8. Fürstentum Lippe. ie im Fürstentum von alters her bestandene landständische Ver- fassung hatte seit dem Beitritte des Hauses Lippe zum Rhein- bunde (Akzessionsurkunde vom 18. April 1807) ihre Wirksamkeit ver- loren. Nach der Konstituierung des Deutschen Bundes nahmen jedoch die Stände im Sinne der Bundesakte anfangs die völlige Wieder- herstellung der alten Verfassung in Anspruch und später eine zeitgemäße Umgestaltung derselben im Wege des Vertrages. Aus den langjährigen Verhandlungen, welche seitens der Stände zu einer der Bundesver- sammlung überreichten Beschwerde führten, resultierte die seitens der Fürstin erlassene, auf dem Papier gebliebene Verfassung vom 8. Juni 1819. Eine definitive Ordnung des öffentlichen Rechtszustandes trat erst ein infolge des Grundgesetzes vom 6. Juni 1836, das nach längerer Sistierung und Wiedereinsetzung heute freilich nur mehr in seinem kleinsten Teile noch zu Recht besteht. Der Wunsch nach dem Erlaß eines neuen Verfassungsgesetzes ist wiederholt laut geworden. Das dahin gerichtete Desiderium des Landtages wurde im Landtagsabschied vom 13. Januar 1881 wohl in seiner Berechtigung anerkannt, seine Ausführung jedoch aus technischen Gründen zurückgestellt, „bis die Regierung durch Gewährung der erforderlichen Arbeitskräfte dazu in den Stand gesetzt sein wird". Immerhin erging unter dem 19. Oktober 1912 ein neues Wahlgesetz. Seit dem 1. Juli 1867 ist das Fürstentum ein Glied des Norddeutschen Bundes, seit dem 1. Januar 1871 des neuen Deutschen Reiches mit je einer Stimme im Bundesrate und im Reichstage. Die anzuführenden Gesetze sind: 1. Die Verordnung vom 6. Juli 1836 die landständische Ver- fassungsurkunde betreffend. 2. Gesetz vom 8. Dezember 1867. 3. Gesetz, die Zusammensetzung des Landtages und die Ausübung der Rechte desselben betreffend, vom 3. Juni 1876.