72 Baden. Verfassungsurlunde für das Großherzogtum Baden. Carl von Gottes. Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu Zäh- ringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. Als Wir bereits im Jahre 1816 Unsern Untertanen wiederholt be- kannt machten, dem Großherzogtum eine Landständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch und die Hoffnung, daß sämtliche Bundes-Elieder über eine unabänderliche wesentliche Grund- lage dieser allen deutschen Völkern zugesicherten Einrichtung überein- kommen und nur in Entwicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürfnissen, mit Rücksicht auf be- stehende Verhältnisse, folgen möchte. Da sich jedoch nach den letzten, über bei dem Bundestage abgelegten, Abstimmungen der noch nicht be- stimmt voraussehen läßt, in welchem die der Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher bilden dürfte, so sehen Wir uns nunmehr veranlaßt, die Unsern Untertanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer innern freien und festen Uberzeugung entspricht. Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des Ver- trauens zwischen Uns und Unserm Volke immer fester zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle Unsere Staats-Ein- richtungen zu einer höheren Vollkommenheit zu bringen, haben wir nachstehende Verfassungs-Urkunde gegeben, und versprechen feierlich für Uns und Unsere Nachfolger, sie treulich und gewissenhaft zu halten und halten zu lassen: I. Von dem Großherzogtum und der Regierung im allgemeinen. 8 1. Das Großherzogtum bildet einen Bestandteil des deutschen Bundes. « §2.AlleorganischenBeschlüssederBundeSsVerfammlung,welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im allgemeinen betreffen, machen einen Teil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Klassen von Landes- angehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staats-Oberhaupt ver- kündet worden sind. 3. Das Großherzogtum ist unteilbar und unveräußerlich in allen seinen Teilen. 5 A. Die Regierung des Landes ist erblich in der Großherzoglichen Familie nach den Bestimmungen der Deklaration vom 4. Oktober 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes einen wesentlichen Bestandteil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Urkunde auf- genommen betrachtet werden soll. 85. Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staats-Gewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungs-Urkunde festgesetzten Be- stimmungen aus. « Seine Person ist heilig und unverletzlich.