434 Sachsen-Meiningen. fürstlichen Worten und Ehren verbindlich machen, die Verfassung nach dem ganzen Inhalte dieser Urkunde zu beobachten, aufrecht zu erhalten und zu schützen. Um diese Versicherung noch vor der Huldigung der Stände von dem Fürsten in Empfang zu nehmen, ist ein ausserordentlicher Landtag zusammen zu berufen. Im Falle der Unmündigkeit oder einer andern Verhinderung des Regierungsantrittes des Landesfürsten ist diese Versicherung vom Verweser der Regierung für die Zeit seiner Verwaltung auszustellen. Art. 108. Alle Staatsbeamte sind auf die Beobachtung des Grund- gesetzes zu vereidigen. Art. 109. An diesem Grundgesetze und der durch solches gestifteten Verfassung darf in keinem Punkte, weder unmittelbar noch mittelbar ohne gemeinsame Uebereinstimmung des Landesherrn und des Landtages etwas geändert werden. Art. 110. Die älteren landschaftlichen Verfassungen sind auf- gehoben, sobald das jetzige Grundgesetz durch Eröffnung eines Landtages in Wirksamkeit tritt. Die bisherigen landständischen Corporationen behalten jedoch in Beziehung auf ihre besondern, jetzt noch bestehenden privatrechtlichen Lehältsse und Ansprüche bis zu deren Erledigung, ihre corporativen echte. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vor- gedruckten Herzoglichen Siegel. Gegeben Meiningen zur Elisabethenburg, den 23. August 1829. (L. S.) Bernhard Erich Freund. Ch. F. Frhr. v. Koenitz. von Baumbach. D. v. Stein. von Fischern.