemweglihe  Danıpfmafchine  ward  aud)  von  Watt  1784  erfunden  und  Yofomotıide
  getauft.  Sie  war  aber  nod  recht  jtörriih  und  unlenffam  und
blieb  oft  ftilfftehen  und  ging  nidt  vom  led  wie  ein  halsitarriges  Pferd.
So  mußte  man  dad  Dampfroß  noch  mehr  verbeifern,  damit  es  nicht  bloß  fich
jelbit,  jondern  audy  noch  Wagen  fortbewegen  fonnte.  Als  Napoleon  1804
den  frangöfischen  Kaijerthron  beitieg,  da  z0g  Da3  neue  Dampfroß  fdyon  einige
Wagen.  Aber  man  verwandte  ed  nur  in  Bergmwerfen.

Uber  diefe  erjten  Bahnen  fahen  ganz  anders  aus  al3  unfre.  Sie  hatten
ein  Slei3  mit  Einfchnitten  und  Räder  mit  Zähnen.  Soldye  Zahnradbahnen
wendet  man  nur  noch  bei  Bergbahnen  an;  denn  hier  ijt  die  Steigung  fehr
groß.  Wir  haben  glatte  Schienen.  Bei  ihnen  ijt  die  Reibung  fehr  gering.
Dod  ijt  fie  infolge  der  fdhweren  Laft  der  Wagen  nod)  groß  genug,  daß  die
Wagen  fich  fortbewegen  fünnen.  Wäre  aber  die  Steigung  zu  aroß,  jo  fäme
der  Zug  beim  Aufwärtsfahren  ins“NRutfchen  und  beim  Hinabfahren  ins  un«
aufhaltfame  Saufen.

d)  Die  erftenrihtigen  Eifenbahnen.

Endlih  mar  e3  aud  dem  Engländer  Stephenfon  gelungen,  eine  Xofomotibe
  zu  bauen,  die  mit  ihren  glatten  Rädern  auf  glatten  Schienen  lief.
Das  war  die  Eifenbahn  in  unfrer  jegigen  Geitalt.  Das  war  um  die  Zeit,
two  Napoleon  abgejest  ward.  Aber  man  beförderte  noch  immer  nur  Kohlenwagen.
  &amp;amp;3  verjtrich  noch  ein  ganzes  Sahrzehnt,  ehe  man  auc,  Perfonenmwagen
auf  der  Eifenbahn  einführte.  1825  ward  die  erfte  enalifhe  Bahn  eröffnet,
welche  den  Perfonenverfehr  aufnahm.  Daher  können  wir  jagen:  das  Sahr
1825  it  das  Geburtsjahr  des  Eifenbahnmwefens.  Seitdem  gibt  e3  Bahnen
für  den  Güter-  und  Perfonenverfehr.

e)  Die  allmählie  Einführung  von  Eijenbahnen.

Nun  werdet  ihr  denken,  da  haben  die  andern  Völker  und  Länder  fogleich
ebenfalls  Bahnen  gebaut.  Ja,  das  hätte  man  denten  follen.  Aber  die  übrigen
Völfer  und  Länder  trauten  den  Bahnen  nicht  recht;  viele  Leute  fürchteten
        <pb n="124" />
        124  Lehrproben.

lih  vor  der  Bahn.  Man  dachte,  auf  der  Bahn  mürde  e3  den  Leuten
Ihmindelig;  fie  befämen  von  der  raschen  Bewegung  Gehirnerfchütterungen.
Semiß,  anfangs  waren  die  Bahnen  auch  nody  recht  unvollfommen.  Die
Perjonenwagen  waren  offen.  Alimählic)  aber  merkten  doch  die  Menfchen,
daß  ihre  Furcht  vor  der  Eifenbahn  falfd)  und  unbegründet  war.  Dazu  gab
e3  unternehmende  Engländer,  welche  in  andern  Ländern  Bahnen  bauten,  um
Geld  zu  verdienen.  So  begann  man  aud  in  Deutfchland  feit  1835  Bahnen
zu  bauen.  in  der  Regel  bildeten  die  Engländer  eine  Gefellichaft,  eine  Eifenbahngefetlihaft.
  Wer  Geld  übrig  hatte,  konnte  einen  Anteil  oder  mehrere
faufen  und  befam  dann  einen  Anteil  am  Gewinn.  Die  Engländer  verdienten
damit  fehr  viel  Geld.  Dazu  ließen  fie  die  Schtenen,  die  Zofomotiven,  die
BVagen  in  England  heritellen.  So  haben  die  Endländer  aud)  bei  uns  die
erften  Bahnen  gebaut.  3  nun  die  Staaten  fahen,  daß  die  Bahnen  viel
Einnahmen  erbraditen,  da  bauten  fie  felber  Bahnen  und  fauften  aud)  die
Privatbahnen  an.  So  wurden  die  allermeilten  Bahnen  ftaatlih.  E3  aibt
daher  Föniglich  preußifche,  Königlich  bayrifche,  fächlifhe,  mwürttembergifche
Staat3bahnen.  Die  Bahnen  bringen  Überfhüffe;  die  bilden  dann  Einnahmen
für  den  Staat.  So  kommen  die  Überfhüffe  der  Bahnen  allen  Berohnern
zugute.  Das  ift  auch  recht  und  billig.  Ale  haben  erit  durch  ihre  Steuern
die  Bahnen  bauen  helfen  und  fteuern  zu  den  Einnahmen  bei,  wenn  fie  fahren
oder  Güter  auf  der  Bahn  befördern.  Se  mehr  Geminn  die  Bahnen  abmerfen,
um  fo  weniger  Steuern  braudjt  der  Staat  von  feinen  Bürgern  zu  fordern.
So  jeht  ihr,  daß  die  Berftaatlihung  der  Bahnen  für  alle  Bewohner  nüblid}
war.  Die  Verftaatlichung  hatte  auch  noch  viele  andere  Vorteile;  ich  erinnere
bloß  an  den  Krieg;  da  miüffen  die  Soldaten  jchnell  mit  der  Bahn  an  die
Grenze  gefhafft  werden.  Da  nun  die  Bahnen  dem  Staate  gehören,  Tann
er  über  fie  verfügen  und  fie  allefamt  für  die  Truppen  verwenden.
f)  DerjegigelUmfang  der  Bahnen.

Geit  1835  hat  man  in  Deutfhhland  Bahnen  gebaut.  Erft  ging  der  Bahnbau
  recht  langfam  vorwärts.  Man  wollte  erft  abwarten,  ob  fi)  das  Bahnwefen
  verlohnte.  Seit  1850  aber  baute  man  flott  Bahnen.  Seht  haben  wir
bereit3  rund  60  000  km  Bahnen.  Auf  1000  qkm  Land  fommen  über
100  km  Bahnlänge.  Oder  auf  100000  Einwohner  fommen  über  100  km
Bahn.  Das  ijt  Schon  viel.  Dennod  baut  man  immer  nody  mehr  Bahnen,
namentlich  Hleinere.  Gebt  mir  nun  die  Hauptlinien  der  deutfchen  Bahnen  an!

g)  Die  Berbefferungen  de3Bahnmejfen:.

Mie  fommt  es,  daß  die  Bahnen  einen  fo  großen  Auffhrmung  genommen
haben?  Man  hat  die  Bahnen  fehr  verbeffert.  Yuerft  hatte  man  oben
offne  Bahnmagen.  Das  mar  allerdings  nicht  gqefund.  Denkt  an  heftigen
Sturm  und  Regen,  an  große  Kälte  oder  Hite!  Darum  baute  man  bald
gefchloffene  Wagen.  Anfangs  befaßen  fie  nur  einfache  hölzerne  Bänke,  und
fie  waren  auch  nicht  heizbar.  Danad)  richtete  man  bejfere  Wagen  ein  und
verfah  fie  mit  PWolfterfiten.  Damit  nun  die  Leute  auch  Tag  und  Nadit  reifen
tönnen,  führte  man  Speifemagen,  Schlafmagen  und  Salonmagen  ein.  Wer
bon  Paris  nach  Konftantinopel  oder  von  Berlin  nad)  Neapel  oder  bon
Vliffingen  nach  Veit  oder  von  Paris  nad)  Petersburg  fährt,  der  kann  im  Buge
fpeifen,  trinfen,  fchlafen,  fich  unterhalten,  ganz  wie  es  ihm  beliebt.  LUnterdeffen
  raft  der  Schnellzug  immer  meiter.  ©o  teilt  man  jet  jehr  bequem
und  fchnell.  Auch  die  Fracdhtwagen  baute  man  immer  größer  umd  befjer.
Zuerst  waren  die  Wagen  fehr  Hein;  man  belud  fie  mit  60  bis  100  Bentnern.
        <pb n="125" />
        Erdfunde  und  Staatsfunde.  125

Sodann  baute  man  immer  größere  Wagen,  welche  200  bis  300  Bentner
tragen  fonnten.  Seht  faffen  die  größten  Wagen  bereits  gegen  400  Zentner
und  noch  mehr.

h)  Die  Befhleunigung  der  Fahrten.

Bor  allem  aber  ijt  man  immer  |[&amp;amp;hneller  gefahren.  HYuerft  fuhr  man
recht  langfam.  Man  war  damals  fon  froh,  als  man  in  der  Stunde  15  km
fahren  fonnte.  Stephenfon  jteigerte  nad)  und  nach  die  Fahrtgejehmwindigfeit
bi3  auf  30  km  in  der  Stunde.  Go  übertraf  die  Bahn  die  fchnelliten  Bolten
bereit3  um  da3  Doppelte.  Die  Güterzüge  fahren  auch  heute  nicht  viel  Schneller.
Aber  die  Rerionenzüge  haben  meijten3  eine  größere  Gefchroindigfeit,  bejonders
folche,  welche  nicht  zu  oft  anhalten  müffen.  Schnellzüge  durchmefjen  60  bis
70  km  in  der  Stunde;  üt  die  Strede  eben  und  nidyt  zu  gefrünmt,  fo  legen
fie  auch  70  bi3  80  km  zurüd.  Man  ijt  aber  damit  nody)  immer  nicht  zufrieden.
  Su  England  und  Frankreich  und  bejonders  in  den  Dereinigten
Staaten  von  Nordamerifa  fährt  man  noc),  fchneller.  Blibzüge  Durdjfaufen
dort  100  km,  fogar  120  biS  130  km  in  der  Stunde.  Doch  aud)  dies  genügt
den  viel  reifenden  Dlenihen  noch  nicht.  Sie  wollen  nody  fchneller  reifen.
Daher  verlangen  fie  eleftriihe  Bahnen.

i)  Die  eleftrifhen  Bahnen.

Dieje  fönnen  viel  fchneller  laufen,  ohne  daß  fie  entgleifen  oder  fonittie
  Schaden  nehmen.  Man  beginnt  au)  fchon  damit,  auf  einzelnen
Streden  eleftrifchen  Bahnbetrieb  einzurichten.  Da  mird  e&amp;amp;  gar  nicht  mehr
fange  dauern,  haben  wir  in  Deutfchland  neben  den  eleftriichen  G©traßenbahnen
  auch  eleftrifhe  Eifen-  und  Staatsbahnen.  Die  eleftrifchen  Bahnen
fahren  dann  bedeutend  fchneller  al3  unfte  jegigen  Dampjbahnen.  Die  Be-Ihleunigung
  des  Verfehrs  it  gewiß  vorteilhaft;  man  verfährt  nidht
mehr  fo  viel  foftbare  Zeit.  Uber  eins  fagt  ihr  doch  auh:  Wir  wollen  aber
nit  bloß  jchnell,  fondern  auch  fiher  fahren  und  vor  allem  nicht  ver
unglüden.  Darum  zögerte  die  Bahnverwaltung  mit  Necdht  mit  der
Einführung  Der  eleftriichen  Bahnen.  Dazu  fommt  der  hohe  Preis.
Die  deutfhen  Bahnen  Foften  gegen  16  Milliarden  Marl.  Wollte  man
nun  gleih  überall  den  eleftriichen  Betrieb  einführen,  fo  fojtete  das  auf
einmal  wieder  ungeheuer  viel  Geld.  Dazu  ftänden  dann  die  teueren
Lokomotiven  da  und  hätten  feinen  Wert  mehr.  Deshalb  geht  die  Bahnverwaltung
  ganz  langjam  vor.

k)  Die  Billigfeitde3  Bahnverfehr:.

Man  hat  nicht  Bloß  den  Berfehr  befhhleunigt,  fondern  aud)  verbilligt.
  Sn  alten  Zeiten  foftete  die  Beförderung  von  Gütern  und  Perfonen
viel  Zeit  und  Ge.  Für  12  ME  ann  man  auf  alten  Straßen  einen
Doppelzentner  Getreide  etrwa  100  km  meit  verfenden;  find  die  Straßen  gut
und  günjtig,  jo  fan  man  ihn  für  12  ME.  fchon  etwa  400  km  weit  befördern
lafjen;  das  ift  viermal  billiger.  Die  alten  Eifenbahnen  fuhren  einen  Doppelzentner
  Getreide  1500  km  meit;  das  ift  faft  viermal  fo  Billig  al  bei  guten
Kunftitragen  und  15  mal  billiger  al3  bei  alten  Straßen.  Unfere  Bahnen
fahren  aber  bei  den  ermäßigten  reifen  den  Doppelzentner  Getreide  etwa
4500  km  meit  für  12  Mf.  Das  ift  wieder  dreimal  billiger  al3  die  alten
DBahnpreife  und  zmölfmal  billiger  al  die  günftigften  Straßenpreife  und
45  mal  billiger  al3  die  Preife  für  die  alten  Wagenfrachten.  Da  feht  ihr,
mie  billig  wir  jest  alle  Güter  befördert  erhalten.  Davon  haben  alle  Menschen
großen  Vorteil,  die  Händler,  die  Fabrifanten,  die  Verbraucher.
        <pb n="126" />
        126  Lehrproben.

)  Die  Bedeutung  der  Bahnen  für  den  mirt-Ihaftlihen
  Verfehr

wollen  mir  noch  etwas  genauer  fchildern.  Jede  Yabrif  braudt
große  Mengen  von  Kohlen.  Die  Stohlen  werden  meithin  verfandt.
Wie  teuer  follten  fie  werden,  mern  man  fie  mit  dem  Frachtfuhrmerf  befördern
oder  fransportieren  müßte!  Da  fünnte  e3  in  etlicher  Entfernung  von  den
Kohlenbergmwerfen  gar  feine  Sabrifen  geben.  Sie  fönnten  nicht  beitehen,
denn  fie  müßten  die  Kohlen  zu  teuer  bezahlen.  Wollten  fie  aber  diefe  Unfojten
  auf  die  Waren  fchlagen,  jo  würde  niemand  die  Waren  faufen,  meil
jie  zu  teuer  wären.  Müßte  man  aber  alle  Fabrifen  rund  um  die  Kohlen-\hädte
  anlegen,  dann  drängte  fich  alles  um  die  Kohlenbezirfe  zufammen.
Dort  jtiegen  die  Bodenpreije  ungeheuer;  das  Bauen  würde  ungeheuer  teuer,
die  Wohnungen  folteten  fehr  viel  Geld.  Das  wäre  namentlih  für  den
Arbeiteritand  ein  großer  Nachteil.  Shr  feht,  wie  wichtig  es  ift,  daß  die
Sifenbahnen  die  Kohlen  fo  billig  befördern.  Schon  das  allein  ift  ein  Vorteil
für  alle  Menfchen  und  für  den  ganzen  Staat.

m)  Die  Bedeutung  derBahnen  für  die  Großftädte.

Bon  ven  billigen  Bahnfrachten  Haben  insbefondere  die  Städte  und
namentlich  die  Großftädte  großen  Nuten.  Sie  fönnten  heute  ohne  die  Bahnen
gar  nicht  mehr  beftehen.  GSelbit  wenn  die  TFrachtwagen  Tag  und  Nadıt
führen,  mwären  fie  nicht  imjtande,  alles  das  in  die  Großftädte  zu  Schaffen,
was  fie  brauden,  und  das  wieder  fortzufahren,  mas  fie  erzeugt  haben.
Denkt  nur  an  Städte  wie  Berlin,  Münden,  Leipzig,  Dresden,  Breslau,
Köln!  Mit  Fracdhtwagen  allein  fönnte  man  gar  nicht  fo  viel  Kohlen,  Eifen,
Steine,  Holz,  Setreide,  Mehl,  Bieh  und  andere  Nahrungsmittel  und  Erzeugnijfe
  aus  meiter  erne  herbeifchaffen!  Und  mie  teuer  follten  alle  diefe  Dinge
werden!  Da  müßten  die  reife  fich  nicht  nur  verdoppeln,  nein  oft  verdreifachen,
  vervierfahen  und  noch  mehr  erhöhen.  Dadurd)  würde  der  Lebensunterhalt
  geradezu  unerfchwinglih.  Sie  fänden  aber  auch  nicht  genug  Arbeit,
denn  alles,  ras  fie  herftellten,  würde  viel  zu  teuer.  Denkt,  die  Halbe  Getreideernte
  Deutichlands  rollt  alljährlih  auf  der  Bahn,  Dazu  die  ungeheuern
Mengen  von  Kohlen,  Eifen,  Holz,  Steinen,  Bier-  und  Weinfäljern,  von
alferhand  Mafchinen  und  Geräten,  von  Vieh,  von  Üpfeln,  Kartoffeln  und
bielen  andern  Waren.  Wir  fördern  3.  B.  im  ahre  gegen  200  Mill.  Tonnen
Kohlen  zu  Tage.  Das  find  4000  Mill.  Zentner.  Lüde  jeder  Frachtwagen
rund  40  Zentner  auf,  fo  brauchte  man  100  Mill.  einzelne  Wagen  dazu.  Nun
überlegt  einnal,  wo  diefe  zahllofe  Menge  von  Fuhrmwerfen  Plaß  finden  follte!
©&amp;amp;o  feht  ihr,  die  Bahnen  find  jet  ganz  unentbehrlid,  fie  find  das  midhtigite,
großartigite  und  beite  Verfehrämittel  zu  Lande.

n)  Die  Bedeutung  der  Bahnen  für  Staat  und  Wehrfraft.


Ebenfo  wmerläßlih  find  die  Bahnen  für  den  Staat.  Die  alten  Reiche
find  alle  bald  wieder  verfallen,  weil  fie  für  die  damaligen  Berfehräverhältniffe
  zu  groß  waren.  Das  römifche  Reid)  erhielt  fi)  am  längften,  meil  e3  für
gute  Straßen  forgte.  Karls  des  Großen  Neich  Fonnte  nicht  von  Dauer  Jern,
meil  e3  damald  an  VBerfehrsmegen  mangelte.  3  mwährte  viel  zu  lange,  ehe
ein  Heer  zu  Fuße  von  einem  Ende  bi8  zum  andern  marfchierte.  Auch  das
alte  Deutihe  Neid)  Titt  fehr  unter  dem  Mangel  an  guten  Straßen.  Die  guten
Straßen  und  die  zahlreichen  Bahnen  haben  Nord  und  Eid,  Dit  und  Weit
eng  miteinander  verbunden.  E83  ift  jet  feine  Geltenheit,  von  Bayern  nad)
        <pb n="127" />
        Sortbildungsfchule  und  Etaatsfunde.  127

Dftpreußen,  von  Pofen  nad)  Baden,  von  Nahen  nad)  Memel,  von  Lindau
nach  Kiel  zu  reifen.  Vor  allem  ift  da3  mweitverzmeigte  Bahnnes  mwidhtig  für
den  Zandesihug.  Bei  einer  Mobilmahung  müffen  rafch  über  11;,  Mill.  Soldaten
an  die  Grenzen  befördert  werden.  Als  Napoleon  I.  feine  große  Armee  (!/,  Mill.)
nad)  Rußland  marjcieren  ließ,  da  brauchte  er  viele  Monate  dazu.  1870  ftanddie
  deutfche  Armee  von  500000  Mann  in  20  Tagen  an  der  mejtlichen  Grenze.
Dabei  hatten  einzelne  Truppenteile  500,  1000,  ja  1500  km  zurüdgelegt!
Heute  ginge  das  noch  viel  fchneller.  So  fonımen  die  Soldaten  friih  an
die  Grenze.  Die  Bahnen  fenden  ihnen  Nahrungs  und  Sciekvorräte  nad);
fie  befördern  rafch  die  Gefangenen  und  Verwundeten  zurüd.  So  fpielen  im
Kriege  die  Entfernungen  feine  hemmende  Rolle,  wenn  man  nur  Bahnen  hat.

Bliden  wir  zurüd,  fo  erfennen  mir:

Ein  bahnlofes  oder  bahnarmes  Land  ift  ein  armes  Land  und  bleibt
hinter  allen  Ländern  der  Erde  zurüd.  3  farn  feine  Schäbe,  feinen  lberfluß,
  feine  Erzeugniffe  nicht  an  den  Mann  bringen.  3  fann  nit  den
Segen,  den  Wohljtand  ins  Land  ziehen.  E3  fanın  auch  nicht  viel  fremde
Güter  einführen.  Sie  würden  zu  fehr  verteuert.  Die  Bahnen  find  die  Adern
und  Träger  der  Kultur,  der  Arbeit,  der  Wohlfahrt,  des  Wohlitandes.  Gie
halten  die  Einheit  des  Staates  aufredht  und  jteigern  die  Schlagfraft  de3
Heeres.

Sortbildungsfcbule  und  Staatskunde.

Sn  der  Vollsidule  Fann  die  Bürgerkunde  nicht  abgefonderter  Fad)-unterricht
  fein.  Nur  gegen  das  Ende  der  Edhulzeit  treten  einzelne  Xehrgebiete
  in  einen  engeren  jahlihen  und  darum  fachlichen  Zufammenhang.
Die  Fortbildungsfhule  foll  der  Fortbildung  dienen.  Tas  ift  nur  möglich,
wenn  fie  auf  einem  bereit3  vorhandenen  Grunde  meiterbauen  Kann.

Der  Erlaß  de  preußifhen  Minifters  für  Handel  und  Gewerbe  vom
20.  Adhıtmond  1904  fagt:  „Die  Fortbildungsfchule  ift  Berufsfchule  und  Hat  auf
der  Grundlage  der  Beruforganifation  ihre  Zöglinge  dur  fachliche,  Taufe
mniolewirtfihaftliche  und  jtaatsbürgerliche  Ausbildung  zu  fittlichen  Charakteren
zu  erziehen.”  \

Hierin  Tiegt  eine  Doppelaufgabe:  Berufliche  und  jtaatsbürgerliche  Erziehung
und  Ausbildung.  Die  berufliche  Ausbildung  trennt  die  Zöglinge  und  deren
nterefjenkreife,  denn  fie  jtärft  die  „geteilten  NRationalintereffen”,  die  vielfach  entgegengejebten
  Erwerbäintereffen;  die  ftaat3bürgerliche  foll  fie  wieder  bereinigen.
Die  berufliche  Ausbildung  ift  Sonderbildung,  die  ftaatsbürgerliche  aber  allgemeine.
Die  ftaatsbürgerliche  Bildung  ift  die  Allgemeinbildung,  weldhe  die  Fortbildinigafchule
  ‚zu  bermitteln  hat.  Nicht  der  Denfcd)  ar  fich,  fondern  der
Menjd  als  Glied  einer  Ermerbs-  und  Staatögemeinihaft  ift  Segenftand  des
Bortbildungsfhulunterricht2.

‚St  darin  ein  Widerfpruch  enthalten?  Zäßt  fich  der  Segenfab  aus»
gleihen?  Shne  Zweifel  Iiegt  in  der  rein,  nadt  und  bloß  beruflih  ausgeitalteten
  Fortbildungsihule,  deren  deal  die  größtmögliche  Spaltung  und
Sonderung  Yt,  ein  daS  Staatsmwohl  an  fi)  nicht  fürdernder  Umftand;  denn
politisch  zugeipist,  ergäbe  fie  den  mittelalterlichen  „Ständeltaat”,  der  ebenfalls
  aus  mirtichaftlicher  Teilung  hervorging.  Darum  muß  der  beruflichen
Öliederung  ein  geiftig-fittliches  Gegengemwicht  enigegengejtermmt  werden,  Das
it  die  ftaat3bitrgerlihe  Erzihueng  und  Bildung.
        <pb n="128" />
        128  Lehrproben.

Daraus  ergeben  fich  michtige  Lehrgrundfäge  für  den  Unterricht  in  der
Fortbildungsfhule.  Kerihenfteimer  fußt  gleichfalls  auf  der  weiteftgehenden
  beruflichen  Gliederung  der  Fortbildungzfhule  und  will  deshalb  den
jtaatsbürgerlihen  Unterricht  im  engen  Anflug  an  die  Berufsfunde  und  die
‚perfönlichen  Berufsintereffen  de3  einzelnen  erteilt  wiffen.  Seder  brauchbare
Weg  müffe  folgende  Merkmale  befiten:

1.  &amp;amp;r  muß  zunädjt  den  egoiftifchen  Berufsintereffen  des  Schülers
Rechnung  tragen,  aber  langfam  und  ungezwungen  auf  das  Gebiet
ber  allgemeinen  Gtaatsinterejfen  hinüberführen;

2.  er  muß  fo  lange  als  möglih  mit  fonfreten  Fällen  der  jeweiligen
Berufsgruppe  arbeiten  und  jedenfall3  von  einer  Anlage  abjehen,  die
ih  auf  Definitionen  aufbaut;

3.  er  muß  fich  freihalten  von  jegliher  (Bartei-)  Politik;

4.  er  muß  wirkungsvolle  Momente  der  vaterländiihen  Gefchichte  oder
charaftervolle  fittliche  Geftalten  ziwanglos  in  den  Lehrgang  mit  einbeziehen
  lafjen.

Die  Kritif  muß  fi)  vor  allem  gegen  den  erjten  PBunft  richten.  Es  ift
bie  Aufgabe  der  Bolfsfchule,  bei  der  Grundlegung  de3  Staatögedantens  allmählidy
  von  dem  engen  Gefichtöfreife  der  Einzelperfon  auf  den  weiten  Umreis
  des  Staates  hinüberzuführen.  Gemwiß  müjjen  mir  aud  in  der  Fortbildungsfchule
  immer  wieder  von  Einzeltatfachen  ausgehen,  und  das  find  oft
folhe  Dinge,  die  in  den  frei3  der  rein  perfönlihen  und  beruflichen
Deitrebungen  fallen.  Sedo  it  e3  unerläßlich,  hierbei  eine  Gefahr,  eine
ftlippe  zu  meiden,  die  dabei  leicht  droht.  Haben  mir  den  Schüler  in  den
Wahn  Hineinzuführen,  daß  der  Staat  nur  dazu  da  ift,  feine  Hleinen
perjünlihen,  mehr  oder  minder  felbitfüchtigen  und  eigennüßigen,  beruflichen
Ssntereffer  zu  fördern!  Darf  er  mähnen,  das  Dafeinsreht  de3  Staates
Ihlehthin  und  feines  angeftammten  Staate3  davon  abhängig  maden  zu
fönnen,  wieviel  ihm  und  feinem  Gewerbe  derfelbe  nüßt!  Gollen  mir  den
Staatsgedanfen  perfonalitifch  begründen  und  darum  leicht  der  Erjchlitterung
preisgeben!

Nein  und  abermals  nein!  Der  Staat  ift  al3  irdiihe  Erfhheinung  dem
bergänglichen  Dafein  de3  einzelnen  Menfchen  gegenüber  eine  emige  Einrichtung,
die  zu  Recht  beiteht,  auch  wenn  der  einzelne  fie  nicht  aus  felbitfüchtigen  Gründen
bilfigt.  Daraus  ergibt  fi,  daß  wir  die  perfönliche  Selbitfucht  de3  einzelnen
Bürgers  und  Berufsitandes  nicht  zu  eng  mit  dem  Staatögedanfen  verquiden
dürfen.  Sonft  befeftigen  mir  nicht  den  Staat,  fondern  unterhöhlen  feine
Srundfäulen.  Hierauf  meift  aud)  Dr  3%.  Ziehen  Hin  in  feinem  Bortrage
„Über  Volkserziehung  in  nationalem  Sinn”  (Münden,  Lehmann.  1904):
„Wir  gehen  zu  fehr  auf  in  einzelnen  Interefjeufreifen,  und  ehe  noch  eine
borurteilöfreie  politifche  Schulung  den  deutfchern  Gtaatsbürger  den  Überbfid
über  die  Gefamtheit  unfrer  nationalen  Verhältniffe  und  Aufgaben  hat  gewinnen
laffen,  reißt  ihn  ein  im  ganzen  zurzeit  nicht  übermäßig  fchöpferifches  politifches
Parteiwefen  in  eine  nicht  felten  übereilte  Stellungnagme  zu  Einzelftagen
hinein”  (14).  „Die  beruflihen  Verbände  Huben  e3  dringend  nötig,  ihre
Sonderinterefjen  Hinter  denen  der  Allgemeinheit,  mo  e3  nötig  ijt,  mit  mehr
Bereitmwilligkeit  zurlidtreten  zu  laffen”  (12).  „Die  foziale  Selbftfugt  ift  Durch)
ein  gefundes  Maß  fozialer  Opfermilfigfeit  zu  erfegen"  (17).  Das  ilt  ein
Smperativ  der  nationalen  Pflichtenlehre,  melden  der  Unterricht  tief  ins
jugendliche  Herz  einzugraben  hat.  Desgleihen  R.  Werner:  „Erziehung  des
        <pb n="129" />
        Fortbildbungsichule  und  Staatskfunde.  129

deutfchen  Volkes  zum  Neichdbemußtfein”:  „AUnftatt  eines  folhen  Jdealismus
(mie  1870)  ift  gegenmärtig  allerorten  in  Deutjchland  Varteizerjplitterung,  vielfach
  größte  Gleichgültigfeit  gegenüber  dem  ntereffe  des  Reiches  und  ebenfo
flacher,  wie  anmafender  GefchäftsmateriaAlismus  zu  finden”  (©.  12).  Die
Staatsfunde  der  Fortbildungzfhule  muß  den  unbedingten  Wert  des  Staate3
und  der  Staatsordnung  lehren.  Greifen  wir  dabei  auf  die  perfönlichen  Wohlfahrt3ziele
  de  einzelnen  zurüd,  fo  ijt  da3  eine  unterrichtliche  Notmendigfeit,
die  fich  damit  rechtfertigt,  dag  der  Schüler  den  unbedingten  Wert  des  Gtaat3-gedanfens
  nicht  begrifflidy  rein  zu  erfajjen  vermag.

Diefe  Berquidung  muß  ein  Mittel  der  Beranjchaulihung  und  ein
dringlihen  Darlegung  der  Staatslehre  fein,  aber  fie  darf  nicht  den  Wert
eines  idealen  NRichtmaßes  erhalten.

Das  Bindeglied  zwifchen  Staat  und  Perfon,  Staatälehre  und  perfönlicher
Berufsfunde  muß  die  Bolfswirtfchaft3lehre  bilden.  Soll  aber  der  Gtaat$-gedanfe
  voll  zur  Geltung  fommen,  dann  muß  er  unabhängig  von  jeglidhem  befondern
  Berufsintereffe  in  dag  Gemüt  des  Schülers  gelegt  werden,  dann  hat  man
ihn  aucd  möglichjt  unabhängig  von  allen  perjönlich-beruflichen  Befichtspunften
auszubauen.  Warum  ift  die  Sozialdemokratie  ftaat3los,  ftaatsfeindlich,  ftaat%
gleichgültig?  Weil  fie  nur  den  Staat  gelten  läßt,  der  ihren  wirtichaftlichen  Tordetungen
  entjpridt.  Warum  find  die  gegenwärtigen  mirtichaftlichen  nterejjenfämpfe
  fo  bedrohlich  für  das  Staatsleben?  Weil  jeder  Berufsitand  fordert,
daß  der  Staat  feine  und  mwomöalidh  nur  feine  Forderungen  erfüllt.  Sie  alle
gehen  von  perfönlich-felbftfüchtigen  Bielen  aus  und  gelangen  daher  grunbfäglich,
wenn  auch  nicht  immer  tatfächlih,  zur  theoretifhen  Verneinung  des  Staates,
der  feinem  Wefen  nach  über  den  Gegenfäßen  aller  Wirtichaftszmweige  Itehen  muß.
Wäre  das  nicht  fo,  fünnte  fein  Linfzliberaler  heifchen,  daß  Deuticyland  ein
reiner  Erport-  und  Spnduftrieftaat  werden  jolle;  denn  durch  dieje  Forderung
erniedrigt  er  den  Gtaat  an  fi)  zu  einem  Mittel  für  die  Befriedigung  feiner
perfönliden  Wünfche  und  Zmede.  Der  Staat  aber  muß  feinen  Wert  in  fid
haben.  Mit  Schulrat  Dr  Schilling  betrachte  ich  e3  ala  hödhit  bedenflich,
die  jtaatsbürgerlihe  Erziehung  auf  die  Beruf3-  und  Geichäftsfunde  zu
gründen.!)  Denn  die  ftaatsbürgerliche  Erziehung  ift  ein  Teil  der  fittlichen,
melde  über  allen  beruflichen  Sonderintereffen  fteht.  Die  ftaat3bürgerliche
Erziehung  muß,  nachdem  einmal  der  Staatsgedanfe  in  der  Eindlichen  Seele
felte  ®eftalt  angenommen  hat,  ihren  eigenen,  felbftändigen  Gang  innehalten.
Sonft  tragen  mir  zur  Berfplitterung,  Zerfegung  bei,  nicht  zur  Vergefellhaftung,
  „Verftaatlihung”  der  Bürger,  zu  ihrem  Bufammenihluß  in  die
bemußte  Staatsgemeinfchaft.  Mögen  fich  die  einzelnen  Berufe  auch  noch  fo
Ihroff  gegenüberjtehen,  eine  Ymedgemeinfchaft  zmifchen  ihnen  ift  doch  vorhanden,
und  fie  liegt  in  der  WVerbandseinheit  des  Staates,  in  der  gemeinfamen  Bolfsund
  Rulturentmwidiung.

Hieraus  ergeben  fich  zwei  Hauptfächer  der  Fortbildungsfchule.  Das  eine
pflegt  die  perjönlich-beruflichen  Snterefien,  da3  andre  die  ftaat3bürgerlichgemeinjamen;
  das  erite  die  berufliche  Perfönlichkeits-,  das  zweite  Die  allgemeine
Staatzerziehung.

Zmwifchen  beiden  LXehrfächern  mag  der  Lehrer  fo  viel  al3  möglich
Verbindungsfäden  ziehen;  grundfäglich  find  fie  getrennt;  denn  das  erfte  Kacı

 

?)  Bädagogifhe  Studien,  1910,  ©.  4:  Fortbildbungsihule  und  Volfsihule  in  }
gegenfeitigen  Beziehungen.  Ö  aid)  Igule  in  ihren

Natgeher  III.  $rante,  Staatd-  und  Bilrgerfunde.  9
        <pb n="130" />
        130  Lehrproben.

bietet  mehr  technifh-nügliches  Lehrgut,  daS  das  perfönlihe  ortlommen
fördert;  das  zweite  Hingegen  errichtet  einen  hohen  Gefinnungs-  und  Gedanfenbau,
  der  allgemeine  Biele,  Gebote,  Pflichten  enthält,  die  über  das  perfönliche
Wohl  des  Einzelnen  weit  hinausragen.

Alles  Gefegesktundliche,  das  nur  dem  perfönlichen  Eigennuße  dient,  gehört
in  die  Berufsfunde,  in  die  rechtliche  Gefchäftsfunde;  fo  vor  allem  der  Hauptteil
de3  Bürgerlichen  Gefebbudhs,  de3  Handelögejeges,  der  Gewerbeordnung  und
dergleihen.  Ulles  aber,  mas  da3  Ganze  ald  Ganzes,  als  unzerjtüdtes
Ganzes  daritellt,  da3  gehört  in  das  jtaatsfundliche  LXehrfad).

Aus  diefem  Grunde  fanrn  idy  nicht  den  fynthetifchen  Lehrgang  empfehlen,
der  bon  den  Einzelperfonen,  der  Yamilie  ausgeht  und  iiber  Gemeinde,  Bezirk
und  Staat  endlich  zum  Neiche  fortfchreitet.  Diefer  Lehrgang  ijt  in  der  volf3-Ihuliihen
  Heimat-  und  Erdlunde  innegehalten  morden;  ift  aber  der  Staatsund
  NReichsbegriff  einmal  gewonnen  morden,  dann  foll  man  ihn  aud)  unterrihtlid)
  ausbeuten.  Das  fan  aber  nur  auf  dem  deduftiv-analptifchen,
grundlegenden  Wege  gejchehen.  Neich  und  Staat  müjfen  die  höchfte  Gemalt
innehaben  und  Ffönnen  nur  einzelne  Aufgaben  den  &amp;amp;emeinden  und
Gemeindeverbänden  überlaffen.  Reid)  und  Staat  müffen  alles  ordnen,  felbit
da3  Gemeinde-  und  Tyamilienrecht.

Steilic  hat  diefer  Lehrgang  beitimmte  Schwierigfeiten,  die  aber  nicht
unübermindlih  find,  wenn  die  Volksichule  gehörig  und  pflichtgemäß  vorgearbeitet
  hat.  ZTtoß  des  herabfteigenden  LXehrganges  dom  Allgemeinen  zum
Befondern,  d.  h.  hier  vom  Gemeinfamften  zum  Cigeniten,  brauchen  wir  nicht
in  den  Fehler  des  Wortemahens  und  Begrifferflärend  zu  fallen.  Bir
Tönnen  durchaus  anfchaulich,  anziehend,  eindringlich,  ausführlich  unterrichten.  Mit
Hiemann  in  Leipzig  empfehle  ich  die  erzählende,  unterhaltende  Yorm,
die  entmwidelt,  volfstümlich  bemeift.

Sn  meiner  „Deutfchen  Staat3-  und  Bürgerfunde  für  gehobene  Bürgerfhulen,
  Sortbildungs-  und  Fahfchulen”  (Dresden,  Huhle)  habe  ic)  folgenden
Gang  innegehalten:  |

1.  Der  Menfh  al  Einzel-  und  als  Gefellfchaftsmwejen  (die  ift  nötig,

um  gemwiffe  gebankliche  Vorausfegungen  zu  gewinnen,  denn  um  ben
Segenfap  Einzelmefen  und  Gefellfichaft  handelt  e3  fi  ja  in  der
gejamten  Staatslehre).

2.  Das  Deutfche  Reich  als  YBundezitaat  (au  dem  Wefen  be3  Bundes»
ftantes  ergeben  fi  ja  alle  befondern  Einrichtungen,  die  dem  finde
unerftändlic)  bleiben  müffen,  mern  e3  nicht  zuvor  erkannt  hat,  daß
das  Neich  ein  Staatliches  Gejellihaftsmwejen  ift).  nn

.  Die  Verfaffung  des  Deutfchen  Reiches  (fie  bietet  nun  die  mwichtigiten
Einrichtungen  de3  Nteiches).

.  Reichfanzler  und  Neich&amp;amp;behörden.

.  Die  Wehrmacht  des  Reiches  (hieran  Fönnte  fi)  au  dad  Poit-  und
Telegraphentvefen  fchließen).

.  Der  Einzelftaat.

.  Befondere  Aufgaben  der  Minifterien.

.  Die  Staatsbeamten.

.  Die  Gliederung  der  einzelftaatlichen  Verwaltung

.  Mlgemeine  Rechte  der  Untertanen  (fie  fommen  exit  hier  zur  Behandfung,

  weil  fie  teils  durch  ReichS-,  teils  Durch  Landesrecht  gefichert  find).

Sicherheitspflege  oder  Polizeimefen  (dient  zum  Schuße  diefer  Rechte).

OS  DO  IN  om  #8

m
N
        <pb n="131" />
        Kortbildungsfchule  und  Staatsfunde.  131

12.  Da3  Recht  im  allgemeinen.

13.  Das  Gerichtöwefen  (zum  Schube  ded  Redht3).

14.  Die  Gerichtsbeamten.

15.  Das  Strafverfahren.

16.  Der  Hipilprozeß.

17.  Überfiht  über  die  Rechtspflege.

18.  Das  bürgerlihe  Redht  im  allgemeinen.

19.  Das  Familienredit.

20.  Das  Wohnungstedt.

21.  Das  Gemwerberedit.

22.  Das  Eigentumstedt.

23.  Nedht  der  Schuldverhältniffe.

24.  Berfiherungsmwefen.

25.  Der  Kaufmann  und  das  Handeläredit.

26.  Kapital  und  Gelömefen.

27.  Kredit  und  Banken.

28.  Sinanzimejen.

E3  läßt  fich  nit  ein  allgemeingültiger  Lehrgang  aufftellen.  Neichgrecht,
Landesreht,  Gemeinderedht  greifen  zu  ftarf  ineinander  und  find  aud  nicht
übereinjtimmend.  Zu  diefem  Lehrgange  gehört  al3  Ergänzung  noch  ein  Xehrgang
  über  Deutfhe  Wirtfhaftstunde.  Auch  hier  läßt  fich  Fein  allgemeingültiger
  Lehrgang  aufftellen.  Sm  meinen  „Bildern  aus  der  Wirtichaftsfunde
  von  Deutfchland”  (Dresden,  Huhle)  habe  ich  folgende  Reihenfolge  inne»
gehalten:

1.  Da3  Wachstum  der  Bevölferung  Deutfchlands.

2.  Die  Landwirtichaft  alS  Grundlage  unfers  Wirtfchaftslebens.

3.  Die  Leiitungsfähigfeit  der  deutihen  Landmirtfchaft.

4.  Wichtige  Zweige  des  Landbaues.

5.  Tifcherei  und  Kagpd.

6.  Bergbau.

7.  Die  Hauptarten  der  Wirtfchaftsformen.

8.  Der  gemwerblihe  Nechtsfchus.

9.  Deutichlands  Snduftrie  in  ihren  Hauptzmeigen.

10.  Wacfjende  Bedeutung  der  Snduftrie  für  unfer  Wirtfchaftsleben.

11.  Sortfhritte  des  Weltverfehrs.

12.  Deutfhlands  Außenhandel.

13.  Ein-  und  Ausfuhr  in  ihrer  volfswirtfchaftlichen  Bedeutung.“

14.  Deutfchlands  Abhängigkeit  vom  Weltmarfte.

15.  Die  deutiche  Handelgflotte.

16.  Deutfhlands  Anteil  am  WWeltfabelneke.

17.  Das  deutfche  Kapital  im  Auzlande.

18.  Die  Deutfhen  im  Uuslande.

19.  Die  deutichen  Kolonien.

20.  Die  deutihe  Kriegäflotte.

Davon  fann  man  ben  gewerblichen  Nechtsfchuß  der  Staatzfunde  libermweijen.
  Bu  beachten  ift,  daß  in  beiden  Lehrgängen  der  Staatögedantfe
die  herrfhende  dee  ift.  Bei  der  richtig  erteilten  Staat3-  und
Bürgerfunde  muß  der  Schüler  vergefien,  daß  er  Sabrifarbeiter,  Knecht,
Lehrling,  Handlungslehrling,  Landwirtzjohn  uf.  ift,  fo  wie  der  richtige  Wähler
nicht  bloß  als  Yabrifarbeiter,  Kaufmann,  Handmwerfer,  Landwirt  ufm.,  fondern

9%
        <pb n="132" />
        132  Lehrproben,

als  Staatsbürger  mählen  foll,  als  ein  Deutfcher,  der  des  Reiches  Wohl  zu

fördern  bejtrebt  ift.  Reich  und  Staat  müffen  als  hoch  erhaben  erfcheinen  über

allen  perjönlihen  und  Kirhturmzintereffen;  nur  diejenige  ftaatsfundliche  Untermeilung
  hat  ihr  Biel  erreicht,  die  das  erreicht,  die  den  Hörer  feine  beruflich
engherzigen  Synterejfen  vergeffen  und  geringer  einfchägen  läßt.

Mapat  bietet  in  feiner  Rechts.  und  Staatzlehre  folgenden  Gang:

1.  Wem  verdanken  mir  unfer  Leben?  (Vorfahren,  Arbeit  und  Verkehr,

Net,  Staaten,  Rei,  Wilfenfchaften).

2.  Was  verdanken  wir  der  menichlihen  Arbeit?  '

3.  Wa3  verdanfen  wir  dem  mirtfihaftlichen  Verkehr?

4.  Was  nüßt  und  das  Recht?  Welche  Handlungen  gegen  uns  werden

bom  Rechte  nicht  geduldet  ?  Welche  fonftigen  Handlungen  mwerden  vom
Rechte  nicht  geduldet?  Was  fordert  das  Recht  zu  unfern  Guniten?
te  Ihüßt  uns  das  Recht  gegen  Verlegungen  diefer  Gefepe?  Welche
ftrafbaren  Handlungen  brauchen  wir  nicht  zu  dulden?  Wie  fchüßt
uns  das  Recht  gegen  diefe  Handlungen?  Was  brauchen  mir  nicht  zu
tun?  Was  dürfen  mir  tun?  Was  fünnen  wir  von  andern  fordern?
Wie  gelangen  twir  in  bürgerlichen  Recdhtsitreitigfeiten  zu  unferm  Recht?
Was  gefchieht,  mern  der  Schuldner  das  Verlangte  nicht  leiften  kann?
Nüst  und  das  Recht  fonft  noih  etwas  ?  Zufammenfaffung.

5.  Wa3  verdanken  wir  der  Gemeinde?  Wie  ift  eine  Land.  und  Gtabdtgemeinde
  eingerichtet?  Was  leiftet  und  die  Gemeinde?  Was  verlangt
die  Gemeinde  dafür  von  und?

.  Was  nübt  uns  der  Kreis?  Einrichtung,  Leiftung,  Gegenleiftung.

.  Was  nüßt  und  der  Provinzverband?

.  Was  verdanken  mir  dem  Staate?  Wie  ift  der  preußifhe  Staat  eingerichtet?
  Was  leiltet  uns  der  Staat?  Wa  verlangt  dafür  der  Staat
bon  una?

9.  Was  verdanken  wir  dem  Neiche?  Wie  ift  e3  eingerichtet?  Wa3  leiftet

e3  ıns?  Was  verlangt  e3  dafür  bon  uns?

10.  Haben  mir  alle  Rechte,  weldhe  uns  zufommen?

Sn  diefem  legten  Punkte  Schränft  Mabat  die  rein  nubtümliche  Betrachtung
ein,  und  das  mit  triftigem  Grunde.  Sch  empfehle,  Mabats  Betradhtungsweile
  ald  gefinnungbildenden  Yufammen-  und  Abihluß  zu  verwerten.  YZuerft
it  die  Sache,  der  Gegenftand  an  fich  ind  Auge  zu  faffen.  Dann  erforfhhen
wir  feinen  Wert,  indem  mir  feinen  Wert  für  uns  ermefjen.  Dabei  betonen
wir  dann  Stets,  daß  fich  diefer  Wert  ungemein  verpielfaht.  Denfelben  Wert,
den  da3  zmedmäßige  Gejeb,  die  zimedmäßige,  vernünftige  Staatseintichtung
für  mich  haben,  den  haben  fie  au,  für  die  64  Millionen  meiner  Mitbürger.
Um  aller  millen  und  deshalb  aud)  um  meinetwillen  und  euretmwillen  ift
da3  Gejeh  und  die  Einrichtung  da.  Wer  an  Gejeb  und  NRedt,  Staat  und
Meich  rüttelt,  der  zerjtört  nicht  nur  irgendwelche  bedeutungälofe  Einrichtungen,
nein,  er  vernichtet  ungeheure  Werte,  Werte,  die  Millionen  Menjchen  dienen.
Kein  einzelner  Menjc  ift  imftande,  fie  allein  zu  erzeugen  oder  wieder  ind
Dafein  zu  rufen.  Sahrhunderte  und  Hunderte  von  Millionen  Menfhen  haben
daran  gearbeitet,  gerungen.  Wer  fie  zerftört,  begeht  die  größte  Übel-  und
Wehetat.  Wir  aber  achten  in  Ehrfurcht  das  hohe  Erbe  unfrer  Vorfahren  und  er»
machjenen  Mitmenjchen  und  bemeijen  unfre  Dankbarkeit,  indem  wir  diefe  Werte
zu  vermehren  fuchen  und  alles  tun,  damit  fie  weder  Durch  Naturereignifje
noch  durch  böfen  oder  unverjtändigen  Willen  gefährdet  und  gefchädigt  werden.

oo
        <pb n="133" />
        Fortbildungsihule  und  Staatsfunde,  133

xch  betrachte  daher  Mabats  Lehrgang  al  ein  Richtmaß  für  die  befondere
  Behandlung.  Ein  Beifpiel  mag  nod)  zeigen,  wie  man  in  „erzählender,
unterhaltender  Form’  Gefebesfunde  treiben  kann.  &amp;amp;c  mähle  den  Abjchnitt
über  die  Willenzerflärungen.!)  Sie  fpielen  im  gefamten  Berfehrsleben
  eine  entfcheidende  Rolle.

Wir  mollen  heute  einmal  nadjehen,  was  das  Recht  über  die  Willenserflärungen
  fagt.  Denten  wir  einmal  an  fleine  Sinder.  egt  jchenkt  das
eine  dem  andern  etwas,  im  näcdjlten  Augenblid  verlangt  e3  das  wieder  zurüd.
Da  haben  mir  zwei  Willenserflärungen  eines  Kindes;  fie  miderjprechen  fich,
fie  ftehen  im  Gegenfa  zueinander.  Nehmt  an,  das  zweite  wollte  deshalb
Hagen!  Das  ginge  nicht,  da3  Gericht  nähme  die  Klage  gar  nit  an.  Warum?
Nehmt  jest  an:  ein  Hausbefiker  vermietete  jeine  Wohnung  an  emen  Mann
für  240  Mark  jährlih.  Zwei  Tage  darnad  jprädye  er:  ich  fann  die  Wohnung
nicht  dafür  Hingeben,  ich  muß  meniaftens  300  Mark  fordern.  Braucte  fich
der  Mieter  das  gefallen  zu  laffen?  Warum  nicht?

Wir  fehen:  das  Net  madjt  einen  Unterfchied.  3  behandelt  die  Willenserflätungen
  Heiner  Kinder  ganz  anders  als  die  Willenserflärungen  erwadjfener
Leute.  Die  Willenserklärungen  Heiner  Kinder  gelten  nicht  vor  dem  Nedte.
Diefe  Fönnen  noch  feine  Gejchäfte  abjchliefen.  Wollte  ein  Fleines  Kind  mir
feinen  Hut  oder  Mantel  für  eine  Yudertüte  geben,  jo  wäre  ich  |trafbar,  wenn
ıh  auf  den  Zaufch  einginge.  Das  Kind  ijt  noch  unverftändia,  unvernünftig;
ed  fanrı  den  Wert  der  Dinge  noch  nicht  ermeffen  und  unterscheiden.  Daher
tann  es  feine  Gefchäfte  abjchließen;,  e8  iit  noch  unfähig  zu  Geichäften,  es  ift
gefhäftsunfähig.  Weil  das  Kind  noch  gejchäftsunfähig  ilt,  gelten  feine
Willenserflärungen  nicht.  Weil  ein  mündiger  Menfch  Verjtand  genug  und
Erfahrung  genug  hat,  darum  fanrı  er  Geichäfte  aller  Art  abfchließen;  er  ift
geihäftsfähig.  Weil  der  mündige  Menjch  gefchäftsfähig  tit,  gelten  feine
Willenserflärungen  vor  dem  Nedhte.  Das  legt  jedem  mündigen  Menfchen  die
Pfliht  auf,  e3  mil  feinen  Willensertlärungen  recht  genau  zu  nehmen;  denn
er  fann  vom  Gericht  beim  Worte  genommen  merden.

Nun  farn  aber  der  Menfdy  nicht  erit  ganz  gefchäftsunfähig  fein  und  mit
einem  Schlage  an  feinem  21.  Geburtstage  voll  geichäftsfähig  werden.  Das
wäre  doch  ein  gar  zu  ftarfer  Sprung  und  Umfhmwung.  Darum  madıt  da3
Gefeg  einen  Übergang.  Mit  fieben  Jahren  mwird  ein  Menfch  gefchäftsfähig.
Aber  da  ijt  doch  ein  Kind  noch  lange  nicht  felbftändig,  deswegen  Tann  e3  aud)
no  nicht  felbitändig  irgend  ein  Rechtsgefchäft  abfchließen.  Sein  Vater  oder
Vormund  muß  einmilligen,  fonft  gilt  das  nicht,  mag  ein  Rind  erflärt.  Die
©ejhäftsfähigfeit  der  größeren  Kinder  ift  alfo  noch  fehr
befhränfi  Fehlt  die  Zuftimmung  des  Vater  zu  der  Willenzerflärung
des  indes,  jo  it  diefe  nichtig.  Ginge  z.B.  das  Kind  zum  Kleiderhändfer  und
faufte  fid)  einen  Anzug,  fo  wäre  das  Geschäft  nichtig,  wenn  der  Vater  nicht
borher  oder  nachher  eintilligt.

818  zum  21.  Jahre  find  alle  Menfhen  minderjährig.  Sind  die  Finder
aus  der  Schule,  fo  fuchen  fie  fi  einen  Dienft  oder  eine  Stelle.  Hat  nun
der  Vater  Dies  gebilligt,  fo  gilt  dann  das  Wort,  die  Willenserflärung  des
Kindes.  Vermietete  e3  fi  bei  dem  Meifter  W.,  fo  Fönnte  das  Kind  oder  der
Vater  nicht  hinterher  jagen:  die  Vermietung  ilt  nichtig  oder  ungültig;  denn

')  ”gl.  Dr  LobeB  Plaubdereien  über  ba3  neue  Recht  und  M  idtg
Bürgerliches  Gejepbuc.  r  eve  Recht  un  effer{hmi
        <pb n="134" />
        134  Zehrproben.

ber  Bater  Hatte  ja  vorher  feine  Genehmigung  dazu  erteilt,  daß  das  Kind  in
irgendeinen  Dienft  treten  folle  und  zmar  in  denjenigen,  in  den  e3  molle.
Nachdem  das  Kind  fid)  verjprochen  oder  vermietet  hatte,  war  der  Dienftvertrag
gültig  gejhloffen.  Die  Willenserklärung  beider  mar  nun  unanfechtbar.  Sn
jolhen  Fällen  ift  der  Minderjährige  dann  fehon  unbefchränkt  geichäftsfähig.
Deshalb  Tann  er  dann  auch  gültig  fündigen.  Die  Kündigung  ift  auch)  eine
Willenserflärung.  Mit  der  Kündigung  fage  ih:  E3  ift  mein  Wille,  daß  ich
nah  vier  Wochen  diefen  Dienft  verlaffe.  Dadurch  ift  nun  der  Wille  de
Dienftboten  Elar  geworden;  fchon  borher  merkte  die  Herrfchaft,  daß  es  ihm
nicht  mehr  recht  paßte,  aber  der  Wille  des  Dienftboten  mar  noch  nicht  Klar
zu  erfennen,  weil  er  nicht  erflärt  worden  mar.

©o  fehen  mir:  die  Willenserffärung  wird  in  Hare,  deutliche  Worte  gefaßt.
  Willenserflärungen  können  nur  von  gefchäftsfähigen  Menfchen  abgegeben
werden.  Die  volle  Gefchäftsfähigfeit  erlangt  der  Menfc;  mit  der  Mündigteit.
Sn  Dienjtfahen  wird  der  Minderjährige  Schon  nach  feiner  Schulzeit  gefchäftsfähig.
  Die  beichränfte  Gefchäftsfähigfeit  beginnt  mit  dem  vollendeten  fiebenten
  Lebensjahre.

Behalten  aber  alle  mündigen  Leute  ihre  unbe-Ihränfte
  &amp;amp;efhäftsfähigkfeit?  Der  Gefehgeber  muß  an  alle  Möglihfeiten
  denfen.  Ihr  mwißt,  e3  gibt  Menfchen,  die  find  nicht  recht  im  Kopfe;
die  machen  dumme3  Zeug;  die  verichenfen  ihr  ©eld  oder  vertun  es  leichtfinnig.
  Un  folhe  Menfhen  denkt  der  Gefebgeber  auh.  Auf  fie  nimmt  er
auh  Rüdfiht.  Ein  Menfh  foll  nicht  nur  feinen  Willen  erflären;  der  Wille
joll  aud)  verjtändig  und  vernünftig  fein.  Der  Menfch  foll  wilfen,  was  er  tut.
Er  foll  fich  die  Folgen  feiner  Handlungen  vorher  ausrechnen.  Kann  er  aber
nicht  mehr  berechnen,  welche  Folgen  feine  Handlungen  für  ihn  und  andre
haben,  dann  fann  man  ihm  den  Willen  nit  zuredhrnen;  er  ift  nit  zurtehnungsfähig.
  Ein  irfimniger,  geiftesfranfer  Menfch  ilt  nicht  ge-Thäftsfähie,
  weil  er  nicht  zurechnungsfähig  ift;  Denn  er  weiß  nicht,  ma3  er  tut;
er  fennt  den  Wert  der  Dinge  nit.  Sein  Wille  ift  nicht  frei,  d.  h.  fteht  nicht
unter  der  Herrfchaft  der  Vernunft,  fondern  ift  von  Launen,  wie  jie  von  ber
Krankheit  eingegeben  werben,  abhängig.

Nun  fann  aud)  ein  gefunder  Mensch  zeitmeife  unzurechnungsfähig  werden;
der  betrunfene  Menfch  ift  im  Zuftande  der  Betrunfenheit  unzuredhnungsfähig.
Der  NRaufch  fchliekt  die  freie  Willensbeftimmung  aus.  Jm  Naufh  fan  aber
auch)  ein  Menic  Willenserflärungen  abgeben.  Für  ein  Glas  Bier  bietet  dann
der  Menich  oft  fonft  was.  Darf  das  Recht  foldhe  Willenserflärungen  für  gültig
anfehen?  Nein,  denn  dann  würden  habfüdhtige  Menfchen  den  Leichtfinn,  Die
Trunfenheit,  die  Unerfahrenheit,  die  Notlage  ihrer  Mitmenschen  ausbeuten.
Wir  erfennen:

Nicht  alle  ermahjfenen  Menfchen  find  und  bleiben  gefhäftsfähig.“.  Geiftesfranfen
  oder  Shmadhfinnigen  Menfcdhern  wird  die  Gefchäftsfähigfeit  entzogen,
fie  werden  entmündigt.  Audy  leichtfinnige,  verfchwenderifche,  trunffüchtige
Menfchen  können  entmündigt  oder  für  geichäftsunfähig  erflärt  werben.

Die  Willenserflärungen  aller  Menjhen,  die  für  acihäftsunfähig  erklärt
worden  find,  find  nichtig  oder  ungültig.  Diefe  Menfchen  werden  vom  Rechte
wie  Minderjährige,  wie  Stinder  behandelt.  Das  muß  auc  geihehen,  fonft
fönnte  großer  Schaden  und  viel  Elend  über  zahlreiche  amiliern  fommen.
E3  märe  gemiffenlofen  Ausbeutern  leichtgemacdht,  fich  vajch  zu  bereichern.
Darum  fagt  das  Gefek:  Ein  Nechtsgejhäft,  da  gegen  die  guten  Sitten  ver-
        <pb n="135" />
        Fortbildbungsfhule  und  Staatskunde.  135

tößt,  ift  nichtig.  Nichtig  ift  insbefondere  ein  NRechtsgejchäft,  durch)  das  jemand
die  Notlage,  den  Leichtfinn  oder  die  Unerfahrenheit  eines  andern  ausbeutet
und  fid)  ungerechtfertigt  bereichert  oder  Vermögensporteile  verichafft,  welche
in  auffälligem  Mißverhältniffe  zu  der  LXeiftung  jtehen.  DBejchmabt  ein  getiebener
  Kunde  einen  jungen  Burschen,  daß  der  ihm  einen  mertlojen  Rod  für
30  Mark  ablauft,  fo  ift  das  ein  Nechtsgefchäft,  Da  gegen  die  guten  G©itten
verftößt.  Es  würde  vom  Gerichte  für  nichtig  erflärt  werden.

Die  Willenzerflärungen  find  im  Gefchäftzleben  höct  wichtig.  Gehe  id)
zum  Slaufmann,  um  mir  etwas  zu  faufen,  fo  haben  ich  und  der  Kaufmann
Willenserflärungen  abzugeben.  Sch  muß  erklären:  ich  will  ein  Pfund  guten
Reis  für  25  Pf,  der  Kaufmann  Hat  zu  erflären,  bier  gebe  ich  Ihnen  ein
fund  jolden  Reis  fir  25  Pf  Will  ich  mir  einen  Unzug  anmefjen  laffen,
fo  haben  ic)  und  der  Schneider  Willenserflärungen  abzugeben.  Welhe?  Will
ich  in  einen  Dienjt  oder  eine  Arbeitäftelle  treten,  fo  find  wieder  mindeiteng  zwei
Willenserflärungen  nötig.  Melche  nämlih?  Mietet  fich  euer  Vater  eine
Wohnung,  fo  haben  Yausmwirt  und  Mieter  Willenserfläungen  abzugeben.
Welche?  Nehme  ich  eine  Erbichaft  an,  fo  gebe  ich  ebenfalls  eine  Willenserklärung
  ab.  Welde?  Berfpredhe  ich  für  meinen  verlornen  Ring  einen  Finder-Iohn,
  fo  gebe  ich  eine  Willenserklärung  ab.  Berfauft  dein  Vater  ein  Stüd
Teld,  fo  geben  er  und  der  Verkäufer  je  eine  Willenserklärung  ab.  Welche?
Leiht  dein  Vater  auf  das  Feld  ee  Shpothek,  fo  find  wieder  zwer  Willens.
erHlärungen  nötig.  Welche?  hr  feht:  überall  gibt  e&amp;amp;  inı  menfchlichen  LXeben
Willenserflärungen.

Soll  nun  Streit  und  Sant  vermieden  werden,  jo  muß  man  e3  mit  den
Willenserflärungen  recht  genau  nehmen.  Man  muß  feinen  Willen  recht  deut«
ih  und  bejiimmt  erklären.  Will  ich  nur  ein  Viertelpfund  frifche  Keberwurft,
To  it  Die  Sadje  einfadh.  ch  gehe  zum  Mebaer  und  verlange  ein  Viertelpfund
friihe  Tebermurft.  Hat  er  feine,  fo  fagt  er:  fie  ift  ausgegangen,  aber  geräucherte
Leberwurft  und  frifhe  Blutwurft  ift  da.  Nun  muß  id}  meinen  Willen  er-Hären.
  Sch  Fanrı  das  Angebot  annehmen  oder  ablehnen.  Go  einfad)  ift  die
Sade  aber  nicht  immer.  ch  will  einen  neuen  Anzug;  der  foll  erft  gemadit
werben;  ich  will  für  meine  Tochter  eine  Ausftattung;  die  foll  der  Tifchler
erit  anfertigen;  ich  mill  ein  neues  Haus;  das  foll  erft  gebaut  werden;  ich
mill  ein  Bauerngut  faufen,  wie  es  fteht  und  liegt;  ich  mill  ein  fehlerfreies
Pferd  faufen  ufm.  Da  feht  ihr:  E3  fommen  im  Leben  fo  viele  verfchiedene
Sälle  vor;  e3  ijt  ganz  unmöglich,  fie  alle  über  einen  Kamm  zu  fcheren.  Das
hat  der  Gefeßgeber  auch  erfannt.  Darum  hat  er  für  die  verfchiedenen  Haupts
arten  der  Willenserflärungen  befondere  &amp;amp;efete  gemacht,  befondere  Beftimmungen
  aufgeitellt,  fo  über  Miete  und  Bacdt,  über  Kaufund
Zaufjc,  über  den  Werfvertrag,  über  den  Dienftvertrag,  liber
das  Teitament  ufm.

Dennod  gibt  e  aud)  einiges,  was  allen  Willenserflärungen  gemeinfam
it.  Ein  Vater  fan  ganz  für  fich  allein  feinen  Willen  erflären,  mie  e8  mit
feinem  Begräbnis  und  feinem  Vermögen  gehalten  werden  foll.  Wa3  er  nun
für  das  Begräbnis  anordnet,  das  gilt,  auch  wenn  er  e3  bloß  fagt,  der  Mutter
oder  den  Kindern  aufträgt.  Was  er  aber  über  die  Erbteilung  anoronen
will,  das  gilt  nicht,  aud)  wenn  er  e3  vor  allen  Kindern  und  der  Mutter
laut  fagtee  Wenn  er  aber  bloß  beftimmte,  meine  Uhr  foll  der  ältefte
Sohn  erhalten,  dann  gälte  das,  wenn  er  e3  in  Gegenmart  eine  Zeugen
erflättee  Wir  fehen:  viele  Willenserflärungen  find  gültig,  wenn  fie
        <pb n="136" />
        136  Lehrproben.

mündlic  erfolgen;  andere  find  erit  dann  gültig,  wenn  fie  [chriftlich
  erfolgen.

Denken  mir  an  einen  Mietvertrag  und  an  einen  Haudfauf.  Beide
werden  jchriftlich  abgefchloifen.  Beim  Mietvertrag  find  Hausmwirt  und  Mieter
allein  zuitändig.  Haben  fie  fich  geeinigt,  den  Mietvertrag  aufgefchrieben  und
dann  alle  beide  unterzeichnet,  fo  ıft  er  gültig.  Wenn  ich  mir  aber  ein  Haus
faufen  mill,  jo  genügt  e3  gar  nicht,  daß  wir,  ich  und  der  Verfäufer,  den
Kaufvertrag  vereinbaren  und  ihn  dann  auffchreiben  und  unterzeichnen.  Diefer
Kaufvertrag  wäre  ungültig.  Soll  er  gültig  werden,  müffen  mir  zum  Notar
oder  aufs  Gericht  gehen  und  ihn  dort  vollziehen.  Wir  fehen:  Mande
Willenserflärungen  brauden  nur  die  friftlihe  Form  überhaupt;  andre
müffen  vom  Gericht  oder  Notar  beglaubigt  oder  bejtätigt  fein.

So  haben  mir  folgende  Arten  der  Willenserflärungen:

1.  &amp;amp;3  gibt  Wiltenserflärungen,  bei  denen  genügt  die  mündliche  Form
durchaus;  jo,  wenn  ich  eine  Ware  faufe,  einen  Anzug  beitelle,  ein
Bimmer  miete,  ein  Schwein  verfaufe,  einen  Gegenjtand  verjchenfe;
wenn  ich  mid)  vermiete,  wenn  ich  mir  von  jemandem  ein  paar  Mark
leihe;  wenn  ich  den  Dachdeder  beftelle,  damit  er  daS  Dach  auSbeffert.

2.  &amp;amp;3  gibt  Willenserflärungen,  bei  denen  die  gewöhnliche  fchriftliche
Form  notwendig  it,  aber  auch  genügt,  jo  wenn  man  einen  Mietoder
  Pachtvertrag  fchließt,  wer  eine  Bürgfchaft  leiftet,  ter  eine
Schuld  anerkennt  ufw.

3.  &amp;amp;3  gibt  WillenserHärungen,  bei  denen  nocd  eine  amtliche  Beglaubigung
  notwendig  ift,  jo  3.  B.  menn  die  Ehe  gefchlojfen  mird,
menn  man  ®rundftüde  fauft,  wenn  man  Hhpothefen  aufnimmt,
tenn  man  jemanden  bevollmädtigen  mill.

Ferner  haben  wir  uns  zu  merken:

1.  3  gibt  Willengerflärungen,  die  bereit3  gültig  find,  menn  fie  eine
einzige  Perfon  in  richtiger  Weife  abgibt,  fo  z.  ®.  wenn  id)  jemandem
etwas  fchenfe,  vermache,  oder  wenn  jemand  ein  Teftament  mad).

2.  3  gibt  Willenserflärungen,  die  erft  gültig  und  mirkfam  merben,
wenn  fie  zwei  Perfonen  abgeben,  und  mwenn  fie  ganz  genau
tibereinftimmen,  fo  wenn  id)  etiva3  faufe  oder  verfaufe,  miete  oder
pacdıte,  borge  oder  leihe.  Dann  muß  in  jedem  einzelnen  ‘Punfte
völlige  Übereinftimmung  herrfchen,  fonjt  gelten  fie  nicht.

 

Die  Verjährung  fpielt  im  Gefhäfte-  und  Ermwerbäleben  eine  große
Rolle.  Darum  ift  eine  ausführlihere  Betrachtung  wohl  am  ’Blaße.

Was  it  die  Verjährung?  |

Denkt  jebt  an  einen  Hausbefiger.  Er  baut  in  feinem  Hofe  ein
Hinterhaus.  Mit  feinem  Baumeifter  hatte  er  alles  vereinbart  und  ben  'Bauvertrag
  genau  ausgearbeitet  und  ihn  unterzeichnet.  Nachdem  das  Hinterhaus
fertiggeftellt  mar,  merfte  der  Hausbefißer,  daß  die  Türen  ich  fehr  gemorfen
hatten,  daß  da3  Dach  nicht  dicht  war,  daß  ein  Ofen  feinen  Zug  hatte.  Das
find  Mängel,  Die  dem  Bauvertrag  widersprechen.  Nach  dem  Vertrage  ijt  der
Baumeifter  gezmungen,  folhe  Mängel  foftenlo3  abzujtellen.  Bi  mann  muß
der  Hausbefiger  dies  vom  Baumeifter  verlangen?  Gemwiß  tird  jedermann
fofort  die  dem  Baumeifter  mitteilen  und  ihn  um  baldige  Ausbefjerung  et»
fuchen,  aber  e3  gibt  aud)  Mängel,  die  man  nicht  gleid)  bemerfen  Tann,  fo
        <pb n="137" />
        Fortbildungzfchule  und  Staatsfunde.  137

wenn  der  Mörtel  nicht  hält  und  vom  Regen  viel  zu  fehnell  ausgemafchen
wird.  Wir  merken  ung,  daß  man  Mängel  bei  Neubauten  binnen  fünf  Sahren
rügen  muß.  Wenn  man  erjt  nad)  fünf  Jahren  dem  Baumeifter  Mängel  anzeigt,
  fo  braucht  diefer  fie  nicht  mehr  umfonft  auszubeffern.

Finde  ic)  in  meinem  Neu-  oder  Umbau  einen  vertragswidrigen  Mangel,
fo  muß  id  die3  binnen  fünf  Jahren  anzeigen.  Warte  ich  aber  länger,  jo
Hilft  mir  das  Gericht  nicht,  wer  ich  den  Baumeifter  verklage.  Nehmen  wir
an,  die  Balken  wären  3  cm  jehmäler  und  dünner,  als  mir  in  unjerm  er»
trage  ausgemadjt  hatten.  ch  habe  den  Vertrag  noch,  e3  fteht  darin,  Die
Dachbalfen  müfjfen  15  cm  breit  und  12  cm  did  fein;  mir  meljen  fie:  jie
find  nur  12  cın  breit  und  9  cm  did  (Hoc).  Da  Hat  mir  der  Baumeifter
doc  viel  zu  wenig  Holz  geliefert.  ch  Fanrı  Dies  ja  no  fiher  nacdhweilen.
Hätte  ich  daS  angezeigt,  ehe  die  fünf  Sahre  um  maren,  hätte  mir  das  Öericht
beigeftanden,  e3  hätte  den  Baumeifter  für  jchuldig  gefprocdhen.  Natürlich)
fönnte  der  Baumeilter  nun  nicht  mehr  neue  vorfhriftsmäßige  Balken  einziehen;
  aber  er  müßte  mir  Geld  herauszahlen;  nämlich  foviel,  wie  die  ge»
lieferten  Balfen  weniger  Wert  haben.  Schmadhe  Balken  halten  doc)  nicht  jo
lange  wie  ftarfe.  Hätte  ich  aber  länger  al3  fünf  Jahre  gemartet,  ehe  ich  dem
Baumeifter  diefen  Mangel  anzeigte,  fo  mußte  ich  den  Schaden  tragen,  und
ginge  ich  auf3  Gericht,  fo  fagte  man  mir:  E3  tut  uns  leid,  Jhre  Klage  fünnen
und  dürfen  mir  nicht  annehmen,  Sie  haben  die  Verjährungsfrift  überfchritten.

Wir  fehen:  Unfer  Anspruch  auf  unentgeltliche  Ausbefferung  von  Mängeln
bei  Um  und  Neubauten  oder  unfer  Recht  auf  Erfaganfprühe  für  folche
Mängel  erlifcht  in  fünf  Sahren.  Sn  fünf  Sahren  verjährt  unfer  Anjprud)
auf  Eoltenloje  Abftellung  von  Mängeln  bei  Baumerfen  oder  unfer  Unfprud
auf  Erjaß  für  folhe.  Sch  als  Hausbejiger  muß  dann  den  ganzen  Schaden
tragen.  Der  Baumeilter  hingegen  hat  nicht  mehr  die  Pflicht,  den  Mangel
auszubefjern  oder  zu  erjfeßen.  Er  ift  aller  Haft  und  Pfliht  103  und  ledig.
&amp;amp;3  ijt  gerade  fo,  al3  wenn  er  alles  ganz  genau  nad)  den  Vorfchriften  des:
Vertrags  geliefert  und  gebaut  hätte.

Warum  hat  unfer  Gefeg  diefe  Verjährung  eingeführt?  Sie  ilt  Doc
ein  Unrecht  gegen  mich  als  Hausbefiger  und  eine  ungeredhte  Bevorzugung
des  ungemiffenhaften  Baumeifterd.  So  erfcheint  dies  tatfählid.  Ach  alß-Hausbefiger
  fchreibe  mir  aber  diefe  Verjährungsfrift  Hinter  die  Ohren.  Ehe
die  fünf  Sahre  verfließen,  jehe  ich  mir  mein  neue3  Gebäude  ganz  genau  an.
Entdede  ih  nun  Mängel,  dann  zeige  ih  fie  fofort  dem  Baumeifter  an.
Weigert  er  fi,  fie  foftenlos  abzuftellen  oder  mir  Erfaß  zu  bieten,  dann  ftrenge
ih  die  Alage  gegen  ihn  an.  In  diefem  Falle  Hilft  mir  das  Gericht;  es  verurteilt
  den  Baumeifter  dazu,  mir  den  Schaden  zu  erfegen  oder  den  Mangel
auszubeffern,  d.  h.  wenn  fich  meine  Angaben  beflätigen.

Barum  macht  aber  da3  Gejeg  eine  Grenze?  3  könnte  doc)  befimmen:
  Die  Haft-  und  Erfaßpfliht  des  Baumeifters  bleibt  unbegrenzt,
lebenslänglich.  Überlegen  wir  und  einmal  die  Sache  genau.  Erftens  werden
biele  Mängel  jofort  fund  und  offenbar.  Ob  die  Türen,  die  Schlöffer,  die
Feniter,  die  Treppen  qut  find,  dag  merkt  man  gar  bald.  Ob  die  Öfen
brennen,  das  erfährt  man  auch  bald.  Ob  die  Dielen  aus  gutem  Holze  find,
das  zeigt  fi  auch  nad)  einigen  Jahren.  Ob  der  Mörtel  mas  taugt,  ob  die
Biegel  halten  und  gut  gededt  find,  das  fieht  man  ebenfalls  in  ein  paar  Sadren.
©o  fanr  ein  jeder  umfichtige  Hausbefiker  die  etwaigen  Mängel  in  den  erjten
fünf  Jahren  ohne  Ausnahme  entdeden.  E3  foftet  ihm  nicht  einmal  befondere
        <pb n="138" />
        138  Lehrproben.

Anftrengungen.  Er  mag  e3  nur  gleich  dem  Baumeifter  melden.  Warum
joll  man  da  die  Haft»  und  Erfaßpflicht  des  Baumeifters  nod)  länger  hinausjhieben?
  Nad)  fünf  Jahren  wird  übrigens  vieles  durch  den  Gebrauch)  fchlecht
und  abgenugt.  Man  Fan  dann  gar  nicht  mehr  wiffen,  ob  3.  8.  die  Öfen
glei)  von  Anfang  an  nicht  taugten,  oder  ob  fie  zerfadhelt  oder  zerfeuert
worden  find,  jo  müßte  am  Ende  da3  Gericht  auch  nicht,  mem  e3  Recht  geben
jollte.  €3  müßte  raten.  Außerdem  mürden  dadurch  recht  foftfpielige  Klagen
entitehen.  Marı  müßte  viele  Beugen  verhören  und  Sac)verftändige  vernehmen.
Kurz,  die  Koften  würden  am  Ende  viel  höher  werden,  al  die  ftreitige  Gache
jelbit.  Dazu  Fönnte  ein  mißgünftiger  Menfh  dem  Baumeifter  nachträglich
zufhaden  fein.  E3  fönnte  aud)  der  Fall  eintreten,  daß  ein  Baumetjter  mit
der  Zeit  gar  nicht  aus  den  Klagen  herausfäme.  Die  Menfhen  follen  aber
miternander  in  Frieden  leben;  fie  follen  unnübe  Streite  unterlaffen.  Darum
begrenzt  das  Vejeg  unfer  Necht  in  zeitlicher  Hinficht.  E3  fagt,  unfre  Anjprüdhe
  erlöfchen  nad)  einem  Zeitraum  von  fünf  Jahren;  unfre  Forderungen
verjähren.  Wer  feinen  Verluft  erleiden  mill,  der  hält  fich  vorher  dazu.  Die
Verjährung  zwingt  ung,  zur  rechten  Zeit  alles  zu  prüfen.  Wir  follen  nichts
hinhängen  lajjien.  Was  du  tun  milljt,  tue  bald.  Werjchtebe  nicht3  auf  morgen,
a3  bu  heute  Fannit  beforgen.  Ge  eher  man  Mängel  anzeigt,  defto  leichter
lafjen  fie  fich  nachmeifen;  deito  eher  wird  man  fie  eingeftehen  und  erfeßen.
©o  ift  die  Verjährung  do  fein  wirkliches  Unrecht,  daS  der  Gefebgeber  mir
ald  Hausbefißer  zufügt.  Er  verhütet  dadurd),  daß  ich  mein  Geld  in  unnüßen
Prozefjen  verliere;  er  veranlaßt  mid),  mid)  beizeiten  um  meine  Rechte  und
Anfprüche  zu  befünmern,

Häufer  bauen  die  allerwenigjten  Menfchen.  Aber  alle  kaufen  fi  Waren
bei  Krämern,  Bädern,  Tleifhern,  Schneidern,  Scuftern,  Tifchlern  und  Kaufleuten.
  Um  beiten  wäre  e&amp;amp;,  wenn  man  alles  gleich  bar  bezahlte.  Borgen
madt  Sorgen  jomwohl  für  den  Gläubiger,  wie  für  den  Schuldner.  Dod)  fannı
man  nicht  alles  fofort  bezahlen.  Der  Schuhmacher  befjohlt  mir  einmal  ein
Baar  Stiefel,  dann  ein  Paar  Schuhe,  darauf  beffert  er  Abfäbe  aus,  flict
einen  led  auf  einen  Stiefel  ufm.  Der  Lehrjunge  bringt  die  ausgebefferten
Sachen  zurüd.  Oft  weiß  er  nicht  einmal  den  Preis.  Gelbit  wenn  er  ihn
wüßte,  mürde  ich  ihm  da3  Geld  nicht  geben;  er  könnte  e3  verlieren  oder
unterfchlagen.  Sch  marte,  bi3  mir  der  Schuhmader  die  Nechnung  jcidt.
Manche  Handwerker  marten  viel  zu  lange,  che  fie  die  Nechnungen  ausfchreiben
  und  ausfenden.  Das  it  ein  Fehler.  ES  fommt  dann  zu  viel  zufammen.
  Zudem  fann  jid)  der  Schuldner  dann  oft  gar  nicht  mehr  befinnen,
ob  das  aud,  ftimmt.  Wie  leicht  entfallen  einem  folche  Heine  Sadhen!  Dentt
an  einen  $amilienvater  mit  fe  Kindern.  Wieviel  Schuhmerf  reißen  ie
nieder!  Da  ift  fortwährend  etwas  beim  Schuiter.  Nehmt  an,  der  Schufter
rollte  mit  den  Rechnungen  fünf  Sahre  warten.  Könnte  fi)  da  mohl  ber
Vater  nod)  auf  alles  befinnen?  Wenn  nun  dem  Vater  die  Rechnung  recht
hoch  erfchiene,  fo  wüßte  er  gar  nicht,  gegen  melde  Mojten  er  Einjprud)  erheben
  follte.  Er  föünnte  auch  nicht  mit  Sicherheit  fagen:  Die  Rechnung
ftimmt  nidjt.  Könnte  er  fi)  mit  dem  Schyuiter  nicht  im  guten  einigen,  jo
müßte  endlich  da3  Gericht  entfcheiden.  Aber  das  müßte  gar  bald  erfahren:
hier  ift  alles  ungewiß.  Der  Schuhmacher  hat  zwar  die  offenen  Poften  in
feinem  Buche  ftehen;  aber  mehr  mweiß  er  aud)  nicht;  er  könnte  nicht  be-Ihmören,
  daß  fein  Sırtum  vorliegt.  Der  Vater  hat  dagegen  gar  Feine  fchriftlichen
  Aufzeichnungen,  er  hat  nicht  Buch  geführt;  auf  fein  Gedädtnis  Tann
        <pb n="139" />
        Fortbildungsfchule  und  Staatsfunde.  139

er  fich  gleichfalls  nicht  verlaffen.  Wir  fehen:  Soll  im  gewöhnlichen  Öejchäftsleben
  eine  Unmenge  von  Streit  und  unnüßen  Klagen  vermieden  merben,  jo
ift  e3  nötig,  daß  biele  Anfprüche  in  Turzer  Zeit  endgültig  erledigt  merden.
Das  Gericht  Fönnte  gar  nicht  das  Rechte  treffen;  e3  fönnte  den  wahren  Sad.
verhalt  meiftens  nicht  feitftellen;  e8  müßte  einfad,  dem  einen  glauben.  Das
räre  aber  ein  großer  Nachteil.  Darum  muß  man  viele  Forderungen  in  furzer
Beit  begleichen  und  für  immer  erledigen.

Das  mill  da3  Gefjeß  auch.  E3  beitimmt,  daß  die  allermeiften  Rechnungen
in  zmwei  Sahren  vorgelegt  fein  follen.  Das  ift  doch  eine  hinreihend  lange
Stift.  E83  ift  aber  nicht  nötig,  daß  die  Rechnungen  binnen  zmei  Jahren  bezahlt
  find.  Nötig  ift  aber,  daß  man  die  Rechnung  binnen  zwei  Jahren  dem
Schuldner  vorlegt.  Das  Gejeß  nimmt  an,  daß  dann  der  Schuldner  jich  nod)
genau  genug  at  die  einzelnen  Pojten  erinnern  fann,  damit  er  etwaige  Einmendungen
  dagegen  erheben  fünne.  Uber  länger  darf  der  Handwerker,  ber
Kaufmanı,  der  LZandmwirt,  der  Gaitmwirt,  der  Sracht-  und  Kohnfuhrmann,  der
Arzt,  der  Rechtsanwalt  mit  feinen  Rechnungen  nicht  warten.  Scidte  er  die
Nednungen  erft  nach  Ablauf  von  zwei  Sahren  zum  eriten  Male  an  die
Schuldner,  dann  fönnten  diefe  die  Yahlung  verweigern.  Sie  könnten  fagen:
mir  willen  gar  nicht  mehr,  ob  diefe  Rechnungen  ftunmen;  der  Öläubiger  hätte
die  Rechnungen  eher  jhhiden  follen.  ©inge  der  Gläubiger  aufs  Gericht,  dann
ipräche  der  Richter  zu  ihm:  E3  tut  mir  leid,  ich  Ffarın  die  Stlage  nidht  annehmen,
  Shre  Forderungen  find  verjährt;  die  Schuldner  Fönnen  die  Bezahlung
verweigern;  das  Gericht  Fann  fie  nicht  zwingen,  Shre  Forderungen  zu  bes
gleihen.  Sciden  Sie  von  nun  an  Shre  Rechnungen  eher  aus.

St  das  nicht  ein  Unrecht  gegen  den  Schuhmader.  Für  feine  Mühe
und  Urbeit  foll  er  nun  nichts  erhalten.  Gemiß  it  da3  nicht  recht.  Syeder
anftändige  Menfch  bezahlt  auch)  dann  nod)  eine  Rechnung,  wenn  fie  ıhm  erft
nach  zwei  Sahren  zugeht,  zumal  wenn  er  fich  fagt,  jie  it  noch  nicht  beglichen
worden.  ber  der  Schuhmader  tjt  felber  fchuld  an  feinem  Berluit:  er  mußte
eher  feine  Bücher  dDurchfegen.  Nur  feiner  Sauimfeligfeit  darf  er  feine  Einbuße
zufchreiben.  Das  Gejeg  muß  eine  Grenze  fegen,  e3  muß  die  Verjäßrung
einführen.  Das  ft  notwendig  für  alle  Der  Käufer  und  Belteller  foll  möght
  bald  die  Nechnung  erhalten,  damit  er  nadyprüfen  fanıı,  ob  fie  ftimmt.
Der  Berfäufer  foll  berechtigt  fein,  möglichit  bald  die  Rechnungen  auszufenden,
damit  etraige  Srrtümer  gittlid)  aufgeklärt  werden  fünnen.

Das  ift  der  eine  Nuben.  Dod)  e3  ijt  nicht  der  einzige.  m  der  Negel
läßt  man  Rechnungen  quittieren.  Vorfihtige  und  gemiffenhafte  Menfchen
heben  fich  alle  quittierten  Rechnungen  auf.  it  der  Haushalt  ziemlich  groß,
dann  häufen  fid)  diefe  Rechnungen  fehr  bald  an.  Denft,  man  müßte  alle
10  oder  20  oder  gar  30  Kahre  aufheben.  Da  erhielten  viele  Zeute  ganze
Berge  von  Rechnungen.  Müßten  fie  nun  einmal  nad)  einer  fuchen,  dann
fönnten  fie  vielleicht  ftundenlang  danady  fuchen,  che  fie  fie  fänden.  Welch
ein  Zeitverluft  und  Verdruß!  hr  mißt,  e3  wird  leicht  aud)  bei  Hand»
werfern  ufm.  einmal  eine  bezahlte  Rechnung  im  Buche  nicht  ausgeftrichen.
Wie  leicht  fommt  jemand  dazwischen!  &amp;amp;3  vergehen  Monate  und  Bierteljahre!
Nremand  befinnt  ic)  darauf,  daß  fie  Doc)  bezahlt  worden  ift.  Man  fcdhreibt
lie  nod)  einmal  aus.  Hat  num  der  Gemahnte  die  Quittung,  fo  tft  er  geredhtfertigt.
  Hat  er  feine,  fo  müßte  er  bezahlen.  Um  den  ganzen  Gefchäftsgang
zu  bereinfahen,  muß  man  beftimmen:  Die  gewöhnlichen  Rechnungen  (Forderungen)
  der  Strämer,  Handmerfer,  Kaufleute  ufr.  verjähren  in  zmei  Sahren.
        <pb n="140" />
        140  Zehrproben.

Da  weiß  nun  jeder  Gefchäftsmann:  Du  mußt  vor  Weihnachten  nachfehen,  ob
nody  offene  Poften  aus  dem  vorigen  Sahre  vorhanden  find.  Warteft  du
bi3  nad)  dem  neuen  Jahre,  dann  verjähren  deine  Anfprüdhe;  dann  fann  jeder
die  Bezahlung  verweigern.  eder  Haushaltungsvorjtand  weiß:  du  mußt
deine  quittierten  Rechnungen  mindeitens  zwei  Sahre  aufheben;  fonjt  fannit
du  nod)  einmal  eine  bereits  bezahlte  Rechnung  bezahlen  mitffen.  Er  weiß  aud
Neujahr  1911,  daß  er  niemandem  mehr  etwas  fhuldig  ift  aus  den  Kahren
1908,  1907  und  früher.  Gäbe  es  diefe  Verjährung  nicht,  dann  fünnte  e3
borfommen,  daß  auf  einmal  eine  große  Menge  von  Rechnungen  aus  längft
verflojfenen  Sahren  fich  einftellte.  Wir  müffen  dod  aud  an  große  Haushalte
denken,  wo  es  alljährlich  Taufende  von  Nechnungen  zu  begleichen  gibt.

Wir  merfen  uns:  Der  Gefebgeber  will  Ordnung  und  Negelmäßigfeit  in
das  Sefchäftsleben  bringen;  er  will  die  Aufredhterhaltung  und  Durdhführung
der  Ordnung  und  NRegelmäßigkeit  unterftügen.  Daher  hat  er  die  Verjährung
eingeführt.  Durch  die  Verjährung  verliert  der  Gläubiger  gemwiffe  Rechte  und
Ansprüche.  Der  Schuldner  Hingegen  gewinnt  da3  NRedt,  die  Zahlung  zu
bermeigern.  Die  Verjährung  mahnt  und  zwingt  alle  Gefchäftsleute,  recht.
zeitig  und  regelmäßig  die  Rechnungen  auszufenden.  Die  Verjährung  ermög&amp;gt;
liht  allen  Haushaltungsporftänden,  die  Quittungen  aus  früheren  Sahren  zu
vernichten,  ohne  bejorgen  und  befürchten  zu  müffen,  daß  ihnen  Daraus
Schaden  erwädlt.  Die  Verjährung  trägt  dazu  bei,  das  Gefchäftsleben  zu
vereinfachen;  fie  hilft  Treue  und  Glauben  und  NRedlichkeit  befördern;  es  foll
das  biblifche  Gebot  |treng  durchgeführt  werden:  Seid  niemand  nichts  Ichuldig!
Die  Seichäftsleute  erfüllen  dies  durchaus  heilfame  ®ebot,  wenn  fie  pünftlic)
die  Rechnungen  ausfchreiben  und  begleichen  lafjen.  So  wird  aud)  viel  ver»
meidbarer  Zanf  und  Gtreit,  fo  werden  auch  viel  Berlufte  verhütet.  Die
Berjährungen  find  eine  große  Wohltat,  fie  befördern  die  Wohlfahrt  der
Menichen.  Gemik  fan  auch  einer  einmal  Echaden  durch  fie  haben;  aber
ieder  fannı  fich  davor  bewahren  mern  er  nicht  faumfelig  ift.

Bann  tritt  Die  Verjährung  ein?

Wir  miffen  Schon,  daß  nicht  alles  zu  gleicher  Zeit  verjährt.  Die  Anfprücdhe
  für  Lieferungen  der  Handwerker,  Kaufleute,  Gefchäftsleute  ufm.  für
den  Haushalt  verjähren  nad)  zwei  Jahren.  Nun  märe  eö  aber  eine  ungeheure
  Erfehmerung,  wenn  die  Verjährung  jedes  Mal  fich  nach  dem  Tage  ber
Lieferung  richtete,  da  würde  ein  Poften  am  17.  Sanuar  1911,  der  andere
am  21.  Februar  ufm.  verjähren.  Deswegen  hat  der  Gejehgeber  die  Berjährungsfriften
  allgemein  geregelt.  Die  Verjährung  beginnt  ftet3  mit  dem
1.  Sanuar,  alfo  mit  dem  neuen  Sahr.  So  verjähren  Rechnungen  der  Hand»
mwerfer  für  den  Haushalt  aus  dem  Sahre  1908  am  1.  Januar  1911.  Gie
müffen  alfo  zmei  volle  Kalenderjahre  zu  Recht  beitanden  haben;  fie  haben
demnach  mehr  al?  zmei  Sahre  gegolten.  Daher  prüft  jeder  Gejchäftsmann
im  Dezember  1910,  ob  fi  roch  offene  Poften  aus  dem  ‘ahre  1908  vor»
finden.  Sie  verfallen  und  verjähren,  wenn  er  nicht  flug  im  Dezember  eine
Rechnung  fehiet  und  anerkennen  läßt.  Namentlich  faule,  fäaumige  Schuldner  und
ichlechte  Zahler  muß  er  tüchtig  und  richtig  mahnen.  &amp;amp;3  genügt  nicht,  bloß
eine  Rechnung  zu  foiden;  nein,  man  muß  fich  vergemiffern,  daß  fie  bieje
auch  erhalten  haben  und  anerkennen.  Sind  e3  große  Roften,  jchidt  man  die
Rechnung  mittel®  eines  eingefchrieben  Briefe  oder  eines  zuderläffigen  Boten.

Sind  die  Rechnungen  nicht  für  den  Haushalt,  fondern  für  den  Gewerbeoder
  Gefchäftsbetrieb  beftimmt,  dann  verjähren  fie  erft  in  vier  sahren.
        <pb n="141" />
        Fortbildungsichule  und  Staatäfunde.  141

Wir  merken:  Alles,  mas  für  den  Haushalt  bejtimmt  ift,  daS  verfällt  oder
verjährt  in  2,  alles,  was  für  den  Gejchäfts-  oder  Handelsbetrieb  beflimmt  ilt,
das  verjährt  erft  in  4  Sahren.  Hier  ijt  eine  längere  Verjährungsfriit  am
Plate;  denn  Gefchäftäleute  buchen  alles  oder  follen  alles  buchen,  maß  fie  beftellen
  und  beziehen.  Sinszahlungen  aller  Art  gelten  aud)  al  Gejchäftzbetrieb
und  verjähren  daher  erit  in  vier  Sahren.  Unjprüche  wegen  der  Mängel
eines  Baumerf3  verjähren  in  fünf  Sahren.  Wer  mir  vorfählich  oder  fahr-Yäffig
  das  Leben,  den  Körper,  die  Gejundheit,  die  Freiheit,  das  Eigentum
miderrechtlich  verledt,  it  mir  Schadenerfag  fehuldig.  Sch  Fann  binnen  drei
Sahren  diefen  beanfpruchen.  Erft  nad)  drei  Jahren  erlifcht  der  AUnfpruch
auf  Erfaß  für  den  Schaden,  der  durch  unerlaubte  Handlungen  herborgerufen
ward.  Hier  ift  eine  größere  Verjährungzfrift  nötig;  denn  mande  Schäden
merden  nicht  fogleich  fichtbar.

Kaufe  ich  aber  ein  Haus,  jo  muß  ich  nachträglich  bemerkte  Mängel  binnen
einem  Sabre  nad)  der  Übergabe  anzeigen;  jonjt  erlicht  mein  Unfprud).
Lafje  id)  mir  mein  Feld  entwäjjern,  fo  haftet  der  Uniernehmer  gleichfalld  ein
Sahr  für  die  Oüte.  Bejtelle  ich  mir  einen  Schranf  oder  eine  andre  bemeglihe
  Sade,  fo  dauert  mein  Anfprud  auf  Schadenerfaß  bei  Mängeln  nur
jeh3  Monate.  faufe  ich  eine  Kuh  oder  ein  Pferd,  jo  verjähren  meine
Aniprüche  auf  Schadenerfag  wegen  angebliher  Mängel  in  [jeh3  Wochen.

Wir  wollen  nit  alle  Verjährungzfriiten  aufzählen.  Wer  im  Gejchäftsfeben
  jteht,  der  merkt  fich  |chon,  welche  Verjährungsfrijten  für  ihn  in  Betracht
fommen.  So  weiß  der  Mebger,  daß  er  einen  Mangel  des  gefauften  Viehs  allerfpätejtens
  in  6  Wochen  anzeigen  muß,  foll  fein  Anspruch  nit  vedhtsungültig
werden.  Der  Bauer  weiß  aud,  daß  er  binnen  fehs  Wochen  Mängel  melden
muß,  die  er  an  feinem  neuen  Pferde  oder  Dchlen  entdedt.  ber  niemand
foll  bis  zur  äußerjten  Grenze  marten;  jeder  foll  fogleich  die  Mängel  anzeigen
oder  Schadenerjaß  beanspruchen  oder  die  Rechnungen  regelmäßig  ausschreiben;
tut  er  dad,  dann  fann  er  niemals  zu  Schaden  fommen  durd)  die  Perjährung;
  dann  braudit  er  nicht  alle  Verjährungsfriiten  genau  zu  miljen.

Aber  eins  mollen  mir  noch  hervorheben.  Die  Verjährung  farnn  gedHemmt
  oder  auh  unterbroden  werden.  Dadurdh  fommt  das  Gele
dem  ©läubiger  entgegen.  Nehmen  mir  folgenden  Fall  an:  Semand  hat  1907
und  1905  für  50  M.  Schufterarbeiten  auflaufen  laffen.  Der  Schuhmader
jhidt  Ende  1908  die  Rechnung;  der  Schuldner  bezahlt  im  Mai  1909
darauf  25  M.  ab;  den  Net  bleibt  er  fchuldig.  Smdem  der  Schuldner  eine
Abichlagszahlung  Teiftete,  erfannte  er  die  Nichtigkeit  der  Rechnung  an;  Diefe
Anerkennung  it  fchriftlich  bemiefen  durch  die  Duittung,  Darum  rechnet  nun
das  ©efeß  die  Verjährung  erjt  von  der  Anerkennung  an.  Unfte  Schuhmachertehnung
  würde  nicht  Shen  im  Januar  1911,  fondern  erit  im  Sanuar  1912
verjährt  fein.  Nun  nehmen  mir  weiter  an:  der  Schuldner  ift  fäumig  und
zahlt  nicht.  Da  fchidt  ihm  der  Schufter  im  November  1910  einen  Zahlung3-befehl.
  Trogdem  zahlt  der  Schuldner  nicht.  Nun  erhebt  der  Schuhmacher
eine  Stlage  gegen  den  fäumigen  Zahler.  Das  Gericht  verurteilt  ihn  aud,
die  Reitfumme  famt  den  Koften  zu  zahlen.  Was  geichieht,  wenn  ber
Schuldner  trogdem  nicht  zahlt?  Da  könnte  ihn  der  Gläubiger  pfänden  laffen.
Wir  wollen  noch  hervorheben:  Nunmehr  ift  der  Schuldner  30  Sahre  lang  verpflihtet,
  die  Neftiumme  zu  bezahlen.  Erxft  nad)  30  Sahren  würde  die  Torderung
  des  Schufter3  verjähren.  Go  fehen  wir:  Die  Forderungen  verjähren
nicht  durchweg  und  ohne  alle  Ausnahme  in  2  oder  4  jahren,  in  6  oder
        <pb n="142" />
        142  Lehrproben.

12  Monaten.  Die  Verjährung  kann  unterbrochen  werden,  wenn  der  Schuldner
  bie  Forderung  anerkennt;  fie  wird  auch  unterbroden,  wenn  man  einen
HBahlungsbefehl  fendet.  Dann  begitnt  die  Verjährung  von  neuem.  Hat  aber
das  Gericht  meinen  Anspruch  anerkannt,  dann  währt  die  Verjährung  30  Sahre.
Diefe  lange  Berjährungsfrift  ift  die  regelmäßige.  Die  anderen,  die  fürzeren
Berzährungzfriiten  find  Ausnahmen  von  diefer  Regel.  So  fhübt  das  Gefeh
mich  als  Gläubiger  oder  Verfäufer  in  hinreihendem  Maße,  troßdem  e3  aud)
furze  Verjährungsfriften  anerfannt  hat.

Neben  den  verjährbaren  Ansprüchen  gibt  eg  aud)  völlig  unverjährbare.
  Bin  ich  alS  Eigentümer  im  Grundbucjhe  oder  ala  Hnpothefengläubiger
im  Hypothelenbuche  eingetragen,  fo  verjähren  diefe  meine  Anfprüche  nich.
Das  Gefeg  faat:  Die  Anfprüche  aus  den  eingetragenen  Rechten  unterliegen
nicht  der  Verjährung.  Durd)  die  gerichtliche  Eintragung  ift  ja  jeder  Ymweifel
ausgeichloffen.  Hier  haftet  das  Gericht  für  die  Richtigkeit.  Aber  Hnpothefenzinfen
  verjähren  in  4  Sahren.  Gie  find  ja  gewöhnliche  Gejchäftsporfälle.
Das  Gericht  hat  nicht  die  Sinzzahlung  verbürgt,  jondern  nur  das  Eigentum3-recht
  oder  das  Forderungsredit.

Zum  Schiuß  merfen  mir  uns:  63  gibt  verjährbare  und  unverjährbare
Anfprüdhe  oder  Forderungen.  Berjährbar  find  alle  gewöhnlichen  Schuldverhältniffe.
  Die  Verjährung  tilgt  AUnfprüche  und  tut  fo,  als  mären  fie  beglichen.
Sie  gibt  dem  Schuldner  das  Redjt,  die  Zahlung  zu  verweigern.  ‘Darum  muß
jeder  Gläubiger  rechtzeitig  feine  Forderungen  eintreiben.  Die  Berjährung
fol  eine  are  Rechtslage  fchaffen  und  unnüten  Ailagen  vorbeugen.  Die  Verjährungsftiften
  find  fehr  verfchieden.

nm  feh3  Wochen  verjähren  Anfprüche  wegen  Mängel  des  gelauften
Biehs

Sn  jeh3  Monaten  verjähren  Ansprüche  wegen  Mängel  der  gelieferten
Waren  und  Gegenjtände.

Sn  einem  Jahre  verjähren  Anfprüche  wegen  Mängel  bes  gelauften
Srunditüds  oder  wegen  der  Mängel  bei  Arbeiten  an  einem  Grundftüd.

Snzmei  $ahren  verjähren  die  Anfprüche  auf  Lieferungen  für  den
Haushalt.

Sn  drei  Fahren  verjähren  die  Anfprüche  megen  Schadenerjaß  aus
unerlaubten  Handlungen.  .

Sm  vier  Kahren  verjähren  Ansprüche  auf  Lieferungen  für  den  ©e-Ichäftsbetrieb.
  |  .

Sn  fünf  Zahren  verjähren  Anfprüche  wegen  der  Mängel  eines
Baumerf2.  ı  .

Sn  dreißig  Jahren  verjähren  die  regelmäßigen  Berjährungdriiten.

Mi  Die  zmei-  und  vierjähtigen  Verjährungsfriften  beginnen  jtet3  am  Ende
des  Kalenderjahres.  nn

Die  Verjährung  wird  durd)  mung  unterbroden.  Cine  übliche
Unterbredung  ift  der  Bahlungsbefehl.  u

ud  le  Anerfemung  wird  die  Verjährungsfrift  auf  30  Fahre
verlängert.

©o  ift  der  Gläubiger  oder  Forderungsberedhtigte  aud)  troß  bet  Deriährung
  in  feinen  Anfprüchen  gefhüst.  Nur  muß  er  fie  rechtzeitig  geltend
machen.  &amp;amp;3  gibt  aber  bei  Klagen  fo  manderlei  zu  bedenfen.  Niemals  follt
ihr  denken:  ihr  könntet  euer  eigener  Rechtsanmwalt  fein.  Kein  Gejhäftsmann
        <pb n="143" />
        Fortbildungsfhule  und  Staatsfunde.  143

fan  alle  Gefegeöbeftimmungen  mifjen.  Dazu  find  die  Nedytsanmälte  da.
Man  fcheue  daher  die  Koften  nicht  und  fichere  fid)  die  Hilfe  eines  Recht3=beiltandes
  beizeiten.

 

©  kann  man  ganz  zmanglos  auch  fchmwierige  Nechtefragen  hulmäßig  in
erzählend-darftellender  orm  behandeln.  Das  NRechtäbegrifflihe  tritt  dabei
ganz  von  felber  im  Laufe  der  Bejprechung  in  den  Vordergrund.  Aus  Xobes
Plaudereien  Über  das  neue  Recht  Tann  man  vieles  verwerten.

Eins  aber  ift  mit  allem  Nahjdrud  zu  betonen:  Unfere  Kortbildungsjchule
leidet  infolge  ihre3  rein  berufsmäßigen  Ausbaues  an  ftarter  Nüchternheit;
denn  fie  fennt  nur  ein  Speal:  den  brauchbaren,  erwerbstüchtigen  Menjchen.
Da  muß  man  aber  mit  Prof.  Dr  Heman  ausrufen:  „Da3  pofitiviftifche
und  evolutionijtifige  (eudäroniftifch-utilitarifche)  LXebensideal  ift  von  einer
furhtbaren  Nüchternheit  bedrüdt;  da3  ganze  menjhliche  Handeln  mird  zu
einem  technenden  Abrwägen  der  Vorteile  und  Nachteile,  des  Genufjes  und
Schmerzes,  des  Gegenwärtigen  und  Zulünftigen;  aber  von  heroijcher  ©ejinnung,
  von  begeiftertem  Schwung,  von  felbjiwergeffendem  Streben  nad  dem
Höchjften  und  Belten  ift  in  diejer  Moral  au)  nicht  die  leifelte  Spur;  es  ift
die  Moral  der  Anpaffung  an  die  Tierheit,  an  die  Umstände.”

Ohne  idealen  Sinn  wird  die  ftaatöbürgerliche  Ochinnung  aud)  zu  einer
jolh  rechnenden  Abwägung  der  Vorteile  und  Nachteile,  und  die  Partei  erhält
  den  Yufchlag,  die  das  Höchitgebot  an  Verjpredhungen  abgibt.  Wir
brauchen  auch  einen  dealismus  im  nationalen  Gebiet!  Der  Hurrapatriotigmus
  mwird  oft  zu  Unrecht  geicdjolten.  Dem  Hurrapatriotißmus,  der  die  Düppler
  Schangen  erftürmte,  bei  Sadomwa,  Med,  Sedan  und  Raris  die  feindlichen
Linien  durhbradh,  ihm  allein  verdanfen  wir  das  einige  Reid.  Er  wird  nicht
aus  nlichternen,  verftandesmäßigen  Nechnungen  geboren:  er  wird  in  der  Gluthige
  der  Begeifterung  gezeugt.  Die  Schule  kann  foldhe  Alte  nur  nacherleben
lajfen.  Dazu  find  nationale  Feiern  nötig.  An  folhen  mangelt  e3  ber
Hortbildungsfchule  bislang  gänzlich,  und  doch  find  fie  ung  bitter  not.

sm  Mittelpunkt  der  Staatöfunde,  die  die  Fortbildungsfchule  zu  lehren
hat,  muß  der  Reihhsgedanfe  ftehen.  Wie  dies  gefchehen  fan,  mögen
einige  Beifpiele  zeigen.

Da3  Dentihe  Reich  a3  Wehrmadt  zu  Wafjer  und  zu  Lande.

a)  Deutihlandd  offene  Xage  mittenin  Europa.

Deutfchland  Tiegt  in  der  Mitte  Europas.  Der  fürzefte  Weg  don  Rom
nad  Stodholm,  von  Liffabon  nad)  Petersburg  oder  Moskau,  von  Paris  nad)
Dfenpeit,  von  London  nad)  Konjtantinopel  führt  durch)  Deutfchland.  So  ijt
Deutihland  gleichlam  das  Herz  Europas.  Aber  e&amp;amp;  ift  nicht  fo  gefhübt  mie
das  Herz.  HBmwar  fürmen  fih  im  Süden  die  Alpen  als  ein  hoher  Grenzwall
  auf;  do  vermitteln  wichtige  Bälle  (Gotthard,  Splügen,  Brenner),
Kunitftraßen  oder  Eifenbahntunnel  (Gotthard,  Simplon)  den  Berfehr  mit  Dem
Süden.  Nah  den  übrigen  Himmelsgegenden  ift  Deutfchland  offen  und  gemährt
  dadurch  dem  Handel  und  Verkehr  mancherlei  Vorteile.  E3  ift  feit  den
älteiten  Zeiten  ein  Durchgangs-  und  Verfehrzland  gemwefen.  Aber  diefe  offene
Tage  hat  es  au,  unfern  Feinden  leicht  gemadt,  die  deutfchen  Gaue  berheerend
  zu  überfluten.  Am  offenften  und  ungejhüßteften  ift  Deutichland
nad  Dften.  Bon  Often  her  rlidten  die  Slawen  den  Germanen  nad)
        <pb n="144" />
        144  Lehrproben.

und  drangen  über  die  Weichjel,  dann  über  die  Oder,  die  Elbe  und  fogar  bis
an  und  über  die  Saale  vor.  Die  milden  Hunnen,  Amaren,  Madjaren  und
Mongolen  bradyen  von  Djten  her  in  unferm  Reiche  ein  und  vermüfteten  meite
Streden.  Den  Polen  mar  ed  leicht,  um  1100  die  öftlichen  Gebiete  Deutichlands
  bi3  an  die  Mulde  zu  verheeren  und  zu  brandfdhagen.  1410  fielen  fie
im  Ddeutfhen  Drdenslande  ein  und  marfen  den  Nitterorden  in  der  Schladht
bei  Tannenberg  nieder.  1466  erfchienen  fie  abermals  und  entriffen  ihm  Weftpreußen.
  Nirgends  boten  ihnen  Naturgrengen  unüberfteiglihe  Hinderniffe.
Unaufhörhid)  ergoffen  jich  polnische  und  flamifhe  Scharen  nad)  Weiten,  bald
friedlich,  bald  Friegerifh.  Bon  Norden  her  drangen  die  Dänen  ein  und
beherrjchten  lange  Beit  die  Elbherzogtümer  (Schleswig-Holjtein-Zauenburg).
Unter  Guftad  Adolf  erfhhienen  fogar  die  Schweden  in  Deutichland  und  nahmen
Pommern  und  Rügen  nebit  andern  Teilen  in  Befit.  Die  Oftfee  erwies  fidh
eben  nicht  mehr  al3  eine  trennende  Scheide,  jondern  vielmehr  als  eine  völferberbindende
  Werfehrsitraße.  Lange  fchien  es,  al3  ob  die  Schweden  den
Nordojten  Deutfchlands  dauernd  beherrichen  follten.  m  fiebenjährigen  Striege
überfluteten  auch  die  Ruffen  den  deutijhen  DOjten.  Die  Türken  drangen
dur)  Ungarn  vor  und  famen  jogar  bis  über  Wien  hinaus.  So  fehen  mir,
wie  bon  der  offenen  Nord-  und  Djtfeite  viele  Feinde  in  Deutfchland  eingedrungen
  find.

Sm  Weftenijt  Deutfchland  nicht  ganz  ungefhüßt.  Der  Wasgau  bildet
heute  einen  Grenzmall.  Mber  ehemald3  wmaren  meder  die  Vogefen  nod)  die
Ardennen  die  Bölferfcheive.  Yuerjt  drangen  die  Römer  durch  die  PRäfje  in
diefen  Gebirgen  nach  Deutichland  vor.  Später  folgten  ihnen  die  Franzojen
und  Spanier  auf  diefem  Wege.  Lange  fonnten  fi)  die  Spanier  in  den
deutfhen  Niederlanden  und  die  Franzofen  am  Oberrhein  feitießen.  Schon
während  de3  dreißigjährigen  Krieges  rief  man  in  Franfreich,  der  Rhein  muß
unfer  werden.  Der  Rhein  follte  nicht  mehr  ein  deutfcher,  fondern  ein  fraw
zöfifcher  Strom  merden,  er  follte  Statt  de3  Wasgaus  und  der  Ardennen  Die
Grenze  zwifhen  Franfreid  und  Deutfchland  werden.

Heute  geftatten  die  Nord-  und  Dftfee  jtarfen  Seemädten,  ung  mit
Hilfe  ihrer  Kriegöflotten  zu  bedrohen.  &amp;amp;o  ijt  unfer  Neid)  von  allen  ©eiten
mehr  oder  minder  bedroht.

b)  Deutfhlands  gefährlide  Xage  zmijden  großen
Bölfern  und  Staaten.  |  |

Die  offene  Lage  würde  uns  an  fid)  nichts  fhaden;  Liegen  nicht  die  Bereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  nicht  aud)  nad)  allen  Seiten  offen  da  und
find  fomohl  zu  Waffer  wie  zu  Lande  leicht  zu  erreihen.  Dennod)  bedroht
niemand  fie.  Sit  nicht  auch  Rußland  von  Weften  wie  von  Dften  her  leicht
zugänglich.  Dennoch  bedroht  niemand  diefen  Staat.  Yu  unferer  offenen
Rage  mitten  in  Europa  fommt  noch  ein  andrer  gefährlicher  Umjtand.  Deutid-{and
  ift  eingefeilt  zmifchen  die  Hauptvölfer  und  Hauptitaaten  Guropas.  Das
it  die  große  Gefahr.  Im  Dften  und  Güdoften  bilden  die  Stamen
unfre  Völfer-  und  Spradgrenze.  Im  Weiten  und  Südmelten  ftoßen  wir  an
die  Romanen  (Stanzofen  und  Welche  oder  Staliener);  im  Norden  und
Nordiveften  grenzen  mir  an  ftamm-  und  fptachverwandte  Germanen
(Dänen,  Slamen  und  Niederländer.)  Namentlid)  die  Slawen  und  bie  Ntomanen
  fuchen  ihre  Sprachgrenzen  auf  Koften  des  deutfhen  Sprad-  und
Bolfsgebietes  vorzufchieben  und  die  eingejprengten  Deutfhen  zu  Auljen,
Polen,  Tihechen,  Kroaten,  Slowenen,  Weljhen  und  Stanzofen  zu  machen.
        <pb n="145" />
        Fortbildungsfchule  und  Staatsfunde.  145

Selbjt  die  Madjaren  möchten  alle  Deutfchen  in  Ungarn  entdeutjchen  und
madjarifieren.  Bu

Am  gefährliditen  werden  un®  die  Slawen,  meil  fie  und  an  Zahl  ganz
bedeutend  überragen.  Das  ruffiihe  Reich  zählt  meit  über  160  Mi.  Ein
twohner  und  vermehrt  fich  fehr  ftart.  ES  hat  alfo  jchon  heute  meit  mehr  als
da3  Zmeiundeinhalbfahe  unjrer  Bevölferung.  Da  e3  noch  ziemlich  dünn  bevölfert
  ift,  Fann  es  feine  Bewohnerzahl  leicht  noch  jtarf  vergrößern.

Weder  die  Slamen  nod)  die  Germanen  bilden  einen  einzigen  Staat.  Syn
Deutfchland  Teben  etwa  60  Mill.  Teutiche,  außerhalb  des  Deutichen  Reiches
{eben  in  Diterreich,  Ungarn,  der  Schweiz,  Quremburg,  Belgien  und  Holland
fomie  in  Außland  vielleicht  noch  30  Mill.  Deutihe.  Das  ergäbe  90  Mill.
Deutihe.  Aber  fie  ftehen  leider  nicht  gefchloffen  gegen  die  flamifche  Übermadt.
  Sm  Rußland  leben  die  meilten  Slamen;  aber  in  Dfterreidy-  Ungarn
gibt  e3  noch  fehr  viele  Slawen;  dazu  find  Serbien,  Rumänien,  Bulgarien
und  Montonegro  flamijche  Staaten.  Ein  Teil  diefer  hält  treu  zu  ARupßland
und  verftärkt  fomit  Nußlands  Madıt.

Fürjt  Bismard  mußte  diefe  Gefahren  des  Deutjchen  Reiches  und  des
deutfchen  Volfes  genau  zu  fchäßen.  Deswegen  hat  er  das  Neid)  geeinigt  und
feine  Wehrmadjt  öfter  vermehrt.  Am  6.  Februar  1888  Ichilderte  er  in  feiner
berühmten  Neichstagsrede  Diefe  Gefahr.  Er  rief  Damald  den  Neichstagsabgeorbneten
  zu,  als  fie  über  eine  neue  Heeresporlage  berieten:  Wir  liegen
mitten  in  Guropa.  Wir  haben  (zu  Lande)  mindejtens  drei  Angriffsfronten.
Tranfreih  hat  nur  feine  öjtlihe  Grenze,  mo  es  angegriffen  werden  Tann,
Rußland  hat  nur  feine  weftliche  Grenze,  auf  der  e3  angegriffen  werden  fann.
Gott  hat  uns  in  cine  Xage  gelebt,  in  welcher  wir  Durch  unfre  Nachbarıı  verhindert
  werden,  irgendwie  in  Trägheit  oder  VBerfumpfung  zu  geraten.  Er  hat
uns  die  friegerifhite  und  unruhigjte  Nation,  die  Zsranzofen,  ını  Weiten  an
die  Seite  gefest,  und  im  Dften  hat  er  in  Außland  Friegerifche  Neigungen
groß  werden  laffen,  die  in  früheren  Jahrhunderten  nicht  in  dem  Maße  vorhanden
  waren.  Die  Hechte  im  europäischen  Karpfenteiche  —  die  unruhigen
Stanzojen  und  Ruffen  —  hindern  ung,  träge  Karpfen  zu  werden;  fie  zwingen
uns  zu  Anjtrengungen  und  Rüftungen,  die  wir  freiwillig  jonft  nicht  leisten
würden.  Gie  zwingen  uns  zu  Einigfeit  und  BZufammenhalten.  Wir  müffen
und  daher  fo  jtarf  machen,  daß  die  Hecdhte  (unfre  ftändigen  Feinde)  ung
nat  nieht  tun  fönnen  al  und  ermuntern,  eine  militärisch  ftarfe  Nation  zu

leiben.

Hierzu  find  nun  feit  1885  die  madhjenden  Seegefahren  hinzugetreten.
  Seitdem  haben  mir  nod)  Britannien,  die  größte  Geemadıt  der  Welt,
al  gefährlichen  Nachbar  erhalten.

Us  Kaifer  Wilhelm  I.  1888  ftarb,  da  hatte  Rußland  an  feiner  gefamten
Weitgrenze  8%,  Armeeforps  ftehen.  Shnen  ftanden  nur  5°/,  deutiche  und
öfterreichifch-ungarifche  Armeelorp3  gegenüber.  Wir  fehen  daraus,  wie  nötig
e5  war,  daß  auch  Deutfchland  feine  Truppenmadjt  im  Often  vermehrte.  Beigt
ih  Nußland  feit  einer  Reihe  von  Kahren  weniger  deutichfeindlich  als  etiva
1875—189,  fo  müffen  mir  Doch  bebenfen,  daß  jederzeit  der  ruffifche  und
allfflamwifhe  Deutfchenhaß  wieder  emporlodern  fann.  Was  Bismard  in  feiner
Reichstagsrede  am  6.  Februar  1888  fagte  über  unfre  gefahrvolle  Lage  mitten
ziwiihen  ben  friegerifchen  Hauptftaaten  und  Hauptvölfern  Europas,  das  gilt
nocd)  heute,  und  das  wird  nod)  lange,  wenn  nicht  für  immer  gelten.  Wir
müfjen  treue  militärifhe  Wacht  halten  am  Rhein  wie  an  der  Weichfel,  an

Ratgeber  III.  Sranle,  Staats:  ımdb  Pürgerfunde.  10
        <pb n="146" />
        146  Lehrproben,

ber  Elbe  mie  an  ber  Donau.  Wir  dürfen  nicht  in  Trägheit  und  Ungigkeit
verfallen,  mir  müffen  ein  wehritarkes,  wehrmächtige®  Wolf  und  Reich  bleiben.
Bitter  not  ijt  ung  ein  ftarfes  Heer  und  eine  ftarfe  Flotte.  .  ..

Die  Gründung  des  Deutichen  Reiches.
Sie  wird  am  beiten  eingeleitet  durch  einen

Überblid  über  die  Einigung  der  europäifden
Großmädte.

a)  Sranftreid.  Das  Deutihe  Reich  ift  erft  am  18.  Januar  1871
entjtanden.  ES  gehört  demnad)  zu  den  jüngften  Großmäcdhten  Europas.  Unfer
meitlicher  Nachbar,  die  Nepublif  Frankreich,  Hingegen  hat  fid)  am  früheften
geeinigt.  Wie  die  alten  Germanen  zerfielen  auch  die  alten  Gallier  (Kelten)
in  viele  Stämme,  die  Sich  oft  befriegten.  Um  50  vor  Ehriftus  wurden  fie
bon  dem  tömijchen  Feldherrn  Cäfar  unterjocht  und  dann  ziemlich  rafch  zu
Römern  gemadyt.  Die  alte  gallifche  (feltiihe)  Sprache  verfhmand  und  erhielt
  fi  nur  in  einzelnen  Neften  (Bretagne).  Dafür  fprad)  man  die  Iateiniihe
  oder  römische  Volfsfpradhe.  Syn  der  Zeit  der  Völferwanderung  eroberten
  die  Weftgoten  den  füdmeltlichen  Teil  und  die  Franken  den  nördlichen
Zeil  Galliens.  Schon  Chlodwig  madjte  um  500  nad  Ehrijtus  Paris  zur
Hauptitadt  des  Landes.  Die  Franken  bildeten  den  herrfchenden  Staınm  und
gaben  aud,  Gallien  feinen  heutigen  Namen,  aber  fie  nahmen  die  fremde
Sprade  an.  Die  franzöfiihe  Sprade  ift  aus  der  gallijch-römifchen  und
fränfiihen  Sprache  hervorgegangen.

Unter  den  Karolingern  war  das  Tranfenreid)  das  mächtigite  Reich  Europaa.
Unter  den  [hmahen  Nachfolgern  Karls  des  Großen  zerfiel  das  fränfifcdhe
Weltreich  in  feine  Hauptteile:  Frankreih,  Stalien,  Deutfchland.  Sr  der  Mitte
de3  fleinen  Stanfreicyg  lag  das  Land  Franzien  mit  Paris  al  Hauptijtadt
Die  Herricher  von  Franzten  haben  allmählich  ihr  Land  immer  weiter  ausgedehnt
und  geboten  jchließlih  über  ganz  Trranfreih.  Sie  erbten  mande  Landftriche,
andre  eroberten  fie.  Nach  und  nach  verfhmanden  alle  Landesfürften,  mochten
fie  Herzöge,  Fürften,  Grafen  oder  Barone  geheifen  haben.  CEchon  vor  1500
bildete  ranfreich  ein  einiges  Reich  und  war  nun  aud)  imstande,  feine  Grenzen
immer  meiter  nad)  Diten  vorzufchieben.  Namentlih  dein  alten  Deutfchen
Reiche  ward  da3  madjtvoll  aufitrebende  Franfreich  gefährlich,  denn  Das  alte
Deutiche  Neich  zerflüftete  fich  feit  1500  immer  mehr  und  fhmwädte  fih  unaufhörli,
  da  man  dem  deutfchen  Kaifer  immer  mehr  Rechte  und  Macht
nahm.  Seit  1500  tracdhteten  die  franzöfifchen  Herrfcher  danad),  ihr  Gebiet
auf  Koften  des  zerfallenden  Deutfchen  Neiches  zu  vergrößern.  Site  hatten  darın
auch  fehr  viel  Erfolg  und  haben  tatlächlich  dem  alten  Deutfchen  Reiche  in  28
Angriffefriegen  gegen  7800  Scviertmeilen  mit  8  Mill.  Bewohnern  enttifjen.
Sranfreich  ift  erjt  Durch  diefe  Eroberungen  zu  dem  Umfange  gelangt,  den  es
heute  hat.  AS  wir  1871  Eifaß-Lothringen  zurücnahmen,  haben  mir  ihm
nur  einen  ganz  Heinen  Teil  feiner  ehemaligen  Beute  wieder  entrijfen,  nämih
  260  ©eviertmeilen  mit  anderthalb  Dill.  Bemohnern.

Wie  fam  e3,  da  fich  FSranfreidh  fo  früh  und  fo  völlig  einigen  fonnte?
Sranfreic;  und  TDeutichland  gehörten  doch  einjt  beide  zu  dem  Meltreiche
Karls  des  Großen.  Was  nun  in  Stanfreich  möglich  war,  hätte  dod  aud)  in
Deutfchhland  gefchchen  fönnen.  Spnmerhbalb  Frankreichs  gibt  c3  feit  1500  nur
        <pb n="147" />
        Fortbildungsfcyule  und  Staatdfunde.  147

Provinzen  oder  Landesteile,  aber  e3  gibt  feine  Heineren  Staaten  mehr.  3
it  alfo  ein  mirflider  Einheitzftaat.  Sn  dem  ganzen  Lande  ift  alles
eins  und  glei.  Wie  it  da3  gefommen?  Gehen  mir  zu!

Sm  Frankreich  gab  es  ftetS  eine  Erbmonarcdhie.  Dem  veritorbenen
Fürften  folgte  ftetS  der  ältefte  Sohn  oder  näcdjfte  Verwandte.  Das  ıjt  ein
großer  Vorteil.  Da  gibt  e3  feine  Thronjtreitigfeiten  und  inneren  DBürgerfriege.
  Das  Erbfürftentum  fann  jiet3  mit  viel  mehr  Erfolg  feine  Wacht  be»
feftigen  und  vergrößern.  Hat  es  einmal  eine  gemilfe  Macht  erreicht,  jo  behält
  e8  fie,  und  es  ift  für  die  anderen  fchwer,  fie  ihm  zu  entreißen.  Sm
alten  Deutjchen  Reiche  war  es  anders.  Das  ward  11  ein  Wahlreid.  Dan
wählte  nicht  innmer  den  mächtigjten  und  füchtigjten  Fürften,  fondern  oft  einen
unbedeutenden.  Oft  iam  es  zmwifchen  den  Warteien  und  Thronbemwerbern
zum  Bürgerfriege.  Das  fchmwädte  das  Neid.  Dazu  bedungen  fich  die  Wahl»
fürften  mit  der  Zeit  bei  der  Wahl  neue  Sonderrechte  aus.  Go  blieb  dem
dem  deutfhen  Kaifer  immer  meniger  Nedht.  Schließlich  hatte  er  fajt  gar
nicht3  mehr  zu  fagen  und  zu  befehlen.  In  Sranfreich  wurden  die  ehemaligen
Randezfürften  inımer  gerinaer  an  Zahl  und  immer  geringer  an  Bedeutung;  in
Deutfchland  aber  mar  es  umgekehrt;  da  vermehrte  fich  ihre  Zahl  durch  Erbteilungen
ufm.,  und  fie  erwarben  auch  immer  mehr  Madjt  und  Anfehen  und  immer  neue
Rechte.  Ir  SSranfreich  nahnı  die  Macht  des  Königtums  zu,  in  Seutfchland  aber
nahm  die  Macht  des  Katjertums  ab.  Ge  mehr  das  franzöfifche  Köntgtum  an  Mad
gewann,  Ddejto  einiger  ward  ranfreid;  je  mehr  das  deutsche  Kailertum  an
Macht  verlor,  defto  mehr  zerfplitterte  das  Deutiche  Neid)  in  einzelne  fleinere
und  größere  Staaten.

Noch  fommen  noch  andere  Umjtände  in  Betradt.  Franfreidy  mar  atıfang3
  ziemlich  Hein.  ranzien  umfaßte  nur  das  Land  von  der  mittleren  und
unteren  Seine.  Ein  joldh  Heines  Gebiet  forte  um  900  bi3  1000  redjt  qut
bon  einem  einzigen  Herrjcher  einheitlich  beherrfcht  und  regiert  werden.  Die
Verfehrsmege  und  Berfehrsmittel  waren  damal3  nod)  recht  unvollfommen.
Dazu  bezahlte  man  die  allermeiften  Steuern  noh  in  Waren  und  GSadıen,  in
Getreide,  Vieh,  Eiern  und  andern  Gebrauchsgegenjtänden  oder  in  Arbeiten
(Fronen).  Das  machte  in  feinen  Ländern  weniger  Bejchwerden  al  in
großen.  Der  mäßige  Umfang  Frankreich  war  damals  ein  Vorteil  und  beförderte
  die  Einheit.  Das  Deutfche  Reid)  war  aber  gleid)  von  Anfang  viel
größer.  Diefe  Größe  mar  damal3  nicht  ein  Vorteil,  fondern  ein  Nachteil;
denn  die  Verkehrswege  und  Berfehrsmittel  waren  nod)  viel  zu  unentmwidelt.
E53  dauerte  viel  zu  lange,  ehe  eine  Nachricht  vom  Bodenfee  bis  an  die  Oftjee
  gelangte  ufiv.

Die  frangöfifhen  Herrfcher  Haben  ganz  allmählich  ihr  Land  vergrößert.
Sie  griffen  in  Anfange  nicht  zu  weit  aus.  Sn  Deutfchland  aber  wollten  die
Staifer  gleich  cin  gewaltiges  Reich  gründen.  Gie  zogen  oft  nach  Stalien,  nad)
Ungarn,  ja  felbit  nach  Paläftina.  Sie  führten  daher  viele  unglüdliche  Kriege.
Dadurch  [hmädhten  fie  da3  Reich  und  das  Kaifertum.  Sie  hätten  aud)  Iangfam
  vorwärts  gehen  follen.

Die  franzöfiichen  Herriher&amp;amp;mohnten  jchon  feit  langer  Zeit  in  Paris  als
ihrer  Yauptitadt.  Paris  ward  fomit  der  Sig  der  Hauptregierung.  Won  hier
aus  erhielt  das  ganze  Land  feine  Gefege  und  Einrichtungen.  Die  Rarifer
Sprahe  mard  auch  die  Landezipradhe,  die  gemeinfame  Schriftfprache  und
Verfehröfprahe  in  ganz  Sranktreih.  Wer  als  gebildet  und  vornehm  gelten
wollte,  der  jprady  und  fchrieb  fo  mie  die  Parifer.  Die  Gefete  wurden  aud)

:0*
        <pb n="148" />
        148  Kehrproben.

in  diefer  hochfranzöfifhen  Barifer  Spradye  gefchrieben.  Wer  dicdhtete,  der
wählte  diefe  Sprache.  Die  Kaufleute  wandten  fie  ebenfal®  an.  Co  ver-Itanden
  fte  fich  leicht.  Uberalfhin  verbreitete  fich  diefe  gemeinfame  Schrift-Iprahe.
  Das  trug  viel  dazu  bei,  daß  fi  die  Tranzofen  al8  ein  DVolf
fühlten.  Man  verlahht  und  verfpottet  ja  jo  gern  alle  diejenigen,  melde
anders  reden.  Syn  Deutfchland  Hingegen  fehlte  es  an  einer  feiten  Hauptftadt.
Sedes  neue  Kaiferhaus  bevorzugte  andre  Burgen  und  Städte.  edes  größere
Türftenhaus  wendete  jeine  Mundart  al  Gefebesiprahe  an.  So  ftritten  fidh
in  Deutjchland  don  Y00  bis  etma  1500  die  Mundarten  um  den  Vorrang.
Erft  durch)  Luthers  Bibelüberfegung  erhielten  wir  eine  allgemeine  Schrift-Iprache,
  die  in  ganz  Deutichland  angewandt  und  darum  aud)  überall  verftanden
  mard.
Ttanfreihs  Bodenbejchaffenheit  begünstigt  den  einheitlichen  Staat.  Dazu
fommt,  daß  die  Römer  die  Gallier  zu  wirflihen  und  echten  Römern  madten.
Gallien  bildete  feitdem  ein  Staatsgebiet.  Bmar  ward  e&amp;amp;  nachher  mandymal
mehr  oder  minder  geteilt,  aber  die  Sranzofen  mußten  doc,  daß  fie  zufammengehörten,
  und  fie  fühlten  auch),  daß  fie  zufammenftehen  müßten  gegen  die
Fremden.  Ke  mehr  fi  ihre  neue  franzöfifche  Schriftiprache  ausbildete,  dejto
mehr  fühlten  fie  fich  al$  em  DBolf.  Gelbjt  die  Bervohner  der  unterjochten
Gebiete  fühlten  fich  meijt  nach  längerer  oder  furzer  Zeit  als  sranzofen,  und
fie  waren  jtolz,  wenn  fie  als  foldhe  galten.
So  haben  mir  folgende  Gründe  fennen  gelernt,  melde  Ttanfreichs
frühe  Einigung  begünjtigten  und  hervorriefen.
Ttanfreich  einigte  fi)  fo  früh:
1.  weil  e3  von  Anfang  an  eine  Erbmonardie  bejaß;
2.  meil  e3  anfangs  nur  einen  mäßigen  Umfang  hatte;
3.  weil  die  franzöfifchen  Herrfher  nur  auf  allmählicde  Vergrößerung
ihres  Zandes  fannen  und  viele  Gebiete  dur  Erbichaft  und  glüdliche
Kriege  gewannen;

4.  weil  Frankreich  früh  eine  ftändige  Hauptjtadt  und  eine  gemeinjame
Schrift-  und  Berfehrsiprache  erhielt;

5.  weil  e3  bereit3  zur  Nömerzeit  ein  einzige  Gtaat3gebiet  gebildet

hatte;

6.  meil  die  Bodenbefchaffenheit  die  ftaatlihe  Einheit  begünftigt;

7.  weil  die  einzelnen  Teilfürjtentümer  nidyt  auf  eine  lange  Gefdichte

zurüdbliden  fonnten;

8.  weil  das  franzöfifche  Volf  nicht  mehr  in  völlig  verjchiedene  Stämme

erfiel.

b)  Er  and.  Unfer  öftliher  Nachbar  ijt  gegenwärtig  das  gemaltigfte
europäifche  Rei.  Es  hat  den  größten  Umfang  und  die  größte  Einmohnerzahl.
  Um  860,  zu  der  Beit,  mo  aud,  da3  Deutiche  Reich  entitand,  warb  Rupland
  von  fchmedishen  Fürften  gegründet.  Damals  war  e&amp;amp;  noch  nicht  jehr
groß  und  war  duch  Polen  bon  Deutfchland  geihieden.  E3  hatte  lange  von
den  tapfern  Mongolen  zu  leiden  nnd  mar  ihnen  fogar  mehrere  Jahrhunderte
fang  untertan.  Um  1500  fchüttelte  ein  ruffifcher  Zürft  Die  mongoliihe
remdherrfchaft  ab.  Seitdem  juchten  die  ruffiichen  Herrjcher  oder  Zaren  ihr
Land  zu  erweitern  und  zu  vergrößern.  Da  damals  Rußland  ein  reiner
Birnenftaat  um  Mosfau  war,  nannte  man  die  Nuffen  Mostomwiter.  Bor
allem  ftrebten  die  Zaren  danad),  Die  Gebiete  an  der  Dftfee  zu  erwerben.
Das  ift  ihnen  auch  gelungen.  Danad)  breiteten  fie  ihre  Herrfchaft  weit  nad)
        <pb n="149" />
        Fortbildungsidiule  und  Staatsfunde.  149

Süden  und  Dften  Hin  aus.  So  reicht  es  jet  don  dem  Baltifchen  Meere
bi3  an  den  Großen  Dzean.

Auch  Rußland  ijt  im  allgemeinen  ein  wirklicher  Einheitzjtaat.  E3  konnte
fih  in  fo  kurzer  Zeit  fo  gewaltig  aubreiten,  weil  an  jeinen  Grenzen  meiit
nur  fhrwache  Völker  waren.  Die  meiften  Kriege  hat  eg  mit  der  Türke:  führen
müffen.  Rolen  hätte  ihm  gewiß  miberjtanden,  wenn  es  nicht  durch  Unernigfeit
  geihmädht  und  die  befannte  polnische  Mikmirtichaft  zerrüttet  gervefen  märe.
Die  Bodengeitalt  Außlands,  die  weiten  Flachländer  begünftigen  erft  recht  die
Entmwidlung  eines  einzigen  großen  Neiches.

c)  Öfterreih-Ungarn  ift  aus  der  von  Karl  dem  Großen  geitifteten  Dftmarf
  (Dftrich)  hervorgegangen.  Unter  den  Habeburgern  gewann  Siterreich
feine  heutige  Ausdehnung.  Schon  feit  1438  beherriden  die  SHabSburger
Dfterreich  und  Ungarn.  Aber  diefe  beiden  Länder  bilden  feinen  Einheitsftaat.
  Die  Donaumonardjie  hat  zwar  einen  Herricher,  aber  fie  beiteht  aus
zmwei  faft  felbftändiger  Staaten.  Ungarn  jtrebt  danad),  fi  von  Wien  völlig
unabhängig  zu  maden.  Aus  der  Tonaumonardjie  foll  ein  wirflidher  Doppeljtaat
  werden.  Schon  jest  haben  Djterreidy  und  Ilngarıı  eigene  Regierungen
und  haben  bei  weiten  nicht  fo  viel  gemeinfame  Gelege  wie  wir.  Dazu
wollen  fi  au  die  Tichehen,  die  Polen,  die  firoaten,  die  Welichen,  Die
Bosnier  felbjtändig  madhen  wie  Ungarn.  Demnad)  it  die  Donaumonardhie
noch  gar  nicht  innerlich  geeinigt.  Früher  mar  fie  jogar  einheitlicher  al3  jebt.
Die  vielen  verfchiedenen  WVölfer  und  Sprachen  lajjien  e3  zu  Feiner  wirklichen
Einigkeit  und  Einheit  kommen.  Ghemals  bildeten  die  Deuticdhen  daS  herr-Ihende
  Aulturvolf.  Sie  jind  auch  Heute  nod)  die  widtigjten  Träger  des
habsburgifchen  Staatd-  und  Neichsgedanfens.  &amp;amp;Xe  mehr  aber  die  Glaven,
Madjaren  und  Welchen  obenauf  fommen,  dejto  mehr  wird  die  Einigkeit  und
Einheit  der  Donaunmnardjie  gefährdet.

d)  $talten  war  fon  unter  den  Römern  völlig  geeint.  Es  ıft  Demnad)
‚eigentlich  der  ältejte  europäifche  Einheitsitaat.  ber  in  der  Völkerwanderung
ging  dieje  jtaatliche  Einheit  wieder  verloren.  E3  ward  in  mehreren  Teilftaaten
  zerfplittert  und  litt  wie  Deutfchland  nicht  wenig  unter  der  Staatlichen
SZerflüftung.  Genua,  Mailand,  Venedig,  Tlorenz,  Nom,  Neapel  und  Gardinien
  bildeten  lange  Zeit  felbitändige  Gebiete  und  Staaten.  Mit  der  Beit
hat  eins  nad)  dem  andern  feine  Selbftändigfeit  eingebüßt.  Das  Königreich
Sardinien  und  Piemont  und  Savoyen  ift  das  Stammland  des  heutigen  Stalieng,
wie  Franzien  das  des  heutigen  Frankreichs.  Stalien  ijt  durd)  fremde  Hilfe
geeint  worden.  Djterreich  bejaß  lange  Zeit  die  Rombardei  und  Venegien.

,.  Mit  Hilfe  Napoleon  III.  gemann  Sardinien  1859  die  Xombardet  bon
DOfterreich.  Darauf  vertrieben  die  Staliener  die  Herrfher  von  Neapel.
Freilih  mußte  Stalien  für  Napoleons  Hilfe  al3  Dank  Savoyen  nebft  Nizza
an  Ftanfreic,  abtreten.  Sm  Bunde  mit  Preußen  erwarb  Stalien  1866
Venezien.  3  die  Deutichen  1870  die  frangöfifchen  Heere  in  glänzenden
Siegen  niederwarfen,  309  Napoleon  feine  Truppen  aus  Rom  zurüd  und  nun
erwarb  Stalien  aud)  den  Kirchenftaat  Rom  vom  Papite.  So  gehört  Stalien
zu  den  jüngften  Großmäcdten  Europas.  3  ift  ein  wirklicher  Einheitzitaat.

e)  ÖOroßbritannien  ift  aus  der  Vereinigung  von  England,  Schottland
und  rland  entitanden.  3  hat  den  britifchen  Herrfchern  viele  Kriege  gefoftet,
  ehe  fie  diefe  drei  Länder  dauernd  vereinigen  Fonnten.  England  felbit
mar  ehemald  in  fieben  Königreiche  gefpalten.  Seit  1600  aber  ilt  Großbritannien
  dauernd  geeint.
        <pb n="150" />
        150  Rehrproben.

Die  Einigung  aller  diefer  Staaten  ijt  ftet3  von  einem  tapferen  Teiljtaate
  unter  einem  Fraftvollen  Herrjchergefchlechte  erfolgt.  Im  SFranfreid)
maren  e3  die  Sranfen  in  Franzien,  in  Rußland  die  Mosfomwiter  in  und  um
Mosfau,  in  Britannien  die  Angelfahfen  in  England,  in  Dfterreich-Ungarn
die  Deutfhen  unter  den  Habsburgern,  in  Deutfchland  die  Preußen  unter
den  Hohenzollern.  Hatte  das  Etammpolf  alle  ZTeiljtaaten  fich  mirflid)  untertworfen
  und  einverleibt,  dann  entitand  ein  Cinheitzftaat  wie  Frankreich,
Stalien,  Rußland,  Großbritannien;  hat  aber  das  führende  Volf  fih  mit  den
übrigen  nur  verbunden,  fo  entitand  ein  Bundesitaat  wie  da3  Deutiche  Neid;
hat  aber  das  Herriherhaus  die  beiden  ZTeilftanten  nur  äußerlich  verbunden,
jo  entjtand  em  Doppeljtaat  wie  die  habsburgifche  Donaumonardie.

Wieiftpiedeutfhe  Einigung  zuftandegelommen?

Nuplarıd,  Frankreich,  Stalien,  Großbritannien  haben  fich  vornehmlich  auf
vem  Wege  der  Gemalt,  der  Eroberung  geeint  und  ausgebreitet.  Gie  ver:
drängten  die  Einzelfürjten  und  machten  deren  Länder  zu  Wrovinzen  ihres
NReihes.  Darum  find  auc)  diefe  Staaten  meilt  ganz  einheitlich  und  nicht  aus
verbundenen  einzelnen  Staaten.  Sm  Deutichland  dagegen  iit  die  Einigung
anders  erfolgt.  Frankreich  ift  nichts  andres  al3  ein  Sroßfranzien,  Italien
nicht3  meiter  als  ein  Großpiemont,  Aupßland  nichts  weiter  al3  ein  Groß»
mo3fomwien.  Das  Deutfche  Reich  Hingegen  it  nicht  ein  Großpreußen;  Preußen
hat  zwar  feit  1600  viele  frühere  Neichägebiete  in  fid)  aufgenommen;  aber
1866  und  1871  Tieß  es  außer  dem  Neichiland  noch  24  felbitändige  Staaten
neben  fich  beftehen.  Darum  ijt  das  Deutiche  Reich  fein  Einheitsftaat  tie
Sstanfreich  oder  Stalien,  fondern  ein  Bundesjtaat.  Die  Einigung  erfolgte
  durch  Vertrag.  Die  Bundesfürften  aller  25  Staaten  fchlojfen  einen
„ewigen  Bund”.  Biefer  ift  daher  unfündbar  und  unlösbar;  demnad)  ift  auch
Das  Reich  eine  dauernde  emige  Einrichtung.  Das  Reich  ıft  entitanden  aus
der  Vereinigung  der  25  deutfchen  Bundesstaaten  unter  einem  Kaifer.  213
bor  hundert  Sahren  (1806)  daS  deutiche  Kaifertum  erlofh,  da  gab  es  mohl
eine  große  Zahl  deutfcher  Staaten,  aber  fein  Deutfches  Reich  mehr.  Diefe
einzelnen  deutfchen  Staaten  maren  wohl  völlig  unabhängig  voneinander.
Bayern  fonnte  machen,  was  e3  wollte,  und  braudte  fih  nit  un  Württemberg,
  Sadhjfen  oder  Preußen  zu  kümmern;  aber  fie  alfe  waren  ein  Spielball
in  der  Hand  des  gewaltigen  Korfen,  fie  mußten  das  tun,  was  Napoleon  1.
ihnen  auftrug.  1815  verbanden  fie  fich  wieder;  doch  bildete  Deutjchland  nur
einen  lodern  Staatenbund  zun  Schube  gegen  äußere  Feinde.  ‘m
Innern  Fonnte  jeder  Staat  faft  alles  tun,  mas  er  mollte.  Syeder  Staat
ordnete  alles  allein.  Wenn  der  Bundestag  in  Frankfurt  am  Plain  etwas
befchloß,  dann  hatte  das  noch  gar  feine  Rechtskraft;  vielmehr  mußte  nun  jeder
Staat  erjt  für  fi)  den  Beichluß  zum  eigenen  Geje  erheben.  Al  man  3.  ®.  das
Zehnpfennigporto  für  einen  Brief  in  Deutfchland  einführen  mollte,  da  verhandelten
  zuerjt  die  Gefandten  der  deutichen  Bundesitaaten  in  Srankfurt  darüber;
  al3  die  fich  geeirtigt  hatten,  mußte  nun  jedes  Land  ein  befonderes
Gefeg  Schaffen  und  beftimmen,  daß  fortan  das  Woftgeld  für  einen  Brief
innerhalb  Deutfchlandse  nur  noch  10  Pfa.  betragen  folle.  Dabei  fan  es
leicht  zur  Uneinigfeit  fommen.  Wenn  fi  ein  Staat  auzfchließt,  fan  man
ihn  nicht  zwingen;  feiner  braucht  fich  nad)  der  Mehrheit  zu  richten!  Das  neue
Deutfhe  Reich  aber  ijt  fein  Staatenbund,  fondern  ein  Bundesitaat.  Reichs»
gefebe  gelten  daher  ohne  meiteres  für  da8  ganze  Reich.  Gelbft  wenn  biejer
oder  jener  Bundesftaat  dagegen  ift,  gilt  Das  Reichsgefeb,  denn  der  Wille  der
        <pb n="151" />
        Sortbildungsfchule  und  Staatsfunde.  151

Mehrheit  gilt.  Alle  haben  fi  dem  Willen  der  Mehrheit  zu  fügen.  Ulle
Staaten  wollen  fi  dem  Willen  der  Mehrheit  fügen,  denn  daS  haben  bie
deutfhen  Staaten  1871  an  Eidesitatt  befannt  und  gelobt.  Diejes  emig
gültige  Gelöbni3  aller  Regierungen  verbürgt  ung  die  Einigfeit  und  die  Dauer
des  Reiches.

3.  Was  hemmte  früher  und  fördert  jeßt  die  Reid
einheit?

Als  Heinrich  I.  vor  1000  Zahren  die  deutfchen  Stämme  einigte,  da
taren  fie  einander  fehr  ähnlich  in  ihrem  ganzen  Wefen.  Tennod)  gab  es  aud)
damals  und  Später  nocd)  manderlei  Hemmuniffe  der  Reichseinheit.

1.  63  fehlte  an  einer  einheitlichen  deutfhen  Shriftfprade;

dafür  gebraudtte  man  das  Latein,  da3  aber  nur  menige  veritanden.
Die  gemeinfame  hoddeutfhe  Scrift-  und  Verfehrsiprache  fördert
jet  am  meijten  die  Neichgeinheit;  denn  nunmehr  können  fich  alle  in
gleicher  Weife  veritehen,  ob  fie  aus  dem  Norden  oder  Güden,  aus
dem  Dften  oder  Weiten  ftammen  und  al3  Mundart  Plattdeutich  oder
Shmwäbifh,  Bayrifch  oder  Echlefifch  gelernt  haben.

2.  &amp;amp;3  fehlte  ehemals  eine  gemeinfame  deutfhe  Staatägefinnung.
Seder  Fürft  und  jede  Stadt  forgte  für  fich  allein.  Keder  Füri*  fuchte
fein  Gebiet  auf  Koften  der  andern  zu  vergrößern.  Unendlihe  Fehden
hat  es  deshalb  gegeben.  Selbit  der  dreigigjährige  Krieg  verdankt  der
Gelbitfucht  der  Fürjten  feine  Dauer  und  feine  Greuel.  Heute  Hingegen
  find  alle  verftändigen  Deutfchen  für  das  geeinte,  madhtoolle
Deutfche  Neich  und  fingen  mit  dem  Dichter:  „Deutfchland,  Deutfchland
  über  alles,  über  alles  in  der  Welt,  wenn  es  ftet3  zu  Schuß
und  Trube  brüderlich  zufammenhält.”

3.  €3  fehlte  früher  ein  tüchtiger  Beamtenjtand.  Die  fähfiichen
Kaifer  mußten  deshalb  die  Kirche  benugen,  doc)  war  dies  nur  ein
Noibehelf  und  führte  zu  vielen  GStreitigfeiten.  Niemand  kann  zmeen
Herren,  dem  SKaifer  und  dem  Papfte,  zugleich  dienen.  Heute  aber
gibt  e3  einen  ftaatstreuen,  tüchtigen  Beamtenftand,  der  nur  dem
Staate  dient  und  gemifjenhaft  für  daS  &amp;amp;emeinmohl  forgt.

4.  Tamal3  mangelten  noch  gute  Berfehrsmege.  Gie  find  unerlählih.
  Sonft  treten  die  einzelnen  Gebiete  zu  wenig  in  Berührung
und  entfremden  fich  deshalb.  Seit  dem  legten  Jahrhunderte  haben
mir  gute  Straßen  und  vor  allem  ein  weit  verzmweigtes  Bahnnek.
segt  jtehen  Deswegen  die  Bewohner  in  Nord  und  Süd,  in  Oft  und
Welt  in  regftem  Waren-  und  Gedanfenaustaufch  miteinander.  Die
alten  Stammeäfeindfchaften  find  verfchrwunden  oder  verfehmwinden  mehr
und  mehr.

5.  rüber  mangelte  e8  an  barem  Gelde.  Jedes  Wirtfchaftsgebiet
erzeugte,  was  e&amp;amp;  braudte  und  verbraudte,  was  es  erzeugte.  Die
Sadh)-  oder  Naturahvirtfchaft  herrfchte  damald.  Man  mußte  alles  mit
Waren,  mit  Vieh,  Eiern,  Getreide,  Pelzmerf  ufm.  bezahlen.  Co
zerfiel  daS  Reich  in  eine  große  Menge  Kleiner  Wirtfchaftsgebiete,  die
gar  nicht  miteinander  in  Güteraustaufch  ftanden.  Al  die  Handimerfe
und  Städte  auffamen,  da  bildeten  fi  die  Gegenfäge  zmwiichen  Dorf
und  Stadt,  zwifchen  Bauern  und  Bürgern  aus.  Die  Städte  fuchten
das  Landvolf  auszubeuten.  Xe  mehr  duch  den  Handel  da3  bare
Geld  zunahm,  dejto  mehr  traten  die  einzelnen  Bezirke  miteinander
        <pb n="152" />
        152  Lehrproben.

in  Verkehr.  Da  mir  heute  eine  Geldmwirtfchaft  haben,  wird  die
Einigkeit  de3  Reiches  fehr  begünftigt.  Die  Pfennige  und  Taler,  die
man  an  der  tuffiihen  Grenze  al3  Boll  oder  Steuer  nimınt,  Fönnen
ohne  DBerluft  nach  Berlin  oder  meiterr  nad  Meften  mandern.
  Müßten  die  Bauern  in  Rofen  und  Oftpreußen  noch  alle
Steuern  mit  Hühnern,  Schweinen  ufm.  bezahlen,  dann  hätte  die
Steuerbehörde  mit  dem  Biel)  eine  unendliche  Mühe,  und  es  erwüchfen
daraus  viele  Berlufte,;  manches  Schwein  jtürbe  oder  magerte  auf  der
Reife  ab.  Go  fehen  mir,  mie  ein  großes  Reich  nur  beitehen  und
gedeihen  Fan,  mern  das  gunze  Bol  fon  zur  Geldwirtfchaft
übergegangen  ift.

6.  Ehemals  fehlte  ein  Itehendes  Heer.  Das  mußte  fehlen,  weil  man
noh  nicht  alle  Steuern  in  barem  Gelde  entrichtete.  Heute  haben
mir  ein  jtehendes  Heer  bon  rund  500000  ©oldaten;  dazu  fommen
noch  rund  100000  Unteroffigiere  und  Offiziere  und  Militärbeamte.
Wir  Efönnen  ein  ftehendes  Heer  halten,  weil  mir  alle  Steuern  in
barem  ®elde  entrichten.  Preilih  müffen  die  deutfhen  Bewohner
auch  genug  Geld  verdienen,  um  Steuern  bezahlen  zu  fönnen.

Um  midtigften  ift  aber,  daß  alle  Deutfchen  treu  an  Kaifer  und  Reich,
an  Thron  und  Altar  hängen.  Wir  mwollen  fein  ein  einig  Volk  von  Brüdern,
in  feiner  Not  uns  trennen  und  Gefahr.  Ans  Baterland,  and  teure,  fchließ
did  an.  Gedenfe,  daß  du  ein  Deuticher  bift.

 

Ebenfo  dringlih  find  politiihe  Unterhaltungsitunden,  melde  der  aus
reicher  Befähigung  hervorgehenden  Bereitwilligkeit  und  freien  Beichäftigung
mit  ftaatlichen,  mwirtichaftlichen,  rechtlihen  Fragen  Rechnung  tragen.  Nicht
da3  ganze  Volk  ift  in  gleichem  Maße  bildungsfähig,  auh  in  politiiher  Hin»
jiht.  Uber  denen,  die  da  Hungert  und  Dürftet  nach  mehr  jtaatsfundlicher
Nahrung,  follte  man  aud)  ihr  geiteigertes  politifches  Bildungsbedürfnis  befriedigen.
  Neben  der  politifchen  Bmangsbildung  tut  uns  bitter  not  noch  eine
freimillige  politiihe  Bildung.  Nur  jo  fchaffen  wir  im  Xolfe  eine  volfmäßige
  ariftofratifhe  Bildungsfchicht,  die  die  geiltige,  politiihe  Führung  ihrer
minder  reich  ausgestatteten  Kameraden  übernehmen  Tann.  Hiehe  man  fid
vollstümlihe  Wolfzerzieher  aus  dem  Volke  heran,  die  im  Volle  und  fürs
Volk  wirken,  echt  ftaatötreu,  reichötreu,  Faifertreu!

Sedoch  Fönnen  alle  Belehrungen  nichts  fruchten,  wennäfie  nicht  durd)
Taten  und  Einrichtungen  unterftüßt  werden.  Mit  Dr  %.  Ziehen  (Xolfeerziehung
  im  nationalen  Sinne,  ©.  9)  betone  ich,  daß  die  Schule  da3  Recht
hat,  fich  darüber  zu  beffagen,  daß  die  gefamte  Sffentlichfeit  viel  zu  menig
ihre  Maßnahmen  Hinfigtlih  der  national-ftaatsbürgerlichen  Erziehung  unterftüßt,
  ja  fogar  ihnen  oft  fchnurftrads  entgegenmwirtt.  Das  Neich  felbft  muß
etiva3  tun,  foll  das,  was  die  Schule  mit  vieler  Mühe  und  Not  zu  bauen
beginnt,  nicht  furzerhand  mieder  niedergeriffen  werden.  Ein  Hauptmittel  ift
bie  teihömäßig  geordnete  und  geregelte  Erziehung  der  fchulentlajjenen  männlichen
  Sugend  zur  Wehrbaftigfeit  in  leibliher  und  nationaler  Hinfiht.  3  ift
eine  Jugendmwehr  zu  errichten,  welche  die  Dienftpflicht  bereit3  bis  aufs
vollendete  14.  Lebensjahr  zurüdlegt  und  fo  jedem  jungen  Burjchen  zum
Bemußtfein  bringt,  welche  Ehrenpflicht  feiner  wartet.  Diefe  Jugendmehr
bietet  Gelegenheit,  den  baterländifchen  Sinn  und  deutfchen  Geift,  fowie
        <pb n="153" />
        Staatzfunden,  Bürgerfunden  ufv.  153

militärifchen  Trieb  und  flaatsbürgerliches  Verftändnis  zielgemäß  zu  pflegen.
Sie  ift  die  nationale  Arbeitsgemeinfchaft,  deren  wir  dringend  bedürfen.  Gie
medt  und  nährt  und  mwahrt  das  nationale  Empfinden,  da3  imftande  ift,  freie
Dpfer  auf  dem  Altar  des  Vaterlande3  darzubringen.

Staatskunden,  Bürgerkunden,  Rehtskunden,  Gejetzeskunden,
Verfajfungskunden,  Volkswirtjchaftskunden.

D.  Rache  und  Walther,  Bejetesfunde  und  Vollsmirtichaftsiehre  (Leipzig,
Reinboth).

Mittenzmwen,  Bürgerkunde,  zum  Gebraud  in  Fortbildungsihulen  und
höheren  Lehranitalten,  fomwie  zum  Selbitunterriht  (Wiesbaden,  Behrend).

Griep,  Bürgerfunde,  ein  Hilfsbud)  für  den  Unterricht  in  der  Sefetesftunde
und  Vollsmirtfchhaftsiehre  an  Fortbildungsfhulen  und  ähnlidden  Anitalten,
fomie  zum  Selbjtunterricdht  (Leipzig,  Teubner).

Th.  Sranfe,  Deutihe  Staats-  und  Bürgerfunde  für  den  Gebrauh  an
gehobenen  Bürgerfchulen,  Kortbildungs-  und  Fahjichulen,  (Dresden,  Huhle).

Th.  Srante,  Bilder  aus  der  Wirtfchaftsfunde  bon  Deutfchland,  für  den
Gebraud  in  Fortbildungs-  und  Fahfdhulen  (Dresden,  Huhle).

Mabat,  Redts-  und  Staatslehre  für  deutfhe  Schulen  (Berlin,  Barey).

Dr.  Seidenberger,  Bürgerfunde  in  Lehrproben  (Darmftadt,  Uhde).

Bafig,  Abriß  der  GStaats-  und  Rechtsfunde  (Leipzig,  Sanfa).

Dr.  Kloß  und  Dr.  Baffenge,  Staatsfunde  für  die  höheren  Schulen
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Olod:-Burger,  Bürgerfunde,  Deutfche  Staatd-  und  NRecdtsfunde  zur
Einführung  in  das  öffentlidye  Keben  der  Gegenmart,  Ausgaben  für  Baden,
Bayern,  Elfaß-Lothringen,  Heffen,  Preußen,  Sadjfen  und  Württemberg
(Karlsruhe,  Braun).

Mefjerfhmidt,  32  Lektionen  über  Gefeßes-  und  Berfaffungskunde,

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-QHuble).

Mantel,  Stoffe  aus  Volfwirtfchaftslehre  und  Gejegesfunde  (Breslau,
Priebatidh).

d.  Baer,  Vollswirtiaftliche  und  gejegliche  Belehrungen,  Lehr-  und  Lefebud)
  für  den  Unterriht  an  faufmännifchen  und  geiverbliden  Fach  und
Sortbildungsfhulen  (Stuttgart,  Lehmann).

Olsen  er,  Volkswirtichaftsfunde,  Leitfaden  für  Schulen  und  zum  GSelbituntertiht
  (Frankfurt  a.  M,,  Dieitermeg)

Dr.  Löhnis,  Sefetes-  und  Permaltungsfunde  für  preußifche  Landwirte
und  landmwirtfchaftliche  Schulen  (Leipzig,  Voigt).

Dr.  Claußniger,  Staats-  und  Bolfsmwirtfchaftslehre,  ein  Handbuch  für
Lehrer  und  Lehrerbildungs-Anftalten  (Halle  a.  ©&amp;amp;.,  Schroedel).

8.  Otto,  Fürft  Bismards  Lebenswerk,  den  Kindern  und  dem  Volle  erzählt
  (QXeipzig,  Scheffer).

Dr.  Radbrud,  Einführung  in  die  Rechtsmiffenfchaft  (Reipzig,  Duelle  u.  Meder).

Brof.  Dr.  Rehm,  Allgemeine  Staatslehre  (Sammlung  Göfchen).
        <pb n="154" />
        154  Zehiproben.

Dr.  2o  be,  Plaudereien  überkdas  neue  Necht  (Leipzig,  Grunom).

Dr.  Zöning,  Örundzügekder  Verfaffung  des  Teutichen  Reiches  (Leipzig,
Teubner).

Prof.  Dr.  Zorn,  Die  deutihe  Reichiverfaffung  (Leipzig,  Duellefu.  Meder).

Praibilla,  Unterritsitoffe  aus  dem  praftifchen  Leben  zum  Gebraud)  an
Bolksfchulen  (Lifja,  Cbbede).

Patufhkla,  Vollswirtichaftliches  Xefebucd  für  jedermann  (Gotha,  Behrend).

Bodefjohn,  Staat!  und  Bürgerfunde,  ein  Lehr-  und  Lefebuch  für  den
Unterriht  in  Fortbildungsichulen  und  ähnlichen  Lehranftalten,  fowie  zum
GSelbitunterriht  (Mittenberg,  Herrofe).

Heere,  Nehts-  und  Bürgerfunde  für  das  tägliche  Leben  zum  Gebraud)  in
der  gewerblichen  Fortbildungsichule  (Wittenberg,  Herrofe).

Hoffmann  und  Groth,  Deutihhe  Bürgerfunde,  Heine3  Handbuch  de3
politifch  Wiffensmwerten  für  jedermann  (Leipzig,  Grunom).

Mefferfhmidt,  Bürgerfunde,  1.  Teil:  Das  Bürgerlihe  Gefegbudh  zur
Behandlung  in  der  Fortbildungsichule  (Dresden,  Huhle).

Schmwoher,  Gtaatäfunde,  Anleitung  für  den  Unterriht  in  Bürger-  und
GSefegeöfunde  in  den  fähfifhen  Kapitulantenfdyulen  (Dresden,  Probe).

PBondorf  und  Biergub,  Grundriß  der  PVerfaffungs-  und  Bürgerkunde
(Brezlau,  Hirt).

Treuge,  Bürgerfunde  für  Trauenfchulen  (Leipzig,  Teubner).

Mittenzmen,  Gefehesfunde,  Verfaffung,  Gefeggebung  und  Verwaltung
des  Deutfchen  Reiches  und  Einzeljtaaten  (Leipzig,  Hahn).

Steinert  und  Zinfe,  Materalien  zur  Gemerbe-  und  Bürgerfunde,
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Nöfe,  Gefellichaftsfunde,  (Hannover,  Meder).

E.  Ebert,  Staatsbürgerfunde  für  fähjishhe  Fortbildungsichulen;  Gejegestunde
  und  Wirtfchaftsiehte  im  Nahmen  einer  Gefchättsfunde  (Meißen,
Schlimpert).

Burkhardt,  Öünther  md  Schleinig,  Gtofffammlung  für  Heimatfunde
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U.  Kohl,  Kleine  Bürgerfunde,  Leitfaden  (Hahn,  Leipzig).

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Dr.  Spielmann,  Die  mwidhtigften  Reiche-  und  Staat3einrichtungen  (Halle,
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Dr.  Siefe,  Deutfche  Bürgerfunde  (Leipzig,  Voigtländer).
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Dr.  Fifher,  Das  Berfajfungd-  und  DBermaltungsreht  ded3  Deutfchen
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PBofener,  Die  Berfaffung  des  Deutfchen  Reiches.

PBröbft,  Die  Verfaffung  des  Deutfchen  Reiches.

NRauckhallez,  Die  deutfche  Reichsverfaffung.

Reinde,  Berfaflung  des  Deutihen  Reiches.

Rönne,  Verfaffung  des  Deutfchen  Reiches.

Schubert,  Perfaffung  und  Verwaltung  de3  Deutfchen  Reiche.

Shüding,  Die  preußiihe  Berfaffungsurfunde.

Shmwars,  Die  preußische  Verfaffungsurfunde.

Dr.  Schdel,  Die  Verfafjungsurfunde  für  daS  Deutfche  Neid).

Prof.  Dr.  Zorn,  Die  Berfaffungsurfunde  des  Deutichen  Reiches.

Bornhaf,  Grundriß  des  deutfchen  Staatsredhts.

Altmann,  Die  Verfaffung  und  Verwaltung  im  Deutfchen  Reich  und
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Arndt,  Die  Verfallung  des  Deutfchen  Reiches.

Bazille,  Unjre  Reichd-  und  deutjche  Landesverfaffung.

Hage,  Staats-  und  Nechtefunde  für  den  deutjchen  Bürger.

Raband,  Das  GStaatsredht  des  Deutfchen  Reiches.

2üdemann,  Deutiher  Neichgfatechismus.

Meder,  Lefebuch  des  deutichen  Staatsredts.

Kobner,  Deutihes  Neichsitrafredit.

Böbomw,  Grundriß  der  Neichsverfafjung.

Stier-Soml!o,  Preußifches  Staatsredt.

Sagemann,  Die  deutjche  Nteichsverfaflung.

Prof.  Dr.  Kellinef,  Allgemeine  Staat3lehre;  Shitem  der  fubjektiven
öffentlichen  Rechte.

Glodner,  Badiihes  Verfaffungsredt.

Bazille  und  Köftlin,  Berfafjungsurfunde  des  Königreich!  Württemberg.

Galfer,  Heflifihe  Verfajfungsgejege  mit  Erläuterungen.

Königsberger,  Berfaffungsurfunde  für  das  Königreich  Württemberg.

Leudart  von  Weißdorf,  Die  Berfaffungsurfunde  des  Königreichs
Bayern.

Mandel-Grünemwald,  Berfafjung  und  Verwaltung  von  Elfaß-Lothringen.

ÜBemer,  Goldener  Boden,  ein  Lefebudy  für  junge  Handwerker;  Dortmund
  NRuhfus.

 

zrud  von  Zullus  Belg,  Verlagsbughändter  und  Hofbudruder,  Zangenfalza.
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      </div>
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