Braunschweig 115 gang Vortrag zu machen, und die Versammlung hat sodann über die Ausschließung des schuldigen Mitgliedes auf bestimmte Zeit oder auf immer Beschluß zu fassen. Alle Vorgänge und Aeußerungen, welche eine Verweisung zur Ord- nung, den Schluß der Sitzung usw. zur Folge haben, sind genau im Protocolle zu verzeichnen. Dagegen darf kein Abgeordneter zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gemachten Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.“ Der II. Titel der Geschäftsordnung regelt das Verfahren auf „Kon- vokationstagen“, d. h. auf den nach § 113 der Neuen Landschaftsordnung ohne landesfürstliche Berufung erfolgten Versammlungen der Stände. Diese im modernen Verfassungsrecht seltene Selbständig- keit der Landesvertretung hat noch eine wesentliche Erweiterung erfahren durch das sogenannte Regentschaftsgesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Fe- bruar 1879. Dasselbe stellt sich seinem Zwecke nach als Ergänzung der Neuen Landschaftsordnung dar, „um bei künftig eintretenden Thron- erledigungen die verfassungsmäßige Verwaltung des Herzogthums gegen Störungen in den Fällen zu sichern, daß der erbberechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte irgendwie behindert sein sollte“. — In Anbetracht der aktuellen Wichtigkeit dieses Gesetzes bezüglich der Sukzessionsfrage im Herzogtum geben wir dasselbe im Anschluß an die Verfassungsgesetze. — Im Bundesrate des Deutschen Reiches wie früher im Norddeutschen Bunde stehen dem Herzogtume zwei Stimmen zu, während es im Reichstage durch drei Abgeordnete vertreten ist. Im Nachstehenden folgen: 1. Das Landesgrundgesetz oder die sogenannte Neue Landschafts- ordnung vom 12. Oktober 1832. 2. Gesetz die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend vom 16. Februar 1879. 1. Neue Landschaftsordnung für das Herzogthum Braun- schweig, vom 12. Oktober 1832. Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüne burg cc. Eingedenk Unsers hohen Berufes, das Glück Unserer getreuen Unter- thanen nach Kräften zu befördern und die Rechte Aller zu sichern, haben 8 *