VI Vorwort. gesetzgebungen heranzuziehen. So notwendig an sich diese Beschränkung ist, ebenso gewiß ist es aber auch, daß ohne bestimmte Beziehung und Hinweisung auf jene Einzelheiten ein festes Gebäude des positiven deutschen Landesstaatsrechts nicht zu erhalten ist und daß die generelle staatsrechtliche Formel die für Deutschland nun einmal unvermeidliche „Musterkarte aller Verfassungsbestimmungen von Preußen bis zu Waldeck herab“ zum Ausgangspunkte oder zu ihrem Endpunkte nehmen muß. Der Wert einer solchen Fundierung ist keineswegs ein bloß statistischer: die Nebeneinanderstellung der partikulären Rechtsbildungen führt die vergleichende Darstellung zur Betonung des Wertvoerhält- nisses, in welchem die verschiedenen Institute zueinander stehen und damit zu einer allmählichen Auflösung der Verschiedenheiten und zur Aus- scheidung des Veralteten. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint daher die Zusammenfassung der Staatsgrundgesetze und Verfassungen — der mit besonderen Bestandskautelen versehenen Gesetze, welche die rechtliche Grundlage der ganzen Staatsordnung bilden und zugleich das Richtmaß abgeben für die Gültigkeit aller anderen Gesetze und Ein- richtungen im Staate — als notwendige Voraussetzung und Ergänzung der prinzipiellen systematischen Darstellung. Die Quellensammlungen, denen solchergestalt eine bestimmte Mitwirkung im System der gemein- samen Arbeit zuteil wurde, gewähren auch darum literar-historisch in verkürzten Dimensionen ein treues Abbild der deutschen Staatsgeschichte selbst. Ihr wechselnder Inhalt gibt uns die Marksteine am Wege der Zeit. Denn während die Sammlungen J. J. Mosers, Pütters, und noch früher Schmaußens Corpus juris publici academicum das heilige römische Reich deutscher Nation zeigen in der Zeit, da es nicht zu leben und nicht zu sterben vermag, führen uns die Quellenwerke Klübers und Martens' über die Schwelle des Jahrhunderts in die Epochen des Rheinbundes, des Wiener Kongresses und des Deutschen Bundes ein. Dann folgt die krause Zeit jener zumeist anonymen Samm- lungen verschiedener Verleger: 1817 Brockhaus, 1822 Regensburg, 1833 Osterwald-Rintelen, Kiel, 1840 Berlin „diplomatische Sammlung der Verfassungs= und Verwaltungsgrundgesetze“ u. a. m., die unter dem Drucke der Zeit zumeist ohne Kommentar nur durch ruckweise Editionen der neuen Verfassungsurkunden förmlich Buch führen über die mehr oder minder gewissenhafte Einlösung der fürstlichen Verheißungen im Art. XIII der Bundesakte, bis endlich Pölitz und Bülau die festen Ergebnisse dieses Zeitabschnittes des aufsteigenden repräsentativ-kon- stitutionellen Prinzipes gesammelt ihren Zeitgenossen vor Augen führten. Paul Roths „Quellensammlung zum deutschen öffentlichen Recht