Sachsen. 323 88. Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr Vohjadrigkeit zurückgelegt hat. bes Königs. 9. Eine Regierungsverwesung tritt ein Negierungsver= während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an nd der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann. In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt. Sie besteht nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht. * 10. Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thron= der folge bestimmten Familiengliede ein Hinderniß zeigen, welches dem= # dur en selben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen würde, so Aaäfoiger. ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden. 11. Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Ge —5 Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der eigenen n en Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß früher die oben- bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen sechs onaten in einer von der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassen- den Versammlung sämmtlicher im Königreiche anwesenden nach zurück- gelegtem 21sten Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vor- gängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regierungs- verwesung nach absoluter Stimmenmehrheit ein Beschluß gefaßt, und solcher den versammelten oder außerordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden. Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernestinischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen. 512. Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Um- E M fange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen verfassungs- e mäßig aus. Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungs- verweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie von den Ständen eantragt worden, genehmigt werden, als wenn solches von ihm, unter Beirath des nach § 11 constituirten Familienraths und in Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit. s 13. Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein auswärtiger desen Ausent- Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen. hait und auf Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (§ 22) bestritten. 5 14. Die oberste Staatsbehörde (§ 41) bildet den Regentschafts= Ae rath des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen *)*v!“ Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen. 217