Sachsen-Altenburg. 389 d) Berufung. #§ 258. Dem Landezsherrn steht es frei, die Landesdeputation, so- wohl wegen der jetzt genannten Gründe, als auch sonst, so oft zu ver- sammeln, als Er deren Rath und Gutachten über irgend welche Gegenstände zu vernehmen wünscht. Die Berufung geschieht durch ein Rescript an den Landschaftspräsident oder, bei dessen Abwesenheit und Dringlichkeit der Ursache, an dessen Gehülfen. #§59. In den Fällen der § 253 und 255 bezeichneten Art steht auch dem Landschaftspräsident die Befugniß zu, den Landesherrn um Be- rufung einer ständischen Versammlung oder Deputation zu bitten. e) Verhältnisse zur Landschaft und Geschäftsform. #§260. Die Beschlüsse und Erklärungen der Landes- Deputation sollen, so weit möglich, den vorangegangenen, vom Landesherrn genehmigten landschaftlichen Beschlüssen entsprechen, und amnnen nur dann von deren Sinn und Zweck abweichen dürfen, wenn dazu durch das Vorkommen neuer Thatsachen eine nothwendige Ver- anlassung gegeben wird. Doch ist im letztern Falle, wenn nicht Gefahr eim Verzuge ist, der Berufung von mindestens drei Mitgliedern der Deputation auf vorgängige Befragung der ganzen Landschaft nach- zugeben. z 261. Es ist dem Ermessen der Deputation freigegeben, im Falle solche Angelegenheiten vorliegen, welche Verwilligungen auf mehr als in Jahr innerhalb der stehenden Finanzperiode und störende Etats- veränderungen zur mittelbaren Folge haben, und bei denen ein Auf- schub nach der Natur der Sache möglich ist, entweder ihre Erklärung so- fort abzugeben, oder auf Vernehmlassung gesammter Landschaft, und zwar vermöge deren persönlicher Einberufung, oder vermöge schrift- licher Befragung, anzutragen. Ehe solche Vernehmlassung geschieht, muß die Zustimmung des Landesherrn unter Mittheilung der von der Deputation gefaßten Ansicht eingeholt werden. *262. Zur GEültigkeit der Beschlüsse bei der Landesdeputation gehört die Abstimmung der ganzen Mitgliederzahl, so daß die Abwesenden entweder schriftlich stimmen, oder, bei eiligern eranlassungen, durch andere, vom Landschaftspräsident zugezogene andesabgeordneten vertreten werden. " Die Stimmenmehrheit giebt übrigens auch hier die Entscheidung. d z 263. Wenn von einem Landtag bis zum andern ein Mitglied er Landesdeputation an der fernern Theilnahme an derselben ge- bindert ist, so beruft der Landschaftspräsident den ersten Deputations- Stellvertreter aus der Klasse des Abgegangenen (5 250) und präsentirt ihn zur landesherrlichen Bestätigung. #l 264. Ueber die in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern vorgekommenen Zusammen künfte der Landes- Eputation ist der Landschaft bei ihrer nächsten Versammlung