Deutsches Reich. 9 Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe. zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Er- langung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürger- lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. » « · Kein Deutscher darf in der Ausũbung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundes- staates beschränkt werden. · « Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die ufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber- nahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Be- erdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. . Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige ge- ordnet werden. · Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs. Art. 4 7. Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetz- gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: · 1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Nieder- lassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Ver- fassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; · 2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern; » 3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und un- undirtem Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die Erfindungspatente; 6) der Schutz des geistigen Eigenthums; I) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird; Art. 4 Nr. 9 erhielt einen Zusatz durch Gesetz vom 3. März 1873; Nr. 13 wurde neu formuliert durch Gesetz vom 25. Dezember 1873.