10. Großherzogtum Oldenburg. er vom Wiener Kongresse bestimmte territoriale Umfang des Groß- herzogtums wurde seither erweitert durch die Einverleibung der Herrschaft Kniphausen (1. August 1854) kraft des mit dem Grafen von Bentinck abgeschlossenen Abtretungsvertrages; sodann durch einige Gebietsabtretungen „zum Zwecke einer angemessenen Arrondierung des Fürstentums Lübeck“, welche Preußen als wesentlichste Gegenleistung darbot für den im Vertrage vom 27. September 1866 vollzogenen Ver- zicht des Großherzogs auf die ihm eigenen und die ihm übertragenen familienrechtlichen Ansprüche der ältern Gottorpischen Linie in bezug auf Schleswig-Holstein. — Was die Grundlagen der innern Staats- ordnung anlangt, gehörte das Großherzogtum zu den wenigen deutschen Ländern, in welchen zur Zeit des Reichs keine landständische Ver- fassung bestanden und auch bis zum Jahre 1848 der Artikel XIII der deutschen Bundesakte noch nicht zur Ausführung gekommen war. Erst in jener bewegten Zeit wurde mit einer für diesen Zweck durch Gesetz vom 26. Juni 1848 einberufenen Landesversammlung ein Staats- grundgesetz vereinbart und gleichzeitig mit demselben am 18. Februar 1849 ein Wahlgesetz erlassen. Eine wesentliche für notwendig erachtete Revision dieses Staatsgrundgesetzes wurde in verfassungsmäßiger Weise durch Vereinbarung zwischen dem Großherzog und dem Landtage zu- stande gebracht, deren Resultat: das revidierte Staatsgrundgesetz vom 22. November 1852 — noch jetzt in anerkannter Wirksamkeit steht. Das Beitragsverhältnis der drei territorial und verwaltungsrechtlich getrennten Staatsgebietsteile zu den Gesamtausgaben des Großherzogtums wurde gesetzlich derart geregelt, daß das Großherzogtum Oldenburg 77 00, das Fürstentum Lübeck 15% und das Fürstentum Birkenfeld 8% der Ge- samtausgaben zu tragen hat. Das gegenwärtig geltende Wahlgesetz wurde am 17. April 1909 erlassen. — Die Geschäftsordnung des Landtages basiert vor allem auf dem Gesetze vom 22. April 1853 mit Abänderungen vom 29. Mai 1867, 11. Januar 1873 und 28. Februar 1876. An besonderen Bestimmungen enthält dieselbe die im 3 102 dem Landtag gegebene Befugnis, einen Abgeordneten auszuschließen, wenn der letztere „die Sitzungen des