e I##s 12 Das Deutsche Reich. zettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vor- liest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 5 19 10. Ungültig sind: 1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Um- schlag, oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind; Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind; Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; . Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un- zweifelhaft zu erkennen ist; Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten; Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig. * 20 :). Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach § 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokolle beizufügen; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Be- Höafffunen des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag an- zuschließen. Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergeb- nisses nicht in Anrechnung. §5 21 ). Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 20 des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. z 222). Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B anliegenden Formular aufzunehmen. 6 23. Die Wahlkreise (s. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C anliegende Verzeichniß nach. In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. §5 24. Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahl- kommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. 1) Vergl. Anmerkung zu § 9. 2) Die Anlage B wurde durch die Bekanntmachung vom 28. April 1903 durch ein neues Formular ersetzt. On e —S