Oldenburg. 235 Landtags oder Ausschusses ungeachtet wiederholter Mahnungen des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden im Ausschuß ohne genügenden Grund versäumt“. Zur Ausgleichung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Staatsregierung und dem Landtage sind für bestimmte Fragen auf Antrag des einen oder andern Teils Konferenzen zu bilden (§ 113). Die Konferenzen werden gebildet: 1. aus denjenigen Mitgliedern, welche die Staatsregierung dazu abordnet; 2. aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des Landtags, welche der letztere einzeln durch absolute Stimmenmehrheit dazu erwählt. Sollte die Staatsregierung nicht mindestens drei Mitglieder zu der Konferenz abordnen, so hat der Landtag seinerseits drei Abgeordnete zu der Konferenz zu wählen (§ 114). Nach beendigten Konferenzverhandlungen ist dem Landtage das Ergebnis mit den daran geknüpften Vermittlungsvorschlägen durch einen Bericht- erstatter vorzutragen, welchen die zur Konferenz gewählten Abgeordneten aus ihrer Mitte ernennen. Durch Annahme eines Vermittlungsvorschlags werden die entgegenstehenden Beschlüsse des Landtags wieder auf- gehoben (§ 115). Als Mitglied des Norddeutschen Bundes wie zurzeit im Deutschen Reiche führt Oldenburg eine Stimme im Bundesrate und ist durch drei Abgeordnete im deutschen Reichstage vertreten. Revidirtes Staatsgrundgesetz für das Großherzogthum ldeuburg; vom 22. November 1852. Wir Paul Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stor- marn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birken- eld, Herr von Jever und Kniphausen 2c. 2c. Thun kund hiemit: Nachdem Wir mit dem fünften und sechsten allgemeinen Landtage des Großherzogthums über eine Revision des Staatsgrundgesetzes vom 18. Februar 1849 Uns geeinigt haben, bringen Wir das revidirte Staatsgrundgesetz für das Großherzogthum Oldenburg in der vom fünften und sechsten allgemeinen Landtage beschlossenen und von Uns genehmigten Zusammenstellung der veränderten und unver- änderten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes vom 18. Febr. 1849 im Nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß. Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift und bei- gedruckten Großherzoglichen Insiegels. Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 18. November 1852. August. v. Rössing. Römer. Krell. v. Berg. Mutzenbecher.