Waldeck. 483 Er verkündet die Gesetze mit Bezugnahme auf die Zustimmung der Stände, beziehungsweise auf § 7 und erläßt die zur Ausführung der- selben erforderlichen Verordnungen. 5 9. Der Fürst allein führt den Oberbefehl über das Militär. 5*# 10. Der Fürst besetzt unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Inländer alle Stellen im Civil= und Militärdienst, insofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet. §5 11. Der Fürst vertritt den Staat nach Außen und schließt Ver- träge mit fremden Regierungen. Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staats- angehörigen Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültig- keit der Zustimmung der Stände. * 12. Der Fürst hat das Recht der Begnadigung und der Straf- milderung, sowie der Amnestirung und Abolition. Im Falle einer nach § 66 erhobenen Anklage kann derselbe dieses Recht nur mit Zustimmung der Stände ausüben. Dem Ermessen des Fürsten bleibt es vorbehalten, in einzelnen Fällen rückständige Abgaben (mit Ausnahme der Steuern), Sporteln und sonstige Gebühren zu erlassen. *ls 13. Der Fürst nimmt seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande. Der Sitz der Landesregierung darf nicht außer Landes verlegt werden. 14. Ist der Fürst an der Ausübung der Regierung vorüber- gehend verhindert, so führt während dieser Verhinderung der von ihm zu ernennende Stellvertreter die Regierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung. 5* 15. Die Regierung ist erblich in dem Mannesstamme des Waldeckischen Fürstenhauses, einschließlich dessen Gräflicher Linie, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierungsfolge auf die weibliche Linie über. Hierbei entscheidet die Rähe der Verwandtschaft mit dem zuletztregierenden Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das höhere Alter. Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes in der Primogeniturordnung 7). · . In Ansehung des Fürstenthums Pyrmont bleibt es bei den be- stehenden Verträgen. J 16. Der Fürst wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres voll- lährig und regierungsfähig. * 17. Der Fürst erläßt sofort bei seinem Regierungsantritt ein Patent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung fest und un- verbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und mit en Gesetzen zu regieren. « gel die lschrift dieses Patents wird in das Archiv des Landtags nieder- elegt. 1) S. das fürstliche Hausgesetz vom 22. April 1857. 31“