4. Herzogtum Braunschweig. D Landschaftsordnung vom 15. April 1820, der Landtagsabschied vom 11. Juli 1823 und der Entwurf vom 27. August 1832 bilden den Untergrund des seither in Kraft und Wirksamkeit stehenden Grund- gesetzes, der Neuen Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1832, mit welcher dem Herzogtum eine in vielen Punkten freisinnige konstitutionelle Staatsordnung zuteil wurde. Die auf die Zusammensetzung der Stände- versammlung und auf das Wahlgesetz Bezug nehmenden Vorschriften der Neuen Landschaftsordnung wurden durch ein provisorisches Gesetz vom 11. September 1848 aufgehoben und durch neue, dem Prinzipe des allgemeinen Wahlrechts sich nähernde, aber doch noch den Unterschied zwischen Stadt= und Landgemeinden sowie den Zensus berücksichtigende Bestimmungen ersetzt. Gleichzeitig erfolgte die Publikation des pro- visorischen Wahlgesetzes vom 11. September 1848, durch welches das bis dahin in Geltung gewesene Wahlgesetz vom 12. Oktober 1832 und das Gesetz vom 26. Juli 1834 zur Aufhebung gelangten. Diese legis- lativen Schöpfungen aus den Jahren der Freiheitsbewegung wurden jedoch noch vor dem Bundesbeschluß vom 23. August 1851 aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Juli 1851, womit den Bestimmungen des die Grundrechte betreffenden Reichsgesetzes vom 27. Dezember 1848 fernere gesetzliche Gültigkeit aberkannt worden ist. Auch erging nun unter Be- seitigung der provisorischen Vorschriften jener Epoche das Gesetz über die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 22. November 1851 und das Wahlgesetz vom 23. November 1851, die u. a. auch mit einigen aus der Eingliederung des Herzogtums ins Deutsche Reich folgenden Modifikationen unter dem 6. Mai 1899 ihre gegenwärtig gültige Fassung erhielten. — Was die Geschäftsordnung anlangt, kann dieselbe nach §l152 der Neuen Landschaftsordnung nur durch Ubereinkunft zwischen dem Landesfürsten und den Ständen abgeändert bzw. neu errichtet werden. Durch das Gesetz vom 30. Mai 1871 wurde die Neue Ge- schäftsordnung für die Landesversammlung des Herzogtums Braun- schweig festgestellt. Dieselbe enthält in ihrem ersten Titel: „Von den Verhandlungen der Landesversammlung auf Landtagen“, sorg- fältige Bestimmungen über das Legitimationsverfahren, über die Stoerkso. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 8