6. Freie und Hansestadt Hamburg. Oie nächste gesetzliche Grundlage der am 13. Oktober 1879 publizierten jüngsten Verfassung bildet das Verfassungsgesetz vom 28. September 1860, das nach mannigfachen Kämpfen zwischen Bürgerschaft und Senat die konstitutionelle Bewegung der fünfziger Jahre zu einem äußern Abschlusse brachte. Manches, was diese unter dem Drucke der Note des Uberwachungsausschusses der Bundesversammlung vom 27. April 1852 enthielt, wurde durch die neue Staatsordnung aus dem öffentlichen Rechte des Freistaates entfernt. Die Modifikationen betreffen im wesent- lichen die sorgfältige Anpassung an die in der Reichsverfassung nieder- gelegten Grundsätze über das deutsche Indigenat und über die der Reichs- kompetenz unterliegenden sonstigen Rechtsmaterien. Die neue Ver- fassung unterscheidet sich weiter von der aufgehobenen durch die An- erkennung der Glaubens= und Gewissensfreiheit; durch die Bestimmungen über die Bürgerschaft, deren Mitgliederzahl von 192 auf 160 herabgesetzt wurde; durch Fixierung des Quorum auf 80 gegen 100 der frühern Ver- fassung, endlich durch die Vorschrift des Art. 13, wonach die Mitglieder des Senats auf sie fallende Wahlen in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen dürfen. Die in der ältern Konstitution enthaltenen Normen über Grund- lagen und Organisation der Rechtspflege Art. 95—109, sowie über die bewaffnete Macht Art. 113 stellten sich als obsolet dar infolge der aus der Kompetenz des Reiches ergangenen Vorschriften, und wurden daher bei der Neuredaktion einfach weggelassen. Diese gab denn auch der ganzen Verfassungsurkunde die für den öffentlichen Rechtszustand wünschenswerte Kongruenz mit den Grundgesetzen des Deutschen Reiches. — Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft vom 23. März 1881 lehnt sich streng an die in der Verfassung aufgestellten Prinzipien an. Anträge auf Abänderung der erstern sind von mindestens fünfzehn Mit- gliedern zu stellen. Ehe sie zur Beratung gelangen, sind solche Anträge nach §& 71 der Geschäftsordnung dem Vorstande behufs schriftlicher Bericht- erstattung zu überweisen und bedürfen einer zweimaligen Beratung, es sei denn, daß bei der ersten Abstimmung mindestens zwei Dritteile aller