Braunschweig. 143 8 193. 3. Unabhängigtkeit der Gerichte. Die Ge— richte sind in ihrer Amtsführung der landesfürstlichen Oberaufsicht unter- worfen, jedoch bei der Beurtheilung von Rechtssachen, innerhalb der Gränzen ihrer Competenz, unabhängig. Sie entscheiden daher in allen Instanzen mit voller Freiheit der Meinungen, und werden in der Aus- Übung ihres Amtes nöthigenfalls durch den Bestand der Civil= und Militairbehörden geschützt. Die Strafurtheile der Gerichtshöfe bedürfen keiner Bestätigung des Landesfürsten, doch soll die Vollziehung der durch das Gesetz bezeichneten schweren peinlichen Strafen nur nach landesfürstlicher Genehmigung erfolgen. Mitwirkung der Polizei-Gewalt. Die Polizeigewalt, selbstständig in ihrem Wirkungskreise, leistet zugleich der richterlichen Beistand bei der Sicherung der Rechte der Landeseinwohner und der Vollziehung der Rechtssprüche. Bei Vergehungen verfolgt auch sie den Thäter, und wirkt mit zur Ermittelung des Thatbestandes. Sie richtet nie über die That. §*# 195. 5. Verwaltungshandlungen. Die Verfügungen aller nicht gerichtlichen, d. h. der Verwaltungs-Behörden und Beamten innerhalb des denselben angewiesenen, von der Rechtspflege getrennten Wirkungzkreises, gehören nicht zur Competenz der Gerichte, und können in ihrer Ausführung von denselben nicht gehemmt werden. 96. 6. Competenz-Conflicte. Die Beurtheilung, ob eine Sache zum gerichtlichen Verfahren geeignet, gebührt zunächst dem Richter. Erklärt das Gericht sich competent, während eine Verwaltungs- Behörde dessen Zuständigkeit in Zweifel zieht, so darf letzte durch einen dem Gerichte zu eröffnenden, die Gründe anführenden Einspruch, die weitere gerichtliche Verhandlung hemmen. Das Nähere über das in solchen Fällen eintretende Verfahren soll durch ein Gesetz bestimmt werden. 8 7. Entschädigungsklage gegen den Staat. Die Frage, welche Entschädigung vom Staate demjenigen gebühre, welcher durch Handlungen der Regierungs= und Verwaltungsbehörden in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt ist, fällt ohne Zulassung eines Competenz-Conflicts lediglich der Entscheidung der Gerichte anheim. Die verfassungsmäßige Erlassung gesetzlicher Vorschriften kann zu keiner anderen, als der im Gesetze bestimmten, Entschädigung berechtigen. 198. 8. Rechtssachen des Fiscus. Der Fiscus, als der Vertreter aller das Vermögen und die Einkünfte des Staats betreffenden Rechte und Verbindlichkeiten, ist in streitigen Rechtssachen den ordent- lichen Gerichten unterworfen. Die Vollziehung des gerichtlichen Er- kenntnisses wird gegen die in demselben bezeichnete Behörde und Casse verfügt. fug 199. 9. Beschränkung der Privilegien des Fiscus. Die bisherigen Vorrechte des Fiscus, in Beziehung auf gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche, Privatpersonen gegenüber, werden hierdurch aufgehoben. Ein Vorzugs= oder stillschweigendes Pfandrecht behält derselbe nur wegen öffentlicher Abgaben.