Vorwort. VII seit 1848“ (Erlangen 1850) gibt die offiziellen Aktenstücke, welche für die Verfassungsentroicklung in den Jahren 1848—1850 von Bedeutung sind. Die einschneidenden Anderungen und Rückbildungen, welche sich bald darauf im öffentlichen Recht der einzelnen deutschen Staaten vollzogen, fanden durch H. A. Zachariae gewissenhafte Aufzeichnung. Seine Sammlung der „deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart“ einschließ- lich der Grundgesetze des Deutschen Bundes und der das Verfassungs- recht der Einzelstaaten direkt betreffenden Bundesbeschlüsse wurde von der mit neuen Impulsen arbeitenden deutschen Publizistik freudig begrüßt. Gab doch das Buch mitten aus den Bedürfnissen des Lebens und der Lehre heraus zum ersten Male in klarer Ubersicht den Stand des öffent- lichen Rechts in Deutschland an, dessen Mängel und Lücken in den kurzen geschichtlichen Einleitungen mit offenem Freisinn behandelt wurden. Wenn das Werk dabei, wie oft hervorgehoben worden ist, dem Kapitel der Domänen und fürstlichen Familiengüter eine Berücksichtigung widmete, welche mit der Knappheit des den anderen Materien zugemessenen Raumes scharf kontrastierte, so lag der Grund hierfür wohl vornehmlich in der berechtigten Anschauung des Verfassers, daß das bis dahin nur beiläufig behandelte Hausrecht der deutschen Fürsten einen wesentlichen Bestand- teil des öffentlichen Rechts der deutschen Territorien ausmache und daher in einem einschlägigen Quellenwerke nicht fehlen dürfe. Die seither unserer Literatur einverleibte meisterhafte Darstellung der „Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser“ von Hermann Schulze bezeugt das Wohlbegründete in der Ansicht Zachariges, aber auch zugleich die Undurchführbarkeit seines Versuches, diesen mächtigen Stoff oder auch nur einen Teil desselben neben dem Verfassungsmateriale vollständig zu bewältigen. — Noch mehr litt jedoch in der Folge die tat- sächliche Brauchbarkeit des Werkes von Zacharige unter den Zeit- umständen, welche sein Erscheinen begleiteten. Die für die Staaten- geschichte Deutschlands entscheidenden Ereignisse gerieten nämlich fast im selben Zeitpunkte ins Rollen, als Zachariages Sammlung zum Ab- schluß gebracht war. Das Jahr 1866 veränderte bald darauf die Physio- gnomie des öffentlichen Rechts aller deutschen Staatswesen auf das sicht- barste, und fast in allen deutschen Verfassungsgesetzen lassen sich die unmittelbarsten Einwirkungen jener bewegten Zeit und der nächst- folgenden Ereignisse erkennen. Die vorliegende neue Ubersicht des zu Recht bestehenden Ver- fassungsstoffes kann zum ersten Male die in älteren Sammlungen er- sehnte Gesamtverfassung Deutschlands an ihre Spitze stellen. Kenn- zeichnet sie schon dadurch den scharfen Abstand, den der Zeitenlauf von