Wahlgesetz. 9 Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Aus- legung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein. #s 4., Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Eremplar unter Hinzu- fügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. §5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. 6 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6. des Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt. 6 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahl- vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ort- schaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten all- gemeinen Volkszählung enthalten. 5 8. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (5. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. n "r|’ 91). Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium fest- gesetzt. 1) Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903 (RE#l. 202) wurden neu gefaßt die 35. 9, 11—13, 15—21, 27 und 34.