472 Schwarzburg-Sondershausen. Nach Erlöschen des Mannesstammes im Fürstlichen Hause Schwarz- burg-Sondershausen sind zur Nachfolge in die Regierung Unseres Fürsten- tums kraft des Fürstlichen Hausvertrages vom 7. September 1713 und der von sämtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarzburgischen Gesamt- hauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen Vereinbarung berufen: a. der regierende Fürst Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und die durch rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger Ehe hervor- gegangene männliche Deszendenz desselben, b. im Falle des ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz aus eben- bürtiger Ehe erfolgenden Ablebens des regierenden Fürsten Günther von Schwarzburg-Rudolstadt: der Prinz Sizzo zu Leutenberg, Sohn des Hochseligen Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und der Gemahlin desselben, Helene Gräfin von Reina, Prinzessin zu Anhalt, sowie dessen durch rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger, mit Genehmigung des regierenden Fürsten zu Schwarzburg- Rudolstadt abgeschlossener Ehe hervorgegangene männliche Des- zendenz. Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im Fürstlichen Ge- samthause Schwarzburg geht die Regierung auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über und zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und bei gleichem Ver- wandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien, als innerhalb einer und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug verschafft. Dabei bleiben jedoch nicht ebenbürtig vermählte oder vermählt gewesene weib- liche Mitglieder des Fürstenhauses von der Regierungsnachfolge aus- geschlossen. Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Be- rufenen tritt der Vorzug des Mannesstammes mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Linealfolge wieder ein. 1.Die rechtmäßigen Regierungshandlungen des Vorfahren ver- binden den Nachfolger. * 15. Der Fürst wird mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre großjährig und regierungsfähig. §5l 16. Ist der Fürst minderjährig, so tritt für die Dauer seiner Minderjährigkeit eine Regentschaft ein. Eine solche ist auch dann an- zuordnen, wenn der Fürst zur Selbstregierung unfähig sein sollte. Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden. Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen der Regierungs- unfähigkeit, das Verfahren bei Einsetzung der Regentschaft und die zu derselben berechtigten Personen, sowie über die Erziehung des minder- jährigen Fürsten bleiben einem besondern Gesetze vorbehalten. 5 17. Der Regent übt im Namen des Fürsten die Staatsgewalt, wie sie dem Fürsten selbst zusteht. Es dürfen jedoch während der Regent- schaft Veränderungen der Verfassung, welche die Rechte des Fürsten schmälern, oder demselben neue Verpflichtungen auferlegen, nicht vor- genommen werden.