Deutsches Reich. 35 u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair- iehungs= und Bildungswesen. · Erz husäenommen findgvonsder Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der König- lich Preußischen Armee: die Militair-Kirchenordnung, das Militair- Strafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Be- stimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Ge- setze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben. Die Gradabzeichen, sowie ie Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußi- schen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. rt. 12. Aus der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundes- verfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Mürttembergische Regierung, nach Maaßgabe des Bundeshaushalts- Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württem- bergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Ein- richtungen u. s. w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres — Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Militairbildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und der militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der Eraminations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, er Militair- und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwalten- den besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs. Das KZöniglich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe ver- hältnißmäßig vertreten sein. Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedens- 3