39 Herzogtum Anhalt. Die Verfassung des Herzogtums Anhalt ist in der Landschafts-Ordnung vom 18. Juli und 31. August 1859 niedergelegt, die unter der Regierung der Linien Dessau und Bernburg (letztere ausgestorben 1863) erging. Ihr einziger Zweck war die Firierung der Rechte des Volkes gegenüber den bisher absoluten Fürsten; andere Fragen berührt sie nicht, dementsprechend bedeuten Anderungen des Wahlrechts auch stets Ande- rungen der Verfassung. Hierher gehören besonders das unter Aufhebung der ## 2—13 der Landschafts-Ordnung ergangene Landtagswahlgesetz vom 19. Februar 1872 und das jetzt an seiner Statt geltende Landtags- wahlgesetz vom 27. April 1913, welches anstelle des bisher geltenden indirekten Wahlverfahrens das direkte einführte und die Zahl der Ab- geordneten von 36 auf 46 erhöhte. Das Wahlgesetz von 1913 trägt, wie seine Vorgänger, ein stark stän- disches Gepräge; der in einer Kammer versammelte Landtag besteht aus 46 Abgeordneten (WG. F 1): 2 vom Herzog ernannten Abgeordneten, 17 Abgeordneten der Höchstbesteuerten (13) und Berufskammern (4) und 27 Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen. Sämtliche Wahlen sind geheim und direkt (We. s 13 und 15). Wahlrecht und Wählbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahr (W. 36 2 und 10). 6 Als Anlage ist dem neuen Wahlgesetz eine Neueinteilung der Wahlkreise für die 11 Stadt= und 6 Landkreise der Ersten Abtellung und für die 5 Stadt= und 5 Landkreise der Zweiten Abteilung bei- gegeben. Zur Ausführung des Wahlgesetzes erging eine ministerielle Ver- ordnung vom 31. Mai 1913 (Ges.-Samml. 20, 239—253) mit Anlagen (eod. 255—2819), die Vorlagen enthalten für: A. die Wählerliste I. Abt., B. das Protokoll, C. die Gegenliste, D. das Protokoll bei den Wahlen der Meistbesteuerten; E. das Protokoll bei den Wahlen der Handwerks= usw. Kammern.