Wahlgesetz. 5 I Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ete. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: #l# 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat. #§ 2. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. § 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand ge- richtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs= oder Fallit-Verfahrens; Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorher- gegangenen Jahre bezogen haben; Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll- genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen poli- tischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechti- gung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist. 5s 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre an- gehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem § 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. 75. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassunggebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. Ein Über- schuß von mindestens 50,000 Seelen der Gesamtbevölkerung eines Bundes- staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundes- staate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Ab- geordneter gewählt. Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297, und kommen auf Preußen 235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen- Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen- Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, —i #. V 1) Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes (1869) 145—148.